BGH zum Zitatrecht

Seit heute liegt der Volltext von BGH I ZR 69/14 vor. Der BGH hat darin die Anforderungen an den Zitatzweck klargestellt und hat diese Anforderungen IMHO gesenkt. "Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberechtlich geschützten Leistung im Streitfall mit der Funksendung der Klägerin herstellt. Für die Annahme einer inneren Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint." RZ 31 Grüße --h-stt !? 17:13, 2. Mär. 2016 (CET)

Danke, h-stt! Hier noch der Link zum Bundesgerichtshof: I ZR 69/14. Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:06, 3. Mär. 2016 (CET)

Low Carb

Anfrage /Uhrheberecht - Erlaubnis


Guten Abend

Ich schreibe derzeit ein Buch mit dem Schwerpunkt "Krebs" und möchte nachfragen ob ich mit Ihrer Erlaubnis diesen Text komplett, Abgeändert oder einen Teil übernehmen darf. Natürlich mit Quellen Angabe, ich würde mich über Positive Nachricht sehr freuen.

sowie andere Texte und ggpfs. Bilder sofern Erlaubt und wie es eben bei Texten ist...


Informationen über Low-Carb

Der Begriff Kohlenhydratminimierung bzw. Low-Carb (von englisch carb, Abkürzung für carbohydrates– Kohlenhydrate) bezeichnet verschiedene Ernährungsformen oder Diäten, bei denen der Anteil der Kohlenhydrate an der täglichen Nahrung reduziert wird. Motivation ist häufig eine erwünschte Gewichtsreduktion, als Therapie einer Stoffwechselerkrankung oder als allgemeine Ernährungsform mit erhofften positiven prophylaktischen Gesundheitsauswirkungen.


Cunow Martin martincunow78@gmail.com (nicht signierter Beitrag von 95.90.228.187 (Diskussion) 23:38, 2. Mär. 2016 (CET))

Hallo Martin, ein solch kurzer Textausschnitt ist urheberrechtlich nicht geschützt, du kannst ihn ohne Probleme verwenden. Bei längeren Textübernahmen aus Wikipedia wirst du hier fündig: Wikipedia:Weiternutzung. Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:07, 3. Mär. 2016 (CET)

Löschung von meinem Namen

Guten Tag

Eben habe ich festgestellt, dass es in Wiki eine Seite über mich selber existiert. Leider habe ich keine Ahnung (jedoch einen Verdacht) wer diese eingestellt hat. Gerne würde ich dieses Seite löschen oder löschen lassen. Wie muss ich vorgehen?

Freundliche Grüsse --Cataract (Diskussion) 10:24, 3. Mär. 2016 (CET)

Löschantrag stellen. Das wird aber nur klappen, wenn du nicht enzyklopädisch relevant bist. --Magnus (Diskussion) für Neulinge 10:26, 3. Mär. 2016 (CET)
Es wurde die Relevenaz bereits mehrfach in LDs durch Adminentscheidung bestätigt. Daher nur: WP:LP --87.167.65.108 12:20, 3. Mär. 2016 (CET)

anonyme Veröffentlichungen

Nun bin ich ratlos. Da lade ich den Scan eines in meinem Eigentum stehenden Plakates hoch, das anonym erstellt wurde, anonym gedruckt wurde und offensichtlich als "Kampfplakat" auf eine große Verbreitung abzielte. Der Urheber glaubte wohl aufgrund des inhaltlichen Themas unbekannt bleiben zu müssen. Alle diese Angaben wurden von mir gemacht. Trotzdem wird dieses Bild von "xqbot" zu einer "urheberrechtlich geschützten Datei" erklärt und von mir die Erlaubnis des Urhebers eingefordert. Was ist zu tun? --Ekkehart Baals (Diskussion) 11:05, 3. Mär. 2016 (CET)

Hallo Ekkehart Baals, das Plakat ist urheberrechtlich geschützt. Du solltest den Urheber ausmachen und ihn um eine Freigabe bitten. Auch anonyme Werke sind selbstverständlich urheberrechtlich geschützt (weil das früher in den USA mal anders war, glauben manche Leute das Gegenteil). Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:10, 3. Mär. 2016 (CET)
Das heißt im Umkehrschluss: sämtliche anonyme Werke dürfen nicht weiterverbreitet werden? --Ekkehart Baals (Diskussion) 11:18, 3. Mär. 2016 (CET)
Korrekt, Ekkehart Baals. Das ist die Krux mit den verwaisten Werken. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:30, 3. Mär. 2016 (CET)

Gemälde-Fotos aus Museen

Da ich gerade nicht auf dem aktuellen Stand bin: Es läuft da ja ein Verfahren um Gemäldefotos aus Museen. Wie ist da der Stand und wie verfahren wir da momentan? Es geht mir um Redner an einem Fenster aus dem Philadelphia Museum of Art. Der Artikel schlug in der QS auf. Ich habe das Bild nicht hochgeladen, aber aus Commons eingebunden. Unkritisch bei Fotos aus den USA? Grüße, --Kurator71 (D) 16:52, 15. Mär. 2016 (CET)

Ja, von da sind keine Klagen zu erwarten. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:01, 15. Mär. 2016 (CET)
Danke dir für die schnelle Antwort. --Kurator71 (D) 17:02, 15. Mär. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Kurator71 (D) 17:02, 15. Mär. 2016 (CET)

Facebook-Foto

Es tut mir leid, die Frage ist bestimmt schon gestellt worden, aber ich finde trotz intensiven Suchens dazu nix. Darf ich ein Foto hoch laden, das auf Facebook veröffentlicht ist? Urheber und Abgebildete Person haben mündlich zugestimmt (ich weiß, dass das nicht genügt) und sagten mir, die Facebook-Fotos dürften verwendet werden. Stimmt das und kann ich mir deshalb den Umweg über eine Mail des Fotografen an Commons sparen? Es geht um dieses Foto. Freundlichen Gruß --Andrea014 (Diskussion) 09:49, 6. Mär. 2016 (CET)

Facebook ist generell inkompatibel mit freien Lizenzen, da man der Firma beim Upload Rechte einräumt. Deshalb dürfen auch keine Fotos von hier nach Facebook. --Pölkkyposkisolisti 10:09, 6. Mär. 2016 (CET)
Sorry, dass ich hier mal reingrätsche @Pölkkyposkisolisti: Aber das stimmt so pauschal einfach nicht. Da weder die CC-Lizenzen noch die Lizenz, die Facebook sich einräumt, exklusiv sind, kann ein Urheber natürlich gleichzeitig einen CC-Lizenz erteilen und sein Bild auf Facebook hochladen, oder einem Dritten das Recht einräumen, das für Ihn zu tun. Das Einzige was nicht geht, ist ein fremdes Bild allein auf Basis der CC-Lizenz bei Facebook einzustellen – aber darum ging es hier (soweit ich das verstanden haben) ja gar nicht.
@Andrea014: Die Frage war doch, ob wir hier eine Bild verwenden können, dass auch schonmal auf Facebook veröffenticht wurde. Und die Antwort lautet: Ja, wenn der Urheber es entweder selbst unter seinem Namen hochläd oder eine Freigabe ans Support-Team schickt. // Martin K. (Diskussion) 14:17, 6. Mär. 2016 (CET)
Ach Du grüne Neune! Gut, dass ich gefragt hab. Das wissen die beiden sicher nicht! Danke Pölkky für den Hinweis. Darf ich noch eine? Ich kann gewiss ein anderes Foto beschaffen, aber der Fotograf hat, soweit ich weiß, keine Mail-Adresse, die auf irgendeiner Website auftaucht. Macht das was? Dummerweise gibt es auch noch drei Fotografen gleichen Namens, er aber ist keiner von den dreien. Fällt Dir dazu was ein? --Andrea014 (Diskussion) 10:30, 6. Mär. 2016 (CET)
geht leider auch nicht da der Urheber = Fotograf als Person der Nutzung in Wikipedia (incl. Weiternutzung) selbst ausdrücklich zustimmen müsste, in diesem Fall via WP:OTRS, da Du ihn nciht einmal kontaktieren kannst, fällt diese Möglichkeit wohl aus. - andy_king50 (Diskussion) 10:35, 6. Mär. 2016 (CET)
Da hab ich mich missverständlich ausgedrückt andy_king50. Sorry! Doch, ich hab seine Mail-Adresse und weiß wie das mit OTRS geht. Aber seine Adresse kann doch von den Kollegen dort nicht per Website überprüft werden. Und wenn das Foto auf keiner Website liegt, kann ich dafür auch keine Adresse angeben. Ich dachte, beides muss sein. --Andrea014 (Diskussion) 10:44, 6. Mär. 2016 (CET)
man kann/soll auch Spenden machen von Fotos die noch nirgends veröffentlicht sind. Da der Fotograf die Mail an OTRS ja selber von seinem eigenem Mailaccount schickt, ist die urheberrechtliche Zuordnung doch klar (allein durch die Tatsache, dass in der Bildbeschreibung die Freigabe via OTRS-Ticket Nr. x steht. Die Massen selbstgemachter Fotos, die User jeden Tag hochladen, finden sich meist auch auf keiner Website....Gruss - andy_king50 (Diskussion) 10:49, 6. Mär. 2016 (CET)
Ach so. Meine Unsicherheiten haben damit zu tun, dass ich als Neue hier bisher die gigantische Menge von 2 Fotos hoch geladen habe.    Dann mach ich mich mal auf die Strümpfe, die Spende zu beschaffen. Dank an alle Helfer! Sonntagsgruß --Andrea014 (Diskussion) 11:15, 6. Mär. 2016 (CET)

Ich schließe mich mit einer weiteren Nachfrage zu dem Themenkomplex einfach an - was ist, wenn jemand ein Foto von mir, das auf Commons hochgeladen ist und ihn zeigt, als Avatar auf Facebook verwendet? --Kritzolina (Diskussion) 11:23, 6. Mär. 2016 (CET)

Das hört sich so an, dass Du dem zugestimmt hast. Dann ist es kein Problem, da ja keine der Lizenzen exklusive Rechte beinhaltet. MBxd1 (Diskussion) 11:37, 6. Mär. 2016 (CET)
Nu will ich mich doch noch mal einmischen MBxd1. Will nix Falsches lernen. Hat Pölkky sich geirrt (sorry Pölkky!), als er schrieb, „Deshalb dürfen auch keine Fotos von hier nach Facebook“? (Grüzi Kritzolina :-)) --Andrea014 (Diskussion) 13:03, 6. Mär. 2016 (CET)
Das ist ja was anderes. Man kann sie nicht von hier übernehmen. Im zuletzt angefragten Fall scheint das aber nicht der Fall zu sein, ich nehme mal an, dass da eine direkte Erlaubnis des Urhebers vorliegt. MBxd1 (Diskussion) 13:06, 6. Mär. 2016 (CET)
Pölkky bezieht sich wahrscheinlich auf gewisse Klauseln in den AGB, nach denen du Facebook gewisse Nutzungsrechte an den Inhalten, die du einstellst, einräumst. Wenn diese Klauseln gültig sind, sind sie so weitgehend, dass du unter CC-Lizenzen stehende Bilder ohne Weiteres nicht einstellen darfst, da du nicht die erforderlichen Rechte dazu hast. Diese Diskussion führt aber meiner Meinung auf dieser Seite zu weit. ireas (Diskussion) 13:18, 6. Mär. 2016 (CET) PS: Mehr dazu findet man beispielsweise hier.
Genau, nur noch einmal zur Klarstellung für Kritzolina und Andrea014: Facebook ist nur insofern mit Wikimedia Commons "inkompatibel", als man nicht einfach irgendein CC-lizenziertes Foto von Commons nehmen und auf Facebook hochladen kann. Hier geht es ja um den genau umgekehrten Fall, dass nämlich der Urheber ein Foto bereits bei Facebook unter der Facebook-Lizenz hochgeladen hat und jetzt auch für uns unter einer freien Lizenz zur Verfügung stellen will. Das geht natürlich (am besten per OTRS-Freigabe) und wir freuen uns sehr darüber. Und wenn man die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hat, kann man auch ein auf Commons unter einer CC-Lizenz veröffentlichtes Bild noch unter Beachtung der Facebook-Lizenz bei Facebook hochladen und dort zum Beispiel als Avatar nutzen. Also alles in Butter :-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:34, 6. Mär. 2016 (CET)

Hier wurden ein paar Dinge vermischt, Gnom hat die Sache zwar schon ziemlich klargestellt, aber ich will mich doch noch an meiner eigenen Darstellung versuchen ;-) :

  • Fall A (die ursprüngliche Anfrage von Andrea014): Ein zuvor auf Faceboook veröffentlichtes Foto von Dritten soll auf Commons hochgeladen werden. Facebook spielt für uns in diesem Zusammenhang eigentlich gar keine Rolle. Durch das Hochladen auf Facebook erteilt man Facebook zwar sehr umfassende, aber nicht-exklusive Nutzungsrechte, darf also auch nachher immer noch andere Lizenzen für sein Foto vergeben und es anderen Leuten zur Verfügung stellen. Für ein Hochladen auf Commons sind die üblichen Voraussetzungen zu erfüllen, d.h. freie Lizenz, eventuell Mail des Fotografen ans OTRS, wenn er das Foto nicht selbst hochlädt. Wenn er das Foto zuvor nach Facebook hochgeladen hat, ist das für das Hochladen nach Commons weder eine Erleichterung noch ein Hindernis. Es spielt einfach keine Rolle, es gelten die üblichen Vorgehensweisen.
  • Fall B (an den Pölkkyposkisolisti gedacht hat): Fotos von Dritten, die unter einer freien Lizenz wie der CC-BY-SA stehen und sich z.B. auf Commons finden, darf man nicht nach Facebook hochladen, weil Facebook insofern in der Tat "inkompatibel" ist: Wer ein Foto auf Facebook hochlädt, räumt Facebook damit umfassende Nutzungsrechte ein, die er als Nicht-Urheber eines CC-lizenzierten Bildes nicht vergeben kann. Ein eigenes Bild kann man hingegen immer auf Facebook hochladen, auch wenn man es unter CC-BY-SA lizenziert hat. Siehe dazu meta:Legal/CC-BY-SA on Facebook (englisch). Damit geht auch das, was Kritzolina als Beispiel genannt hat ("was ist, wenn jemand ein Foto von mir, das auf Commons hochgeladen ist und ihn zeigt, als Avatar auf Facebook verwendet") eigentlich nicht. Schliesslich müsste dieser "Jemand" dazu so umfassende Rechte an diesem Foto haben, dass er Facebook seinerseits ein umfassendes Nutzungsrecht einräumen kann, und diese Rechte hast du ihm nicht übertragen. Insofern hätte ich doch auch eine Rückfrage an Gnom: Du schreibst - " wenn man die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hat, kann man auch ein auf Commons unter einer CC-Lizenz veröffentlichtes Bild noch unter Beachtung der Facebook-Lizenz bei Facebook hochladen" - aber das reicht doch nicht, wenn Facebook in seinen ToS schreibt: you specifically give us the following permission, subject to your privacy and application settings: you grant us a non-exclusive, transferable, sub-licensable, royalty-free, worldwide license to use any IP content that you post on or in connection with Facebook (IP License). Eine solche Lizenz kann ein Uploader, der nicht der Urheber ist, auch mit Genehmigung des Urhebers nicht erteilen, es sei denn, der Urheber hat ihm ein ausschliessliches Nutzungsrecht übertragen? Gestumblindi 16:33, 6. Mär. 2016 (CET)
Wie kommst Du darauf, dass der Lizenzgeber hierfür ein ausschließliches Nutzungsrecht haben muss?! Da Facebook ja seinerseits keine exklusive Lizenz haben will, reicht da doch jedes Nutzungsrecht, dass es dem Rechteinhaber gestattet, seinerseits genau das von Facebook geforderte Nutzungsrecht zu erteilen. Besäße dieser Rechte Inhaber z.B. genau dasselbe Nutzungsrecht, das Facebook hier fordert, wäre das doch ausreichend, oder nicht? // Martin K. (Diskussion) 16:51, 6. Mär. 2016 (CET)
@Martin Kraft: Nun, derjenige, der ein Foto auf Facebook hochlädt, muss doch über die Rechte verfügen, Nutzungsrechte an diesem Foto zu vergeben. Gut, in der Tat: Das geht wohl nicht nur als Inhaber ausschliesslicher Nutzungsrechte, sondern auch einer so umfassenden ("sub-licensable") Lizenz, wie sie Facebook von seinen Uploadern fordert. Aber diese müsste dann auch ausdrücklich erteilt werden, oder? Dazu kommt allerdings noch, dass Facebook den Nutzer in seinen ToS versichern lässt, dass er der Rechteinhaber sämtlicher Inhalte sei, die er auf Facebook poste ("You own all of the content and information you post on Facebook"), was man in diesem Fall wohl auch nicht wirklich sagen könnte... Gestumblindi 16:59, 6. Mär. 2016 (CET)
Ja, genau genommen beinhaltet die "Erlaubnis zum Upload auf Facebook" die Einräumung von Nutzungsrechten mit Möglichkeit der Unterlizenzierung an Facebook. Ob das mit dem Wortlaut der Facebook-AGB genau zusammen passt, will ich hier jetzt aber nicht analysieren müssen :-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:38, 6. Mär. 2016 (CET)

  Wow, soviel Hilfe kommt! Ihr seid klasse! Nachdem ich in meinen ersten Tagen in WP so viel geklagt habe, muss das ja auch mal gesagt werden! Dank an alle!    Herzlichst und schöne Woche! --Andrea014 (Diskussion) 09:20, 7. Mär. 2016 (CET)

Die diversen Einwände mehrerer Benutzer sind natürlich korrekt, ich wollte es nicht unnötig kompliziert machen ;) --Pölkkyposkisolisti 10:12, 7. Mär. 2016 (CET)

Panaromafreiheit von privatem Grund aus

Hallo,

die Anwesenheit dieses Bildes in der Wikipedia und die sogar erfolgte Auszeichnung irritiert mich: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Berliner_Fernsehturm_November_2013.jpg

Nach meiner Einschätzung unterliegt die Aufnahme nicht der Panoramafreiheit, da sie zwar von öffentlich zugänglichem Grund aus gemacht wurde, nicht aber von öffentlichem Grund. Den Unterschied hat der BGH schon zementiert mit diesem Urteil: https://mmm.verdi.de/recht/sanssouci-fotografieverbot-bleibt-bestehen-4473

Mit Fotorecht kenne ich mich gut aus, habe schon mehrere Bücher dazu gelesen. Und beispielsweise in "Recht für Fotografen" von Wolfgang Rau heißt es auf Seite 127: "Keine Panoramafreiheit vom Privatgelände aus.", selbst wenn dieses öffentlich zugänglich ist. (S. Sanssouci-Urteil)

Warum darf das Foto hier veröffentlicht werden?

Viele Grüße -- 2003:8C:4F1C:6EBF:6084:2EB4:24CC:B24A 22:46, 6. Mär. 2016 (CET)

Im Archiv finden sich schon viele Diskussionen zu diesem Problemfeld. Grundsätzlich stimme ich dir zu. In diesem Fall ist mir allerdings als Nicht-Berliner nicht ersichtlich, von wo aus das Bild aufgenommen wurde. ireas (Diskussion) 22:53, 6. Mär. 2016 (CET)
Hallo, die Ausgangslage ist klar identifizierbar, wenngleich es für Ortsunkundige natürlich schwierig ist. Aber auch die Kategorie des Bildes "Views from Park Inn" nennt implizit die Dachterrasse des Park Inn als Ausgangspunkt. Dort wird 4€ Eintritt verlangt, was dann auch nach dem Artikel "Panoramafreiheit" für ein klares Verbot der Veröffentlichung spricht. Und jetzt? -- 217.250.185.162 22:57, 6. Mär. 2016 (CET)
Und wenn es eine Drohnenflugaufnahme ist, dann wäre es eine Luftaufnahme?! Bitte das Gegenteil beweisen! --Alchemist-hp (Diskussion) 23:01, 6. Mär. 2016 (CET)
Ah, auf die Kategorien hatte ich nicht geachtet. Du kannst – wie hier beschrieben – einen Löschantrag (deletion request) stellen. ireas (Diskussion) 23:05, 6. Mär. 2016 (CET)
Nunja, dann könnte also der Eigentümer des Fernsehturms was dagegen haben, dass vom Nachbarhaus fotografiert wird. Und alle Bilder vom Fernsehturm aus wären dann auch nicht Teil der Panoramafreiheit weil sie nicht auf öffentlichem Grund stattfinden? Und Aufnahmen mit einer Drohne? Ist es nicht eher so, dass der Grundstückseigentümer dagegen opponiert, dass von seinem eigenen Grund aus seine eigenen Gebäude kostenlos fotografiert werden können? Vom Acker neben dem Schloss aus kann man nämlich durchaus freie Fotos schießen, selbst wenn der Privatbesitz ist. Ist halt bloß nicht das drauf was man gerne sehen würde. Aber in diesem Fall hat der Fotograf doch Eintritt bezahlt, was vermutlich auch die Genehmigung miteinschließt von der Terrasse aus Fotos zu schießen.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 23:06, 6. Mär. 2016 (CET)
Seit wann sind Flugaufnahmen von der Panoramafreiheit gedeckt? Das wäre ein unerlaubtes Hilfsmittel, wobei hier nicht mal eine Leiter erlaubt ist. -- 217.250.185.162 23:07, 6. Mär. 2016 (CET)
Giftzwerg: Sorry, aber Du kennst Dich nicht sonderlich gut aus mit der Rechtslage. Deine Mutmaßungen sind pauschal gesagt alle nicht zutreffend. -- 217.250.185.162 23:09, 6. Mär. 2016 (CET)
[BK] @Giftzwerg 88: Bei dieser Frage geht es nicht darum, ob der Grundstückseigentümer mit der Aufnahme einverstanden ist. (Zugegeben – bei Sanssouci spielt das eine Rolle, aber das können wir hier erstmal ausblenden, weil wir uns auf einer tieferen Ebene bewegen.) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss ein Werk sich nicht nur an öffentlichem Grund befinden, damit § 59 UrhG (die Panoramafreiheit) greift, sondern die Aufnahme muss auch von einem öffentlich Platz aus angefertigt worden sein. Genau das ist zweifelhaft, wenn bspw. Zugangskontrollen durchgeführt werden. Vertragliche Absprachen zwischen dem Fotografen und dem Eigentümer sind dafür nicht relevant. ireas (Diskussion) 23:10, 6. Mär. 2016 (CET)
Ah, ich sehe gerade, dass die Löschung bereits letzten März diskutiert wurde: Commons:Deletion requests/File:Berliner Fernsehturm November 2013.jpg. Soweit ich weiß, kann man erneut einen Löschantrag stellen. Der muss dann aber sehr gut begründet sein, damit er durchkommt. ireas (Diskussion) 23:21, 6. Mär. 2016 (CET)
Ist eingetragen, danke! -- 2003:8C:4F1C:6EBF:8823:26AB:9191:9904 21:04, 7. Mär. 2016 (CET)

Dieses Selbstporträt der 2011 verstorbenen Künstlerin habe ich zweimal aus dem Artikel gelöscht, da ich es für eine URV hielt. Es wurde zum zweiten Mal in commons behalten. Da ich mit dem Urheberrecht in Mexiko nicht auskenne und kein Hinweis in der Lizenz vermerkt ist, für welche Länder die Lizenz anerkannt ist, hier meine Frage: Ist das Bild in DACH zulässig? Über eine Auskunft würde sich freuen -- Alinea (Diskussion) 10:24, 7. Mär. 2016 (CET)

Es ist kein Grund angegeben, warum dieses Gemälde in Deutschland, Österreich oder der Schweiz frei sein sollte. Die CC-Lizenzierung bezieht sich offensichtlich nur auf das Foto vom Gemälde und nicht das Gemälde selbst. In der deutschsprachigen Wikipedia kann das Bild daher – solange keine neuen Erkenntnisse auftauchen / der Urheber das Gemälde unter eine freie Lizenz stellt – nicht verwendet werden. // Mir ist auch nicht klar, inwiefern das Foto in den USA frei sein sollte, was allerdings Voraussetzung für einen Verbleib auf Commons ist. Die Entscheidung dieses Löschantrags hilft da nicht weiter, da sie darauf gar nicht eingeht. Einen zweiten Löschantrag kann ich nicht finden, ich bin daher geneigt, die Datei einfach erneut zur Löschung vorzuschlagen. ;) Grüße, Yellowcard (D.) 10:30, 7. Mär. 2016 (CET)
@Yellowcard:Der zweite Löschantrag findet sich in der history mit einem Schreibfehler von mir. -- Alinea (Diskussion) 10:54, 7. Mär. 2016 (CET)
senf: von den 17 Bildern bei Commons sind 9 irgendwie "panoramafreie" Aufnahmen von Plastiken, 8 sind Fotos von Gemälden. Ich staune über die Arbeitsweise der berechtigten Kollegen bei Commons. Und, ... irgendwann gebe ich es auf, den Vermittler meiner ohnehin nur laienhaften Kenntnisse der Urheberrechtspraktik bei WP zu spielen. Freunde macht man sich, scheint's, damit sowie nicht: Anfeindungen von dort, Oberbelehrungen von hier... --Goesseln (Diskussion) 10:42, 7. Mär. 2016 (CET)
OT: @Goesseln: Bin zwar auch nur Laie mit schlechtem Gedächtnis, aber iirc machst du das imo schon ganz gut. Würde mich also freuen, wenn du es nicht aufgibst :-) Aber wenn's dir mal zu stressig wird: Mach eine Pause davon. Wirklich. Ist sonst so ungesund ;-) --nenntmichruhigip (Diskussion) 20:37, 7. Mär. 2016 (CET)
Ich habe die Dateien erneut zur Löschung vorgeschlagen – mal schauen, was passiert. Unabhängig davon können sie hier nicht genutzt werden. Grüße, Yellowcard (D.) 12:50, 7. Mär. 2016 (CET)
Ich sehe das anders – für den Verbleib auf Commons ist die US-amerikanische Panoramafreiheit nicht ausschlaggebend, wichtig ist die mexikanische Regelung. Bezüglich der Nutzung in der deutschsprachigen Wikipedia bin ich deiner Meinung. ireas (Diskussion) 13:07, 7. Mär. 2016 (CET)
Warum das? Seit wann gilt denn die Regelung, dass ein Werk sowohl in den USA als auch im Ursprungsland frei sein muss, nicht mehr? Yellowcard (D.) 13:56, 7. Mär. 2016 (CET)
Grundsätzlich gilt die Regelung weiterhin. Bei der Panoramafreiheit wird aber auf Commons nur das Recht der Herkunftsländer angewendet (siehe DR, und soweit ich weiß, war das auch schon immer so). Wenn bei der Panoramafreiheit tatsächlich das US-Recht gelten würde, dürften wir auch aus Deutschland nur sehr eingeschränkt Bilder nach Commons laden, weil in den USA meines Wissens nur Gebäude unter die Panoramafreiheit fallen. Das ist also vor allem eine pragmatische Herangehensweise. Ob es dazu auch eine plausible rechtliche Argumentation gibt, weiß ich nicht. ireas (Diskussion) 14:02, 7. Mär. 2016 (CET)
PS: Wenn der DR abgelehnt wird, wäre das mal wieder ein Anwendungsfall für {{Geschützt}}. ireas (Diskussion) 13:09, 7. Mär. 2016 (CET)
Ist schon drin. :) Yellowcard (D.) 13:56, 7. Mär. 2016 (CET)
Perfekt! :) ireas (Diskussion) 14:02, 7. Mär. 2016 (CET)
Mir fällt gerade auf, wieso ich das nicht gesehen habe: Der MediaViewer führt mich direkt nach Commons (unabhängig von dem entsprechenden Gadget). Davon, dass eine lokale Bildbeschreibungsseite angelegt ist, bekomme ich gar nichts mit. Das ist für {{Geschützt}} unpraktisch. Mir fällt aber gerade keine Möglichkeit ein, wie man das verbessern könnte. ireas (Diskussion) 14:07, 8. Mär. 2016 (CET)

Nordkorea u.a.

Ich suche für meinen Artikel im SW (Primo-Gefäßsystem) verzweifelt nach sinnvoller Bebilderung. Nun bin ich also über ein Buch aus den 1960 Jahren gestolpert, das [1] zumindest mal ein sinnvoller Anfang wäre. Die angegebene Lizenz [2] würde auch passen - was meint Ihr, kann ich daraus was verwenden? Viele Grüße Redlinux···RM 00:39, 8. Mär. 2016 (CET)

Die Lizenz bezieht sich hier wohl insbesondere auf die Digitalisierung. Für die Nutzung in der Wikipedia müsste aber auch die Grafik selbst frei sein. Wenn Kim Bong-han auch der Urheber der Grafiken ist, dürfte das nicht der Fall sein, zumindest nicht nach deutschem Recht und aus Altersgründen. Wenn du Interesse an einer konkreten Grafik hast, kannst du diese hier verlinken, und wir können nochmal schauen, ob diese überhaupt geschützt ist. Grüße, ireas (Diskussion) 01:05, 8. Mär. 2016 (CET)
Danke für Deine Antwort, gerne werden ich auf dein Angebot zuückkommen. Was ich allerdings nicht ganz verstehe: Soweit ich das sehe ist das Buch dort zur Verwendung ("Usage") mit der genannten freien Lizenz freigegeben - Das Einscannen als solches / oder abphotographieren hat ja wohl nur eine minimale eigene Schöpfungshöhe ...? In: Internet_Archive - auf unserer Seite steht dazu ""... werden durch das Internet Archive Bücher, die durch das Ablaufen des Copyrights (US-amerikanisches Urheberrecht) oder aus anderen Gründen gemeinfrei geworden sind ...
Oder meinst Du eher, die Angabe der dortigen Lizenz sei nicht zuverlässig genug. - Gilt hier nicht evtl. "Sonderfall: Juristische Person des öffentlichen Rechtes als Urheber (bis 1965)". In Nordkorea konnte er ja wohl nicht als Privatperson, sondern nur als "juristische Person" (Staat, Universität, Kolchose o.a.) publizieren. Alternativ wäre es natürlich auch möglich, daß ein Erbe (seiner Biographie nach hatte er ja Nachfahren die in Südkorea lebten und so die "Säuberungsaktion" in Norkorea überlebten) die Freigabe erteilt hat. Letzteres halte ich persönlich allerdings für recht unwahrscheinlich. Konkret wäre von Buch - einiges verwendbar - das Bild von Kim, eine seiner damaligen Abbildungen - und zu Not auch nur das Cover. Viele Grüße Redlinux···RM 14:19, 8. Mär. 2016 (CET)
Es ist möglich, dass es in Nordkorea oder den USA abweichende Regeln gibt und dass sich das Internet Archive darauf beruft. Oder sie verfahren nach dem Prinzip „wo kein Kläger, da kein Richter“. Die Digitalisierung kann grundsätzlich schutzfähig sein – siehe hierzu im Detail Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Zweidimensionale Reproduktionsfotografie. Die Regelung zu juristischen Personen öffentlichen Rechts ist wohl nicht einschlägig: Veröffentlichte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein solches Werk als Herausgeber und war dessen Verfasser weder auf dem Titelblatt noch in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schluss genannt, so wurde sie, „wenn nicht ein Anderes vereinbart ist“, als Urheber des Werkes angesehen (§ 3 LUG) (WP:BR). In diesem Fall war der Verfasser ja angegeben.
Im Ergebnis denke ich, dass wir in der deutschsprachigen Wikipedia nur die Abbildungen und Texte nutzen können, die gar nicht erst geschützt waren (Stichwort Schöpfungshöhe). Für den Upload auf Commons mag die Sache anders aussehen, da dann US-amerikanisches und nordkoreanisches Recht angewendet werden, aber da kann ich nichts zu sagen. ;) ireas (Diskussion) 15:15, 8. Mär. 2016 (CET)
Alles klar, danke - mittlerweile ergibt sich ein neuer Hoffnungsschimmer: Bei uns steht dazu: "PLoS Medicine stellt den gesamten Inhalt unter CC-Attribution-Lizenz (http://journals.plos.org/plosmedicine/license.php)" - hier [3] die Übersicht potenzieller Bildquellen. Und hier hier schöne Bilder, die ich gut brauchen könnte :-) Viele Grüße und danke für Deine Geduld Redlinux···RM 15:33, 8. Mär. 2016 (CET)
Super! Für die Bilder selbst kann ich mich zwar nicht so sehr begeistern (Schönheit liegt im Auge des Betrachters ;)), dafür umso mehr für frei lizenzierte Forschungsergebnisse. :-) ireas (Diskussion) 15:41, 8. Mär. 2016 (CET)
Gute Nachricht :-) , damit wären meine größten Probleme gelöst. Viele Grüße Redlinux···RM 15:55, 8. Mär. 2016 (CET)

Guten Tag Wikipedia

Meine Kontaktaufnahme mit euch betrifft die Veröffentlichung zu Bernie Paul !!

Bitte beachten sie und korrigieren sie - der bürgerliche Name lautet : Bernhard Paul Vonficht und nicht wie fälschlich von ihnen geschrieben: Vondficht - ohne das d in der Mitte

Mit freundlichen Grüßen

Bernie Paul Bernhard Paul Vonficht (nicht signierter Beitrag von 188.122.106.202 (Diskussion) 14:09, 25. Mär. 2016 (CET))

Ok. Aber was hat das mit Urheberrechtsfragen zu tun...? --Magnus (Diskussion) für Neulinge 14:14, 25. Mär. 2016 (CET)
Wurde korrigiert. --Flominator 19:39, 25. Mär. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Flominator 19:39, 25. Mär. 2016 (CET)

Buchangebot in Ebay

Hallo zusammen, in Ebay ist mir dieses Buchangeot aufgefallen: http://www.ebay.de/itm/Bahnstrecke-im-Schwarzwald-Quelle-9781158767625-/111909811272?hash=item1a0e583448:g:V0EAAOSwzgRWzoEb Es scheint so zu sein, als dass dort aus der Wikipedia Artikel zu einem Thema zu einem Buch zusammengefasst und dann verkauft werden. Es gibt auch vom gleichen Anbieter noch zahlreiche andere "Bücher" in der gleichen Machart zu anderen Themen.

Ist das erlaubt? Viele Grüße von ---- Avisto (Diskussion) 21:37, 6. Mär. 2016 (CET)

da WP auch kommerzielle Nachnutzung erlaubgt im Prinzip ja, jedoch nur wenn in den Büchern die Regeln für die Nachnutzung von WP-Inhalten eingehalten sind. Moralisch ist es natürlich sehr fragwürdig, kostenlose Inhalte zu verkaufen. Für einen Abdruck fremder Inhalte sind die Preise ja ohnehin völlig unangemessen hoch. andy_king50 (Diskussion) 21:42, 6. Mär. 2016 (CET)

@Avisto: Der BoD-Verlag Books LLC (Bücher/Bcher Verlag, General Books LLC, weitere Namen der Firma) bietet solche "Bücher" zu Zigtausenden an. Nach letztem Kenntnisstand werden die Lizenzbedingungen nicht eingehalten. Das ist nicht erlaubt. Aber der Verlag sitzt warm und trocken in Amerika. Benutzer:Popmuseum hatte sich damals dahinter geklemmt und es gab auch einiges Medienecho. --Martina Disk. 06:41, 12. Mär. 2016 (CET) (Zeitstempel nachträglich)

Logo FC Sion - Neues Logo (Rechtliche Fragen)

Hallo ich wollte mal eben fragen ob man ein Bild zum neuen FC Sion Logo findet was man auch nach Wikipedia Rechte verwenden darf . Der FC Sion hat seit 2011 ein neuen Logo nur finde ich das logo nicht im richtigen format damit ich auf der seite von alten bild https://commons.wikimedia.org/wiki/File:FC_Sion.svg eine neue version hochladen kann. Der Artikel zum FC Sion https://de.wikipedia.org/wiki/FC_Sion --Seescedric (Diskussion) 09:33, 11. Mär. 2016 (CET)

Ich würde sagen, dass diese S-Kurve im neuen Logo nicht für einen urheberrechtlichen Schutz ausreicht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:31, 11. Mär. 2016 (CET)
Gebe es sonst eine Möglichkeit das neue Logo einzufügen und nahrtürlich legal . Ich kenne mich da nicht so richtig aus. Ich hätte noch was gefunden http://logo-share.blogspot.de/2015/07/fc-sion-logo.html --Seescedric (Diskussion) 10:55, 11. Mär. 2016 (CET)
Du kannst dich in der Grafikwerkstatt melden.
Achtung, bitte die neue Version des Logos nicht über die bestehende drüberladen, sondern unter einem neuen Namen hochladen. --Leyo 11:07, 11. Mär. 2016 (CET)
Habe mich dort gemeldet – Wikipedia:Grafikwerkstatt#FC_sion_Logo – mit der sache zum fc sion logo --Seescedric (Diskussion) 11:32, 11. Mär. 2016 (CET)
Grundsätzlich werden neue Logos nicht über alte drübergeladen. --Matthiasb –   (CallMyCenter) 09:10, 13. Mär. 2016 (CET)
Ja, aber man kann die neue Version ja separat hochladen und einbinden. Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:52, 13. Mär. 2016 (CET)

Frei, wenn der Fotograf genannt wird

Auf der Website von Ermonela Jaho sind Fotos mit folgender Beschreibung abgelegt:

they are copyright free as long as the name of photographer Fadil Berisha is credited

Kann man Fotos davon nach Commons hochladen? Und wie gibt man dann die Nutzungseinschränkung an? --Goesseln (Diskussion) 12:18, 11. Mär. 2016 (CET)

Das ist IMO einer dieser Fälle wo man einerseits dieses Statement einfach so nehmen und die Bilder mit einem entsprechenden Lizenzbaustein hochladen könnte, es andererseits aber vielleicht ein bisschen hinterfragen müsste. Darüber steht dort "Photos for Press & Autographs", solche Pressefotos werden gerne auf offiziellen Websites von Persönlichkeiten angeboten, in der Regel ist dort mit Angaben wie "free" o.ä. aber wohl keine vollumfänglich freie Verwendung im Sinne freier Lizenzen, unklusive Veränderungen, Weitergabe und kommerzieller Nutzung gemeint. Stellt sich also die Frage, ob das wirklich so beabsichtigt ist, wie wir "copyright free" interpretieren würden. Oder sehe ich das zu paranoid? --Kam Solusar (Diskussion) 12:44, 11. Mär. 2016 (CET)
Ich finde, dass du das richtig siehst. "Copyright free" klingt toll, man kann sich aber nicht sicher sein, ob das wirklich so weitgehend gemeint ist. Vor einem Hochladen auf Commons würde ich mir versichern lassen, dass der Inhaber der Rechte einer uneingeschränkten kommerziellen Weiternutzung durch jedermann (mit Nennung des Urhebers) zustimmt, am besten gleich mit einer Freigabeerklärung. Gestumblindi 02:38, 12. Mär. 2016 (CET)
+1. Die zweckgebundenhet "für Presse und Autogramme" ist unmissverstänlich. Das ist wie eine Freigabe "für Wikipedia", die auch nicht unseren Lizenzierungsanforderungen entspricht. --Martina Disk. 00:20, 13. Mär. 2016 (CET)

hallo, ich wollte das Bild gerne in meinem wp-de-Merrheim-Artikel nutzen. Die EnglishSprechenden schreiben in der Dateibeschreibungsseite, die Verwendung in anderen Wikipedias könnte eine Urheberrechtsverletzung sein. Weiß bitte jemand, ob es nun eine Verletzung ist? Gruß --Hedwig Storch (Diskussion) 15:04, 11. Mär. 2016 (CET)

In der englischen Wikipedia wird das Foto als "Fair use" genutzt, da man dort davon ausgeht, dass es noch urheberrechtlich geschützt sein könnte. Der Fotograf wie auch das Jahr der Erstveröffentlichung des Fotos scheinen unbekannt zu sein, jedenfalls dem Uploader. Natürlich ist es durchaus möglich, dass es in Wirklichkeit inzwischen gemeinfrei ist. Der Dargestellte ist 1923 gestorben; wenn das Foto vor 1923 veröffentlicht wurde, ist es jedenfalls schon mal in den USA public domain. Und es ist auch möglich, dass der Fotograf vor mehr als 70 Jahren verstorben ist. Das sind aber nur Spekulationen. Genausogut ist es möglich, dass der Fotograf noch keine 70 Jahre tot ist und sein Name an anderer Stelle bekannt ist, dann ist das Foto geschützt. Von letzterem geht man in diesem Fall in der en-WP offenbar sicherheitshalber aus. Nach Wikimedia Commons kann man das Bild bei dieser unklaren Lage wohl auch nicht transferieren. Und wie sieht es für die deutschsprachige WP aus? Leider wohl auch schlecht: Wir haben "pragmatische Regelungen" nur für Bilder, die entweder nachweislich 100 Jahre oder älter sind (trifft nicht zu) oder die nachweislich vor 1923 erstveröffentlicht wurden (trifft ebenfalls nicht zu). Damit kann das Foto hier wohl vor 2024 (dann können wir uns aufgrund der Lebensdaten des Abgebildeten zumindest sicher sein, dass das Foto älter als 100 Jahre sein muss) nicht verwenden. Es sei denn natürlich, es lassen sich weitere Informationen dazu finden, aus denen Gemeinfreiheit hervorgeht. Gestumblindi 02:34, 12. Mär. 2016 (CET)
Vielen Dank für die ausführlichen, verständlichen Erläuterungen. Das Schlimme ist nur, daß mein Kopf wie ein Sieb ist und ich wahrscheinlich irgendwann wieder frage. Grüße --Hedwig Storch (Diskussion) 09:29, 12. Mär. 2016 (CET)

Vollzugsordnung für den Funkdienst

Hier kam die Frage auf, ob die Vollzugsordnung für den Funkdienst ein amtliches Werk ist oder dem Urheberrecht unterliegt. Weiterhin steht die Frage im Raum, ob die dort genannten Artikel, die aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst zitieren Urheberrechtsverletzungen darstellen. --Dk0704 (Diskussion) 15:31, 14. Mär. 2016 (CET)

Hi Dk0704, wenn das tatsächlich ein völkerrechtlicher Vertrag ist, wie im Artikel steht, dann ist das urheberrechtlich nicht schutzfähig. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:07, 16. Mär. 2016 (CET)

Beispielübernahme aus anderer Wikipediaseite erlaubt?

Hallo, ich würde der recht trockenen Seite Angereicherte Backus-Naur-Form gern ein Beispiel wie bei Erweiterte Backus-Naur-Form#Beispiel verpassen. Für Nutzer, die beide Seiten vergleichen wollen, wäre es wohl weniger verwirrend, wenn das gleiche Beispiel verwendet werden könnte. Ich weiß nur nicht, ob das möglich ist. Der Autor des Beispiels hat mir noch nicht geantwortet. Ich würde also gerne das Beispiel für EBNF in ein entsprechendes für ABNF adaptieren (es sähe also anders aus). Das dazu passende Programm wäre allerdings gleich. Wäre das ein URV? Danke --H3xc0d3r (Diskussion) 16:51, 14. Mär. 2016 (CET)

Hi H3xc0d3r, ich kenne mich mit der urheberrechtlichen Einordnung von Computerprogrammen nicht aus, aber da das ja ein besonders einfaches Beispiel sein soll, denke ich, dass das unkritisch ist und du es einfach übernehmen kannst. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:05, 16. Mär. 2016 (CET)

Habe ich beim obgenannten Titelblatt die korrekten Bausteine gesetzt? Das Titelblatt selbst hat ja offensichtliche keine Schöpfungshöhe. Ist das Logo des Verlags ein Problem? Ist es urheberrechtlich geschützt, hat es Schöpfungshöhe, oder ist es nur markenrechtlich geschützt? --= (Diskussion) 01:59, 12. Mär. 2016 (CET)

Hallo =, das Logo könnte in der Tat ein Grenzfall sein. Weißt du, wer das Logo wann erstellt hat? Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:08, 16. Mär. 2016 (CET)
Danke, Gnom, für die Antwort! Dieser Löwe scheint tatsächlich erst in den 1930er Jahren in Gebrauch gekommen zu sein (der früheste, den ich finde, ist von 1933). Von ca. 1909 bis ca. 1931 wurde ein anderer Löwe (anderes Design, mit hängendem Schwanz) verwendet. Wer die Löwen gezeichnet hat, weiß ich nicht. Müssen wir das Bild demnach löschen? --= (Diskussion) 20:10, 17. Mär. 2016 (CET)
Man müsste sich dazu eigentlich vergleichbare Löwendarstellungen aus früherer Zeit anschauen. Was meinen denn die anderen Mitlesenden? Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:26, 17. Mär. 2016 (CET)

In wie weit ist das Vollzitat (samt Übersetzung) des Briefes hier eigentlich zulässig? Das Folgende ist nicht negativ gemeint: der Zeitpunkt des Todes der Urheber liegt noch nicht lange genug zurück, eine freie Lizenz o.ä. wird nicht erwähnt, und kann auch bei der Veröffentlichung im Independent nicht angenommen werden. Freigabe durch Angehörige aus Guinea ist auch nicht erwähnt. --- DerBuddybär (Diskussion) 13:19, 17. Mär. 2016 (CET)

Das ist in der Tat eine Urheberrechtsverletzung, so seltsam der Fall auch ist. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:33, 17. Mär. 2016 (CET)
Danke für die Einschätzung, Gnom, ich meld' das dann auf WP:LKU. --- DerBuddybär (Diskussion) (08:12, 18. Mär. 2016 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Bei oben aufgeführten Bildern steht in Bezug auf die Weiternutzung "gemeinfrei". Wir erarbeiten ein Theater wo diese Persönlichkeiten dargestellt werden. Im Programmheft (Auflage 4000 Stück) wollen wir die Porträts (obengenannte Bilder von Wikipedia)abdrucken und die historischen Personen sowie die Darsteller kurz beschreiben. Ich interpretiere den Hinweis "gemeinfrei" dahingehend, dass diese Nutzung möglich und nicht rechtswiedrig ist. Korrekt? --LaNessi17 (Diskussion) 18:45, 17. Mär. 2016 (CET)

Lies bitte den Text nach gemeinfrei zu Ende und siehe hier--Oursana (Diskussion) 23:08, 17. Mär. 2016 (CET)

Logo der Friedrich-Schiller-Grundschule (Berlin)

Darf ich das Logo der Friedrich-Schiller-Grundschule (Berlin) benutzen? --Auto1234 (Diskussion) 12:54, 18. Mär. 2016 (CET)

@Auto1234: Das müsstest Du die Schule fragen! Wenn Die uns eine Freigabe erteilt Ihr Logo hier unter einer freien Lizenz zu verwenden, dann ja ;) // Martin K. (Diskussion) 13:20, 18. Mär. 2016 (CET)

Sind Kursbuchtabellen der DR amtliche Werke?

Hallo,

zu meiner Überraschung habe ich gesehen, dass die Datei KursbuchWi76.png auf Commons als gemeinfrei bezeichnet wird, da die DR damals eine staatliche Behörde war, während einige Kursbuchtabellen der selbigen auf de-wiki lokal hochgeladen wurden (gemeinfrei da keine Schöpfungshöhe, nicht zu Commons verschieben). Könnte man nicht die Dateien Kursbuchstrecke 150.png und 171p.jpg (Achtung, letzteres eine andere DR) unter der selben Freigabe auch zu Commons verschieben? --  etrophil44 17:41, 18. Mär. 2016 (CET)

Nein, das sind keine amtlichen Werke. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:25, 18. Mär. 2016 (CET)
Aber die Frontcover dieser Kursbücher schon? --  etrophil44 08:38, 19. Mär. 2016 (CET)
Nö, natürlich auch nicht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:55, 19. Mär. 2016 (CET)

Währe das so Richtig?

Informationen über Low-Carb

Der Begriff Kohlenhydratminimierung bzw. Low-Carb (von englisch carb, Abkürzung für carbohydrates– Kohlenhydrate) bezeichnet verschiedene Ernährungsformen oder Diäten, bei denen der Anteil der Kohlenhydrate an der täglichen Nahrung reduziert wird. Motivation ist häufig eine erwünschte Gewichtsreduktion, als Therapie einer Stoffwechselerkrankung oder als allgemeine Ernährungsform mit erhofften positiven prophylaktischen Gesundheitsauswirkungen. Die täglichen Mahlzeiten bestehen hauptsächlich aus Gemüse, Milchprodukten, Fisch und Fleisch, wobei Fette und Proteine die wegfallenden Kohlenhydrate ersetzen. Die empfohlene Energiezufuhr durch Kohlenhydrate, gegenüber einer typischen westlichen Ernährung mit ca. 50% Anteil, schwankt je nach Form der Low-Carb-Ernährung stark, von der ketogene Diät, bei der der Anteil auf theoretisch null reduziert sein kann, bis zu Formen, welche nur geringe Reduktionen empfehlen.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Low-Carb

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und „Creative Commons Attribution/Share Alike“. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

Leider habe ich kein Autor gefunden, und wie wäre es bei Bilder?

Cunow (nicht signierter Beitrag von 95.90.228.187 (Diskussion) 23:25, 3. Mär. 2016 (CET))

Für meinen Blogartikel über emotionale Intelligenz habe ich mir zwei Stellen kopiert und vorab den Link als Hyperlink eingefügt: Hier unten steht der Link, wie ich ihn gern übernehmen würde, darunter die zwei Auszüge, welche ich gern benutzen würde, darf ich das so? Oder muss ich das anders kennzeichnen? Ich freue mich über eine Antwort, damit ich weiß, ob ich den Artikel auf meinem Blog mit diesem Auszug online stellen darf. Vielen Dank für die Möglichkeit, dies hier zu erfragen und herzliche Grüße Elke Dola

So interpretiert u.a. Wikipedia die emotionale Intelligenz https://de.wikipedia.org/wiki/Emotionale_Intelligenz Auszug aus o.g. Link Empathie Dies ist die Grundlage aller Menschenkenntnis und das Fundament zwischenmenschlicher Beziehungen. Ein Mensch, der erkennt, was andere fühlen, kann viel früher die oftmals versteckten Signale im Verhalten Anderer erkennen und herausfinden, was sie brauchen oder wollen. Allerdings weist auch Goleman in anderen Texten darauf hin, dass andererseits auch erkennbar wird, wie sie negativ beeinflussbar sind (leadership ability). Empathie ist also eine wertneutrale Fähigkeit - sie kann individuell positiv oder auch negativ empfundene Wirkung haben. Lediglich gesamtgesellschaftlich betrachtet ist Empathie die Basis erfolgreicher humaner Gesellschaften, es entsteht eine Emergente Ordnung.


Umgang mit Beziehungen Diese Fähigkeit oder Kunst der Gestaltung von Beziehungen besteht im Wesentlichen im Umgang mit den Gefühlen anderer Menschen. Es ist die Grundlage für eine reibungslose Zusammenarbeit in nahezu allen beruflichen Umfeldern. Es ist zugleich die Voraussetzung für Beliebtheit, Wertschätzung und Integration in eine Gemeinschaft, andererseits aber auch für leadership ability (Goleman), also eine Fähigkeit, die positiv wirken, jedoch auch zur Manipulation dienen kann. Zur Operationalisierung und Messung der emotionalen Intelligenz in einem Test haben Salovey und Mayer dieses Konzept in vier Bereiche gegliedert: • Wahrnehmung von Emotionen • Nutzung von Emotionen • Verstehen von Emotionen • Beeinflussung von Emotionen Der erste Bereich Wahrnehmung von Emotionen umfasst die Fähigkeit, Emotionen in Mimik, Gestik, Körperhaltung und Stimme anderer Personen wahrzunehmen. Der zweite Bereich der Nutzung von Emotionen zur Unterstützung umfasst Wissen über die Zusammenhänge zwischen (eigenen und fremden) Emotionen und Gedanken, welches z. B. zum Problemlösen eingesetzt wird. Das Verstehen von Emotionen spiegelt die Fähigkeit wider, Emotionen zu analysieren, die Veränderbarkeit von Emotionen einzuschätzen und die Konsequenzen derselben zu verstehen. Die Beeinflussung von Emotionen erfolgt auf Basis der Ziele, des Selbstbildes und des sozialen Bewusstseins des Individuums und beinhaltet z. B. die Fähigkeiten, Gefühle zu vermeiden oder gefühlsmäßige Bewertungen zu korrigieren (Mayer, Salovey, Caruso, 2004). (nicht signierter Beitrag von Quovadix (Diskussion | Beiträge) 22:50, 4. Mär. 2016 (CET))

Bild UChicago

Hi,

Folgendes Bild würde ich gerne für einen Artikel verwenden. Ich bin mir aber nicht ganz klar, ob es commons geeignet ist, es geht um

http://photoarchive.lib.uchicago.edu/db.xqy?one=apf1-02441.xml

Man findet dort "Images in the University of Chicago Photographic Archive may be used for educational and scholarly purposes, but any such use requires that a credit line be included with any image used."

Es ist also wohl nicht CC. Wie kann man diese Abbildung verwenden? Vielleicht direkt auf wikipedia hochladen und nicht auf commons?

LG --Foreade (Diskussion) 13:23, 21. Mär. 2016 (CET)

Hallo Foreade, du bräuchtest dafür eine Freigabe der Hochschule. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:08, 21. Mär. 2016 (CET)
Für Commons, oder auch für die Wikipedia? Der Auftrag der Wikipedia ist ja edukativ und wissenschaftlichtlich. --Foreade (Diskussion) 14:49, 21. Mär. 2016 (CET)
Foreade, Wikipedia ist eine freie Enzyklopädie, das bedeutet, dass alle hier gezeigten Inhalte für jeden Zweck weiterverwendbar sind und sein müssen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:03, 21. Mär. 2016 (CET)

Spielkarten

Moin,
nachdem ich nun das Archiv durchsucht und auch google mehrfach bemüht habe, stelle ich meine Frage denn doch hier - auch wenn sei vielleicht in den Tiefen des Archivs bereits vorhanden sein könnte:

Beim Durchgehen diverser Artikel im Kartenspielbereich mit klassischem (frz.) Blatt fällt auf, dass es kaum Artikel mit Kartenspielfotos gibt - das betrifft sogar sehr prominente Spiele wie Skat, Doppelkopf, Mau-Mau (Kartenspiel) etc. Ich selbst habe heute morgen den von mir angelegten Artikel Das Quadrat bebildert, bewusst nur mit Zahlenwerten. Davon ab allerdings meine Frage: Gibt es urheberrechtliche Bedenken gegen die Nutzung von Standardkarten bei der Bebilderung von Artikeln? Worauf wäre zu achten, welche Blätter sind nutzbar? Mal folgende Beispiele zur Diskussion:

Das von mir in Das Quadrat genutzte Blatt unetrscheidet sich bei den Bildkarten leicht von den obigen ASS-Karten (detailärmer, Köpfe leicht verändert) - kann ich davon ausgehen, dass diese leichten Variationen keinen Unterschied für die Urheberrechtsbetrachtung machen? Falls es problematisch ist: Welche Möglichkeiten habe ich zur problemlosen Bebilderung der genannten Artikel und weiterer, vor allem komplexer Patienceauslagen? -- Achim Raschka (Diskussion) 16:16, 25. Mär. 2016 (CET)

Meine Einschätzung: Die Bilder sind urheberrechtlich schutzfähig, aber es müsste eigentlich in allen Fällen möglich sein, Karten zu finden, die alt genug sind? D.h. z.B. ein französisches Blatt aus dem 19. Jahrhundert, bei dem man davon ausgehen kann (oder bevorzugt: mit Sicherheit weiss, wenn namentlich bekannt), dass der Zeichner seit mehr als 70 Jahren verstorben ist? Um mal Tarock-Karten zum Vergleich zu nehmen: File:Tarot de Marseille 1709 Pierre Madenie Le Monde Trump 21.jpg ist von 1709 und sicher schon lange gemeinfrei. Das gleiche Bild in der Fassung von Oswald Wirth, nämlich File:21 - Le Monde.jpg, war aber m.E. bis Ende 2013 geschützt, da Wirth erst 1943 starb und doch mehr Kreativität darin steckt als nur die alte Vorlage abzuzeichnen (wurde damit übrigens eigentlich 2013 etwas zu früh auf Commons hochgeladen). Gestumblindi 17:05, 25. Mär. 2016 (CET)
Ich spiele ab und zu Schafkopf online für umme: für das Altenburger Bild verlangt der Betreiber aber Gebühren, weil er die abführen muss (ich zahle nicht, mir reicht auch das vereinfachte Bild). --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 18:04, 25. Mär. 2016 (CET)

Die Zeichen sind doch schon so alt, worin kann da bei leichter Varianz die Schöpfunghöhe liegen? --Benutzer:Eingangskontrolle Allen Müll unbeschränkt in die Wikipedia 18:11, 25. Mär. 2016 (CET)

Naja, bei Zahlenwerten gibt es wohl keine, aber bei Bildern...? Siehe z.B. mein obiges Tarock-Beispiel: Das sind zwar die gleichen Motive, aber doch völlig anders gezeichnet. Gestumblindi 18:50, 25. Mär. 2016 (CET)
Beim Tarock sehe ich das auch so, auch etwa bei Eulenspiegel- und Loriot-Skat. Meine Fragen beziehen sich allerdings sehr konkret auf das klassische französische Blatt, bei dem die Abweichungen nur gering sind und die Grundfiguren (Bube, Dame, König) eigentlich seit sicher 200 Jahren die gleichen sind (hier (S. 32) sind bsp. Stahlstiche von 1845 zu finden, die sich vom heutigen Design nur en detail unterscheiden). -- Achim Raschka (Diskussion) 21:33, 25. Mär. 2016 (CET)
Datei:Romme-Bridge-Canasta Blatt franzoesisches Bild.jpg
Woher stammen das Altenburger-...
 
und das Piatnik-Blatt?
Hi Achim Raschka, mal konkret auf die französischen und amerikanischen Blätter von Altenburger und Piatnik bezogen: Wir müssten hier schauen, ob die heutige Fassung auf älteren Vorgängern beruht, dann wäre sie gemeinfrei, ansonsten müssten wir hier eine ganze Menge Bilder löschen. Daher schon einmal danke für die Beispiele von 1845 und 1865 (Abbildungen 1 und 3 auf S. 32), das ist schon sehr nah dran an Piatnik-amerikanisch, aber noch nicht nah genug am heutigen Altenburger-französischen Bild, würde ich sagen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 07:52, 26. Mär. 2016 (CET)

Vollzitat auf Diskussionsseite

Darf dieses Vollzitat von Reuters auf der Diskussionsseite verbleiben? Falls nicht, bitte ich jemanden, dem nicht Befangenheit vorgeworfen werden kann, die nötigen Schritte vorzunehmen. --Leyo 10:26, 9. Mär. 2016 (CET)

Jo, Agenturmeldungen sind aus irgendeinem Grund geschützt, ein Schelm, wer Böses dabei denkt, BGHZ 134, 250, 254 – CB-infobank I; OLG Karlsruhe ZUM 2012, 49, 49 f. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:09, 9. Mär. 2016 (CET)
Danke für die Antwort, aber ich verstehe deine Bemerkung nicht ganz. --Leyo 11:10, 11. Mär. 2016 (CET)
+1. URV. Habe den Text entfernt und bin gerade dabei, den Benutzer zu informieren und ihm erklären, wie man eine Versionslöschung beantragt... --Martina Disk. 00:30, 13. Mär. 2016 (CET)
Danke, Martina! Magst du vielleicht auch WP:AA#Cihan Haber Ajansı beurteilen? --Leyo 10:24, 13. Mär. 2016 (CET)
Leyo: Grundsätzlich sind Sachtexte wie zum Beispiel Wikipedia-Artikel urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Rechtsprechung behandelt aber Agenturmeldungen seltsamerweise anders – wohl, da ansonsten das Geschäftsmodell von Presseagenturen gefährdet wäre. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:32, 13. Mär. 2016 (CET)
Leyo: Ich würde bei mehreren Sätzen immer eher auf Numemr sicher gehen und eine Versionslöschung beantragen.
Gnom: Steile These. Worauf stützt du die Annahme, dass Wikipedia-Artikel grundsätzlich nicht schutzfähig wären? --Martina Disk. 14:58, 13. Mär. 2016 (CET)
Martina: Das ergibt sich aus BGH NJW 1987, 1332 – Anwaltsschriftsatz, hier erkläre ich das etwa ab Minute 16:50. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:19, 13. Mär. 2016 (CET)
Hauptzweck eines Anwaltsschriftsatzes ist, bei Gericht eingereicht zu werden. Auf diesen Text (Argumentation und exakte Formlierungen) müssen sich sowohl die gegnerische Seite als auch das Gericht beziehen können. Auch Kommentare und Fachbesprechungen zu einem Urteil bzw. zu einer bestimmten Rechtsentwickung sind darauf angewiesen, dass sie die Argumentationskette und die Formulierungen wortgenau widergeben können.
Wikipedia-Artikel dagegen sind eine völlig andere Textart mit einem gänzlich anderen Zweck. Zeig mir ein Urteil, dass sich auf umfänglich ausformulierte Sachartikel oder Lexikonartikel bezieht.
Du redest hier ja seit einiger Zeit die Messlatte für Schöpfungshöhe niedrig. Das ist eine legitime Auffassung. Wir sollten das aber nicht verwechseln mit einer verkehrsüblichen Rechtspechung. --Martina Disk. 15:53, 13. Mär. 2016 (CET)
Hm. Hier mal ein paar weitere Belege zu der Aussage, dass wissenschaftliche Sachtexte allgemein in der Regel nicht schutzfähig sind, weil hier strengere Schutzanforderungen angelegt werden als bei anderen Schriftwerken: Das steht so ausdrücklich in Möhring/Nicolini/Ahlberg, 3. Aufl., § 2 Rn. 86, in Dreier/Schulze, 5. Aufl., § 2 Rn. 93 und in Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 7. Aufl., Rn. 195, 205. Die Autoren berufen sich neben dem oben angegebenen Urteil auch auf BGH GRUR 1981, 352 – Staatsexamensarbeit. Deswegen mag ein Wikipedia-Artikel unter Umständen urheberrechtlichen Schutz genießen, bei den allermeisten ist davon jedoch nicht auszugehen. --Gnom (Diskussion) 16:43, 13. Mär. 2016 (CET)
Diese Auffassung teilen üblicherweise auch Gerichte. --Pölkkyposkisolisti 17:13, 13. Mär. 2016 (CET)
@Pölky: Welche Auffassung und welche Gerichte "üblicherweise". Du hast auch ein paar Aktenzeichen und Auszüge aus Urteilsbegründungen zur Hand?
@Gnom. Auch wissenschaftlich sind unsere Artikel nicht. Es sind allenfalls Texte, die (teilweise, aber nicht immer wissenschaftliche) Inhalte in möglichst leicht verständicher Form zu Bildungszwecken vermitteln. "Das Wissen der Welt" - ihr erinnert euch. Meyers, Brockhaus - alle geschützt. Wobei unsere Artikel sehr oft deutlich umfangreicher sind.
Gerade das Vermitteln oft komplexer Inhalte in einer einfachen Sprache halte ich für überaus kreativ - und damit schutzfähig. Das würde ich eher mit Schulbüchern oder Wissenschaftsjorlaismus vergleichen als mit anwaltlichen Schriftsätzen oder einer wissenschaftlichen Examensarbeit. Schulbücher - geschützt. Zeitungsartikel - geschützt.
Ich teile übrigens auch nicht deine Meinung, dass es "seltsam" sei, das "Geschäftsmodell von Presseagenturen" zu schützen. Das Urheberrecht dient dem Schutz der kreativen Leistung und damit der kreativen Berufe - das schließt Agenturjournalisten ein und daran ist erstmal gar nichts "seltsam": Gerichte urteilen sogar strenger, wenn ein kommerzieller Schaden des Urhebers durch eine Verletzung seiner Rechte anzunehmen ist. In Schriftsätzen und Examnsarbeiten sind dagegen die Faktenkenntnisse entscheidend - nicht die sprachliche Kreativität.
Lange Rede, kurzer Sinn: Für eine so bestimmte Aussage wie "Grundsätzlich sind Sachtexte wie zum Beispiel Wikipedia-Artikel urheberrechtlich nicht schutzfähig." fehlt die Rechtsprechung. Schlichte Privatmeinung. Oder Lobbyarbeit. --Martina Disk. 17:56, 13. Mär. 2016 (CET)
Martina, kannst du für deine Ansicht Belege anfügen? --Gnom (Diskussion) 19:06, 13. Mär. 2016 (CET)
Nee. Aber ich mach auch nicht einen auf Rechtswissenschaftler und stell einen solchen Absolutsatz auf wie "Grundsätzlich sind ... Wikipedia-Artikel ... nicht schutzfähig." und behaupte "Das ergibt sich aus BGH ...". :-) Eine theoretische Debatte über diese Fragen und Aspekte finde ich echt superspannend und würde mich gerne mehr darüber austauschen, wie du zu deiner steilen These kommst. Aber lieber, wenn es nicht um konkrete Fälle in Wikipedia geht. Und auch sehr sehr gerne, bevor solche Thesen als angeblicher Fakt erst in "deinem Almanach" landen und im nächsten Schritt nach Histo-Manier zur Richtlinie hochgelobt werden. Nachtigall, ick hör dir trapsen. :-) --Martina Disk. 20:19, 13. Mär. 2016 (CET)
Okay, aber diese Frage dient nun mal der Beantwortung urheberrechtlicher Fragen. Zum Beispiel der Schutzfähigkeit von Wikipedia-Artikeln. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:01, 13. Mär. 2016 (CET)
Naja, Martina, der Gnom "macht" nicht nur auf Rechtswissenschaftler, wie du u.a. an den Bausteinen auf seiner Benutzerseite siehst ;-) Gestumblindi 21:08, 13. Mär. 2016 (CET)
Deswegen schrieb ich das. :-) Klingt alles echt wichtig. Vom (wirklich!) spannenden Gedankenspiel fürs Verdienen des akademischen Titels ist es trotzdem noch einer langer Weg zur gängigen Rechtsprechung. Und bis dahin beantworten wir Fragen nach der Schutzfähigkeit importierter Fremdtexte mit lustigen Privatthesen über die Schutzfähigkeit von Wikipedia-Artikeln. --Martina Disk. 00:17, 14. Mär. 2016 (CET)
Naja, Gnom führt Belege für seine Ansichten an, du beschränkst dich auf Ansichten. Gestumblindi 00:37, 14. Mär. 2016 (CET)
@Gnom: heisst das jetzt, dass diese ganzen Book-on-Demand-Dingers ohne Autorennennung in den meissten Fällen doch nicht rechtswidrig sind? Und dass man auch eigentlich die Autorenliste knicken kann? Brauchen wir Sätze doch nicht umformulieren, die von irgendwelchen Internetseiten hier reingetragen wurden? Und wenn das schon seit Ende der 1980er richterlich bestätigt wurde, warum machen wir dann so ein Sackhüpfen mit Artikel verschieben, Versionslisten und Pipapo? --Hareinhardt (Diskussion) 12:38, 14. Mär. 2016 (CET)
Hallo Hareinhardt, wir raten hier auf WP:UF bei einfachen Artikeln wie zum Beispiel kurzen Biografien dazu, davon auszugehen, dass kein urheberrechtlicher Schutz besteht. Aber die Grenze ist schwierig zu ziehen und es gibt halt bisher keine Gerichtsurteile über Lexikonartikel, die Diskussionen wie diese hier erleichtern würden. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:50, 14. Mär. 2016 (CET)
Hm, ok, danke. --Hareinhardt (Diskussion) 22:19, 14. Mär. 2016 (CET)
@Gnom: Jetzt leben wir langsam wieder in der gleichen Parallelwelt. Allerdings raten "wir ... hier auf WP:UF" nicht so unumstritten, wie du es jetzt darstellen möchtest, "bei einfachen Artikeln wie zum Beispiel kurzen Biografien dazu, davon auszugehen, dass kein urheberrechtlicher Schutz besteht". Im Gegenteil gibt es zur Frage der Schöpfungshöhe hier regelmäßig Diskussionen. Histo versuchte, Widerspruch in seiner beliebten Fettschrift niederzubrüllen. Du versuchst es auf die nette Art. Der eine schrieb zur Untermauerung seiner Auffassung WP:Textplagiat, du nennst es "Leitfaden zu Gebrauchstexten" und "Service für die Community" und schlägst vor, deine Auffassung im wiederentdeckten "Almanach" zu etablieren. Nice try.
@Hareinhardt: Wir hatten die Diskussion grad neulich unter anderem am Beispiel des Artikels Walter Bissegger, der auf Meyers Konversationslexikon basiert: HLS: 1872 Matura, danach in Basel Stud. der Theologie (ein Semester), dann der Germanistik und Geschichte, in Leipzig der Philosophie, 1877 Dr. phil.
Bei uns steht das gleiche, nur zu vollen Sätzen ergänzt. Einige Artikel aus der Kategorie:Landtagsabgeordneter (Niedersachsen) wurden 2009 auf Grundlage der biografischen Daten auf www.landtag-niedersachsen.de mit Hilfe eines kleinen Programms erstellt und dann nur noch manuell feinpoliert.
In solchen Fällen liegt es auf den ersten Blick nahe, Gnom zuzustimmen. Wie aber sähe der Artikel zur selben Person aus, wenn die Datenquelle eine andere wäre? Der Artikel wäre dann vermutlich ein anderer.
Ein Satz wie "Ulrich Watermann (* 23. Oktober 1957 in Bad Pyrmont) ist ein deutscher Politiker (SPD)." weist keine Anzeichen geistiger Kreativität auf. Von 100 Leuten würden vermutlich 99 aus den Basisdaten denselben Satz für ein Lexikon bilden. Schwieriger wird es aber schon beim zweiten Satz "Er war bereits von 1998 bis 2003 Abgeordneter des Niedersächsischen Landtags und ist es erneut seit 2008." Den finde ich persönlich schon nicht mehr naheliegend. Und da fängt meinem Verständnis nach die Frage nach der Schöpfungshöhe an. --Martina Disk. 03:55, 16. Mär. 2016 (CET)
Ich bin da ganz bei Dir, Martina. Das war bis eben auch meine Vorstellung von Schöpfungshöhe. Aber wenn der Jurist doch was anderes sagt, sogar mit Literaturverweisen... Die Diskussion vom Februar war an mir vorbei gegangen, die hab ich grade nachgeholt. Danke für den Link, auch wenn das Textbesipiel dort doch seeehr minimalistisch ist ;)
Gnom oben unterscheided ja nach Textart: "...dass wissenschaftliche Sachtexte allgemein in der Regel nicht schutzfähig sind, weil hier strengere Schutzanforderungen angelegt werden als bei anderen Schriftwerken". Heißt, der selbe Satz aus einem Roman/Essay/Zeitungsartikel kopiert wäre ein Verstoß gegen das Urheberrecht, aus einem "wissenschaftlichen Sachtext" (ich nehme an, dass man das ggf nachweisen muesste ;) ) hingegen nicht. Wenn ich das denn richtig verstanden habe, dann habe ich neues gelernt. --Hareinhardt (Diskussion) 23:42, 16. Mär. 2016 (CET)
@Hareinhardt: Sehr gute Fragen. Gnoms "Belege" beziehen sich ja auf sehr bestimmte Textgattungen - Anwaltsschriftsätze sowie Staatsexamensarbeiten (mit demselben Studiengegenstand). Die Gretchenfrage ist nun, ob sich die beiden Fallurteile über zwei definierte Textarten schlicht auf Wikipedia-Artikel awenden lassen. Gnom scheint die Gerichtsurteile auf "wissenschaftliche Sachtexte" im Allgemeinen und von dort noch allgemeiner auf "Gebrauchstexte" zu übertragen - und da wiederum scheint er dann auch die Wikipedia kurzerhand einzuordnen. Ich halte das nach wie vor für private Theoriepflege und Wiki-Politik. --Martina Disk. 04:46, 17. Mär. 2016 (CET)
Martina, ich möchte dich bitten, deinen Ton mir gegenüber zu mäßigen. Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:47, 16. Mär. 2016 (CET)
@Gnom: Ich bin mir bezüglich meiner Ausdrucksweise keiner Schuld bewusst. Ich widerspreche dir in der Sache und in der Methodik vehement und aus vollem Herz, aber es war ganz sicher nicht meine Absicht dich als Person zu beleidigen. --Martina Disk. 04:46, 17. Mär. 2016 (CET)
Dann ist ja gut. Begriffe wie "Parallelwelt" und "nice try" sehe ich nicht so gern an mich gerichtet. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:26, 17. Mär. 2016 (CET)

Was mich noch interessieren würde: Wie stark unterscheidet sich das diesbezügliche Recht zwischen Deutschland und den übrigen (teilweise) deutschsprachigen Ländern? --Leyo 00:23, 17. Mär. 2016 (CET)

Keine Ahnung, müsste ich nachschlagen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:26, 17. Mär. 2016 (CET)
Sonst jemand (ohne nachschlagen zu müssen)? --Leyo 11:27, 29. Mär. 2016 (CEST)

Foto eines Filmstatisten

Für den Film Son of Saul habe ich nach dem Regisseur vor ein paar Monaten jetzt eben auch dem Hauptdarsteller einen Artikel in de:WP angelegt, so weit, so gut und so stubby...
Da sehe ich, dass es für einen der Statisten auch einen Artikel in en:WP gibt: en:Björn Freiberg. Meinetwegen. Den Film und und seine Darsteller wollte ich aber nicht wirklich zu meinem Hobby machen. Also staune ich nur so nebenbei über das Foto c:File:Björn Freiberg one.jpg, das der one-purpose-account en:user:Farmer77777 nach en und nach Commons gestellt hat.
Frage: muss man da assuming good faith machen? Oder sollte "man" auf Commons mal nachfragen? Oder macht man sich damit nur unbeliebt, beim Einsteller und bei den freiwilligen Commonswächtern? --Goesseln (Diskussion) 21:13, 24. Mär. 2016 (CET)

Ja, das ist natürlich immer ein kleines Problem. Könnte natürlich wirklich der Fotograf/Rechteinhaber sein (vor allem, da der Artikel sehr nach Selbstdarsteller/Auftragsarbeit riecht). Könnte aber gut auch von irgendwoher kopiert sein. Ein kleines bisschen besteht bei so etwas natürlich immer die Gefahr, dass man Neulinge mit der Lizenz-Bürokratie und URV-Verdacht abschreckt. Andererseits sollten potentiell urheberrechltich problematische Bilder auch nicht ignoriert werden. Unbeliebt macht man sich damit auf Commons wirklich nicht, die sind froh über jeden, der ein Auge auf solche Dinge hat. Ralf hat ja jetzt mal einen Löschantrag auf Commons gestellt, mal schauen ob der Uploader sich dort meldet. Gruß, --Kam Solusar (Diskussion) 14:41, 25. Mär. 2016 (CET)
@Goesseln, Kam Solusar: Da auf Commons wirklich Unmengen von Urheberrechtsverletzungen oder zumindest falsch ausgezeichneten Dateien hochgeladen werden, ist man dort wirklich für jeden solchen Hinweis dankbar. Am besten sollte man dafür aber die vorgesehen Dateiwartungsbausteine verwenden, da nur die eine Bearbeitung und ggf. eine halbautomatische Löschung garantieren, wenn die fehlenden Informationen nicht binnen 14 Tagen nachgetragen werden. Einen Löschantrag hingegen ist hier mMn vergebene Liebesmüh, weil keinerlei Erkenntnisgewinn bringt, im Fall der Klärung der Sachlage unnötig Lange offen bleibt und so nur unnötig weitere Nutzer bindet.
Der richtige Baustein wäre in diesem Fall wohl c:template:no permission since, den man mit diesem Code einfügt:
{{subst:npd}}
Ihr könnt auch auf Commons in Euren Einstellungen unter Wartungshelferlein Quickdelete aktivieren. Dann erscheinen in Eurer Werkzeugleiste einige Links, mit denen Ihr mit wenigen Klicks auf die wichtigsten Probleme hinweise und den entsprechenden Nutzer informieren könnt. // Martin K. (Diskussion) 10:00, 29. Mär. 2016 (CEST)

Erzeugt Nachmalen und Kolorieren eines gemeinfreien Bildes Schöpfungshöhe?

Leider bin ich nicht im Archiv fündig geworden, daher frage ich doch mal explizit nach. Im konkreten Fall geht es um das hier, das es bereits [[:|auf Commons]] geschafft hat. Darf es dort bleiben oder brauchen wir eine Freigabe vom "Nachmalenden"? --Flominator 17:58, 25. Mär. 2016 (CET)

Hi Flominator, wir gehen hier davon aus, dass in der Regel kein urheberrechtlicher Schutz für einfache Kolorierungen besteht. Müsste man mal im Almanach eintragen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:52, 25. Mär. 2016 (CET)
@Gnom, Flominator: Wobei es sich ja in diesem Fall nicht nur um eine einfache Kolorierung einer bestehenden schon gemeinfreien Zeichnung oder eines alten Kuoferstiches handelt, sondern um eine aktuelle Zeichnung, die auf Basis eines gemeinfreien Gemäldes erstellt und dann koloriert wurde. Und auch wenn ich den Sinn dieser ganzen Aktion nicht verstehe (warum nimmt man nicht einfach gleich das Gemälde) dürfte diese Zeichnung ein abgeleitetes Werk sein, das selbst Schöpfungshöhe erreicht. Womit wir sie hier nur auf Basis einer entsprechenden Freigabe nutzen können. // Martin K. (Diskussion) 12:04, 26. Mär. 2016 (CET)
+1 zu Martin K.. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:14, 27. Mär. 2016 (CEST)

@Martin Kraft, Gnom: Die Vorlage war anscheinend nicht farbig. Abmalen und Kolorieren wurde von verschiedenen Personen durchgeführt - von wem brauche ich dann die Freigabe bzw. wessen Arbeit hat Schöpfungshöhe? --Flominator 08:50, 29. Mär. 2016 (CEST)

@Flominator: Ok, dann haben wir hier also drei aufeinanderaufbauende Werke:
  1. Das zu Grunde liegende Gemälde (von dem wir nicht wissen, wie es genau aussieht, das aber eh gemeinfrei zu sein scheint). Wenn es tatsächlich ein Gemälde (also z.B. ein Ölgemälde oder Fresko) war würde ich übrigens einiges drauf setzen, dass dieses auch farbig ausgeführt wurde. Im Gegensatz zur Photographie gab es in der Malerei nie eine Scharz/weiß-Ära.
  2. Die Strichzeichnung (die auf eine künstlerische Abstraktion der Vorlage darstellen dürfte und daher einer Freigabe bedarf)
  3. Die Aquarell-Kolorierung (die laut Gnom wahrscheinlich keine Schöpfungshöhe besitzt)
Wir benötigen also nur eine Freigabe für die Zeichnung. Oder wir löschen diese und ersetzen sie mit einem Digitalisat des urspüngichen (gemeinfreien) Gemäldes. // Martin K. (Diskussion) 10:14, 29. Mär. 2016 (CEST)
+1 zu Martin K., wobei ich mir sogar vorstellen könnte, dass sogar die Kolorierung hier schutzfähig ist. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:42, 29. Mär. 2016 (CEST)

Das Historische Archiv der Stadt Köln und das Recht am eigenen Bild

Hallo, diese Dimension der Debatte um das Recht am eigenen Bild kannte ich noch gar nicht: Angeblich hat das Historische Archiv der Stadt Köln 2009 behauptet, aus dem Eigentum an Archivalien einen Unterlassungsanspruch gegen die Verbreitung von Scans im Internet herleiten zu können. Kennt einer von euch diese Argumentation schon? Ping auch an Raymond und Geolina163. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:33, 29. Mär. 2016 (CEST)

@Gnom: Ja, diese Argumentation kenne ich. Ich habe viele Diskussionen 2009 und davor mit dem Archiv geführt. Allerdings hat sich die Lage mit dem Einsturz des Archives am 3.3.2009 grundlegend geändert. Der o.g. Blogbeitrage von 2009 ist inhaltlich obsolet. Es wird seit der Bergung umgehend digitalisert was fertig restauriert ist und online gestellt, soweit keine Sperrfristen dagegen sprechen. Die Benutzungs- und Entgeltordnung wurde 2012 modernisiert und entschlackt. Der aktuelle Stand bei noch urheberrechtlich geschützten Werken ist mir im Moment aber nicht so ganz klar. Müsste ich mal klären. — Raymond Disk. 16:59, 29. Mär. 2016 (CEST)
Cool, danke für die Information. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:37, 29. Mär. 2016 (CEST)

Video-Screenshots in der Commonscat "Zuriel Oduwole"

Kann mir jemand sagen, ob die Bilder in dieser Commonscat in der deutschen Wikipedia verwendet werden können? Es handelt sich um Screenshots aus Videos.

Commons: Zuriel Oduwole – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Viele Grüße --Mushushu (Diskussion) 16:34, 28. Mär. 2016 (CEST)

@Mushushu: Da das Video, aus dem diese Screenshots stammen, auf YouTube von (vermutlichen) Rechteinhaber NdaniTV unter CC-BY* veröffentlicht wurde und dies auch als Quelle angegeben ist, dürfen auch die Screenshots unter dieser oder einer kompatiblen Lizenz (wie CC-BY-SA 3.0) verbreitet werden. Es scheint hier also alles in Ordnung zu sein.
* Die Lizenz findest Du auf YouTube unter "mehr anzeigen" > "Lizenz". // Martin K. (Diskussion) 10:23, 29. Mär. 2016 (CEST)
Vielen Dank für die Erklärung und den Hinweis! --Mushushu (Diskussion) 11:21, 29. Mär. 2016 (CEST)
@Martin Kraft: Aber es geht doch wohl nicht in Ordnung, auf Youtube unter CC-BY (ohne SA) veröffentlichtes Material auf Commons plötzlich unter die restriktivere CC-BY-SA zu stellen? Korrekt wäre CC-BY, oder? Gestumblindi 21:37, 29. Mär. 2016 (CEST)
@Gestumblindi: Wenn man die ScreenShots als abgeleitetes Werk betrachtet (was mMn nach durchaus vertretbar wäre) geht das schon. Anders als CC-BY-SA verbietet CC-BY ja nicht die Erstellung weniger freier abgeleiteter Werke. So lange die CC-BY-Attribution vorhanden ist, kann man mit den Inhalten machen was man will - also auch ein abgeleitetes Werk unter einer proprietären und kostenpflichtigen Lizenz veröffentlichen. CC-BY ist eben keine Copyleft-Lizenz. // Martin K. (Diskussion) 23:33, 29. Mär. 2016 (CEST)
@Martin Kraft: Einen Screenshot als abgeleitetes Werk zu betrachten, würde aber voraussetzen, dass es tatsächlich auch einen Schöpfer dieses abgeleiteten Werks gibt, der für sich eine eigene kreative Leistung in der Ableitung in Anspruch nimmt (hier wäre das also wohl die Auswahl eines ganz bestimmten Moments im Video, um davon einen Screenshot zu erstellen?), um dann erst auf dieser Basis eine Lizenz seiner Wahl vergeben zu können, oder? Das scheint der Uploader z.B. von File:Zuriel Oduwole and Goodluck Jonathon.png aber für sich gar nicht in Anspruch zu nehmen, da er als Autor "NdaniTV interview with Zuriel Oduwole" angegeben hat. Gestumblindi 23:48, 29. Mär. 2016 (CEST)
@Gestumblindi: Das machen viele andere, die Auf Commons irgendwas bearbeitetes hochladen, aber auch nicht.
Auf Grund der Aufwärtskompatibilität von CC-BY sehe ich hier keinen Grund irgendeinen Lizenzfehler-Baustein zu setzen. Von mir aus kannst Du aber gerne die Lizenz anpassen und das SA löschen, wenn Du unbedingt möchtest. ;) // Martin K. (Diskussion) 23:53, 29. Mär. 2016 (CEST)
@Martin Kraft: So wichtig ist es mir nun auch wieder nicht. Du wirst wohl recht damit haben, dass es grundsätzlich unproblematisch ist. Gestumblindi 21:14, 30. Mär. 2016 (CEST)

Schutzfähigkeit von Aufnahmen aus Überwachungskameras

Hallo! Ich frage mich, wie das gestern (wohl mit der Motivation, Gemeinfreiheit für die Aufnahme der mutmaßlichen Attentäter in Brüssel herargumentieren zu können) auf Commons aus dem Boden gestampfte Lizenz-Template PD-recording device zu bewerten wäre? Es wird lapidar davon ausgegangen, dass Aufnahmen aus Überwachungskameras nicht schutzfähig seien, weil sie ja niemand konkret angefertigt habe und Überwachungskameras nur das erfassen, was sich halt vor ihnen abspiele. Gleichzeitig wird interessanterweise darauf hingewiesen, dass es sich nur um eine Überlegung handele, die von keinen Gerichtsurteilen gedeckt werden könne. Spannender Vorgang, bei dem ich mich vor allem frage: Würde Bildern aus Überwachungskameras nach deutschem Urheberrecht nicht ein Leistungsschutzrecht zukommen, da jemand die Kamera bewusst aufgestellt, ausgerichtet und scharfgestellt hat? Das müsste für einen Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG doch locker reichen, oder? Yellowcard (D.) 13:31, 23. Mär. 2016 (CET)

Die Frage ist meines Wissens nicht abschließend geklärt. Zwar wird bei § 72 UrhG auf den technischen Entstehungsvorgang abgestellt, allerdings wird manchmal noch eine gewisse menschliche Interaktion erfordert (ähnlich gelagerte Beispiele: Blitzerfotos, Satellitenaufnahmen, „Tierfallen“). Wenn mir bis dahin noch niemand zuvorgekommen ist, suche ich heute Abend mal ein paar Nachweise raus. ireas (Diskussion) 13:46, 23. Mär. 2016 (CET)
Das wäre extrem hilfreich, danke schonmal. Gruß Yellowcard (D.) 13:47, 23. Mär. 2016 (CET)
Offen ist mMn auch die Frage, ob die (von einem Menschen vorgenommene) Auswahl eines bestimmen Stils aus einem Überwachungsvideo nicht Ihrerseits wieder einen leistungsschutzfähigen Akt darstellt. // Martin K. (Diskussion) 14:01, 23. Mär. 2016 (CET)
@Martin K.: Diesen Gedanken kann ich nicht ganz nachvollziehen. Nach welcher Regelung soll hier ein Schutz entstehen? ireas (Diskussion) 14:17, 23. Mär. 2016 (CET)
@Ireas: Du schriebst ja, dass für ein Leistungsschutz „eine gewisse menschliche Interaktion“ erforderlich sein könnte. Und eben die Auswahl aus einer automatisch aufgenommenen reihe von Bilder hätte durchaus das Potential eine solche Interaktion zu sein. MMn ist das vergleichbar mit den heute verfügbaren Kompaktkameras, die schon vor dem abdrücken kontinuierlich Bilder aufnehmen, so das der „Photograph“ nach dem „Auslösen“ auswählen kann, welches dieser Bilder er verwenden möchte. // Martin K. (Diskussion) 15:06, 23. Mär. 2016 (CET)

In D sind das Lichtbilder, in der Schweiz sind solche Aufnahmen ungeschützt. --Pölkkyposkisolisti 14:40, 23. Mär. 2016 (CET)

Nach oberflächlichem Nachlesen reicht das Aufstellen der Kamera wohl für den Leistungsschutz nach § 72 UrhG aus. Die oben angesprochene Problematisierung habe ich so auf Anhieb nicht mehr gefunden, kann aber momentan auch nicht im Detail nachlesen. ireas (Diskussion) 23:53, 23. Mär. 2016 (CET)
Im angesprochenen Fall wird das doch sowieso durch §24KUG augehebelt. --Pölkkyposkisolisti 00:30, 24. Mär. 2016 (CET)
Ich bin mal gespannt, wie das rechtlich bewertet wird. Nach meiner Auffassung hat das technische Aufstellen einer Überwachungskamera nichts mit einer bestimmten Zielsetzung zu tun, was aufgenommen wird, wie bei „Tierfallen“. Insofern könnte man hier das Recht an den Aufnahmen auch dem Kamerahersteller zubilligen, der die technischen Voraussetzung für die Fertigung der zufälligen Bilder liefert. Das scheint mir alles zu weit hergeholt. Das hat mit „Gestalten“ der Bilder im Sinne eines Fotografen und dem damit verbundenen Urheberrecht nichts zu tun. --Oltau 01:28, 24. Mär. 2016 (CET)
Tatsächlich wird hier auf die Gestaltung durch die Wahl der Aufnahmeposition, des Blickwinkels, des Ausschnitts etc. abgestellt. Es handelt sich wohlgemerkt auch nicht um ein Urheberrecht im eigentlichen Sinne, sondern nur um ein Leistungsschutzrecht. Eine gestaltete Fotografie ist in der Regel besser gestellt und auch urheberrechtlich, also als Werk im Sinne des § 2 UrhG, geschützt. ireas (Diskussion) 01:31, 24. Mär. 2016 (CET)
Mit dem einfachen "Aufstellen" ist es bei solcher Technik auch nicht getan. Entweder sind die Kameras ferngesteuert, dann kommt sowieso der menschliche Faktor hinzu - oder aber man muß sehr gut Brennweite, Blende, Belichtungszeit usw. abwägen, um brauchbare Bilder zu bekommen. Aber wie schon geschrieben, das Urheberrecht wird im angesprochenen Fall sowieso ausgehebelt. Das Foto ist eine amtliche Veröffentlichung, die keine Rücksicht auf Urheberrechte nimmt. Als Fahndungsfoto gibts da ganz andere Grundlagen. Wie die in Belgien aussehen, müßte man mal rausbekommen. --Pölkkyposkisolisti 01:44, 24. Mär. 2016 (CET)
IANAL und bei aller Liebe für solche Formalkriterien, aber ich kann mir laum etwas anders vorstellen, als dass der Normengeber hierbei im Sinn hatte die Aufnahmeposition in Bezug auf ein aufzunehmendes Objekt (z.B. ich stelle mich so auf, dass ich eine Person von vorne aufnehme), den Blickwinkel auf ein aufzunehmendes Objekt, den Ausschnitt in Bezug auf das aufzunehmende Objekt (z.B. so, dass der Kopf 2/3 des Bildes ausfüllt, aber ein anderer Gegenstand nicht im Bild ist). Wenn aber zum Zeitpunkt der Wahl aller Kameraauf- und -einstellungen das zu fotografierende Objekt überhaupt nicht da ist, scheint mir dies nicht zu greifen, insb. wenn bei Überwachungsaufnahmen die aufgenommenen Personen irgendwo durchs Bild laufen, statt sich an ästetisch wertvollen Positionen aufzuhalten; und dass die durchaus zum Aufstellzeitpunkt vorhandenen Objekte (Boden, Wände, ...) das Schutzbedürfnis begründnen, mag mir auch nicht einleuchten, denn dann könnte man die Kameras ja nach ein, zwei erfolgreichen Bildern dieser wieder abbauen.--Hagman (Diskussion) 19:50, 1. Apr. 2016 (CEST)
§ 24 KunstUrhG bezieht sich auf die Persönlichkeitsrechte; das urheberrechtliche Pendant ist § 45 UrhG. Darauf können sich Behörden und Presse berufen, für uns ist das aber noch keine ausreichende Nutzungsgrundlage, da zum einen nicht in unserem Sinne frei, und zum anderen nicht auf Dauer. ireas (Diskussion) 01:49, 24. Mär. 2016 (CET)

Danke für eure Einschätzungen. Ich habe das Template zur Löschung auf Commons vorgeschlagen, zumindest mit dem Ziel, dass der Text präzisiert und auf bestimmte Länder eingeschränkt wird. Derzeit steht das aber völlig unsubstantiiert im Raum, was man trotz des ohnehin riesigen Chaos auf Commons nicht so stehen lassen sollte – was passiert, wenn man nicht rechtzeitig eingreift, sieht man ja beim EU-Anon-Template ... Um das konkrete Foto geht es mir dabei weniger, dazu müsste man die Rechtslage in Belgien kennen. Wahrscheinlich würde der Rechteinhaber es sowieso ohne zu zögern CC-0 lizenzieren. Yellowcard (D.) 01:53, 24. Mär. 2016 (CET)

Sky (Sonique) CD Bilder

hallo ich wollte mal fragen ob man nicht die Bild von der CD Sonique Sky hochladen darf (https://www.bol.com/nl/p/sky/1000004007374262/ Artikel Sky (Sonique) https://de.wikipedia.org/wiki/Sky_(Lied) --Seescedric (Diskussion) 22:04, 27. Mär. 2016 (CEST)

Nein, außer sie sind ausdrücklich frei lizenziert oder du hast das schriftliche Einverständnis des oder der Inhaber der vollumfänglichen Nutzungsrechte, dass die Bilder frei lizenziert werden dürfen. XenonX3 – () 22:22, 27. Mär. 2016 (CEST)
Ist das Bild über Haupt geschutzt weil was auf der CD drauf ist das ist norturlich aber was mit der CD weil das sieht ja nach fast nicht aus --Seescedric (Diskussion) 01:50, 29. Mär. 2016 (CEST)
Hm, wenn du das Foto selbst angefertigt hast, geht das. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:36, 29. Mär. 2016 (CEST)
Es ist ja einer Niederländischen Musikerwebseite! Das Bild aber kann man doch zu ensikopidarischen Zwecke verwenden oder ? --Seescedric (Diskussion) 18:55, 1. Apr. 2016 (CEST)
Nur mal so am Rande bol.com/nl ist ein Versandhandel. Keine Musikerwebsite. BTW: So toll ist das Bild des Labels einer CD-Single nicht, dass es unbedingt in den Artikel muss. --Mikano (Diskussion) 19:18, 1. Apr. 2016 (CEST)

Fotografie eines bildhauerischen Werkes

Es ist für mich schon länger ein "Ärgernis", dass in Commons viel Wert auf die Urheberrechte des Fotografen gelegt wird, während die Rechte des abgebildeten Werkes etwas unterbelichtet werden. Heute steht auf der WP:Hauptseite dieses Bild c:File:Masker, Elimba, Mahongwe, Gabon. Afrika Museum, Berg en Dal, Nr. 17-2092.JPG.
Bei Commons finde ich folgende Attribute:

Quelle : Eigenes Werk
Urheber : Benutzer:NearEMPTiness
Datum : 5. Januar 2016, 11:27:12
Einsteller: Benutzer:NearEMPTiness
Beschreibung : Masker, Elimba, Mahongwe, Gabon. Hout, vezels, kleurstof. Afrika Museum, Berg en Dal, Nr. 17-2092
zur rechtlichen Situation des abgebildeten Werkes: nicht die Spur eines Eintrags

Ich unterstelle mal ganz viel AGF bei allen Beteiligten, die dieses Bild eingestellt und gesichtet haben.
Aber, was wenn diese Maske nach 1900 hergestellt wurde? Warum wird beim Upload-Prozess der Uploader nicht darauf hingewiesen, dass er sich eine solche Frage nicht nur gefallen lassen muss, sondern dass, wenn er die nicht beantworten kann, der Upload auch mit viel AGF nicht zulässig ist? Und so weiter...
--Goesseln (Diskussion) 10:45, 30. Mär. 2016 (CEST)

Vielen Dank für den Hinweis. Die Maske könnte durchaus jünger sein, als ich dachte. --NearEMPTiness (Diskussion) 12:01, 30. Mär. 2016 (CEST)
@Goesseln: Woher soll der Upload-Wizard denn wissen, dass auf dem Bild ein Werk abgebildet wird, das (a) Schöpfungshöhe erreicht, (b) von einem Urheber erstellt wurde, der noch lebt oder vor weniger als 70 Jahren verstarb und (c) dessen Abbildung nicht unter die Panoramafreiheit oder eine andere Schranke des Urheberrechts fällt? Da ich kaum glaube, dass es in absehbarer Zeit technisch möglich sein wird, solche Informationen automatisch auszuwerten, sind wir auf darauf angewiesen, dass Nutzer wie Du und ich auf so etwas aufmerksam werden, ggf. nachfragen bzw. einen Baustein setzen und im Notfall auch einen Löschantrag stellen. Anders geht es mMn leider nicht...

UrhG:Den konkreten Fall hätte ich übrigens auch übersehen, weil das Artefakt auf den ersten Blick so alt aussieht, dass ich es als gemeinfrei eingeordnet hätte. Sollte das nicht der Fall sein, wären zumindest entsprechende Indizien (z.B. das Entstehungsdatum der Maske oder eine kunsthistorische Einordnung) zu nennen.

Ich stimme Dir zu, dass das Thema Rechte zugrundeliegender Werke eher stiefmütterlich behandelt wird. Aber das liegt (wie in vielen anderen Bereichen auch) nicht daran, dass hier jemand vorsätzlich die Rechte anderer beschädigen will, sondern schlicht daran, dass sich niemand konsequent drumkümmert. // Martin K. (Diskussion) 12:40, 30. Mär. 2016 (CEST)
Klärt mich mal bitte auf – etwa bezüglich folgenden (fiktiven) Falls: Ein (noch lebender) Bildhauer verkauft ein Werk einem Museum. Das Museum stellt das Werk in seinen Räumen aus und erlaubt das Fotografieren. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass der Urheber damit nicht einverstanden wäre. Welche Rechtsvorschrift genau würde mich jetzt daran hindern, ein selbst angefertigtes Foto dieses Werks bei Commons hochzuladen? --Jossi (Diskussion) 16:48, 2. Apr. 2016 (CEST)
@Jossi: mach doch bitte einen eigenen Thread auf
und dann schreibe in deine Fallbeschreibung
1. Der Künstler hat öffentlich erklärt, dass Fotos seiner Plastik / oder Plastiken gemeinfrei sind (>> Beleg)
2. Das Museum hat öffentlich erklärt, dass bestimmte Objekte in seinem Haus fotografiert werden dürfen (>> Beleg)
Die unmissverständliche Beschreibung der Umstände und die beiden Belege finden sich in dem Commons-Objekt.
--Goesseln (Diskussion) 17:07, 2. Apr. 2016 (CEST)
Das Objekt zu fotografieren bleibt dir unbenommen. Die Rechtsverletzung findet erst durch die Veröffentlichung des Bildes statt. --Magnus (Diskussion) für Neulinge 16:56, 2. Apr. 2016 (CEST)
Hallo Jossi, mit einer Fotografie fertigst du eine so genannte Vervielfältigung des Werks an. Und die Vervielfältigung ist nach § 16 UrhG dem Urheber vorbehalten. Die berühmteste Schranke dieses Rechts ist die Panoramafreiheit. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:03, 2. Apr. 2016 (CEST)
Danke Gnom, dein Link hat mich auf die richtige Fährte gebracht. Einschlägig ist also § 16 UrhG i. V. m. BGH I ZR 28/12 vom 16. Mai 2013, Rnr. 36. Darauf richtete sich meine Frage. --Jossi (Diskussion) 16:03, 3. Apr. 2016 (CEST)

Beispiel: Das Bild c:File:Norma Shearer in short dress.jpg ist im Artikel Norma Shearer eingebunden. Ist das ok, ist das durch PD-Bain abgedeckt, ist es also egal, wer der Fotograf war und ob der eventuell 1946 noch lebte? Oder alles falsch gefragt, auch möglich. --Goesseln (Diskussion) 17:21, 26. Mär. 2016 (CET)

heute (31. März) steht dieses Foto c:File:Marcelineday.jpg mit PD-Bain auf der WP:Hauptseite. Ich hätte es gut gefunden, wenn meine Frage hier vorher geklärt worden wäre. Hätte... man wird ja noch wünschen dürfen... --Goesseln (Diskussion) 00:44, 31. Mär. 2016 (CEST)
@Goesseln: Also... sagen wir: Das Template drückt ja nur aus, dass die Library of Congress angibt, dass ihres Wissens bei Bildern aus der George Grantham Bain Collection "no known copyright restrictions" bestehen. Das mag für die USA zutreffen; wenn ein Publicity-Foto wie c:File:Norma Shearer in short dress.jpg damals ohne Copyright-Vermerk veröffentlicht wurde, ist es in den USA offenbar public domain. Damit wäre es für Commons in Ordnung - dort müssen Bilder ja gemeinfrei im Herkunftsland und in den USA sein, in diesem Fall deckungsgleich. Das heisst allerdings nicht, dass es auch in Europa zwingend frei ist; wenn der Fotograf vor weniger als 70 Jahren gestorben ist, könnte es z.B. in Deutschland noch geschützt sein, wenn kein Schutzfristenvergleich mit den USA vorgenommen wird... diesbezüglich mal eine Nachfrage, evtl. weiss Gnom oder Pajz Genaueres: Wie ist das eigentlich nun wieder mit dem Schutzfristenvergleich mit den USA? Laut unserem Artikel nehmen die USA ja keinen Schutzfristenvergleich vor, "sondern gewähren ausländischen Urhebern in der Regel den Inländer-Schutz"; nehmen europäische Staaten dann umgekehrt auch keinen Schutzfristenvergleich mit den USA vor oder möglicherweise doch einseitig, so dass ein Bild, das in den USA PD ist und in der EU eigentlich noch geschützt wäre, als gemeinfrei behandelt wird? Gestumblindi 11:02, 2. Apr. 2016 (CEST)
Tut mir leid, ich bin dafür kein Experte. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:17, 2. Apr. 2016 (CEST)
Das kann man soweit bekannt nicht pauschal sagen, weil es von den Umständen des Falls abhängt, welche Staatsverträge anwendbar sind. In Deutschland kann es zum Beispiel sein, dass die RBÜ (aber nicht das WUA, Art. XVII, Zusatzerklärung zu Art. XVII) anwendbar ist, dann müsste wegen des Vorrangs abweichender Bestimmungen anderer Verträge nach der RBÜ die volle Inländerbehandlung des Übereinkommens von 1892 greifen (BGH GRUR 2014, 559 – Tarzan); wenn die RBÜ aber nicht greift (was insbesondere im Verhältnis mit US-Urhebern bei historischem Material aufgrund des späten Beitritts der USA keine Seltenheit sein wird, Art. 18 I RBÜ), das WUA aber schon, dann „schlägt“ diese das Übereinkommen von 1892 und ordnet einen Schutzfristenvergleich an. Eine „europäische“ Antwort kann man auf die Frage wohl kaum geben, weil die Beitrittszeitpunkte in anderen Staaten von den deutschen abweichen und ich schon gar nicht wüsste, welche bilateralen Verträge andere europäische Staaten möglicherweise mit den USA haben. Die Beurteilung im Einzelfall ist extrem aufwendig, weil man sich nicht nur mit den unterschiedlichen Voraussetzungen in den Abkommen herumschlagen, sondern auch von Schutzfristenverlängerung zu Schutzfristenverlängerung entlanghangeln muss, was im Fall von fotografischen Erzeugnissen mit deren in Deutschland sehr sprunghafter Schutzdauergeschichte noch einmal den Komplexitätsgrad erhöht. — Pajz (Kontakt) 15:34, 2. Apr. 2016 (CEST)
@Pajz: Danke für den kurzen Überblick! Konkret geht es für uns ja wohl um die Frage, ob wir Commons-Bilder in der deutschsprachigen Wikpedia einbinden sollen, die auf Commons aufgrund ihrer Herkunft aus den USA und ziemlich unumstrittener Einstufung als PD als unproblematisch gelten, aber in Europa bzw. insbesondere in D/A/CH noch geschützt sein könnten. Aufgrund der von dir beschriebenen extrem aufwendigen Beurteilung im Einzelfall, die meist wohl kaum vollständig zu leisten sein wird, müssen wir uns also wohl entscheiden: Drücken wir in solchen Fällen ein Auge zu und sagen: Erstens kann das Bild durchaus auch in D/A/CH gemeinfrei sein, zweitens sind eh keinerlei Klagen zu erwarten, wenn es im Herkunftsland (USA) sowieso PD ist, also können wir das wagen. Oder wir sind ganz vorsichtig und sagen: Wir wissen es nicht genau, das Bild ist eventuell bei uns geschützt, wir binden es sicherheitshalber nicht ein? Gestumblindi 18:05, 3. Apr. 2016 (CEST)
Die Library of Congress lässt sich bei solchen Collections immer das Copyright übertragen. Nur deshalb kann sie ja sagen, dass keine weiteren Rechte bestehen. Die Library selbst stellt die Werke dann in die Public Domain. Das gilt weltweit. Grüße --h-stt !? 18:39, 2. Apr. 2016 (CEST)
@H-stt: Wo kann man das nachlesen? Also, im Statement der LoC zur George Grantham Bain Collection steht nicht ausdrücklich, dass die LoC Rechte daran besitze (bzw. vor der Entlassung in die PD besessen habe) und die Sammlung freigegeben habe, sondern eben nur "no known copyright restrictions"... Gestumblindi 22:41, 2. Apr. 2016 (CEST)
http://www.loc.gov/pictures/collection/ggbain/ - Die LOC hat die Sammlung schon 1948 mit allen Rechten von den Erben angekauft. Damit ist nach US Recht immer der Übergang des Copyrights verbunden, soweit noch Copyrights bestanden. Grüße --11:36, 4. Apr. 2016 (CEST)

Fotos aus wissenschaftlichen Zeitschriften der 20er/30er

 
Ernst Rüdin

Da ich auf Commons meines Erachtens keine ausreichende Antwort bekommen habe, stelle ich die Frage nochmals hier. Sind Fotos aus wissenschaftlichen Zeitschriften der 20er/30er Jahre (Schweiz, Deutschland, Frankreich, Polen) tatsächlich frei, nur weil dort kein Urheber angegeben war. Nach allem, was ich gelesen habe, ist das nicht so, da es sein kann, dass das Bild später noch mit Urheberangabe publiziert wurde. Könnte mir das jemand klarer auseinandersetzen? Es geht zunächst mal um das rechts abgebildete Foto, dann aber auch um zig Bilder desselben Hochladers. --= (Diskussion) 17:00, 27. Mär. 2016 (CEST)

Du hast grundsätzlich völlig recht. Das Problem ist, dass viele Leute auf Commons das Template commons:Template:anonymous-EU extrem grosszügig auslegen, eigentlich viel zu grosszügig. Es stimmt zwar (mit diversen Fallstricken), dass wirklich anonyme Werke, deren Urheber unbekannt ist und sich nie zu seinem Werk bekannt hat, in der EU 70 Jahre nach Erscheinen gemeinfrei werden. Aber um dies anzunehmen, ist es eigentlich nicht ausreichend, wenn man als Grundlage dafür bloss sagen kann "in der Veröffentlichung, in der ich das Bild gefunden habe, steht kein Urheber" - wie es viele Leute auf Commons machen, wohl auch in diesem Fall. Das Foto von Ernst Rüdin beispielsweise stammt ja offenbar von einem professionellen Fotografen, dessen Name sich durchaus in irgendwelchen Archiv-Unterlagen finden könnte. In Deutschland wäre die Rechtslage diesbezüglich besonders unattraktiv, siehe hier: Bei Werken vor 1995 ist oft von einer Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers auszugehen, selbst wenn dieser überhaupt nicht bekannt und nicht ermittelbar ist, was eine Nutzung faktisch für jedermann verunmöglicht (das Werk ist nicht gemeinfrei, man weiss aber auch nicht, bei wem man eine Genehmigung einholen könnte).
Im konkreten Beispiel geht es allerdings um die Schweiz, da würde es etwas anders aussehen. Erstens gibt es für Schweizer Fälle ein eigenes Template für anonyme Werke: commons:Template:PD-Switzerland-old-unknown. Es gilt ebenfalls eine Frist von 70 Jahren nach Erstveröffentlichung. Und zweitens könnte man hier eigentlich noch commons:Template:PD-Switzerland-photo für anwendbar ansehen: Urheberrechtlich überhaupt nicht schutzfähiges Foto aufgrund "Fehlens des individuellen Charakters" (BGE 130 III 714). Das Bundesgericht hat 2004 einem - in der englischen Wikipedia abgebildeten - Foto, das den Wachmann Christoph Meili mit Aktenbänden posierend zeigt, den urheberrechtlichen Schutz abgesprochen. Obwohl "Erzeugung und Gestaltung der Fotografie (...) zweifellos auf menschlichem Willen" beruhe und diese "Ausdruck einer Gedankenäusserung" sei, handle es sich nicht um eine "geistige Schöpfung", denn die Fotografin habe "den an sich bestehenden Gestaltungsspielraum beim Fotografieren von Christoph Meili weder in fototechnischer noch in konzeptioneller Hinsicht ausgenutzt, sondern die Fotografie so gestaltet, dass sie sich vom allgemein Üblichen nicht abhebt". Da das Foto damit nicht urheberrechtlich geschützt ist und es in der Schweiz im Gegensatz zu Deutschland keinen Schutz für einfache Lichtbilder gibt, ist das Foto in der Schweiz völlig gemeinfrei. - In der Praxis wird dies auf Commons jedoch kaum ausgenutzt. Selbst das Bild von Meili, dem also das Bundesgericht ausdrücklich den Schutz abgesprochen hat, wurde auf Commons gelöscht, da es in den USA im Gegensatz zur Schweiz geschützt sein dürfte. Commons folgt ja dem Prinzip, dass alles im Ursprungsland und in den USA gemeinfrei sein oder unter einer freien Lizenz stehen muss. In der englischen Wikipedia wird das Foto somit nur als fair use verwendet. Wir haben schon einmal darüber diskutiert, ob wir das Foto hier "lokal" verwenden könnten, wenn ich mich recht entsinne, ohne eindeutiges Ergebnis. Es gab u.a. die Position, dass aufgrund fehlenden Schutzes in der Schweiz auch in Deutschland und Österreich aufgrund des Schutzfristenvergleichs ein Schutz zu verneinen würde; andererseits geht es dabei ja um den Ablauf einer bestehenden Schutzfrist, nicht um das völlige Verneinen der Schutzfähigkeit. Und dann wäre da ja noch der Lichtbildschutz.
Zurück also zur Frage, wie es um angeblich "anonyme Werke" steht: Persönlich bin ich doch geneigt, das Template auf Commons (zumindest bei nicht-deutschen Werken) zu akzeptieren, wenn der Uploader versichern kann, dass ihm die originale Veröffentlichung vorliegt (er das Foto also nicht bloss von irgendwo im Web kopiert hat, wie es leider auch oft geschieht), dass der Urheber dort nicht genannt ist, und dass er mit zumutbarem Aufwand Recherchen betrieben hat, um den Urheber zu ermitteln, ihn aber nirgends finden konnte. Wenn du in einem konkreten Fall Zweifel hast, würde ich einen wohlbegründeten Löschantrag stellen und darin auf die Problematik angeblich "anonymer" Werke hinweisen. Gestumblindi 18:02, 27. Mär. 2016 (CEST)
Vielen, vielen Dank, Gestumblindi, für die ausführliche Auskunft! Langsam beginne ich etwas durchzublicken. --= (Diskussion) 19:01, 27. Mär. 2016 (CEST)
Das mit der Frist 70 Jahre nach Veröffentlichung ist EU-rechtlich nur für recht neue Werke so richtig. Für Werke, die vor 1993/95/Beitrittsdatum geschaffen worden sind, ist ausdrücklich die Fortdauer alten Rechts zulässig. Das hat nicht nur Deutschland auch so umgesetzt. Benedictus Levita (Diskussion) 08:50, 30. Mär. 2016 (CEST)
@Benedictus Levita: Allerdings sieht die alte Rechtslage nicht in jedem Land so aus wie in Deutschland. Es muss also die Situation für jedes Land einzeln betrachtet werden. Gestumblindi 20:23, 30. Mär. 2016 (CEST)
Genau: Deshalb ist EU-Anonym an sich schrott. Wir bräuchten für jeden EU-Staat ein eigenes Template, da auch der Stichtag der EU-Anonymregelung nicht überall der 30. Juni/1. Juli 1995 ist. Benedictus Levita (Diskussion) 08:07, 31. Mär. 2016 (CEST)
Da hast du schon recht. Das Template sollte auf Commons wohl mal hinterfragt werden, evtl. mit einem wohlbegründeten Löschantrag; als Vorgehensweise für den Bestand an Dateien mit dem Template wäre in diesem Zusammenhang etwa zu skizzieren: Template zunächst als "deprecated" markieren, dann jede einzelne Datei prüfen und entweder löschen oder mit einem passenden landesspezifischen Template versehen. Gestumblindi 12:52, 31. Mär. 2016 (CEST)
Sorry, Benedictus Levita und Gestumblindi, falls es eine dumme Nachfrage ist: Wenn das EU-Anonym frühestens für Werke publiziert ab 1993 gilt, wird es doch für Wikipedia erstmals 2064 relevant. Dann ist dieses Template doch völlig sinnlos. Oder gibt es Staaten, die das neue Recht rückwirkend anwenden? --= (Diskussion) 19:10, 6. Apr. 2016 (CEST)
Für Deutschland gilt "Die alte Rechtslage ist anzuwenden, wenn durch Anwendung der neuen Vorschriften die Schutzfrist verkürzt werden würde" - das ist wohl häufig, aber nicht immer der Fall. Und eine Übersicht über alle anderen EU-Staaten habe ich leider nicht; rückwirkende Anwendung ist durchaus denkbar, aber ich weiss es auch nicht... Gestumblindi 20:36, 6. Apr. 2016 (CEST)

Drei Bilder im Artikel Ernest Hemingway

Liebe Profis,

auf der Diskussion:Ernest Hemingway#Bildrechte diskutieren wir gerade die drei Bilder Datei:Ernest Hemingway in Milan 1918 retouched 3.jpg, Datei:GertrudeStein JackHemingway Paris.jpg und Datei:Hemingway and Marlins.jpg, die schon seit dreizehn Jahren im Artikel verwendet werden. Die JFK Library hat sie mit vielen anderen in die Public Domain freigegeben, was ihre Vorhandensein auf Commons erklärt, aber – soweit ich weiß – für Deutschland gar nichts heißt.(Außerdem frage ich für die Bilder File:Ernest Hemingway at the Finca Vigia, Cuba 1946.png und File:Ernest and Pauline Hemingway in Spain, 1927.jpg, die ich gern in Der Garten Eden (Hemingway) verwendet hätte.)

Der Wikipedia:Bildrechte#Entscheidungsbaum ist da sehr eindeutig (nein), aber auf der Diskussionsseite äußerte ein Benutzer dennoch, dass das mit der Public Domain ja eigentlich reichen müsse. Falls dem nicht so ist, habe ich gerade vielleicht doch einen Dreh entdeckt: Das Management der JFK Library ist das National Archives and Records Administration, eine der Unabhängige Behörden der Vereinigten Staaten. Geht das auch ohne .gov-Adresse der Library selbst unter Wikipedia:Bildrechte#Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere) noch durch? --filmschreiben»We can cover that by a line of dialogue...« 19:18, 25. Mär. 2016 (CET)

Hm, filmschreiben, kannst du noch einmal in einem Satz rekapitulieren, wo das Problem liegen soll? Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:54, 25. Mär. 2016 (CET)
Der Urheber ist unbekannt, die Bilder weniger als 100 Jahre alt. Also gilt die PD-Lizenz des Rechteinhabers nicht in Deutschland und die Bilder müssen raus. −Sargoth 20:59, 25. Mär. 2016 (CET)
Ja, das hatte ich befürchtet. Schade.
Entschuldige, Gnom, mein Link auf die JFK Library in der englischsprachigen Wikipedia wird nicht angezeigt, ich glaube, das macht meinen Text sehr schwer verständlich (aha! es braucht einen weiteren Doppelpunkt!).
Vielen Dank für eure Hilfe! --filmschreiben»We can cover that by a line of dialogue...« 09:34, 26. Mär. 2016 (CET)
Nachtrag: Erreichen solche Passbilder Schöpfungshöhe, File:PARIS-popup.jpg, oder lassen sich irgendwie anders so drehen, dass sie genutzt werden können? Man sollte jetzt vielleicht nicht unbedingt versuchen sollen, Urheberrechte zu unterlaufen, aber in diesem Fall, in dem die Photos durch die Erbin und die betreffende Institution freigegeben wurden, ist das doch sehr sehr ärgerlich. --filmschreiben»We can cover that by a line of dialogue...« 09:50, 26. Mär. 2016 (CET)
Schöpfungshöhe erreichen sie wohl eher nicht, wobei ich das nicht mit hundertprozentiger Sicherheit beurteilen kann. Sie sind aber in Deutschland und Österreich in jedem Fall als Lichtbild geschützt. Der Schutz läuft 50 Jahre ab Veröffentlichung bzw. 50 Jahre ab Herstellung, wenn das Foto in dieser Zeit nie veröffentlicht wurde. Das wäre also theoretisch eine Möglichkeit. Da wir hier aber nicht abschließend klären können, ob ein Foto Schöpfungshöhe erreicht (und damit ein Lichtbildwerk ist, wodurch längere Schutzfristen gelten) oder nicht (und damit als Lichtbild geschützt ist), können wir das hier nicht anwenden. In der Schweiz wäre das Foto übrigens mangels Leistungsschutz als Lichtbild wahrscheinlich gemeinfrei, das hilft uns an dieser Stelle aber nicht weiter.
Aber was meinst Du denn mit „durch die Erbin und die betreffende Institution freigegeben“? Grüße, Yellowcard (D.) 10:38, 26. Mär. 2016 (CET)
Das, was hier auf Commons und in der Geschichte der Hemingway-Ausstellung steht. Mary Hemingway hat die Photos an die JFK Library übertragen und die hat sie in die Public Domain veröffentlicht, und die Nutzung auch international erlaubt! Wobei sich das ja eigentlich nur auf Werke beziehen darf, die Mary Hemingway selbst gemacht hat (an allen anderen Fotos hätte sie doch gar keine Rechte, die sie übertragen kann?), das steht so auch in der Vorlage auf Commons, nur wird sie, wenn man sich die Nutzung der Vorlage ansieht dann auch wieder (fälschlicherweise?) für Photos genutzt, die gar nicht von Mary stammen können.
Die Frage ist für den Hemingway-Artikel auch wichtig, weil er nach meiner Änderung heute morgen entsprechend der Hundert-Jahr-Regel fast ausschließlich Photos vor 1917 zeigt (also bevor er z.B. Wikipedia-relevant wurde). Dabei könnten Marys spätere Photos halt vielleicht durchaus eingebunden werden, wenn man sich die JFK-Commons-Vorlage durchliest. Dieses hier, File:Ernest Hemingway in Spain, 1959.jpg (Original) zum Beispiel. Und wie sieht es mit diesem PD-USGov-lizensierten Bild, File:Ernest Hemingway Writing at Campsite in Kenya - NARA - 192655.tif, aus? --filmschreiben»We can cover that by a line of dialogue...« 11:48, 26. Mär. 2016 (CET)

Ich möchte nochmal um eine Klärung bitten. Einerseits zur Verwendung der Dateien in der deutschsprachigen Wikipedia, auf die dieser Commons-Baustein zutrifft: Template:JFK Library Hemingway PD Image. (Leider wird er nicht in allen Dateien angewendet, in denen er zutreffend wäre; gilt aber für alle Photos, deren Urheber Mary Hemingway war, und die Urheberschaft lässt sich über die Seiten der JFK Library feststellen.) Andererseits die Verwendung zum Beispiel des folgenden Bildes, das mit einem NARA-cooperation- und einem PD-USGov-Baustein versehen ist: File:Ernest Hemingway Writing at Campsite in Kenya - NARA - 192655.tif --filmschreiben»We can cover that by a line of dialogue...« 07:11, 4. Apr. 2016 (CEST)

Bitte! --filmschreiben»We can cover that by a line of dialogue...« 10:10, 11. Apr. 2016 (CEST)
Bitte bitte? --filmschreiben»We can cover that by a line of dialogue...« 12:14, 17. Apr. 2016 (CEST)
Was muss ich tun? --filmschreiben»We can cover that by a line of dialogue...« 10:59, 23. Apr. 2016 (CEST)

Bitte

Es ist jetzt einen Monat her, seitdem ich die beiden Fragen, bei denen eine Antwort noch aussteht, gestellt habe. Entschuldigt die dicke Überschrift, aber ich weiß nicht, wie ich sonst eure Aufmerksamkeit bekomme. (Hoffentlich habe ich sie jetzt.)

Es geht 1.) darum, ob Template:JFK Library Hemingway PD Image dieser Baustein auf Commons auch die Nutzung in Deutschland erlaubt. Leider ist er sehr schlecht eingebunden, z.B. auf Bildern, die nicht von Mary Hemingway sind und auf anderen nicht, die von ihr sind. Die jeweilige Urheberschaft lässt sich aber auf den Seiten der JFK Library feststellen. Und 2.) ob die Nutzung dieses Bildes mit NARA-cooperation- und PD-USGov-Baustein möglich ist. Ich danke. --filmschreiben»We can cover that by a line of dialogue...« 12:33, 26. Apr. 2016 (CEST)

Filmschreiben, ad 1) Das ist nicht pauschal beantwortbar. Inhaltlich besagt die Vorlage, dass Nutzungsrechte ohne geographische Einschränkung eingeräumt werden. Das spricht per se dafür, dass sich die Nutzungserlaubnis auch uneingeschränkt auf die Nutzung in Deutschland bezieht. Allerdings: Da sich nach deutschem Recht die Entstehung von Urheberrechten nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz richtet, wäre freilich denkbar, dass etwa (zusätzliche) Schutzrechte und/oder andere Schutzrechtsinhaber bestehen. Bestimmte Formen der Reproduktion beispielsweise lösen in den USA keinen eigenen Schutz aus, nach deutschem Recht aber nach verbreiteter Ansicht schon (siehe etwa Wikipedia:Bildrechte#Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen) – 2-D-Regel); hier könnte in Deutschland ein weiteres Schutzrecht bestehen, sodass das eingeräumte Nutzungsrecht für die Nutzung in Deutschland nicht ausreicht. Auch im Bereich von Auftragswerken kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass der amerikanische Auftraggeber aus US-Perspektive Rechte innehat, die er aus deutscher Perspektive nicht hat und die durch den Beauftragten nachlizenziert werden müssten (dazu etwa W. Nordemann und J. B. Nordemann, Die US-Doktrin des „work made for hire“ im neuen deutschen Urhebervertragsrecht – ein Beitrag insbesondere zum Umfang der Rechtseinräumung für Deutschland, FS Schricker, 2005, ISBN 978-3-406-53501-7, S. 473–482). Alternativ denke man an Rechte, die das US-Recht erst gar nicht kennt (vgl. etwa § 70 UrhG). Insofern verbieten sich Pauschalaussagen; in der Regel wird die Vorlage aber wohl auch auf die Nutzbarkeit in Deutschland hindeuten. Ob die Vorlage selbst überhaupt berechtigterweise da steht, wo sie steht, kann man natürlich erst recht nicht von dieser Stelle aus beurteilen. // Ad 2) An sich ist kein Grund ersichtlich, warum der Baustein {PD-USGov} für die Nutzung in Deutschland eine Bedeutung entfalten sollte. Der Baustein verhält sich lediglich zum originären Entstehen von Urheberrechtsschutz; das richtet sich aber erwähntermaßen nach deutschem Recht sowieso nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz. Der amerikanische Schutzausschluss für amtliche Werke ist weit umfangreicher als derjenige des deutschen Rechts, wonach nur ganz bestimmte behördliche Erzeugnisse aus dem Urheberrechtsschutz fallen (vgl. §§ 5 Abs. 1, 2 UrhG). Da kaum vorstellbar erscheint, dass dieses Bild unter die deutsche Ausnahme für amtliche Werke fallen soll, jedenfalls entsprechende Anhaltspunkte aber nicht dargestellt sind, wüsste ich auf rein rechtlicher Ebene auch nicht, warum es in Deutschland ohne weitere Rechteeinräumung durch die Rechteinhaberin nutzbar sein soll. Auch der amerikanische Gesetzgeber hat ausdrücklich betont, sich die Durchsetzung von Urheberrechten an (aus US-Perspektive) amtlichen Werken im Ausland vorbehalten zu wollen, wenn diese dort nicht als amtliche Werke zu werten sind (vgl. Patry, Patry on Copyright, Stand: 3/2016, § 4:80 unter Hinweis auf H.R. Rep. No. 1476, 94th Cong., 2d Sess. 59 (1976) und S. Rep. No. 473, 94th Cong., 1st Sess. 56 (1975)). Nichtdestoweniger geht Wikipedia:Bildrechte#Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere) davon aus, dass ein Werk, welches in den USA als amtliches Werk vom Urheberrechtsschutz ausgenommen ist, auch in der deutschsprachigen Wikipedia nutzbar ist, „da man darauf vertraut, dass die Behörden gegen ausländische Nutzer nicht vorgehen werden“. // Ad 1&2) Ob es überhaupt sinnvoll ist, bei jeder Einbindung aus Wikimedia Commons noch einmal zu prüfen, ob auch die Nutzung im deutschsprachigen Rechtsraum für sich erlaubt ist, erscheint mir grundsätzlich überdenkenswert (vgl. im Ansatz https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2016/01#Commons-Lizenzvorlage_.7B.7BAnonymous-EU.7D.7D). Soweit bekannt ist das nicht ausdrücklich geregelt, wird aber in der Tat auch nach meinem Eindruck hier gängigerweise so angenommen bzw. gehandhabt. — Pajz (Kontakt) 00:16, 27. Apr. 2016 (CEST)
Lieber Pajz, vielen Dank! So wie ich den Baustein in 1.) verstehe bezieht sich das ja ausschließlich auf Photos, deren Urheber tatsächlich Mary Hermingway (oder Ernest Hemingway selbst; unwahrscheinlich, weil das Photo ja ihn zeigen soll) ist („and transferred the copyright for images she owned to the JFK Library“), das heißt von Auftragswerken braucht man hier nicht auszugehen (?). Den Hinweis auf die 2D-Regel verstehe ich nicht ganz, was müsste denn dann im Bild zu sehen sein, damit die zum Tragen kommt? Ich würde also in der Medien-Galerie der JFK Library überprüfen, ob Mary Hemingway als Urheber angegeben ist, um das Bild dann legal (?) im Artikel einzubinden. Zum Beispiel dieses hier, das hier auch in der Commons besteht, allerdings ohne den betreffenden Baustein. Und 2.) ist, wenn ich dich richtig verstehe, unter den Vorbehalten, die mit dieser de-Wikipedia-Regelung nunmal einhergehen möglich, da es unter die Wikipedia:Bildrechte#Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere)-Regelung fällt. Dankeschön! --filmschreiben»We can cover that by a line of dialogue...« 08:32, 27. Apr. 2016 (CEST)
Filmschreiben, was 1) betrifft: Na ja, „she owned“ heißt ja zunächst einmal nur, dass sie Eigentümerin der Bilder war. Darin liegt keine Aussage, die in urheberrechtlicher Hinsicht Schlüsse erlauben würde. Deswegen habe ich eine sehr allgemeine Frage einfach sehr allgemein beantwortet: Wenn irgendein Amerikaner behauptet, dass er der Welt an einem fremden Werk umfassende Nutzungsrechte einräumt, dann sind potenziell eine Reihe von Umständen denkbar (ich habe nur ein paar zur Illustration genannt), die dazu führen können, dass dieses Rechtebündel bei einem deutschen Nutzer entweder gar nicht vollständig „ankommt“ oder zwar ankommt, aber für die Nutzung in Deutschland nicht ausreicht. Es wird sich hier kaum je eine klare Antwort geben lassen, schon weil uns ganz üblicherweise Teile der Rechtekette verborgen sind. Ich halte es für die Zwecke von Wikipedia (aus Projektsicht) für vorzugswürdig, sich darin nicht zu sehr zu verkopfen, wenn schon ein seriöser Rechteinhaber eine umfassende Nutzungsfreistellung gewährt. Es gibt eine gute Grundlage dafür, dass die Bilder auf Commons verfügbar sind; es spricht nichts Grundsätzliches dagegen, sie auch in der deutschsprachigen Wikipedia zu nutzen; und ich sehe keine Haftungsproblematik. Eine klare Antwort á la „Dieses Bild darf mit Sicherheit in Deutschland genutzt werden“ ist an dieser Stelle bei solchen vertragsrechtlichen Konstruktionen mit grenzüberschreitender Dimension zumeist aber einfach faktisch nicht seriös möglich. // 2) Nach den Wikipedia-Richtlinien ist das, wie gesagt, soweit erkennbar erlaubt. — Pajz (Kontakt) 18:09, 27. Apr. 2016 (CEST)
Ich hätte jetzt gedacht, dass in „transferred the copyright for images she owned“ she owned sich auf copyright bezieht, anders wäre das doch juristisch gar nicht möglich? Und das für die anderen Bilder, die sie übergeben hat gilt: „Please be aware that the JFK Library also owns and displays photographs of Hemingway on its website which are either copyrighted by their creator or are of unknown copyright status, and this copyright tag should not be used on those files.“ Wie auch immer: Ich freue mich sehr über deine Hilfe und werde jetzt mutig sein! Vielen vielen Dank! --filmschreiben»We can cover that by a line of dialogue...« 09:54, 28. Apr. 2016 (CEST)