Portal Diskussion:Recht/Archiv 2017-II

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von ObersterGenosse in Abschnitt Uneinheitliche Lemmata

Dienstweg

Hallo, ich möchte euch auf diese Diskussion hinweisen: Diskussion:Dienstweg#Artikel trennen. --Bendix Grünlich (Diskussion) 20:28, 4. Apr. 2017 (CEST)

Kurzer Nachtrag: Im Bereich der Unfallfürsorge müssten wir wohl nachbessern. Es müsste klarer herausgearbeitet werden, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für Beamte im Ergebnis einen weitergehenden Schutz annimmt als die sozialgerichtliche Rechtsprechung für versicherungspflichtig Beschäftigte. Ich will mal versuchen, das in der kommenden Woche ein wenig zu präzisieren.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 22:04, 7. Apr. 2017 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Bendix Grünlich (Diskussion) 19:56, 6. Apr. 2017 (CEST)

Relevant oder Werbung für Anwaltssozietät?

Hallo,
ich weiß nicht recht, wo ich mit dieser Frage hinsoll - nun stelle ich sie erstmal hier. Und zwar bin ich mehr durch Zufall auf diesen Artikel gestoßen.

Mir ist nicht klar, was da relevanzstiftend ist. Die Zahl seiner Veröffentlichungen ist es sicher nicht. Seine Funktion am Bayerischen Anwaltsgerichtshof evtl.?

Es fällt vor allem unangenehm auf, dass als einzige "Quelle" die Website seiner eigenen Anwaltssozietät angegeben ist. --93.212.236.116 09:27, 8. Apr. 2017 (CEST)

Hm, in der Tat ist wohl nur die Richtereigenschaft relevanzstiftend. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:59, 8. Apr. 2017 (CEST)
Na, wenn sie das ist, ist es ja gut. Bei so quasi quellenlosen Artikeln mit einzigem Link zur eigenen Website läutet ja sonst immer so ein wenig die Werbewarnglocke. Habe mir erlaubt, da mal das Bapperl zu setzen. --93.212.236.116 11:46, 8. Apr. 2017 (CEST)
Das ist sie wohl. In der Tat wäre das, was im Artikel ansonsten steht, Grund für einen Löschantrag. Die Werbung sollte auch entfernt werden. --Opihuck 13:23, 8. Apr. 2017 (CEST)
Meine Güte, was soll denn daran Werbung sein? Bitte mal halblang! --M@rcela   14:11, 8. Apr. 2017 (CEST)
In einen enzyklopädischen Beitrag gehört nicht, dass eine bestimmte Person heute Mitinhaber einer bestimmten Anwaltssozietät ist (die Angabe ist zudem auch falsch, siehe Eigenbeschreibung: kein Partner) und wo der Tätigkeitsschwerpunkt des Anwalts liegt. In dieser Form sind das typische Angaben, die der Eigenwerbung dienen und nicht der Persönlichkeitsbeschreibung. --Opihuck 15:57, 8. Apr. 2017 (CEST)
Natürlich gehört der Tätigkeitsschwerpunkt eines Anwalts in seinen Artikel. Das ist zwingender Bestandteil der Beschreibung seiner Biographie. Auch die Gründung, Partnerschaft und sonstigen Anteile an einer Sozietät sind notwendig Gegenstand unserer Artikel. Das macht doch schließlich sein Berufsleben aus. Grüße --h-stt !? 16:30, 9. Apr. 2017 (CEST) PS: Den werblichen Charakter solche Aussage sehe ich schon mal nicht - bei angemessener Darstellung. Aber wenn es da Bedenken gibt, dann würde ich doch bitte vorschlage, die Schwelle der Relevanz anzuheben und über solche Personen lieber keinen Artikel zu schreiben. Bei Anwälten ist das noch viel harmloser als bei "Coaches", die wir reihenweise behalten, weil sie vier Ratgeber geschrieben haben.
Ohne Worte und tschüss. --Opihuck 22:50, 9. Apr. 2017 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Bubo 22:54, 9. Apr. 2017 (CEST)

Alternative Dispute Resolution

…ist die Kritik an dem Artikel berechtigt? Seems not. Aber ich kenne die amerikanische Diskussion nicht weiter, und natürlich müßte man das Thema durchaus etwas grundsätzlicher angehen…--Aschmidt (Diskussion) 19:15, 2. Apr. 2017 (CEST)

Die Kritik ist, was die Vermischung von Online- und Verbraucher-ADR angeht zutreffend.
Die Kritik der Auflösung ADR als alternative dispute resolution erscheint dagegen etwas sonderbar. So heißt es in der englischen Fassung ADR-Richtlinie der EU (Richtlinie 2013/11/EU) im Erwägungsgrund 5: Alternative dispute resolution (ADR) offers a simple, fast and low-cost out-of-court solution to disputes between consumers and traders.; zumindest in Europa ist ADR Abkürzung für alternative dispute resolution; die US-Rechtssprache ist mir aber nicht bekannt genug, um diesbzgl. was sinnvolles ausführen zu können.
Die Dritte Kritik ist auch teilweise berechtigt, der Artikel ist sehr knapp; die Verlinkung erscheint bei mehreren 100 Angeboten alleine in der EU jedoch unsinnvoll. Benedictus Levita (Diskussion) 11:52, 3. Apr. 2017 (CEST)
Danke fürs kritische Gegenlesen! Könnte man also behutsam einarbeiten. Wobei der Begriff Appropriate Dispute Resolution zumindest existiert: BASE liefert 877 Treffer, davon 216 juristische. Ich würde das Thema aber erst anfassen, wenn ich dazu mal etwas Gedrucktes in Händen hätte... ;) --Aschmidt (Diskussion) 14:04, 3. Apr. 2017 (CEST)

Grafik zum Instanzenzug

Ich weise mal freundlich hin auf diese Meldung. Vielleicht mag sich dort jemand zu der Angelegenheit äußern. Beste Grüße--Hubon (Diskussion) 16:48, 9. Apr. 2017 (CEST)

Gesetz zur Förderung des Radverkehrs

Hallo, ich möchte euch auf diese Löschdiskussion aufmerksam machen. --Forevermore (Diskussion) 21:45, 13. Apr. 2017 (CEST)

Nunmehr wird (wieder einmal) die Relevanz von Rechtsquellen in Frage gestellt. Langsam macht es keinen Spaß mehr, dieselben Diskussionen wieder und wieder zu führen. --Forevermore (Diskussion) 12:31, 14. Apr. 2017 (CEST)

Forevermore, es ist Konsens der Redaktion Recht, dass Gesetze relevant sind, Gesetzentwürfe aber nicht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:42, 14. Apr. 2017 (CEST)
Das ist eher Mehrheitsmeinung als Konsens, ich sehe es halt anders. Der besagte Artikel beschreibt ein in Deutschland wohl beispielsloses Gesetzesvorhaben und ist deshalb meines Erachtens relevant. Da ich mit dieser Meinung aber ziemlich alleinstehe, wird der Artikel wohl gelöscht. Schade. --Forevermore (Diskussion) 21:08, 14. Apr. 2017 (CEST)
Das ist schade! :-( --Bubo 22:17, 14. Apr. 2017 (CEST)
Ich bin mal wieder nicht überzeugt, ob hier das richtige Lemma und die passende Perspektive gewählt wurden. Was ist denn die Story, die erzählt werden soll, und woran könnten Leser interessiert sein? Ist es der Gesetzgebungsvorgang? Oder das Gesetz? Oder der Radverkehr in Berlin? Werdet euch doch erstmal darüber einig und passt den Artikel daran an (dass alle drei Aspekte im Artikel vorkommen, ist klar, aber die Perspektive ist derzeit unklar und das fördert die Argumentation in der LD). Grüße --h-stt !? 16:51, 16. Apr. 2017 (CEST)

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

Moin liebe "Portal-Rechtler", im o.g. Artikel gibt es leider Reibereien, die jüngst zur Vollsperre des Artikels geführt haben. Auf der Artikeldisk steht es sozusagen 2:1 (Aktenstapel & meinereiner : Quaestio Iuris), dennoch meint "der eine", Quaestio Iuris, sich mittels kommentarloser Reverts durchsetzen zu müssen. Letzteres leider u.a. nebst Entfernung der von Aktenstapel vorgenommenen Aktualisierung zur letzten Gesetzesänderung und dem alleinigen Ausscheren aus der Reihe der zwölf SGB-Bücher in der Kategorie:Sozialgesetzbuch (Deutschland) durch Änderung des Sortierungsschlüssels ohne Konsens.

Eine exakt einheitliche Linie oder Formatierung innerhalb der Artikel zu den zwölf SGB-Büchern besteht zwar ohnehin erkennbar nicht, dennoch fällt der o.g. m.E. besonders "aus dem Rahmen". Aktenstapel hatte mit seinen Änderungen wohl auch eine gewisse Harmonisierung innerhalb der Artikelreihe im Sinn, doch führte dies scheinbar zu einer gegenteiligen Entwicklung (Sortierung) seitens Quaestio Iuris führte, die dann auch noch betreffs der Eigennamen-Schreibung von GKV in BNS-Manier auf den GKV-Artikel ausgeweitet wurde. Aber zurück zu den SGB-Buch-Artikeln: Hier sollte IMHO das Portal eine Vereinheitlichung anstreben, so insbesondere die Sortierung in der SGB-Kat wiederherstellen. Oder nicht?

Kurzum: Bevor etwaig eine allgemeine 3M angefordert wird, möchte ich euch um eure Meinung zu den in den drei untersten Abschnitten auf Diskussion:Fünftes Buch Sozialgesetzbuch diskutierten Problemen bitten. Aktuell dient Diskussion:Fünftes Buch Sozialgesetzbuch#Amtliche Kurzbezeichnung sozusagen als zentraler Diskussionsort. Dank & Gruß --Verzettelung (Diskussion) 23:37, 16. Apr. 2017 (CEST)

Musikrecht

Hallo, kaum zu glauben, dass es diesen Artikel bislang nicht gab. Ich freue mich über Kritik und Ergänzungen! Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:49, 21. Apr. 2017 (CEST)

Wohlverhaltenspflicht

Der Artikel Wohlverhaltenspflicht behandelt zwei völlig unterschiedliche Themen, die m.E. besser in zwei getrennten Artikeln zu behandeln wären. Der bestehende Artikel behandelt der vor allem familienrechtliche Aspekte des Familienrechts. Die beamtenrechtlichen Aspekte könnten m.E. ausgelagert werden. Hat jemand Vorschläge dazu, etwa zum Lemma? --Carolin 12:59, 13. Mai 2017 (CEST)

Hi Carolin, nett, nach langer Zeit wieder etwas von dir zu hören. Der Artikel ist ein Problemartikel und erinnert mich ein wenig an die Endlos-Diskussion der Guten Bleibeperspektive. Du erinnerst dich? Du warst auch beteiligt.
Der Begriff der Wohlverhaltenspflicht (auch: Wohlverhaltensgebot) ist kein Rechtsbegriff (JURIS-Treffer bei Gesetzen: null). Er ist in der Rechtsprechung entstanden aus der Beschreibung einer Situation, die einen unter zwei Beteiligten zu besonderer Rücksichtnahme gegenüber dem anderen verpflichtet.
Der Begriff findet sich bei ca. 530 Treffern in JURIS in vielen Rechtsgebieten (insgesamt knapp 1.000 Treffer wegen Mehrfachnennung), z. B. im Arbeitsrecht (142), Bankrecht (11), Baurecht (2), Erbrecht (10), Europarecht (4), Familienrecht (60), Handels- und Gesellschaftsrecht (8), Insolvenzrecht (7), IT- und Medienrecht (21), Kosten- und Gebührenrecht (11), Medizinrecht (28), Miet- und Wohnungseigentumsrecht (2), Sozialrecht (15), Staats- und Verwaltungsrecht (34), Steuerrecht (12), Strafrecht (91), Umweltrecht (2), Verkehrsrecht (4), Versicherungsrecht (4), Verwaltungsrecht (424), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (8) und Zivil- und Zivilprozessrecht (72).
Am häufigsten erscheint er im Verwaltungsrecht (424) im Zusammenhang mit beamtenrechtlichen Pflichten, am zweithäufigsten im Arbeitsrecht (142); hier geht es auch um die Wohlverhaltenspflicht von Arbeitnehmern im Öffentlichen Dienst. Erst an fünfter Stelle erscheint das Familienrecht (60 Treffer), womit sich der derzeitige Artikel nahezu ausschließlich befasst – hier übrigens unter völliger Unterschlagung des zweiten Hauptanwendungsfalls im Familienrecht: § 1361 b Abs. 3 BGB (Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten auf Nutzung der Ehewohnung nach Auszug des anderen Ehegatten) neben dem im Artikel dominant dargestellten Fall des § 1684 Abs. 2 BGB (Verhaltenspflichten des einen Elternteils gegenüber dem Kind in Bezug auf den anderen Elternteil).
Weil es kein Rechtsbegriff ist, ist das Vorkommen des Begriffs theoretisch nahezu uferlos. Wer ein bestimmtes Verhalten als richtungsgewandt (bezogen auf eine andere Person) ansieht, erkennt darin zugleich ein „Wohlverhaltensgebot“ oder sogar eine „Wohlverhaltenspflicht“.
Aus juristischer Sicht sind solche Artikel nicht besonders gelungen und nahe der WP:TF. Das hat einfach damit zu tun, dass der Begriff von der Rechtsordnung nicht anerkannt ist und mit ihm eine Art Stimmungslage beschrieben wird, bei der man nicht so genau weiß, was mit ihr gemeint ist. Die einen sehen in der Situation eine nicht näher umgrenzte Pflicht zu einem allgemeinen „Wohlverhalten“, die anderen nur zur Rücksichtnahme oder zu noch weniger. Der Begriff ist POV vom Feinsten, kommt aber zugegeben auch in Gerichtsentscheidungen, meist zur Untermalung von aus Treu und Glauben zu unterlassenden Handlungen, vor. In Creifelds Rechtswörterbuch (21. Aufl. 2014) gibt es keinen Eintrag. Juristen arbeiten an solchen Artikeln nicht gerne; der Begriff gehört zur Allgemeinsprache und damit eher in ein Allgemeinwörterbuch. LG --Opihuck 18:27, 13. Mai 2017 (CEST)
Hi Opihuck, an die Diskussion um die Bleibeperspektive erinnere ich mich gut.
Nach dem, was du sagst, ist es in der Tat nicht sinnvoll, dafür auch noch ein weiteres Lemma zu schaffen. Vielmehr sollte der Einleitungssatz angepasst werden, bspw. in Analogie zu "Bleibeperspektive": "ist ein umgangssprachlicher, zusammenfassender Ausdruck, der zwar in behördlichen Bestimmungen und politischen Diskussionen benutzt wird, aber nicht in Gesetzen als Rechtsbegriff vorkommt" statt "ist ein Rechtsbegriff".
Und die bestehenden Abschnitte sollten als Unterabschnitte zu Familienrecht" gefasst werden.
Dann schadet der Artikel immerhin nicht. Das würde ich dann so umsetzen, wenn du zustimmst oder ich die nächsten Tage hier nichts Gegenteiliges lese.
Schade eigentlich, im Grunde hatte ich gehofft, es könnte ein auch schöner, ausbaufähiger Artikel zu diesem Aspekt des Beamtenrechts daraus werden. Grüße --Carolin 18:59, 13. Mai 2017 (CEST)
Ja, mach' das bitte so. Zum Beamtenrecht lässt sich zum "Wohlverhaltensgebot" oder zur "Wohlverhaltenspflicht" wenig allgemein Konkretes sagen. Meist wird aus den im Artikel genannten Vorschriften des Beamtenrechts ("Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.") so etwas herausgelesen. Was soll man dazu schreiben? Man könnte hier die Kommentierung zu § 61 BBG wiedergeben, was die Rechtsprechung daraus gemacht hat, also eine Fülle von Einzelfällen darstellen, wie sie aus der Sicht des jeweiligen Gerichts gesehen wurden. Das wäre dann doch mehr ein Gesetzeskommentar, den wir hier ja eigentlich nicht so gerne sehen. Kurzum: Ist alles sehr povvig. LG --Opihuck 19:28, 13. Mai 2017 (CEST)
Danke. Habe ich nun so gemacht. (Wer will, kann diese Disk von mir aus gern auf Diskussion:Wohlverhaltenspflicht verschieben; ich kenne die Gepflogenheiten in diesem Portal nicht so und unterlasse es daher.) Viele Grüße --Carolin 20:00, 13. Mai 2017 (CEST)
Vor dem erlen (Danke, Gnom): Ich habe diese Disk auf die Artikeldisk für die weitere Artikeldiskussion kopiert. Scheint mir in der Tat sinnvoll. --Opihuck 14:51, 14. Mai 2017 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Opihuck 20:32, 15. Mai 2017 (CEST)

Direktwahl

Ich bitte höflich um Überprüfung der im o. g. Artikel getätigten Aussagen zur Unvereinbarkeit einschlägiger Direktwahlen mit dem Grundgesetz.--Hubon (Diskussion) 00:49, 27. Apr. 2017 (CEST)

Hallo Hubon, das klingt ganz vernünftig, denke ich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 07:21, 27. Apr. 2017 (CEST)
Der Teil des Artikels ist schon Blödsinn. Die indirekte Wahl auf Bundesebene widerspricht nicht dem Grundgesetz. Art. 38 GG ordnet eine Direktwahl für den Bundestag an, Art. 28 Abs. 1 GG eine Direktwahl für eine Landes- und bzw. Kommunalversammlung an; eine zweite Kammer - wie es sie mal in Bayern gab, die nicht direkt gewählt wird - wäre zulässig. Und das der Kanzler indirekt gewählt wird (wie auch der Bundespräsident), ordnet das Grundgesetz sogar selber an: Art. 63 Abs. 1 GG: Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. bzw. Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG: Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Benedictus Levita (Diskussion) 13:31, 27. Apr. 2017 (CEST)
@Benedictus Levita: Danke dir. Soll ich dann mal einen Überarbeiten-Baustein o. Ä. setzen? So kann man es ja dann wohl nicht lassen, nicht? Kollegiale Grüße--Hubon (Diskussion) 21:08, 27. Apr. 2017 (CEST)
Info: Habe jetzt mal einen entspr. Baustein mit Verweis hierher gesetzt.--Hubon (Diskussion) 21:44, 1. Mai 2017 (CEST)
Sorry, aber ich habe bislang nicht verstanden, was an dem derzeitigen Text falsch sein soll. Vor diesem Hintergrund halte ich den Baustein für ungerechtfertigt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:04, 1. Mai 2017 (CEST)
@Gnom: Siehe dazu die Ausführungen von Benedictus Levita über meinen Postings. Gruß--Hubon (Diskussion) 22:37, 1. Mai 2017 (CEST)
Hallo Hubon, der Artikel trifft aber nach meinem Verständnis die von Benedictus Levita kritisierten Aussagen gar nicht. Darum wundere ich mich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:48, 1. Mai 2017 (CEST)
Na ja, da steht bspw.: „Die indirekte Wahl widerspricht in Deutschland der Unmittelbarkeit der Wahl nach Art. 18 Abs. 1 Grundgesetz (für Länder-, Kreis- und Gemeindewahlen) und nach Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz (für Bundestagswahlen). Trotzdem wird der deutsche Bundeskanzler nicht direkt, sondern vom Parlament gewählt.“ Das klingt ja erst einmal so, als ob die Praxis der Kanzlerwahl der Verfassung widerspräche. Dass dies aber nicht der Fall ist, hat Benedictus Levita m. E. überzeugend dargelegt. Gruß--Hubon (Diskussion) 22:54, 1. Mai 2017 (CEST)
Okay, ist es jetzt deutlicher? Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:34, 1. Mai 2017 (CEST)
Jepp, vielen Dank! Vielleicht will Benedictus Levita auch noch etwas dazu sagen? Kollegial--Hubon (Diskussion) 00:08, 2. Mai 2017 (CEST)

Bitte um Beteiligung an Reviews aus Eurem Bereich

Kollege Chewbacca2205 ist ziemlich aktiv, aktuell sind zwei Artikel im Review: Erpresserischer Menschenraub (seit 30. April) und Deliktsrecht (Deutschland) (seit heute), aber leider bisher ohne Beteiligung. Darf ich euch zum Review einladen? Die Diskussion zu beiden findet Ihr dort. --MBurch (Diskussion) 10:52, 5. Mai 2017 (CEST)

Manfred Genditzki

Beim Artikel Manfred Genditzki geht es um ein Fehlurteil. Es gibt dazu eine umfangreiche Diskussion mit zahlreichen Teilnehmern. In der Sache geht es vor allem um den Ausbau des Artikels. Zuletzt gibt es hierzu einen Artikel des Gerichtsreporters Hans Holzhaider. M.E. sollten die Positionen, die in Holzhaiders Artikel dargestellt werden, viel stärker in den Artikel einfließen in der Form "Holzhaider schreibt, dass ...".

Ich habe im übrigen sehr viel mehr Vertrauen in die Richtigkeit der Version der Verteidigung als in die Version der StA, allein schon weil der Verteidiger Genditzkis Gunter Widmaier augenscheinlich über die seinerzeitige Verurteilung nur noch entsetzt war. Ich denke auch, dass man es mit der Neutralität übertreiben kann: Ich denke, dass es in diesem besonderen Fall angebracht ist, dass WP sehr klar und sehr deutlich Position bezieht zugunsten des unschuldig Verurteilten Manfred Genditzki. Die seinerzeitige Verurteilung ist nämlich derart mit Händen greifbar absurd, dass es nachgerade eine Form von Pflichtverletzung wäre, wenn WP dies nicht ebenso klar in dem Artikel herausstellen würde. --84.147.57.155 12:30, 22. Apr. 2017 (CEST)

Bitte WP:WWNI Nrn. 2 und 3 lesen. Danke. --Opihuck 00:42, 23. Apr. 2017 (CEST)
Und wo war jetzt das Sachargument?--87.165.246.61 15:59, 23. Apr. 2017 (CEST)
Ohne mir den Artikel angeschaut zu haben: Benutzer:Opihuck hat alles gesagt, was in Bezug auf deinen Diskussionsbeitrag erforderlich ist.--Losdedos (Diskussion) 17:04, 23. Apr. 2017 (CEST)
Den bisher nicht gesichteten Edit des IPlers unter Gunter Widmaier halte ich für sehr grenzwertig, so dass zumindest ich das nicht sichten werde. Ich halte den Fall Genditzki auch für einen Skandal. Trotzdem müssen aber bitte elementare WP-Regeln eingehalten werden.--Karl.schwab (Diskussion) 22:50, 23. Apr. 2017 (CEST)
Ja, aber zu der Einhaltung elementarer Regeln gehört eben auch, dass die Argumentation eines renommierten Gerichtsreporters eben auch vollständig und nicht nur fragmentarisch wiedergegeben wird. Und die vollständige Wiedergabe sämtlicher Argumente ist eben bei weitem noch nicht geschehen. --87.165.251.71 07:04, 24. Apr. 2017 (CEST)
Löschprüfung gestellt. Ich rege zwei Jahre nach der Behaltensentscheidung an, den Artikel als Personen-Artikel doch noch zu löschen. Argumente für oder gegen bitte dort. Grüße --h-stt !? 18:13, 26. Apr. 2017 (CEST)
Bei diesem Löschungsantrag handelt es sich um einen Fall von Rechtsmissbrauch. Es sollte gelingen, den Spuk möglichst bald zu beenden. --87.165.252.162 08:08, 27. Apr. 2017 (CEST)
Leute, guckt Euch an, was Opihuck dort für ein Zeugs verzapft hat. --87.165.245.171 09:00, 2. Mai 2017 (CEST)
Ich habe erstmal die persönlichen Angriffe und Unterstellungen der altbekannten IP entfernt, @Opihuck:. --Andropov (Diskussion) 09:26, 2. Mai 2017 (CEST)
Danke für das Anpingen, ich habe in der LP inzwischen geantwortet. --Opihuck 19:30, 2. Mai 2017 (CEST)

Es ist sicher ein Fortschritt, dass durch diese Verweisung auf den Artikel auch mehr gelernte Juristen auf das Thema aufmerksam werden und sich an der dortigen Diskussion beteiligen. Es ist allerdings eine Schande, wenn einem die Namen Hans Holzhaider und Thomas Darnstädt nicht geläufig sind. --87.165.252.70 08:10, 3. Mai 2017 (CEST)

Inzwischen erging eine Admin-Entscheidung, sie lautete auf Behalten. Der Artikel ist aber nach wie vor verbesserungsfähig. Ich bitte um Teilnahme. --87.165.252.141 07:58, 4. Mai 2017 (CEST)

Ergänzung: Ich möchte in dieser Angelegenheit auf die Selbstgespräche der IP unter Diskussion:Hans Holzhaider hinweisen. Ich sehe darin einen Missbrauch der Diskussionsseite.--Losdedos (Diskussion) 19:43, 5. Mai 2017 (CEST)

h-stt betreibt in den beiden Artikeln Manfred Genditzki und Hans Holzhaider die reine Destruktion.--87.165.253.85 07:27, 9. Mai 2017 (CEST)

Liebhaberpreis

Hallo liebe Juristen,

Beim Ausbau des Artikels bin ich auf die Abgrenzung zum Wucher gestossen, an deren Formulierung ich mich als juristischer Laie nicht herantraue. Hat jemand von Euch Lust und Zeit die Essenz in korrekten Worten einzufangen?

Danke fuer Euer Interesse, DVvD |D̲̅| 06:42, 19. Mai 2017 (CEST)

Hi DVvD, ich habe es mal versucht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:33, 27. Mai 2017 (CEST)
Hallo lieber Gnom,
Wenn es erst mal im Artikel steht, dann hoert es sich so einfach an! Danke fuer Deine Muehe! --DVvD |D̲̅| 03:40, 28. Mai 2017 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 10:20, 28. Mai 2017 (CEST)

Pflanzenrechte

Bitte ansehen und ggf. ergänzen bzw. korrigieren, auch wenn bei diesem Konstrukt die philosophischen und gesellschaftspolitischen Aspekte zu überwiegen scheinen. Allerdings ist gleich in der Einleitung von subjektiven Rechten die Rede. Gruß,--Gustav (Diskussion) 13:38, 25. Mai 2017 (CEST)

Also gegen die Definition von Pflanzenrechten als subjektive Rechte von Pflanzen habe ich nichts einzuwenden, Gustav. Und warum das Thema nicht relevant sein soll, ist mir schleierhaft. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:02, 27. Mai 2017 (CEST)
Oh Gnom, über deine Äußerung bin ich jetzt doch etwas erstaunt. Seit wann haben denn Sachen subjektive Rechte? Das Thema (Naturschutz, Pflanzenschutz) wird hier aus philosophischer Sicht betrachtet. Das kann man ja machen; man kann auch etwas dazu schreiben, wer sonst noch ähnliche Gedanken hegt. Aber unter dem gefundenen Lemma halte ich das für WP:TF und deswegen so für nicht akzeptabel. --Opihuck 14:02, 28. Mai 2017 (CEST)
Hallo Opihuck, Pflanzen mit subjektiven Rechten auszustatten, ist eben Teil dieser rechtsphilosophischen Debatte. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:19, 28. Mai 2017 (CEST)
Hallo Gnom, es sollte im Artikel m. E. schon deutlich werden, dass die Bezeichnung "Pflanzenrechte" aus juristischer Sicht eine Phantasiebezeichnung ist. --Opihuck 15:28, 28. Mai 2017 (CEST)
Opihuck, "Phantasiebezeichnung" finde ich schwierig. Die Existenz oder die Schaffung von Pflanzenrecht sind einfach Gegenstand einer rechtsphilosophisch-moralischen Debatte. Das versucht der aktuelle Einleitungssatz mit dem Wort "postuliert" auszudrücken. Nicht mehr und nicht weniger. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:51, 29. Mai 2017 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 23:42, 31. Mai 2017 (CEST)

Glawischnig-Facebook-Streit: Bitte aktualisieren und erweitern

Hallo, kann vielleicht jemand mehr über die Glawischnig-Facebook-Geschichte schreiben? Darüber wurde ja jetzt doch ziemlich weltweit berichtet. Es gibt dazu einen kurzen, veralteten Absatz im Artikel über Facebook. Ausserdem ist er nicht einfach zu finden, weil es auf der Seite über Glawischnig keinen Hinweis darauf gibt.213.33.23.116 00:45, 12. Mai 2017 (CEST)

Hallo, 213 ..., meinst Du die Entscheidung des Wiener Oberlandesgerichts zum Löschen von Hasspostings: Hasspostings: Grüne zwingen Facebook in die Knie Kurier, 8. Mai 2017/Austrian Court Rules Facebook Must Delete Hate Speech? Das wäre eher für einen Eintrag unter Hasskommentar#Gesetzeslage geeignet. Grüße, R2Dine (Diskussion) 06:48, 13. Mai 2017 (CEST) P.S.: Facebook#Kritik und Rechtsverfahren habe ich ergänzt. R2Dine (Diskussion) 06:59, 13. Mai 2017 (CEST)

Kategorie:Rechtswissenschaftler

Im Artikel zu Lothar Schenk waren die Kategorien Kategorie:Rechtswissenschaftler (20. Jahrhundert) und Kategorie:Rechtswissenschaftler (21. Jahrhundert) entfernt worden. Laut Diskussionsseite des Artikels geschah dies deshalb, weil die Lemmaperson kein promovierter Jurist sei, der wissenschaftlich publizierte. Ich empfinde das als seltsame Definition des Begriffs Rechtswissenschaftler, denn in meinen Augen ist jeder, der ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert hat Rechtswissenschaftler, so wie man nach Abschluss eines Medizinstudiums auch Mediziner ist. Eine geschützte Berufsbezeichnung ist es ohnehin nicht. Nun sehe ich das in der Oberkategorie tatsächlich eine solch seltsam anmutende Definition enthalten ist. Ich denke, das ist fehlerhaft, sollte so nicht kategorisiert werden und vermute, dass ein Konsens zu einer solchen Kategorienbefüllung ohnehin nie im Portal bestanden hat. Gibt's da Meinungen zu bzw. wie soll damit zukünftig umgegangen werden?--Losdedos (Diskussion) 20:40, 16. Mai 2017 (CEST)

Da Lothar Schenk nicht wissenschaftlich, sondern als Praktiker/Richter in Erscheinung getreten ist, finde ich die Kat. Rechtswissenschaftler hier irreführend. Auch der Eintrag als solcher rechtfertigt sich ja wohl wegen seiner Tätigkeit bei einem Bundesgericht, nicht wegen irgendwelcher Veröffentlichungen. Grüße, R2Dine (Diskussion) 08:53, 17. Mai 2017 (CEST)
Entweder hast du meinen Beitrag nicht gelesen, nicht verstanden oder ich kann dir nicht ganz folgen. Irgendetwas passt nicht.--Losdedos (Diskussion) 19:31, 17. Mai 2017 (CEST)
Wissenschaftler ist m.E. nicht jeder, der eine Wissenschaft studiert hat, sondern nur jemand, der sie auch betreibt, also forscht. Für Leute mit Jurastudium, die dann in die Praxis gehen oder ganz was anderes machen, haben wir die Kategorie:Jurist. --Mark (Diskussion) 21:10, 17. Mai 2017 (CEST)
Eben. Nicht jeder Volljurist oder Assessor (so lautet die zulässige Bezeichnung nach Ablegung des 2. Staatsexamens) ist auch Rechtswissenschaftler. R2Dine (Diskussion) 21:53, 17. Mai 2017 (CEST)
Hier geht jetzt einiges durcheinander. Ob Volljurist/Assessor, ref. jur, Dipl. jur. ist doch für die Kategorie "Jurist" völlig belanglos. Wenn nicht jeder Absolvent des Studiengangs Rechtswissenschaften als Rechtswissenschaftler bezeichnet werden sollte, aber jeder Absolvent der Studiengänge Medizin oder Mathematik als Mediziner bzw. Mathematiker bezeichnet wird, dann sehe ich da ein gewisses Ungleichgewicht. Ich lasse mich ja gerne vom Gegenteil überzeugen, aber stichhaltige Argumente sehe ich ehrlich gesagt bislang nicht.--Losdedos (Diskussion) 23:50, 17. Mai 2017 (CEST)

Kategorie:Wikipedia:Vorlagenfehler/Vorlage:Infobox Völkerrechtlicher Vertrag

Darf ich euch bitten, bei den 30 betroffenen Artikeln entweder die fehlenden Pflichtparameter nachzutragen oder in der Vorlage:Infobox Völkerrechtlicher Vertrag gewisse Parameter auf optional zu ändern? --Leyo 11:55, 10. Mai 2017 (CEST)

Hallo Leyo, danke für den Hinweis – aber was ist hier genau zu tun? Kannst du ein Beispiel geben? Danke, --Gnom (Diskussion) 13:42, 14. Mai 2017 (CEST)
Bei Charta der Vereinten Nationen beispielsweise fehlen die Parameterwerte für Fundstelle, Unterzeichnung und Ratifikation, was an den leeren Feldern (und der Warnung) zu erkennen ist. Falls es sich dabei nicht länger um Pflichtparameter handeln soll, müsste die Vorlage entsprechend geändert werden. Diese Entscheidung muss das Portal treffen. --Leyo 15:39, 14. Mai 2017 (CEST)
Wäre schon gut, die fehlenden Informationen zu ergänzen. Ist aber eine Schweinearbeit. Muss man im Fundstellennachweis/BGBl. und im BGBl. II nachgucken. Alles machbar, sicher auch sinnvoll für perfekte Info-Kästen, aber - wie gesagt: - eine Schweinearbeit. Ich wäre bereit, mir vier, fünf aus meinem Interessengebiet vorzuknöpfen, wenn andere Portal-Mitarbeiter da mitmachen würden. Wer macht mit? Gruß --Opihuck 20:36, 15. Mai 2017 (CEST)
Okay... aber muss das ein zwingendes Feld sein? Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:28, 15. Mai 2017 (CEST)
Was ist hier schon zwingend? Gruß --Opihuck 22:01, 15. Mai 2017 (CEST)
Ich hätte jetzt gedacht, dass die 27 verbleibenden Artikel für euch Experten nicht eine solch riesige Arbeit sei. Wie man sich täuschen kann … --Leyo 18:42, 19. Mai 2017 (CEST)
Da irrst du dich sehr. Ich habe nun etliche Fehler beseitigt, bin immer wieder auf Probleme gestoßen, sitze jetzt schon seit einigen Stunden dran und habe es auf nur 22 Fehlermeldungen, davon weitere 5 bis 10, wo einige, aber nicht alle Mängel beseitigt sind, heruntergearbeitet. Du hast in der Tat Recht, dass einige Felder aus dem "Pflichtprogramm" herausgenommen werden sollten, da die Informationen mit vertretbarem Aufwand nicht zu beschaffen sind. Meine Änderungsanregungen habe ich auf der Disk der Vorlage zusammengefasst. --Opihuck 00:35, 20. Mai 2017 (CEST)

Liebe Kollegen, ich wäre für eine Beteiligung an der Disk der Vorlage dankbar. Wie Leyo bereits ausgeführt hat, sollte die Entscheidung über den Info-Kasten (kein ganz unwichtiger) das Portal treffen. --Opihuck 09:33, 20. Mai 2017 (CEST)

Leyo, ich denke, die Lösung ist einfach, weniger Felder zu Pflichtfeldern zu machen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:37, 27. Mai 2017 (CEST)
Mit dieser Lösung macht man es sich jedenfalls einfach … Zumindest bei einigen Artikeln halte ich das Fehlen von gewissen Parametern für einen echten (Informations-)Mangel. --Leyo 22:44, 27. Mai 2017 (CEST)

Umlegung

Der Artikel enthält aus meiner Sicht eine zweifelhafte Aussage zum Surrogationsprinzip (siehe Diskussionsseite). Vielleicht kann sich das ja mal jemand anschauen. Danke Daceloh (Diskussion) 11:08, 19. Mai 2017 (CEST)

Hallo Daceloh, leider keine Ahnung... Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:24, 27. Mai 2017 (CEST)

Harro von Senger

Bitte einmal drüberschauen – sieht mir nämlich stark nach Werbung aus... Habe auch bereits versucht, das Gröbste gerade zu biegen. Gruß--Erdic (Diskussion) 05:28, 23. Mai 2017 (CEST)

Hallo Erdic, man sollte in dem Artikel jede unbelegte Wertung löschen... --Gnom (Diskussion) 22:20, 27. Mai 2017 (CEST)

Knallzeuge

Liebe Kolleginnen und Kollegen, habe zum Knallzeugen einen LA gestellt, weil ich denke, das Lemma Zeuge dürfte ausreichend sein. Ist meiner Auffassung nach eine einfache Wortdefinition. --Chz (Diskussion) 20:32, 15. Jun. 2017 (CEST)

Der Artikel besteht seit 2004. Vollkommen unnötige Aktion, wie ich finde.--Losdedos (Diskussion) 00:54, 16. Jun. 2017 (CEST)
Da Chz den Löschantrag inzwischen wieder zurückgezogen hat, erübrigt sich eine weitere Diskussion hier. --Mark (Diskussion) 14:11, 16. Jun. 2017 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Mark (Diskussion) 14:11, 16. Jun. 2017 (CEST)

WikiCon vom 8. bis 10. September 2017 in Leipzig

Einladung zur  

 
Forum des Freien Wissens auf der WikiCon 2016
Hallo Recht,

wir möchten euch herzlich zur WikiCon 2017 nach Leipzig einladen. Wir freuen uns auf eure Teilnahme, eure Einreichungen für Vorträge, aber auch auf eure Mitgestaltung des Forums des Freien Wissens.

Forum des Freien Wissens

Wie im Jahr 2016 soll es einen öffentlich zugänglichen Bereich geben, in dem Projekte die Gelegenheit haben, ihre Arbeit vorzustellen. Als Weiterentwicklung zum letzten Jahr möchten wir dieses Jahr Themenecken anbieten. Diese sollen aus gemütlichen Sitzgelegenheiten bestehen und mit mindestens je einer Stellwand ausgestattet sein, die verschiedene Themen wie z. B. lokale Räume, Wettbewerbe, Redaktionen, Portale abdecken. Auch dauerhaft betreute Stände sind möglich.

Wir würden uns freuen, wenn ihr Lust habt, eure Arbeit z. B. mit einem Poster oder ähnlichem vorzustellen und so das Forum mitzugestalten. Gerne könnt ihr eure Bereitschaft zur Mitwirkung auf der Diskussionsseite erklären und auch andere motivieren, mitzumachen. Benutzer:Don-kun und das restliche WikiCon-Orga-Team stehen euch unter info@wikicon.org als Ansprechpartner zur Verfügung. Gerne unterstützen wir euch hierbei auch.

Anmeldung

Die Anmeldung zur Teilnahme an der WikiCon startet am 1. Juli.

Liebe Grüße, Euer Orga-Team


 Info: Bitte antwortet nicht hier, sondern schreibt uns auf der Projektseite.

--FNBot 19:56, 13. Jun. 2017 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Bubo 00:30, 18. Jun. 2017 (CEST)

Waldorfschule

Hallo, in dem Artikel Waldorfschule steht zurzeit unter der Rubrik 4.3. [1]Rechtliche Stellung in Deutschland] folgender - unbelegter - Satz: Die Finanzierung der Schulen erfolgt, aufgrund ihrer Genehmigung bzw. Anerkennung als Ersatzschulen, vermittels staatlicher Zuschüsse einerseits und eines Schulgeldes andererseits. Dieses wird einkommensabhängig von den jeweiligen Schulen festgelegt, um zu verhindern, dass, in Widerspruch zu dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Sonderungsverbot, ein Kind, bzw. ein Geschwisterkind, eine Schule aus finanziellen Gründen nicht besuchen kann. Diese Aussage kann und wurde nicht belegt. Auch im Diskussionsforum nicht. Die Aussage kann auch nicht belegt werden, weil u.a. Richter und Bildungsforscher festgestellt haben, dass das Sonderungsverbot [GG Art. 7 IV 3] missachtet, bzw. nicht ernst genommen wird. Meine dementsprechenden Artikeländerungen wurden trotzdem sofort wieder gelöscht, obwohl die Änderungen mit Einzelnachweisen belegt wurden. Siehe auch Artikel Sonderungsverbot. Auch eine andere Ergänzung auf die Homepages der Waldorfschulen, auf denen diese über ihre Schulgeldregelungen und andere Forderungen (Aufnahmegebühren und zinslosen Darlehen etc.) informieren, wurde rückgängig gemacht. Würde das Sonderungsverbot beachtet werden, könnten die Aussagen auf den Homepages die Einhaltung des GG zwar nicht belegen, aber ein Anzeichen dafür sein. Das eine verbotene "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" gefördert wird, zeigen die Schulgeld-Informationen auf den HP-Seiten der Waldorfschulen jedoch deutlich. Aber selbst wenn das von Wikipedia-Usern anders gesehen wird, bleibt die Tatsache bestehen, dass der derzeitige Satz UNBELEGT ist. Das mindeste, was der Artikel benötigt, ist daher ein Hinweis auf diesen Mangel. Also "Belege fehlen". Kann das jemand übernehmen? MfG --Limadai (Diskussion) 13:19, 31. Mai 2017 (CEST)

Hallo – wir haben es hier mit einem Benutzer zu tun, der sich die Verkündung der Verfassungswidrigkeit des deutschen Privatschulwesens auf die Fahnen geschrieben hat. So ehrenhaft das Ziel ist, so problematisch ist diese "missionsgetriebene" Art der Mitarbeit. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:48, 31. Mai 2017 (CEST)
Der Benutzer wurde mittlerweile wegen Spam gesperrt. Das scheint automatisiert erzeugter Unfug zu sein. --Chz (Diskussion) 20:35, 15. Jun. 2017 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Chz (Diskussion) 00:20, 24. Jun. 2017 (CEST)

Übersetzungsfrage

Hallo! Kann mir jemand bei einer Übersetzung helfen? Was bedeutet bei einem Juristen wohl „He articled in law with a Charlottetown firm, and upon admission to the bar in 1873“, arbeitete er gemeinsam mit Edward Jarvis Hodgson. Erläuterung: das wir die erste berufliche Station nach dem Studium. Danke! --Schnabeltassentier (Diskussion) 14:38, 18. Jun. 2017 (CEST)

Er war ein en:Articled clerk bei der Kanzlei in Charlottetown. Damals studierte man Recht nicht an einer Universität, sondern man ging in die Lehre bei einer Anwaltskanzlei. Diese Stellung, bei der man den Juristen zuarbeitete wurde eben ein Articled clerk genannt. Ein Staatsexamen (oder gar zwei) gibt es bis heute in den angelsächsischen Staaten nicht. Wenn man an der Uni mit allen Kursen durch ist, macht man die Aufnahmeprüfung bei der Bar association und wenn man besteht wird man admitted to the bar, also Anwalt. Grüße --h-stt !? 20:43, 18. Jun. 2017 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Chz (Diskussion) 00:19, 24. Jun. 2017 (CEST)

Lemmaverschiebung von "Prozesskostenhilfe" auf "Prozesskostenhilfe in Deutschland"

Falls jemand bei der Lemmaverschiebung von Prozesskostenhilfe auf Prozesskostenhilfe in Deutschland seine Fachmeinung einbringen will, kann er/sie hier mitdiskutieren. Asurnipal (Diskussion) 10:19, 23. Jun. 2017 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Bubo 22:01, 23. Jun. 2017 (CEST)

Phi Delta Phi

Liebe Kollegen, in diesem Artikel liefere ich mir aktuell einen Editwar wegen eines Fotos. Meiner Ansicht nach haben wir es hier mit einem Selbstdarsteller zu tun. Könnt ihr mal einen Blick darauf werfen? Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:32, 5. Jun. 2017 (CEST)

Hi Gnom, ich verstehe dich. Ich glaube aber, dass dieser ohnehin POV-getränkte Artikel schwer von Selbstdarstellern zu befreien ist. Du solltest dich darüber nicht zu sehr ärgern. Viele Grüße --Opihuck 21:10, 6. Jun. 2017 (CEST)

Vermächtnis

Das Vermächtnis, also meist der Rechtsanspruch auf Herausgabe eines Gegenstandes aus dem Erbe, verjährt, bzw. kann nach einer Verjährungsfrist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.

Bei einem Grundstücksvermächtnis konkurrieren zwei verschiedene Verjährungsfristen, deren Anwendbarkeit kontrovers diskutiert wird. So gilt seit dem Jahr 2010 für erbrechtliche Ansprüche im Allgemeinen die so genannte Regelverjährung von drei Jahren, §§ 195,199 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Sobald der Vermächtnisnehmer von den näheren Umständen seines Anspruchs erfährt, läuft mit dem Schluss des Jahres, in dem der Vermächtnisanspruch entstanden ist eine dreijährige Frist.

Mit der dreijährigen Regelverjährung nach § 196, § 199 BGB kollidiert aber gegebenenfalls die Vorschrift des § 196 BGB: „Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.“

Sollte nicht die Verjährungsfrist, ggf. mit der bestehenden Kontroverse im Artikel genannt werden?

Wodurch wird die Verjährung unterbrochen? Ist dazu Klage beim zuständigen [Amts?]gericht erforderlich? --Tommes  17:22, 8. Jun. 2017 (CEST)

Ich denke der Artikel dramatisiert den Normalfall der Herausgabe etwas, wohl um die Sache zu beschleunigen - nachvollziehbar, denn er verschweigt eine weitere Änderung durch das Gesetz, die ausweislich der Begründung zum Gesetz auch ein Vermächtnis betrifft. --91.65.80.172 12:04, 10. Jun. 2017 (CEST)

Die Verjährung des Anspruchs nach § 2174 BGB, der hier Rechtsgrundlage ist, richtet sich nach dem, was Gegenstand des Vermächtnisses ist. Also bei Grundstücken, wie richtig dargestellt, die 10 jährige Verjährung, in anderen Fällen die regelmäßige Verjährung. So auch Palandt/Weidlich, § 2174 Rn. 7 mwN. Ich hoffe, das dürfte damit geklärt sein. --Chz (Diskussion) 01:41, 14. Jun. 2017 (CEST)

Panne auf Bewährung

Servus,
Die Artikel en:probation und en:suspended sentence veweisen beide auf de:Bewährung. Ich schlage vor, einfach den Verweis bei suspended sentence rauszunehmen. Gibt es Einwände?
Gruß, Ciciban (Diskussion) 22:23, 17. Jun. 2017 (CEST)

Ja, hier. Wenn und solange dieses Themenfeld noch nicht auf die rechtsvergleichende Struktur umgearbeitet ist, müssen beide auf Bewährung verweisen. Es ist insbesondere nicht möglich, einen von beiden auszuwählen, der drauf zeigen darf und der andere dann nicht. Beide Konzepte des angelsächsischen Rechts entsprechen in ihrer Funktion grob der Bewährung. Dass Wikidata 1:n- oder m:n-Relationen bei den Sprachversionen nicht abbilden kann, darf uns nicht dazu verleiten, inhaltlich richtige Interwikis nicht zu setzen. Die perfekte Lösung wäre natürlich ein rechtsvergleichender Artikel zur Strafaussetzung, in dem dann die Bewährung in Deutschland (A-CH) nur einer der Fachartikel wäre und wir je eigene Artikel zur suspended sentence und zur probation, idealerweise auch noch nach Rechtsordnung unterschieden hätten. Grüße --h-stt !? 11:54, 18. Jun. 2017 (CEST)

Hinweis: Deutsches Reichsgesetzblatt Jahrgänge bis 1934 Teil I

Diese Jahrgänge wurden komplett nach commons geladen und mit einem auf Wikisource befindlichen Inhaltsverzeichnis, z. B. s:de:Kategorie:Deutsches Reichsgesetzblatt 1934 verlinkt, die Hervorhebungen dabei folgen dem Original. Weitere Jahrgänge folgen. --A. Wagner (Diskussion) 22:46, 21. Jun. 2017 (CEST)

Verbot von Überraschungsentscheidungen

Ist der angefangene Antrag auf QS und der darauf aufbauende Löschantrag von Chz zum Artikel Verbot von Überraschungsentscheidungen mit dem Portal abgesprochen? Asurnipal (Diskussion) 14:44, 15. Jun. 2017 (CEST)

Ich sah keine Relevanz das hier noch einmal extra zu erwähnen, aber ich halte es durchaus für sinnvoll, auch hier darüber zu informieren und ggf. diesen Antrag zu diskutieren. --Chz (Diskussion) 14:48, 15. Jun. 2017 (CEST)
Hätte er denn mit dem Portal abgesprochen werden sollen? Sollte das jeder QS-Antrag im Rechtsbereich? Wenn nein, warum dann dieser? --Mark (Diskussion) 14:14, 16. Jun. 2017 (CEST)
So wie in anderen Spezialbereichen auch (Medizin, Bergbau, Physik etc. etc.), ist es grundsätzlich nicht sinnvoll Löschanträge einfach so in die Welt zu setzen, sondern zuerst diese mit den Fachleuten zu besprechen, die etwas davon verstehen. Was soll denn der abarbeitende Admin nun machen? Er kann auch nur wieder auf das Portal Recht zukommen und um deren Meinung ersuchen, womit wir wieder beim Anfang sind, zuerst also hier das Problem anzusprechen. Zudem ist es mehr als seltsam, zuerst eine QS einzuleiten und dann nicht mal 24 Stunden später schon einen Löschantrag. Da wird mE bereits der fehlende Wille zur Besprechung des Problems gezeigt und auch, in der QS überhaupt eine Lösung zu finden. Asurnipal (Diskussion) 15:55, 16. Jun. 2017 (CEST)
Den schnellen Übergang von QS auf Löschantrag finde ich auch problematisch. Aber die Portalseite einzubeziehen halte ich nicht für nötig, schließlich gibt es für den Rechtsbereich ja schon eine spezielle QS-Seite. Die Einträge dort hier noch mal zu duplizieren, finde ich nicht sinnvoll. Und wenn die Rechts-QS nach ausreichender Diskussion zu dem Schluss kommt, dass der Artikel besser gelöscht gehört, dann braucht sie das m.E. auch nicht noch mal mit dem Gesamtportal diskuieren. In schwierigen Zweifelsfällen kann man sich natürlich noch hier umhören, aber der allgemeine Weg muss das nicht sein. @Chz: Wie wäre es, wenn Du den Löschantrag erst mal zurückzögest um den weiteren Verlauf der QS abzuwarten? Wenn da in nächster Zeit nichts rumkommt, kannst Du ja einen neuen stellen. --Mark (Diskussion) 16:38, 16. Jun. 2017 (CEST)
Der QS Antrag wurde ja Mitte Mai gestellt. Zugegeben, meine Entscheidung eine Löschdiskussion zu beginnen, war nach meinem Beitrag dazu in der QS, etwas schnell. An dem Antrag möchte ich allerdings erstmal festhalten, da durchaus Gründe für eine Löschung sprechen. Sofern ich meine langjährige Mitarbeit hier nicht aus aktuellem Anlass beende, werde ich aber meine Handhabung von QS Fällen insbesondere was Löschanträge angeht überdenken. --Chz (Diskussion) 16:59, 16. Jun. 2017 (CEST)
Da kannst du mit diesem hier gleich anfangen!--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 17:11, 16. Jun. 2017 (CEST)
Hallo Chz. Ich würde es sehr bedauern, wenn wir hier im Fachbereich Recht einen Juristen verlieren würden. Dies war auch nicht Sinn meiner Kritik. Ich glaube einfach, dass Du Dich verrannt hast, wie dies sicherlich jedem von uns schon mal bei einem juristischen Thema passiert ist - mir auf jeden Fall. Machen wir es doch, wie es Mark vorgeschlagen hat und überarbeiten wir den Artikel gemeinsam. Er ist nicht OMA-tauglich, ist mir klar, ist bei dem Thema auch sicher etwas schwer herzukriegen, aber probieren wir es in der QS. Asurnipal (Diskussion) 17:17, 16. Jun. 2017 (CEST)
Fehlende Omatauglichkeit ist nicht mal das größte Problem mit diesem Artikel. Weite Teile bestehen aus wörtlichen Zitaten aus Urteilen, was eher nicht zum Sinn der Wikipedia passt. Es wird auch gar nicht klar, warum denn nun genau diese Urteile ausgewählt worden sind. Unter "Definition" hat der Schreiber ein wenig zum Thema "Überraschung" daherphilosophiert und dann eine Definition gegeben, belegt ist da aber nichts. Und dann gibt es da noch den Abschnitt zu Art. 67 GG, den offenbar jemand im Wege des freien Assoziierens mit diesem Thema in Verbindung gebracht hat. Als erste Verbesserungsmaßnahme lösche ich mal diesen Abschnitt. @Chz: Ich fände es auch schade, wenn Du Dich wegen dieser Angelegenheit zurückziehen würdest. Gerade unter juristisch interessierten Leuten sollte ein wenig Streit doch keinen Schrecken auslösen... wir müssen halt nur alle zusehen, dass wir ihn in der Sache führen. --Mark (Diskussion) 18:54, 16. Jun. 2017 (CEST)

Ich habe eine Diss. gefunden, beschrieben wird, dass der Zweck der Anhörung in Sozialverwaltungsverfahren in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 7/868, 28) dem Zweck des Schutzes von einer Überraschungsentscheidung bieten soll, da der Betroffene vor der Entscheidung umfassend informiert sei. Dies bezieht sich aber auf reines Verwaltungshandeln, bei dem sich der Betroffene nicht auf das Grundrecht des rechtlichen Gehörs berufen kann. Dies wird dann im folgenden problematisiert: Das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes und das daraus abgeleitete Prinzip des verfassungsrechtlichen Schutzes vor einer Überraschung soll sich, nach Auffassung des Autors, eben nicht nur auf Gesetzesakte beziehen (so das BVerfG), sondern auch auf Verwaltungshandeln. (Quelle: Löcher Jens, "Die Anhörung im Sozialverwaltungsverfahren, Diss. Jur. Universität Würzburg, 2005, S. 40 ff.)

Schaue ich mir BVerwG 6 B 20.10 an, so entnimmt man dem ersten Leitsatz zwar "Das Gericht muss, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden, den Kläger auf eine rechtliche Einschätzung hinweisen, die in jedem Fall zur Klageabweisung führt ...", liest man aber weiter im Beschluss bezieht sich das Verfahren auf eine Gehörsrüge. Weiter entnimmt man dem Urteil unter 2a) "Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nach ständiger RSpr. des BVerwG vor, wenn ...".

Mir geht es definitiv nicht darum, die Leistungen des Artikelerstellers zu schmälern, sondern ich halte das nach wie vor um einen Unterfall der gerichtlichen Hinweispflicht, respektive des rechtlichen Gehörs. Ich lasse mich gerne eines anderen belehren, aber bitte nicht in der Weise, in dem man mir die Anzahl von Fundstellen in Juris nennt, denn das oben bezogene Urteil enthält natürlich auch den Begriff, bezieht sich aber auf eine Gehörsrüge. Und in der Quellensammlung des Artikels finde ich ebenfalls fast nur Bezüge darauf.

Es mag in der Lit. eine befindliche Meinung geben, dass das rechtliche Gehör, was dort speziell geregelt ist, im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht ausreichend sein dürfte, um Überraschungsentscheidungen im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu vermeiden. Aber selbst das ist im Artikel selbst nicht problematisiert, denn dieser bezieht sich augenscheinlich auf gerichtliche Verfahren. Im Umkehrschluss zur oben genannten Dissertation könnte man auch sagen, das Grundrecht auf rechtliches Gehör, auf das sich die Parteien im gerichtlichen Verfahren berufen können, ist ausreichend um den Schutz vor einer Überraschungsentscheidung zu bieten. Das ist meine erste differenzierendere Auffassung dazu. --Chz (Diskussion) 19:37, 16. Jun. 2017 (CEST)

Und eine weitere Anmerkung mag erlaubt sein: Im Artikel steht (auch kurz und unpräzise nur: Überraschungsverbot), und dieser Verweis bezieht sich auf einen Artikel, der u.a. Ausführungen zum AGB-Recht enthalt und im Übrigen ein Assoziationsblaster. --Chz (Diskussion) 19:55, 16. Jun. 2017 (CEST)

Ich bin etwas irritiert, wo es zweckmäßiger ist, nun mitzudiskutieren: Hier oder in der Lösch-Disku. Ich habe den Artikel überflogen, auch die wechselseitigen Standpunkte, hier und in der Lösch-Disku. Hier kurz meine Einschätzung, falls sie interessiert: Ich halte das Lemma für wichtig und auch für berechtigt. Für mich als Verwaltungsjurist hat das Verbot von Überraschungsentscheidungen eine zentrale Bedeutung, die über die zivilprozessualen Regelungen wegen des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) weit hinausgehen: Da das Verwaltungsgericht von Amts wegen Ermittlungen anstellen kann (z. B. Auskünfte einholen (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO), weitere Akten anderer Behörden beiziehen, einen Bundeszentralregisterauszug einholen usw.), darf das verwaltungsgerichtliche Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Den Beteiligten die im Hintergrund laufende Ermittlungstätigkeit mitzuteilen - spätestens mit Abschluss der Ermittlungen - ist am Verwaltungsgericht eine heilige Kuh und eine einfachgesetzliche Ausprägung des Verbots von Überraschungsentscheidungen, jedenfalls dann, wenn die Ermittlungen im Urteil verwertet werden sollen. Geht - wie gesagt - weit über die allgemeinen Hinweis- und Aufklärungspflichten (§ 86 Abs. 3 VwGO) hinaus. Deswegen: Das Lemma ist wichtig und hat eine Berechtigung. Aber: Der gegenwärtige Text ist nicht gelungen und leidet an Qualitätsmängeln. Er ist nicht fundiert, und die Aneinanderreihung von Zitaten anstelle einer eigenen literarischen Leistung (= Verarbeitung) entspricht nicht dem WP-Standard. Ich kann den Löschantrag daher schon verstehen; denn der Artikel müsste völlig neu geschrieben werden. Sorry, Asurnipal, du hast es sicher gut gemeint und einen Anfang machen wollen, aber so geht es leider nicht - da wäre auch von deiner Seite - als fachkundiger Rechtsanwalt - viel mehr möglich gewesen. LG --Opihuck 22:50, 16. Jun. 2017 (CEST)
Hallo Opihuck. Dass etwas verbessert werden kann, ist hier unbestritten. Es kann immer etwas verbessert werden. Ob eine Aneinanderreihung von Zitaten, die auch ausdrücklich im Artikel als Beispiele angeführt sind, und nicht als Fließtext, falsch sein sollen, darüber kann man/frau geteilter Meinung sein. Ebenso, ob so viele Beipiele angeführt werden sollen etc. p.p. Ich habe den Artikel so geschrieben, dass mE die Beispiele einen Sinnzusammenhang geben, ohne dass sehr viel mehr weiterer Text erforderlich ist. Kann jeder anders sehen. Unbestritten ist mE jedoch, außer bei CHz, dass keine Löschung erforderlich ist. Darum geht es eben nun. Asurnipal (Diskussion) 23:39, 16. Jun. 2017 (CEST)
Ich kann jetzt nachvollziehen, wieso das Lemma seine Berechtigung haben dürfte. Ich teile jedoch auch die Auffassung, dass der Artikel, vor dem genannten Hintergrund, völlig neu geschrieben werden müsste. Sofern hier also keine komplette Überarbeitung, in Form einer Neuerstellung innerhalb der nächsten Tage stattfindet, halte ich am LA fest. Sollte es dann zu einer Löschung kommen, kann eine Neuerstellung erfolgen, wenn jemand Zeit dafür findet. In jedem Fall kann der Artikel aber so nicht bleiben. Und man sehe es mir nach: Einer Überarbeitung bedürfte auch der Artikel Überraschungsverbot auf den im streitgegenständlichen Artikel verwiesen wird (Quellenangaben, fehlerhafte Verlinkung, Systematik). --Chz (Diskussion) 23:51, 16. Jun. 2017 (CEST)
Sag mal Chz, hast Du den Unterschied zw. Löschen und QS nicht verstanden? Wenn ein Lemma eine Berechtigung hat, wird es nicht gelöscht! Es kann der Artikel umgeschrieben werden, aber das Lemma bleibt. Asurnipal (Diskussion) 10:40, 17. Jun. 2017 (CEST)
Nein, ein Artikel ist auch dann zu löschen, wenn er nicht die in Wikipedia geforderten qualitativen Anforderungen erfüllt, und das ist meiner Meinung nach hier der Fall. --Chz (Diskussion) 11:03, 17. Jun. 2017 (CEST)

Mit der Meinung stehst Du sicher allein da. Dass der Artikel weder vollständig noch schön ist - geschenkt. (Abgesehen davon könnte man ja auch mal am Artikel inhaltlich arbeiten statt nur an ihm herumzumäkeln; aber das ist eine andere Frage). Sollte Deine Messlatte wirklich die entscheidende sein, müssten wir wahrscheinlich den Inhalt der Wikipedia zu 30 bis 40 Prozent löschen: So viel Oberflächliches, Einseitiges und Falsches wird sich nämlich in durchschnittlichen Artikeln finden lassen. Nochmal: Die Energie wird wesentlich besser genutzt, wenn man sie in die Verbesserung eines Artikels steckt anstatt darüber zu diskutieren, ob er zu löschen ist oder nicht.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 11:45, 17. Jun. 2017 (CEST)

Ich denke nicht, dass das Argument, in Wikipedia fänden sich Artikel, die an ähnlichen qualitativ gravierenden Mängeln leiden, beachtlich ist. Der Artikel beginnt mit einem Verweis auf einen anderen in dem Kontext nicht brauchbaren Artikel. Die darauf aufbauende Herleitung erscheint fehlerhaft. Anschließend erfolgt eine wenig fundierte Definition ohne Quellennachweis. Die Anreihung von Zitaten im folgenden trägt nichts zur Erklärung bei (und stiftet höchstens durch RSpr. im Zivilrecht, in dem in fast allen Verfahrensarten der Beibringungsgrundsatz gilt, Verwirrung beim Leser), eine Verarbeitung in Form eigener Darstellung fehlt. Die von Opihuck aufgeworfene Problematisierung gerade im Bereich des Verwaltungsrechts fehlt vollständig. Der Abschnitt "Überraschung als Taktik zwischen Parteien" erscheint thematisch deplatziert. Ein Leser wird eher in die Irre gelenkt, als informiert. Es ist richtig, dass meine ursprüngliche Begründung für den Löschantrag, im Hinblick auf Relevanz, sicher falsch ist. Aber der Artikel hält einer Prüfung im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen nicht stand, und das ist ebenfalls ein Löschgrund. --Chz (Diskussion) 13:03, 17. Jun. 2017 (CEST)

Chz - dies ist ein Wiki. Anstelle hier lange zu lamentieren, was alles falsch sein soll, mach es besser! Ich steige auf Deine Kritik nur der Kritik am Artikel willens nicht ein und ich vermute auch sonst niemand hier. Ich habe den Artikel aus Sicht des Zivilrechts und des Praktikers geschrieben. Mach eine schöne Abhandlung daraus auf wissenschaftlicher Basis und gut ist. Oder wie der Appenzeller sagen würde: nüdz'vil schwätza, schaffe. Asurnipal (Diskussion) 13:21, 17. Jun. 2017 (CEST)

@Asurnipal: Warum nimmst du dir nicht einen ZPO-Kommentar (Zöller, Baumbach), einen StPO-Kommentar (Meyer-Goßner), einen VwGO-Kommentar (Kopp, Redeker/v. Oertzen) und trägst über die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse kurz das zusammen, was dort zum Thema "Verbot von Überraschungsentscheidungen" gesagt wird? Wir bräuchten doch weniger eine Kasuistik (die im Zweifel uferlos wäre), sondern einfach nur ein paar Grundlinien, auch vielleicht etwas zum verfassungsrechtlichen Hintergrund.

In Sachs, GG-Kommentar, 7. Aufl. 2014, findest du bei Art. 103 Rdnr. 17 etwas zu Überraschungsentscheidungen, das ich für dich gescannt habe (ich habe die Belegnachweise weggelassen, die Schriftauszeichnung [Fettdruck] aber beibehalten):

Art. 103 Abs. 1 begründet damit Schutz vor Überraschungsentscheidungen, der dann freilich nicht eingreift, wenn die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte bereits im Vortrag der Partei angesprochen waren, wohl aber dann, wenn das Gericht sich auf Erwägungen stützt, mit denen der erwähnte gewissenhafte und kundige Beteiligte auch unter Berücksichtigung der Vielfalt möglicher Rechtsauffassungen nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht. Auf zusätzliche Substantiierungsanforderungen muss grundsätzlich hingewiesen werden, ebenso darauf, dass das Berufungsgericht der Beweiswürdigung des Erstrichters nicht folgen will. Ohne erneute Vernehmung eines Zeugen darf eine Zeugenaussage durch das Berufungsgericht nicht abweichend beurteilt werden. Demgegenüber bedeutet es keine Überraschungsentscheidung, wenn ein Gericht den Streitstoff im Klageverfahren anders beurteilt, als im vorausgegangen Eilverfahren. Den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen sind insbesondere beigezogene Gerichtsakten und Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren, auf die das Gericht sich stützt, ebenso von Amts wegen eingeführte Tatsachen und Beweismittel, etwa bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen, ohne dass dieser hiervon Kenntnis hat. Dass das Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen einschließlich Behördenauskünften zugrunde legen darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Daran orientiert ließe sich m. E. ein WP-Beitrag gut aufbauen. LG --Opihuck 15:39, 18. Jun. 2017 (CEST)

Hallo Opihuck. Wir müssen jetzt erst mal abwarten, was diese Löschprüfung ergibt, die ja Chz partout nicht zurückziehen will. Dann, ob er bereit ist, anstelle von Worten auch selbst Taten zu setzen und diese Verbesserungen, die er als notwendig ersieht, auch einbringt. Ich habe nämlich kein Interesse, den Artikel umzuschreiben, um mich dann wieder mit ihm in der oben sichtbaren Form auseinanderzusetzen. Vielen Dank in jedem Fall für Deine Bemühungen. SG, Asurnipal (Diskussion) 18:19, 19. Jun. 2017 (CEST)

Ich ziehe den Löschantrag freilich auch dann zurück, wenn Du oder jemand anderes hier sich bereiterklären sollte, den Artikel in absehbarer Zeit neu zu schreiben, und zwar in einer Form, die den WP-Qualitätsanforderungen genügt. Dann wäre es aus meiner Sicht natürlich auch nicht mehr gerechtfertigt den Antrag weiter zu verfolgen. --Chz (Diskussion) 19:50, 19. Jun. 2017 (CEST)

Kollege, allmählich wird es ärgerlich. Du definierst hier weder Fristen noch Qualitätstandards. Ich habe zwar Interesse an dem Thema und könnte mir auch vorstellen, an der Überarbeitung mitzuwirken; ich werde Dir aber sicher keine Zeithorizonte zur Vorabgenehmigung vorlegen, und das geht den Kollegen hier ziemlich sicher genauso. Dann wird eben die Löschentscheidung abgewartet; auch kein Problem. Den Artikel löscht ohnehin keiner, und ich könnte mir vorstellen, dass Du das auch weißt. Wenn Du das Spiel trotzdem bis zum Ende spielen willst - dann bitte.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 20:40, 19. Jun. 2017 (CEST)
Lieber Kollege Matthias v.d. Elbe, ich halte eher deine Reaktion für ärgerlich. Niemand hat hier ein Ultimatum gesetzt. Chz hat lediglich darauf hingewiesen, dass er an seinem Löschantrag festhält und eine Rücknahme von einer deutlichen Artikelverbesserung abhängig macht. Das ist sein gutes Recht als Antragsteller. Warum sollte er einen Artikel, der völlig neu geschrieben werden müsste, neu schreiben? Warum soll ich das tun? Warum sollst du das tun? Der Artikel stammt überwiegend von Asurnipal, und ErwinLindemann hat ja auch mitgewirkt. Ich meine, hier ist zunächst Asurnipal gefordert; unterstützende Hilfe habe ich angeboten, ohne dass sie bis jetzt angenommen worden wäre.
Unzureichende Artikelqualität - die ja nicht nur von mir und Chz, sondern auch von Mark beklagt wurde - ist ein legitimer Löschgrund. An dem Punkt stehen wir nun. Wenn der admin Jurist ist, wird er den derzeitigen Artikel löschen; wenn er kein Jurist ist, wird es ihn stehen lassen, weil er die erheblichen Qualitätsmängel nicht sieht. --Opihuck 21:54, 19. Jun. 2017 (CEST)
Das können wir dann ja in Ruhe abwarten. Ein QS-Baustein würde in der Sache völlig reichen; da muss niemand einen Löschantrag stellen. Ich bin immer dann genervt, wenn einer kommt, etwas kritisiert, sich dann zurücklehnt und es dabei bewenden lässt: Hallo Leute, ich habe einen Arbeitsauftrag für Euch, macht mal schön! Das ist nicht konstruktiv, das ist schlicht bequem - und es ist billig. So etwas bringt das Projekt nicht weiter. Ich frage mich schon, warum der Kollege Löschantragsteller, nachdem er die unbestreitbaren Mängel angesprochen hat, nicht einfach selbst Hand anlegt und den Artikel verbessert. Natürlich muss er das nicht - wir sind alle freiwillig hier -, aber glaubhafter wäre das schon. Soviel von mir dazu.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 22:08, 19. Jun. 2017 (CEST)
Ein QS-Baustein ist dann sinnvoll, wenn der Artikel trotz seiner Mängel insgesamt noch brauchbar ist. Davon ging Chz wohl anfänglich auch aus, hat es sich dann aber anders überlegt. Ich habe ja schon ausgeführt, dass ich den Löschantrag verstehen kann. Was ich viel mehr enttäuschend finde, ist das Verhalten Asurnipals. Er sitzt da und schweigt, und er könnte es besser. Unterstützende Hilfe wurde angeboten. --Opihuck 22:54, 21. Jun. 2017 (CEST)

Ich könnte durchaus etwas zu der Sache beitragen. Allerding ist meine Neigung, neben der beruflichen Beschäftigung auch noch in der WP - Freizeit! - über juristische Dinge zu schreiben, nicht sehr ausgeprägt; acht Stunden täglich fünfmal die Woche decken meinen Mitteilungsbedarf in juristischen Dingen im Regelfall völlig ab. Aber wenn's denn gar kein anderer macht - vielleicht setze ich mich in der nächsten oder übernächsten Woche doch mal an den Artikel (allerdings wohl nur aus Sicht des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungs- und Sozialprozessrechts).
Wir sind uns aber einig, dass das Lemma an sich seine Berechtigung hat, oder? Das war ja einer der Begründungsansätze für den Löschantrag, und den finde ich wirklich nicht überzeugend.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 23:13, 21. Jun. 2017 (CEST)

Ja, wir sind uns einig, dass das Lemma eine Berechtigung hat. Das wird ja auch von Chz nicht mehr in Zweifel gezogen. Ich finde es gut, wenn du dich bereit erklären würdest, etwas auf die Beine zu stellen, sehe dich hier aber - ich hatte es bereits ausgeführt - in keiner Weise in der Pflicht. LG --Opihuck 23:23, 21. Jun. 2017 (CEST)
Lieber Opihuck. Ich werde an einem Artikel, bei dem wie hier eine Löschung erzwungen werden soll, nichts mehr verändern. Löschentscheidungen sind, wie auch Dir bekannt ist, nicht immer fundierte Entscheidungen, da mischen auch Leute mit, die keine Ahnung vom Fach haben. Also warte ich zuerst einmal ab, was weiter geschieht und sehe inzwischen auch keinen Diskussionsbedarf mehr, da mE Chz einer fruchtbaren Diskussion und schon gar keiner Mitarbeit in der Sache zugänglich ist . Asurnipal (Diskussion) 06:45, 22. Jun. 2017 (CEST)
Mein Vorschlag: Den Artikel am besten so lassen, wie er ist. Ein Vorbild gibt es dazu schon: Es ist der Artikel Effi Briest. Das Intro meint dazu, völlig zutreffend: "Gut geschrieben, aber unenzyklopädisch."--87.165.245.27 06:56, 22. Jun. 2017 (CEST)
Hallo Opihuck. Nachdem nun feststeht, dass der Artikel bleiben wird und ich meine neuen Artikel der letzten Tage fertiggestellt habe, bin ich offen für Verbesserungsvorschläge samt Zeitplan und Aufgabenteilung. Für deutsches Verwaltungsrecht und Strafrecht brauchen wir daher jemanden, der diese Aufgaben übernimmt. LG, Asurnipal (Diskussion) 09:43, 23. Jun. 2017 (CEST)

Kategorie:Land- und Forstwirtschaft im Recht

Hallo! Seit 2006 gibt es diesen Wirtschaftszweig nicht mehr. Wurde gemäß NACE 1.1 noch so zusammengefasst, heißt der WZ A gemäß NACE 2 nun Kategorie:Land- und Forstwirtschaft, Fischerei. Da mir bis auf das UStG § 24 keine Rechtsnorm bekannt ist, würde ich vorschlagen, daß die Kategorie umgestellt wird. Wir haben sowohl Kategorie:Agrarrecht, Kategorie:Jagdrecht, Kategorie:Forstrecht als auch Kategorie:Fischereirecht, weshalb es keinen ersichtlichen Grund gibt, lediglich 2 der 4 Rechtsgebiete zusammenzufassen. Also entweder Kompletttrennung oder Zusammenfassen wäre mein Vorschlag.Oliver S.Y. (Diskussion) 12:30, 26. Jun. 2017 (CEST)

Franz Salditt

Der Löschantrag bei Franz Salditt ist unglaublich.--84.147.57.240 13:24, 27. Jun. 2017 (CEST)

Weiterleitungsseiten Conseil d'Etat und Conseil d'État

Über die WL Conseil d'Etat (man beachte: ohne Akzent) wird man derzeit schnurstracks auf Conseil d'État (Frankreich) weitergeleitet. Dass das nicht die einzige Option ist, zeigt die WL Conseil d'État (man beachte: mit Akzent) auf Staatsrat. Ich halte die WL Conseil d'Etat für verunglückt, sie sollte entweder auf Conseil d'État oder direkt auf Staatsrat zeigen. Welche Option sollte man hier wählen? Ist eine "Kettenweiterleitung" Conseil d'Etat --> Conseil d'État --> Staatsrat ok? Fl.schmitt (Diskussion) 15:42, 13. Jun. 2017 (CEST)

Ich habe die zweite Weiterleitung von C.d'E. (auf Staatsrat) geändert, und hoffe, nun stimmt's. Das Problem war der Apostroph. --Opihuck 19:19, 13. Jun. 2017 (CEST)
Hallo @Opihuck, erst mal Danke fürs Aufgreifen des Themas. Wobei ich ehrlich gesagt eine andere Lösung bevorzugt hätte - gerade weil es in mehreren Staaten eine Institution namens Conseil d'État gibt, hätte ich es bevorzugt, wenn beide Schreibweisen dieses Namens (mit und ohne Akzent auf dem E) auf Staatsrat zeigen. Ich bin ursprünglich nur deswegen darauf gestoßen, weil ich Infos zum luxemburgischen Conseil d'État suchte, aber automatisch in Frankreich gelandet bin. Meine Kernfrage war eigentlich, ob es akzeptabel ist, wenn Weiterleitungen verkettet werden. Also als erste Weiterleitung Conseil d'État (mit Apostroph) auf Conseil d'Etat (ohne Apostroph), um beide Schreibweisen abzufangen. Dann als zweite Weiterleitung auf die BKL Staatsrat, da es mehrere Institutionen dieses Namens gibt und das Problem durch die bestehende BKL Staatsrat prima gelöst wird. Fl.schmitt (Diskussion) 21:43, 13. Jun. 2017 (CEST)
Oh, o. k. das hatte ich nicht auf dem Schirm. Conseil d'État ist für mich als auch-frankophon frankreichbezogen. Wenn es auch in anderen französischsprachigen Ländern (Luxemburg, Monaco, Belgien) so was gibt, könnte man über eine Weiterleitung in beiden Fällen auf die BKL Staatsrat nachdenken. Die unterschiedlichen Weiterleitungen beruhen auf dem typografischen Apostroph bzw. dem ascii-Apostroph. Je nach dem, was für das Keyboard eingestellt ist, landet man bei der einen oder bei der anderen Weiterleitung. Das Ziel sollte natürlich in beiden Fällen einheitlich sein; Kettenweiterleitungen scheinen mir nicht das Mittel der ersten Wahl (ob's technisch funktionieren würde, wüsste ich auch nicht). Wäre deinem Anliegen gedient, wenn beide Weiterleitungen auf die BKL Staatsrat gingen? --Opihuck 22:07, 13. Jun. 2017 (CEST)
Bei einer WL auf eine WL wird dem Leser direkt die zweite WL angezeigt. Er muss dann dort auf den Link klicken. Er sieht also das, was man sieht wenn man auf "Weitergeleitet von WL" klickt um diese zu bearbeiten. --DWI (Diskussion) 07:46, 16. Jun. 2017 (CEST)
Das scheint mir eine sehr gute Lösung zu sein. Alternativ (wenn Conseil d'État primär auf die französische Institution verweisen solll) könnte man per Dieser Artikel-Baustein von Conseil d'État (Frankreich) auf die BKL Staatsrat verweisen. Fl.schmitt (Diskussion) 06:48, 14. Jun. 2017 (CEST)
Deine zweite Lösung gefällt mir besser. Meine Assoziationen zu Conseil d'État gehen auf den französischen. Die anderen kannte ich bisher gar nicht, die ja wohl auch recht unbekannt sind. Ich habe mal einen Hinweis-Baustein, wie von dir vorgeschlagen, eingefügt. --Opihuck 18:36, 14. Jun. 2017 (CEST)
In der Schweiz gibt's das auch (siehe Kantonsregierung#Übersicht). --Leyo 19:08, 14. Jun. 2017 (CEST)
Oh schön, dann bau das doch am besten in die BKL ein. --Opihuck 20:27, 14. Jun. 2017 (CEST)
Unter Staatsrat steht bereits „in den Kantonen der Westschweiz, siehe Kantonsregierung“. Was ist also dein Vorschlag? --Leyo 23:22, 15. Jun. 2017 (CEST)
Hab ich nicht gesehen, dann ist ja schon alles bestens. --Opihuck 23:34, 15. Jun. 2017 (CEST)
Prima, danke! Fl.schmitt (Diskussion) 08:37, 15. Jun. 2017 (CEST)
Nein, so kann's nicht bleiben, da es keine korrekte BKL III ist und gegen WP:() verstösst. --Leyo 23:22, 15. Jun. 2017 (CEST)
Leider verstehe ich deinen Hinweis nicht, bitte erläutern. --Opihuck 23:34, 15. Jun. 2017 (CEST)
1. Möglichkeit: Die Weiterleitungen Conseil d’État, Conseil d'État, Conseil d’Etat und Conseil d'Etat führen alle auf Staatsrat.
2. Möglichkeit: Conseil d’État (Frankreich) wird nach Conseil d’État verschoben, wodurch mal eine korrekte BKL II hätte. --Leyo 00:16, 16. Jun. 2017 (CEST)
Ich würde die Variante ohne Accent bevorzugen wollen, weil man sich im Französischen den Accent spart, wenn das Wort mit einem Großbuchstaben anfängt. --87.165.254.119 14:26, 21. Jun. 2017 (CEST)
Das wird IMHO heute kaum mehr gemacht (siehe z.B. fr:Conseil d'État). --Leyo 11:31, 28. Jun. 2017 (CEST)

Ich habe nun einheitlich die Variante 1 umgesetzt. --Leyo 12:05, 19. Jul. 2017 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Leyo 12:05, 19. Jul. 2017 (CEST)

Uneinheitliche Lemmata

… sind in der Kategorie:Verordnung (EU), nämlich bezüglich des OMA-Klammerzusatzes. Oder gibt es diesbezüglich doch irgendwo eine Regelung? --Leyo 11:35, 28. Jun. 2017 (CEST)

Siehe die Diskussion oben. Das Problem ist bekannt (und vielschichtig), bisher aber noch ohne Lösung. Wir denken drüber nach. Bitte erst mal so belassen, wie es ist. --Opihuck 17:44, 28. Jun. 2017 (CEST)
Der Vorschlag von Benutzer:Chz ist unbeantwortet. --Leyo 12:06, 19. Jul. 2017 (CEST)
Wäre es nicht auch besser, die auf Kategorie:EU-Verordnung oder "Verordnung der Europäischen Union" oder so zu verschieben? --ObersterGenosse (Diskussion) 23:56, 23. Jul. 2017 (CEST)