Die Nassauische Circumscription der Synagogenbezirke vom 7. Januar 1852 regelte im Herzogtum Nassau die Verwaltung der jüdischen Gemeinden und die Zuordnung der jüdischen Einwohner zu Synagogenbezirken.

Diese Verordnung regelte den Aufbau der jüdischen Gemeindeverwaltungen: An der Spitze stand ein vom Staat ernannter Vorsteher, der von zwei aus der Gemeinde gewählten Vertretern unterstützt wurde. Ebenso wurden Regelungen über die Rechner der jüdischen Kultusgemeinden und den „Israelitischen Centralcultusfonds“ getroffen.

Synagogenbezirke

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Laut dem „Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau“ vom 12. Januar 1852 wurden folgende Synagogenbezirke geschaffen.

I. Im Kreisamtsbezirk Hachenburg:

II. Im Kreisamtsbezirk Hadamar:

III. Im Kreisamtsbezirk Herborn:

IV. Im Kreisamtsbezirk Höchst:

V. Im Kreisamtsbezirk Idstein:

VI. Im Kreisamtsbezirk Langenschwalbach:

VII. Im Kreisamtsbezirk Limburg:

VIII. Im Kreisamtsbezirk Nassau:

IX. Im Kreisamtsbezirk Rüdesheim

X. Im Kreisamtsbezirk Wiesbaden:

Literatur

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  • Joachim Jösch/Uli Jungbluth u. a. (Hrsg.): Juden im Westerwald. Leben, Leiden und Gedenken. Ein Wegweiser zur Spurensuche. Montabaur 1998, S. 72–83 (mit Faksimile des Verordnungsblatts des Herzogthums Nassau vom 12. Januar 1852)