Eingang zur Volkskammer an der Nordseite des Palastes der Republik (1990)

Die Volkskammer war das Parlament der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit Sitz in Berlin. Er wird im politischen System Deutschlands als einziges Verfassungsorgan des Bundes direkt durch das Volk gewählt und legitimiert. Die gesetzliche Mindestanzahl seiner Mitglieder beträgt 598. Die tatsächliche Anzahl ist aufgrund von Überhangmandaten meist höher. Eine Legislaturperiode des Bundestags dauert grundsätzlich vier Jahre. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB) können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus. Dem Bundestag steht der Bundestagspräsident vor. Im aktuellen 16. Deutschen Bundestag, der zur Zeit von 612 Abgeordneten gebildet wird, ist der CDU-Politiker Norbert Lammert Bundestagspräsident; Vizepräsidenten und Stellvertreter des Präsidenten sind Gerda Hasselfeldt (CSU), Wolfgang Thierse, Susanne Kastner (beide SPD), Hermann Otto Solms (FDP), Petra Pau (Die Linke) und Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen).

Der Bundestag hat eine Vielzahl von Funktionen: Er hat die Gesetzgebungsfunktion, das heißt, er schafft das Bundesrecht und ändert die Verfassung. Hierbei bedarf es häufig der Mitwirkung des Bundesrates, der jedoch keine zweite Parlamentskammer ist. Der Bundestag genehmigt auch die internationalen Verträge mit anderen Staaten und Organisationen und beschließt den Bundeshaushalt. Im Rahmen seiner Kreationsfunktion wählt er unter anderem den Bundeskanzler (absolute Mehrheit) und wirkt bei der Wahl des Bundespräsidenten, der Bundesrichter und anderer wichtiger Bundesorgane mit. Der Bundestag übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr. Politisch bedeutsam ist die Öffentlichkeitsfunktion, wonach der Bundestag die Aufgabe hat, die Wünsche der Bevölkerung auszudrücken und umgekehrt die Bevölkerung zu informieren.

Zur Herkunft des Begriffes "-tag" siehe Landtag (historisch).


Vorgeschichte der Volkskammer

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Die Abgeordneten

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Die Mandatsvergabe

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Nach den Wahlrechtsgrundsätzen der personalisierten Verhältniswahl werden Vertreter des Volkes in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl in 299 Wahlkreisen gewählt. Sie erhalten durch die Wahl ein sogenanntes Mandat, den politischen Vertretungsauftrag, den das Wahlvolk dem Mitglied des legislativen Gremiums erteilt. Die Mandatsträger werden üblicherweise Abgeordnete oder seltener Mandatierte genannt. Der Wähler gibt zwei Stimmen ab: Mit seiner Stimme für die Landesliste bestimmt er, mit welcher Stärke die von ihm gewählte Partei im Bundestag vertreten ist (rechte Spalte des amtlichen Wahlzettels, so genannte Zweitstimme). Mit der Stimme für den Kandidaten bestimmt er direkt den Abgeordneten seines Wahlkreises (linke Spalte des amtlichen Wahlzettels, so genannte Erststimme).

Die gesetzliche Anzahl[1] der Mitglieder des Bundestags beläuft sich seit dem Beginn der 15. Legislaturperiode auf 598. Die Hälfte dieser Sitze wird den erfolgreichen Kandidaten aus der Direktwahl im Wahlkreis zugeteilt, man spricht daher oft von Direktmandaten. Die andere Hälfte wird – entsprechend dem Stärkeanteil einer Partei an der Gesamtzahl der Sitze – unter Anrechnung der Direktmandate aus den Landeslisten besetzt, welche weitere, vorab festgelegte Kandidaten enthalten. Hierbei wird eine Partei mit ihren Landeslisten nur berücksichtigt, wenn sie mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate erhalten hat.

Es existieren drei typische Verteilungsfälle:

  • Eine Partei hat einen größeren Stärkeanteil errungen als die Direktmandatsanzahl. Es werden ihr dann weitere Mandate nach Landesliste zugeteilt.
  • Eine Partei hat in einem Bundesland einen kleineren Stärkeanteil errungen als die Direktmandatsanzahl. Sämtliche dieser überzählig errungenen Direktmandate sind gültig, die solcherart gewählten Abgeordneten ziehen unabhängig von der stärkemäßigen Sitzverteilung in das Parlament ein. Die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht sich also um diese Mandate, umgangssprachlich Überhangmandate, und vergrößert damit die gesetzliche Anzahl gemäß § 1 des Bundeswahlgesetzes.
  • Eine Partei hat einen Stärkeanteil errungen, der der Direktmandatsanzahl entspricht. Es werden keine weiteren Mandate zugeteilt.

Das System der personalisierten Verhältniswahl ermöglicht dem Wähler, einerseits für die von ihm präferierte politische Partei zu stimmen, und gleichzeitig eine davon unabhängige Wahl eines Abgeordnetenkandidaten seines Wahlkreises vorzunehmen. Die Wahlprüfung übernimmt nach Art. 41 des Grundgesetzes der Bundestag selbst, er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter sein Mandat verloren hat. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann beim Bundesverfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen (Art. 39 Abs. 2 GG)

Organisation und Arbeitsweise

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Fraktionen

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Der Anteil Frauen an den Abgeordneten betrug 1950 23,0 Prozent (mit Berliner Vertretern), 1986 32,2 Prozent. Die Mehrheit der SED in der Volkskammer seit 1950 wurde durch die Fraktionen der Massenorganisationen (FDGB, DFD, FDJ, KB) gesichert, deren Fraktionsmitglieder in der Regel zugleich Mitglieder der SED waren.

Prominente Abgeordnete waren neben allen wichtigen SED-Parteifunktionären und Vorsitzenden der anderen Parteien unter anderem prominente Leistungssportler wie Heike Drechsler oder Täve Schur und Arbeiteraktivisten sowie Veteranen der sozialistischen Bewegung bzw. des DDR-Aufbaus wie Rosa Thälmann, Kurt Krenz, Käthe Kern und Wilhelmine Schirmer-Pröscher.



Die meisten Abgeordneten des Bundestages sind Mitglied einer Fraktion. Eine Fraktion wird in der Regel von Abgeordneten der gleichen Partei gebildet. Ein Sonderfall ist die CDU/CSU-Fraktion: Da die CDU in allen Ländern außer in Bayern und die CSU nur dort antritt, stehen die beiden Parteien in keinem Wettbewerb zueinander und haben auch gemeinsame Ziele – aus diesem Grund dürfen die Abgeordneten dieser beiden Parteien eine gemeinsame Fraktion bilden. Eine Gruppe ist ein Zusammenschluss von Parlamentariern der gleichen Partei, die aber zu klein ist, um eine Fraktion zu bilden: Zur Gründung einer Fraktion bedarf es einer Anzahl von Mitgliedern, die mindestens fünf Prozent der Gesamtzahl der Mitglieder des Bundestages enthält; eine Gruppe benötigt nur fünf Abgeordnete. Dementsprechend haben Gruppen im Bundestag weniger Rechte als eine Fraktion; sie haben beispielsweise keinen Anspruch darauf, aus ihrer Mitte einen Bundestagsvizepräsidenten zu stellen. Abgeordnete, deren Partei weniger als fünf Mitglieder in den Bundestag entsendet, oder die aus ihrer Fraktion ausgetreten sind oder von ihr ausgeschlossen wurden, sind fraktionslose Abgeordnete. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Abgeordneten in einer Fraktion oder Gruppe, nicht hingegen die Rechte der Fraktion beziehungsweise Gruppe selbst. Im 16. Deutschen Bundestag sind fünf Fraktionen (CDU/CSU, SPD, FDP, Linkspartei, Bündnis 90/Die Grünen) vertreten.

Jede Fraktion bestimmt ihren Fraktionsvorstand selbst; dieser hat wichtige Aufgaben in der Koordination der Arbeit der Fraktion und damit des Bundestages insgesamt. Die Mitglieder des Fraktionsvorstandes haben häufig genau definierte Verantwortungsbereiche: Sie sprechen sich eng mit den Ausschussmitgliedern in „ihren“ Themengebieten ab und versuchen, dort zu Gunsten der Linie der Fraktionsführung einzugreifen. Der einzelne Abgeordnete profitiert von der Fraktion, beispielsweise durch Arbeitsteilung und Unterstützung bei eigenen Zielen, muss sich aber der Fraktionsdisziplin beugen. Diese Tatsache rief in der Vergangenheit Kritik hervor, da die Abgeordneten nach Art. 38 des Grundgesetzes nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind. Andererseits erscheint der Verweis auf die Wiederwahlchancen bei Nichtunterwerfung unter die Fraktionsdisziplin nicht als unmittelbare Nötigung. Ferner wird argumentiert, dass ein einzelner Abgeordneter nur aufgrund seiner Parteimitgliedschaft, nicht jedoch unbedingt als Einzelpersönlichkeit gewählt wurde und daher eine starke Rücksichtnahme auf die Parteilinie zulässig sei.

Eine besondere Aufgabe in der täglichen Arbeit kommt den Parlamentarischen Geschäftsführern zu: Diese oft auch als „Zuchtmeister“ bezeichneten Organisatoren sind unter anderem für die Absprache der Dauer der einzelnen Debatten, für die Einflussnahme zugunsten ihrer Fraktionen beim Bundestagspräsidium und für die Anwesenheit aller Abgeordneten ihrer Fraktion bei wichtigen oder engen Abstimmungen verantwortlich. Sie müssen auch detaillierte Kenntnisse der Geschäftsordnung haben. Die Fraktionen als solche erhalten für ihre Arbeit Geldmittel vom Bundestag. Diese werden etwa für Angestellte der Fraktion, nicht jedoch für Angestellte einzelner Fraktionsmitglieder verwendet.

Präsidium der Volkskammer

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Das Bundestagspräsidium besteht aus dem Bundestagspräsidenten und seinen Stellvertretern. Der Präsident kommt einer ungeschriebenen Regel zu Folge aus der größten Fraktion des Bundestages, unabhängig davon, ob diese Mitglied der Regierungskoalition oder in der Opposition ist. Seit 1994 hat jede Fraktion Anspruch darauf, einen der Vizepräsidenten zu stellen. Die Mitglieder des Präsidiums wechseln sich in der Leitung der Bundestagssitzungen ab; nur bei sehr wichtigen Sitzungen führt der Bundestagspräsident tatsächlich für die gesamte Dauer der Sitzung den Vorsitz.

Der Bundestagspräsident hat das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestag; ihm untersteht die Polizei beim Deutschen Bundestag. Auch trifft er die wichtigsten Personalentscheidungen in der Bundestagsverwaltung. Formal werden alle Anschreiben von anderen Verfassungsorganen und auch Gesetzentwürfe aus dem Bundestag an ihn gerichtet. Er vertritt ferner den Bundestag nach außen und steht wegen der Direktwahl des Bundestages protokollarisch hinter dem Bundespräsidenten an zweiter Stelle.

  1. 1949–1969 Johannes Dieckmann (LDPD)
  2. 1969–1976 Gerald Götting (CDU)
  3. 1976–1989 Horst Sindermann (SED)
  4. 1989–1990 Günther Maleuda (DBD)
  5. 1990–1990 Sabine Bergmann-Pohl (CDU)

Ältestenrat

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Obwohl dem Ältestenrat keineswegs die an Lebens- oder Dienstjahren ältesten Mitglieder des Hauses angehören müssen, so sind die Mitglieder des Ältestenrates stets erfahrene Parlamentarier. Dies liegt daran, dass dieses dem Präsidium zur Seite stehende Gremium eine außerordentlich wichtige Rolle für den Ablauf der Plenarsitzung spielt. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung, welches Thema wann und wie lange in der Tagesordnung vorgesehen ist. Auch den grundlegenden Plan der Sitzungswochen verabschiedet der Ältestenrat. Häufig gehören neben dem Bundestagspräsidium die Parlamentarischen Geschäftsführer dem Ältestenrat an, dessen parteipolitische Zusammensetzung ebenfalls der des Bundestages entspricht. Die Bundesregierung ist mit einem beratenden Mitglied im Ältestenrat vertreten.

Ausschüsse

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Die Volkskammer tagte üblicherweise zwei- bis viermal im Jahr. Seit 1976 fanden ihre seltenen Sitzungen im kleinen Saal des neu gebauten Palastes der Republik statt. Sie verfügte über die folgenden Ausschüsse:

  • Ausschuss für Allgemeine Angelegenheiten (1950 bis 1963)
  • Ausschuss für Örtliche Volksvertretungen (1956 bis 1963)
  • Ausschuss für Wirtschafts- und Finanzfragen (1950 bis 1963)
  • Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten (1950 bis 1990)
  • Ausschuss für Arbeit und Gesundheitswesen (1950 bis 1958)
  • Ausschuss für Gesundheitswesen (ab 1958 bis 1990)
  • Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (1958 bis 1990)
  • Ausschuss für Handel und Versorgung (1963 bis 1990)
  • Petitionsausschuss bzw. Ausschuss für die Eingaben der Bürger (1950 bis 1990)
  • Geschäftsordnungsausschuss (1950 bis 1990)
  • Gnadenausschuss (1950 bis 1963), Aufgabe danach vom Staatsrat der DDR übernommen
  • Haushalts- und Finanzausschuss (1950 bis 1990)
  • Mandatsprüfungsausschuss (1963 bis 1990)
  • Jugendausschuss (1950 bis 1990)
  • Justizausschuss (1950 bis 1963)
  • Ausschuss für Nationale Verteidigung (1963 bis 1990)
  • Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft (1950 bis 1990)
  • Ausschuss für Volksbildung und Kultur (1954–1958)
  • Ausschuss für Kultur (1958 bis 1990)
  • Ausschuss für Volksbildung (1958 bis 1990)
  • Rechtsausschuss (1950 bis 1963)
  • Wahlprüfungsausschuss (1950 bis 1963)
  • Verfassungsausschuss bzw. Verfassungs- und Rechtsausschuss (1950 bis 1990)

Die Volkskammer hatte bis 1963 400 Sitze, danach 500. Bis zur 5. Wahlperiode (1967 bis 1971) gehörten 66 Berliner Vertreter der Volkskammer mit beratender Stimme an, danach waren diese normale Abgeordnete. Seit Ende 1958 nahmen an den Sitzungen und an der Ausschussarbeit 100, später 200 Nachfolgekandidaten teil. Diese hatten kein Stimmrecht in den Abstimmungen, waren den regulären Abgeordneten aber sonst weitgehend gleichgestellt.

Ordnungsmaßnahmen des Präsidiums

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Das Präsidium kann, wenn es dies für notwendig hält, einen Abgeordneten zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen; dies regelt § 36 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Bei der dritten Verweisung zur Sache oder beim dritten Ordnungsruf muss das Präsidium dem Redner das Wort entziehen. Verletzt ein Mitglied des Bundestages „gröblich“ die Ordnung des Hauses, so kann er ausgeschlossen werden. Er darf dann an den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse nicht mehr teilnehmen; entsprechende Fehlzeiten werden ihm nicht erstattet. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden. 1949 wurde Kurt Schumacher zunächst für zwanzig Sitzungstage ausgeschlossen, weil er Bundeskanzler Konrad Adenauer als „Kanzler der Alliierten“ bezeichnet hatte. Diese Disziplinarmaßnahme wurde nach einer Schlichtung zwischen Schumacher und Adenauer kurz darauf aufgehoben.

Aufgaben und Rechte

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Gesetzgebung

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Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)


Gesetzgebungsverfahren im Überblick

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Der Bundestag hat neben der Bundesregierung und dem Bundesrat das Recht Gesetzentwürfe vorzuschlagen (Initiativrecht).

Ein Gesetzentwurf, der aus der Mitte des Bundestages eingebracht wird, muss von einer Fraktion oder 5 Prozent der Parlamentarier unterstützt werden und wird gemäß Art. 77 des Grundgesetzes zunächst im Bundestag behandelt. Wird er dort beschlossen, so geht er zur Beratung an den Bundesrat. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung geht zunächst an den Bundesrat. Zusammen mit dessen Stellungnahme leitet die Bundesregierung den Gesetzentwurf dann an den Bundestag. Umgekehrt geht ein Gesetzentwurf des Bundesrates zusammen mit der Stellungnahme der Bundesregierung an den Bundestag.

Wird ein Gesetz vom Bundestag beschlossen, bedarf es der weiteren Mitwirkung des Bundesrates, damit es zustande kommen kann. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Sind Interessen der Länder betroffen (dies ist fast immer der Fall, weil sie die Bundesgesetze ausführen), so bedarf der Gesetzentwurf nicht schon deshalb der Zustimmung des Bundesrates. Dies ist nur dann notwendig, wenn das Grundgesetz ausdrücklich eine Beteiligung der Länder vorsieht.

Hauptartikel: Zustimmungsbedürftiges Gesetz


Ist ein Gesetz nicht zustimmungsbedürftig, kann der Bundesrat Einspruch erheben. Dieser hat die Wirkung eines aufschiebenden Vetos. In einem solchen Fall wird das Gesetz erneut dem Bundestag zugeleitet und der Einspruch kann – wenn keine Änderungen beschlossen werden – überstimmt werden. Dies bedeutet auch, dass eine Zweidrittelmehrheit beim Beschließen des Einspruchs im Bundesrat nur durch eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag überstimmt werden kann. Will der Bundesrat bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz umfangreiche Änderungen erreichen, hat er manchmal auch Einspruch erhoben; dies ist in Art. 77 des Grundgesetzes jedoch nicht vorgesehen. Ein solcher Einspruch ist deshalb nicht etwa unbeachtlich; damit verweist der Bundesrat die Sache vielmehr an den Bundestag zurück und bedient sich eines anderen Instruments als des Vermittlungsausschusses, um gegebenenfalls eine andere politische Willensbildung zu erreichen. Werden mehrere, inhaltlich nicht zusammengehörige Gesetzentwürfe zu einem „Paket“ verbunden, spricht man von einem Junktim, das zwischen ihnen hergestellt wird.

Behandlung von Gesetzen im Bundestag

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Ein Gesetzentwurf wird zunächst in einer „ersten Lesung“ behandelt. Dabei findet je nach Wichtigkeit und politischer Interessenlage ein erster Meinungsaustausch oder eine Debatte im Plenum statt. Anschließend, sehr oft auch ohne Aussprache, wird der Gesetzentwurf an verschiedene Ausschüsse verwiesen. Meist sind neben dem „federführenden“ Fachausschuss auch der Rechts- und der Haushaltsausschuss mit einem Gesetzentwurf befasst, da die Gesetze juristische und fiskalische Auswirkungen haben. Bei den Ausschussberatungen wird die Haupt- und Detailarbeit an den Gesetzentwürfen geleistet. Der Entwurf von den Parlamentariern wird geprüft und nicht selten massiv verändert, sie ziehen regelmäßig Experten der Regierung, aus der Fachverwaltung und weitere Sachverständige aus Praxis und Wissenschaft heran.

In der Ausschussfassung geht der Gesetzentwurf erneut ins Plenum, wo er in einer „zweiten Lesung“ beraten wird. Die „zweite Lesung“ dient der Beratung von Details und Änderungsanträgen, die in großem Umfang aus den Ausschüssen kommen, aber auch von Fraktionen, Gruppen oder einzelnen Parlamentariern, die alternative Lösungen aufzeigen wollen. Häufig sind jedoch die Ausschussfassungen bereits untereinander abgestimmt und so gefasst, dass in einer Abstimmung die „zweite Lesung“ über den gesamten Gesetzentwurf beendet wird. Zu einer „dritten Lesung“ kann es nochmals kommen, wenn sich politischer Widerstand erkennbar formiert, so dass bestimmte Gruppen nur dann dem Gesetz zustimmen, wenn Bestandteile in ihrem Sinne verändert werden. Dies kann aus den Reihen der Opposition kommen, aus der Mitte der Ministerpräsidenten, die einen Einspruch des Bundesrates signalisieren oder auch von der Regierung bzw. den sie unterstützenden Fraktionen. Nach der dritten Lesung findet die Schlussabstimmung statt. Unabhängig von der Zustimmungsbedürftigkeit des beschlossenen Gesetzes muss es dem Bundesrat zugeleitet werden, damit es zustande kommt. Dort wird das Gesetzgebungsverfahren weiter fortgesetzt. Man spricht von einer "vierten Lesung", wenn der Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vorschlägt und der Bundestag erneut Beschluss zu fassen hat. Nach einem Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates kann eine so genannte "fünfte Lesung" im Bundestag stattfinden.

Der Bundestag ist kein ewiges Organ, es gibt nur ein jeweils aktuelles Parlament. Mit Ende der Legislaturperiode beendet er seine Arbeit und alle Vorlagen und Projekte gelten als erledigt, unabhängig davon in welchem Stadium sie sich befinden. Dies wird als Prinzip der Diskontinuität bezeichnet. Politische Initiativen müssen im neuen Parlament neu eingebracht werden, wenn sie denn weiter betrieben werden wollen. Dies ist nicht immer selbstverständlich, da im neuen Bundestag andere politische Kräfte zusammen wirken. Eine Ausnahme sind Petitionsvorlagen, weil sie vom Bürger stammen und das Anliegen des Bürgers unabhängig von Wahlperioden ist.

Besonderheiten der Gesetzgebung bei Abgaben und Steuern

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Bei Abgaben ist durch die Finanzverfassung die Gesetzgebung auf den Bund konzentriert. Danach hat er auf fast allen Gebieten die Gesetzgebungshoheit. Daher gibt es in Deutschland fast keine Landessteuern. Davon zu unterscheiden ist die so genannte Ertragshoheit, also die staatsorganisatorische Berechtigung, welche Gebietskörperschaft zu welchem Grad das Aufkommen bestimmter Abgaben effektiv erhält. Änderungen von Steuergesetzen, die Erträge betreffen, die Länder oder Kommunen zustehen, sind gemäß Art. 105 Abs. 3 GG im Bundesrat zustimmungsbedürftig.

Besonderheiten der Gesetzgebung in völkerrechtlichen Fragen

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Völkerrechtliche Verträge enthalten Regeln, die sehr oft Bestandteil der nationalen, innerstaatlichen Ordnung werden sollen. Hierfür gibt es zwei Mechanismen – die Inkorporation und die Transformation. Im ersten Fall erfolgt die Überführung des völkerrechtlichen Regelwerks in das nationale Rechtssystem bereits mit ordnungsgemäßem Vertragschluss oder schlichter Ratifikation, so zum Beispiel in Großbritannien. Im zweiten Fall ist eine eigene Umsetzung als innerstaatlicher Erfüllungsakt notwendig, wobei ein Fehler- und Konfliktpotenzial darin angelegt ist, wie gut diese Erfüllung dem Staat gelingt. Der zwischenstaatliche Vertragsschluss lässt sich als Verpflichtungsgeschäft, die innerstaatliche Umsetzung als Erfüllungsgeschäft veranschaulichen. Die Begriffe sind allerdings in diesem Zusammenhang nicht immer üblich.

In Deutschland wird das Transformationsmodell praktiziert und zwar mit der Besonderheit, dass es als Zustimmungsakt eines Vertragsgesetzes bedarf, sofern der völkerrechtliche Vertrag Gesetzgebungsmaterie berührt. Ohne ein solches Gesetz darf der Bundespräsident den Vertrag nicht ratifizieren (Art. 59 GG). Ist für die Umsetzung darüber hinaus der Erlass neuer Normen notwendig, erfolgt parallel die materielle Umsetzung auf Gesetzes- und Verordnungsebene. Da solche Elemente oft gesetzgebungstechnisch zusammengefasst werden, werden die Gesetze umgangssprachlich „Zustimmungsgesetze“ genannt, dies sagt jedoch nichts über die Frage aus, ob der Bundesrat einer Umsetzung zustimmen muss. Werden durch den Bund völkerrechtliche Verträge über Fragen geschlossen, die die besonderen Verhältnisse eines Landes betreffen, hat die Bundesregierung vor Vertragschluss dieses Land anzuhören und bei der politischen Willensbildung zu beteiligen (Art. 32 Absatz 2 GG). Auf den Bundesrat kommt es nicht an, da er Bundesorgan ist.

Budgetierung (Haushalt)

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Das Recht zur Budgetierung ist traditionell eines der wichtigsten Rechte des Parlamentes. Mittels des Budgetrechts definiert das Parlament, in welchen Gebieten der Bund Prioritäten setzen möchte und bindet damit die Regierung in erheblichem Maße. Budgetierung ist jedoch keine Gesetzgebung im engeren Sinne. Das Parlament kann sein Budgetrecht genau so gut durch schlichten Parlamentsbeschluss ausüben. Der Bundeshaushalt wird jedoch traditionell in Form eines Bundesgesetzes – ohne Zustimmung des Bundesrates – beschlossen (Art. 110 GG).

Die deutsche Staatstradition hat das demokratische Prinzip der Parlamentsbudgetierung nur sehr zögerlich übernommen, obwohl es in der Entwicklung der Demokratie zum Kern der Parlamentsrechte gehörte und exemplarisch etwa im englischen House of Commons verwirklicht war. Im Gegensatz dazu hatte zur Zeit Bismarcks die Regierung in wichtigen Bereichen das Budgetrecht inne, und diese Erfahrung zeigte, dass ein Parlament ohne vollständige Budgetkontrolle ein schwaches Parlament ist. In der Debatte über den Haushalt des Bundeskanzleramtes findet sowohl in der ersten wie in der zweiten Lesung traditionell eine Generaldebatte über die Politik der Bundesregierung statt. Die Opposition nutzt die Gelegenheit, die Schwächen, die sie bei der Bundesregierung ausgemacht hat, der Öffentlichkeit aufzuzeigen; die Regierung wehrt sich ihrerseits mit Angriffen auf die Opposition.


Repräsentationsprinzip und Selbstauflösung

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Dem Grundgesetz liegt das Prinzip der repräsentativen Demokratie zugrunde, nach dem dem Parlament eine zentrale Rolle in der Staatsorganisation zukommt. Das Volk als Souverän konzentriert damit die personellen und gestaltenden Aufgaben der Staatsgewalt auf die gewählte Volksvertretung und verzichtet im Weiteren auf direkte Entscheidung solcher Fragen. Andere Organe des Bundes werden nicht vom Volk gewählt, plebiszitäre Abstimmungen in Sachfragen sind so gut wie nicht vorgesehen. Das Parlament ist damit das einzig unmittelbar gewählte Staatsorgan und genießt daher eine besondere demokratische Legitimation, die ihm im Verhältnis zu anderen Institutionen eine besondere Machtfülle verleiht.

Der Bundestag kann sich nicht selbst auflösen. Unter anderem mit Verweis auf die schlechte Erfahrung häufiger Parlamentsauflösungen und Regierungswechsel in der Weimarer Republik ist bei der Entstehung des Grundgesetzes ein solches Recht verworfen worden. Im Verfassungsverständnis des Grundgesetzes wird Demokratie vor allem als zeitlich begrenzte Machtausübung angesehen; Art. 20 und Art. 39 des Grundgesetzes haben in diesem Zusammenhang eine normative Dimension, die die Auslegung anderer Verfassungsregeln, die politische Krisen betreffen, beeinflusst, etwa zur Vertrauensfrage, zum Gesetzgebungsnotstand oder zur Notstandsverfassung. Aus demselben Grund dürfen andere Verfassungsorgane nicht die Parlamentsperiode festlegen, sei es auch mit dem Ziel politischer Stabilität.

Die Einführung eines Selbstauflösungsrechts des Bundestags durch Grundgesetzänderung wird aus verfassungspolitischer Sicht überwiegend abgelehnt, weil es dem Repräsentationsprinzip zuwiderlaufe und zu Inkonsistenzen im politischen System führe. Insbesondere wird kritisch angemerkt, dass die parlamentarische Macht durch demokratische Legitimation in diesem Fall einer bedenklichen Inflation ausgesetzt sein würde und mittelbar gewählte Staatsorgane im Verhältnis zum direkt gewählten Parlament in ihrer politischen Macht aufgewertet würden. Das Souveränitätsprinzip wäre damit durchbrochen.

Kreationsfunktion

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Das Parlament kreiert die Spitze der anderen Staatsorgane. Auf untergeordneter Ebene vermitteln die obersten Staatsorgane nachgeordneten Organen nach diesem Prinzip ebenfalls demokratische Legitimation: So ernennt beispielsweise der Bundespräsident die Bundesbeamten und der Kanzler bestimmt die Minister.

Wahl des Bundeskanzlers

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Hauptartikel: Bundeskanzler (Deutschland)

Der Bundeskanzler wird gem. Art. 63 GG vom Bundestag in geheimer Wahl ohne Aussprache gewählt. Zunächst erfolgt ein Vorschlag des Bundespräsidenten, der hinsichtlich der Person, die er vorschlägt, rechtlich frei, politisch jedoch sehr stark gebunden ist: Meist steht schon am Abend der Bundestagswahl fest, wer vom Bundespräsidenten vorgeschlagen wird. Dies ist in der Regel der Kanzlerkandidat der stärksten siegreichen Partei. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder, so wird der Gewählte vom Bundespräsidenten ernannt. Bisher ist jeder Kandidat vom Bundestag gewählt worden. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen nicht, so hat der Bundestag vierzehn Tage Zeit, nach Vorschlägen aus seiner Mitte einen Bundeskanzler mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) zu wählen. Gelingt es dem Bundestag nicht, in dieser Zeit eine Person zu wählen, so findet nach Ablauf der Frist unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ist diese Mehrheit zugleich eine absolute Mehrheit, so muss der Bundespräsident den Gewählten binnen sieben Tagen ernennen. Konnte der Gewählte nur eine relative Mehrheit auf sich vereinen, so kann der Bundespräsident binnen sieben Tagen entscheiden, ob er den Gewählten zum Bundeskanzler ernennt oder den Bundestag auflöst.

Misstrauensvotum und Vertrauensfrage

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Hauptartikel: Misstrauensvotum, Vertrauensfrage

Hat der Bundeskanzler nicht mehr die Mehrheit des Bundestages hinter sich, so kann dieser ihn nur seines Amtes entheben, indem er gleichzeitig mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (Art. 67 GG). Der Bundespräsident muss dann den bisherigen Bundeskanzler entlassen und den neu gewählten ernennen.

Der Bundeskanzler kann auch dem Bundestag die Vertrauensfrage stellen (Art. 68 GG). Wird sie nicht positiv beantwortet, das heißt stimmt weniger als die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages dem Vertrauensantrag zu, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen oder mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen.

Wahl des Bundespräsidenten

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Hauptartikel: Bundespräsident (Deutschland), Bundesversammlung

Aufgabe der Bundesversammlung ist die Wahl des Bundespräsidenten. Die Mitglieder des Bundestages stellen eine Hälfte der Bundesversammlung. Die andere Hälfte besteht aus Personen, die von den Landtagen der Bundesländer nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt werden. Der Bundestagspräsident ist Präsident der Bundesversammlung.

Wahl der Bundesrichter

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Der Bundestag bestimmt gemäß Art. 94 GG durch einen speziellen Wahlausschuss die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes. Zur Wahl bedarf ein Kandidat der Stimmen von acht der zwölf Mitglieder. Damit ist gesichert, dass Verfassungsrichter nicht politisch einseitig gewählt werden. In der Regel einigen sich die zwei großen Fraktionen auf ein „Paket“, mit dem jeweils eine gleiche Zahl von Unions- und SPD-nahen Kandidaten gewählt werden. Gelegentlich wird auch je ein Kandidat von den Grünen und der FDP nominiert und gewählt. In ihrer Rechtsprechung haben die Verfassungsrichter jedoch selten entlang der politischen Linie der Parteien entschieden, die sie nominierten. Die andere Hälfte der Verfassungsrichter wird vom Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt.

Die Bundesrichter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes, also am Bundesgerichtshof, am Bundesverwaltungsgericht, am Bundesfinanzhof, am Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht werden vom Fachminister des Bundes zusammen mit einem Richterwahlausschuss gewählt, der aus den jeweils zuständigen Fachministern der Länder und einer gleichen Zahl von Bundestagsmitgliedern gebildet wird (Art. 95 Abs. 2 GG).

Kontrolle der Exekutive

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Eine weitere wichtige Aufgabe des Bundestages ist es, die Exekutive zu kontrollieren.

Siehe Parlamentarische Kontrolle

Rederecht, Anwesenheitsrecht und -pflicht

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Neben den Mitgliedern des Bundestages haben auch die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates Rederecht im Bundestag. Sie müssen sogar jederzeit gehört werden. Mitglieder der Bundesregierung, zumindest aber deren Vertreter, nehmen an den meisten Sitzungen des Bundestages teil. Mitglieder des Bundesrates sind dagegen seltener im Plenum; sie nehmen oft nur an Sitzungen teil, bei denen es in besonderer Weise um Länderinteressen geht. Umgekehrt hat der Bundestag das Zitierungsrecht: Er kann jederzeit jedes Mitglied der Bundesregierung herbeirufen oder dessen Verbleib während der Verhandlung im Plenum oder in einem Ausschuss verlangen. Diese Möglichkeit dient der Kontrolle der Regierung und dem Zur-Rede-Stellen in tagesaktuellen Fragen ihrer Politik.

Anfragen

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Ein wichtiges Instrument der Kontrolle sind die An- und Nachfragemöglichkeiten, die den Abgeordneten offenstehen. Besonders die Abgeordneten der Opposition nutzen sie sehr häufig.

  • Kleine Anfragen sind schriftliche Anfragen von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion an die Bundesregierung über alle möglichen Bereiche des Regierungshandelns. Sie dienen eher der Information der Abgeordneten über lokale oder spezielle Themengebiete, da sie in der Regel nur in Drucksachen beantwortet und selten veröffentlicht werden. Im 13. Deutschen Bundestag von 1994 bis 1998 gab es insgesamt 2070 Kleine Anfragen.
  • Große Anfragen dienen stärker als die „Kleinen Anfragen“ der Herbeiführung einer Debatte und der Bloßstellung der Regierung durch die Opposition. Auch sie werden zu einem bestimmten Thema schriftlich gestellt, über die Antwort kann jedoch eine Diskussion im Bundestag stattfinden. Auch Große Anfragen müssen von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion gestellt werden. Im 13. Bundestag gab es insgesamt 156 Große Anfragen.
  • In der Fragestunde können von den einzelnen Mitgliedern des Bundestages grundsätzlich mündliche Anfragen an die Bundesregierung gestellt werden. Die Abgeordneten können durch direkte Nachfragen auf die Antwort des Vertreters der Bundesregierung eingehen. Genügt die Zeit nicht zur Beantwortung aller Fragen, so werden die restlichen Fragen schriftlich beantwortet. Im 13. Bundestag gab es insgesamt 18.477 mündliche Anfragen, 14.579 (79 %) davon allein durch die damalige Opposition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und PDS.
  • Aktuelle Stunden“ sind kurze Debatten mit fünfminütigen Beiträgen, die im Anschluss an die Fragestunde oder auch von ihr losgelöst beantragt werden können. Sie sind ein relativ junges Element des Bundestagsgeschehens, als solche gibt es sie seit 1980, und sollen mit ihrer besonderen Struktur der Auflockerung der Debattenkultur im Bundestag dienen. Auch soll durch sie eine Diskussion über sehr aktuelle Themen schneller möglich sein. Sie werden entweder im Ältestenrat vereinbart oder von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion beantragt. Im 13. Deutschen Bundestag wurden 103 Aktuelle Stunden beantragt.
  • Anfragen aus dem Plenum heraus finden auch im Anschluss an Kabinettssitzungen statt, sie sind als „Regierungsbefragungen“ bekannt. Dabei informiert jeweils ein Vertreter der Bundesregierung über ein Thema, das in der zuvor stattfindenden Kabinettssitzung Gegenstand der Diskussion war; an diesen Vertreter können Fragen gestellt werden. Im 13. Bundestag gab es 41 Regierungsbefragungen.

Untersuchungsausschüsse

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Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder – also auch einer opponierenden Minderheit – setzt das Parlament einen Untersuchungsausschuss ein, der ein im Antrag definiertes Untersuchungsthema öffentlich aufklären soll (Art. 44 GG). Der Verteidigungsausschuss kann sich auch selbst zum Untersuchungsausschuss erklären (Art. 45a Abs. 2 GG). Die Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird durch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) näher bestimmt.

Häufig wird ein Untersuchungsausschuss von der Opposition eingesetzt, um vermutete Missstände in der Arbeit der Regierung aufzudecken. An der Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird häufig die Kritik geübt, sie diene eher der Schädigung des politischen Gegners als der wahrheitsgemäßen Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes. Weil ein Minderheits-Quorum von einem Viertel der Ausschussmitglieder dieselben Antrags- und Initiativrechte wie beim Einsetzungsbeschluss hat, kann die meist regierungsnahe Ausschussmehrheit die Untersuchung nicht blockieren, so dass eine gewisse Waffengleichheit gewährleistet ist. Da die Ausschussmehrheit dennoch sowohl die Detailarbeit in gewissen Grenzen lenken kann als auch den Abschlussbericht mit den Untersuchungsbewertungen vorlegt, stellt der Untersuchungsausschuss Missstände in der Bundesregierung meist nur in offensichtlichen Fällen fest. Seit 1949 gab es etwa 50 Untersuchungsausschüsse.

Anklage von Staatsorganen

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Der Bundestag hat neben dem Bundesrat die Möglichkeit, den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, mit dem Ziel, ihn seines Amtes zu entheben. Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in dem jeweiligen Gremium (Art. 61 GG).

Dieses Verfahren besteht aus dem Grund, dass der Bundespräsident als Staatsoberhaupt nicht allein vom Parlament bestimmt wird und das Organ, das ihn wählt, namentlich die Bundesversammlung, nicht wieder und in derselben Zusammensetzung tätig werden kann. Das Parlament kann hingegen kein Mitglied der Bundesregierung anklagen, da die Regierung teils direkt, teils indirekt, jedenfalls aber vollständig vom Parlament abhängig ist und durch ein Misstrauensvotum abgesetzt werden kann.

Die Mitglieder der Bundesregierung genießen als solche keine politische Immunität. Sind sie gleichzeitig Abgeordnete, muss der Bundestag allerdings gegebenenfalls ihre Abgeordneten-Immunität aufheben, bevor die normalen Vorschriften der Strafprozessordnung Anwendung finden können.

Verteidigungsfall

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Die Feststellung des Verteidigungsfalls wird, sofern er rechtzeitig zusammentreten kann, vom Bundestag, ansonsten vom Gemeinsamen Ausschuss, der zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates, zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages besteht, getroffen (Art. 115a GG). Der Beschluss bedarf jeweils einer Zweidrittelmehrheit. Ist der Verteidigungsfall beschlossen und kann der Bundestag nicht zusammentreten, so übernimmt der Gemeinsame Ausschuss dessen Rechte und ersetzt Bundestag und Bundesrat. Ist der Bundestag jedoch beschlussfähig, so beraten bei dringlichen Gesetzen Bundestag und Bundesrat Gesetzentwürfe gemeinsam. Die Wahlperiode des Bundestages wird bis sechs Monate nach dem Ende des Verteidigungsfalls verlängert. Der Bundestag kann jederzeit den Verteidigungsfall für beendet erklären, er muss es tun, wenn die Voraussetzungen für dessen Feststellung nicht mehr gegeben sind.


Die Arbeit der Mitglieder des Bundestages

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Immunität, Indemnität und Zeugnisverweigerungsrecht

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Nach Art. 46 GG kann kein Abgeordneter für irgendeine Äußerung oder Abstimmung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getätigt hat, während oder nach seiner Zeit im Bundestag zur strafrechtlichen oder dienstrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Der Bundestagspräsident kann jedoch Rügen und Verweise erteilen und sogar Mitglieder des Bundestages von der Sitzung ausschließen.

Andererseits darf kein Abgeordneter des Bundestages ohne dessen Zustimmung wegen einer Straftat verhaftet oder zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht, wenn er bei Begehung der Tat, also „in flagranti“, oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Ebenso bedarf es zur Einleitung eines Verfahrens zum Entzug von Grundrechten nach Art. 18 GG der Zustimmung des Bundestages. Ferner muss jedes Ermittlungsverfahren und auch ein Verfahren zum Entzug von Grundrechten auf Anordnung des Bundestages ausgesetzt werden.

Diese Vorschriften dienen zum Schutz der Unabhängigkeit des Parlamentes, nicht zum Schutz des einzelnen Abgeordneten. Sie sind historisch bedingt: Zu Beginn des Parlamentarismus versuchte die Exekutive häufig, unliebsame Abgeordnete unter einem Vorwand von ihrem Mandat abzuziehen, dazu war die Verwicklung in vermeintlich oder tatsächlich begangene Straftaten ein beliebtes Mittel. Entsprechend wurde die in-flagranti-Regelung geschaffen, da innerhalb eines Tages ein Verbrechen, das so gar nicht stattgefunden hatte, sehr schwer zu konstruieren ist. Heute wird die Regelung überwiegend als anachronistisch angesehen. Der Bundestag hebt zu Beginn der Legislaturperiode regelmäßig die Immunität etwa für Verkehrsdelikte auf.

Nach dem Zeugnisverweigerungsrecht müssen die Abgeordneten nicht über Gespräche mit Personen aussagen, wenn sie diese Gespräche in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete geführt haben. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht wird auch die Beschlagnahme von Dokumenten verboten, wenn diese Informationen über die Gespräche enthalten. Dieser Schutz für die Informanten soll den Abgeordneten die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion ermöglichen.

Versorgung der Abgeordneten

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Hauptartikel: Abgeordnetenentschädigung

Um eine ihrem Amt angemessene Lebensführung zu gestatten, erhalten die Abgeordneten eine steuerpflichtige Diät, eine steuerfreie Kostenpauschale und einige andere Vergünstigungen wie eine Netzkarte der Bahn, Kostenerstattung für Flüge, die Übernahme von Mitarbeitergehältern, ein Übergangsgeld nach dem Ausscheiden und eine Altersversorgung. Ein spezielles Referat der Bundestagsverwaltung kümmert sich um diese Belange.

Die Arbeit des Bundestages

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Geschäftsordnung

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Die wesentlichen Vorschriften für die Arbeit des Bundestages sind in der Geschäftsordnung verankert. Sie muss zu Beginn jeder Legislaturperiode neu beschlossen werden. In der Regel wird die Geschäftsordnung der vorherigen Legislaturperiode mit leichten Anpassungen übernommen. Die Geschäftsordnung enthält als Anhänge wichtige Vorschriften, etwa die „Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages“ oder die „Geheimschutzordnung“, die für die Mitglieder des Bundestages ebenso verbindlich sind wie die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit änderbar, von ihr kann abgewichen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Debatten

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Debatten im Deutschen Bundestag laufen manchmal recht emotional ab. Zwischenrufe sind an der Tagesordnung und sollen den Redner aus dem Konzept bringen, gegen die eigene Fraktion gerichtete Bemerkungen werden häufig mit empörtem verbalen Protest oder aber mit hämischem Lachen beantwortet. Wenn der Redner es zulässt, können auch Zwischenfragen an diesen gestellt werden. Der Fragesteller meldet seine Frage per Knopfdruck an. Wenn er aufgerufen wird, steht er auf, um seine Frage zu stellen. Der Fragesteller muss so lange stehenbleiben, bis seine Frage beantwortet wurde. Dem politischen Gegner wird nur in Ausnahmefällen applaudiert, während der Applaus bei Rednern der eigenen Fraktion obligatorisch ist. Vom hämischen „Lachen“ ist – auch im stenografischen Protokoll – die „Heiterkeit“ zu unterscheiden, die eher positiv belegt ist: Es kann vorkommen, dass die Bemerkung eines Mitgliedes der Regierungskoalition bei seinen Fraktionen „Heiterkeit“, bei der Opposition dagegen „Lachen“ hervorruft.

Die Debatten werden über das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages sowie über den Fernsehsender Phoenix live übertragen.

Abstimmungen

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Namentliche Abstimmungen

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Plenarsaal

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1. bis 6. Wahlperiode

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Abgeordnete in Hörsaalatmosphäre (1951)
 
Podium der Volkskammer (1951)

Die Volkskammer tagte bis 1976 an mehreren Orten, hatte aber ihren Hauptsitz in einem umgebauten Hörsaal der Berliner Charite in der Luisenstraße. Hier saßen die Abgeordneten wie Studenten in engen Bankreihen in nach hinten ansteigenden Reihen. Auf dem Podium hinter dem Rednerpult saßen das Präsidium und der Präsident der Volkskammer sowie der Ministerpräsident und die Minister des Ministerrates. Der 1960 gegründete Staatsrat der DDR fand seinen Platz in der ersten Reihe der Abgeordnetenbänke.

7. bis 10. Wahlperiode

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Gesamtüberblick über den Kleinen Saal des Palastes der Republik

Mit dem Bau des Palastes der Republik änderte sich die Situation für die Abgeordneten merklich. Die die Volkskammer wurde der kleine Saal des Palastes reserviert und diente ihr fortan als Parlamenstsitz.

Die Abgeordneten saßen paarweise in gepolsterten Seeseln an pultartigen Tischen. Der Abgeordnetenbereich stieg nach hinten leicht an. Durch die vorgegebenen Fraktionsstärken war Abgrenzung nach Fraktionen nicht notwendig. Der Sall wurde vielmehr in 3 große Sitzblöcke geteilt, die jweils durch breitere Gänge getrennt waren. Zwischen den Tischen bestanden schmalere Gangreihen. Die Sitzordnung war mit geringen Abweichungen bis 1989 gleich.

 
Abgeordnetensitze in Blickrichtung Präsidium

Im linken Sitzblock saßen die Fraktionen der LDPD der DBD und des Kulturbundes. Im großen Mittelblock saßen die Abgeordneten der SED und des FDGB. Im rechten Block befanden sich die Sitze der NDPD und des DFD. Die FDJ saß in der 7. und 8. Wahlperiode in den hintersten Reihen des mittleren Blockes, in der 9. Wahlperide im recht und im Mittelblock. Hinzu kam in der 9. Wahlperiode die Fraktion der VdgB in den hinteren Reihen des linken Blockes. Im Podium hinter dem Rednerpult saßen das Präsidium der Volkskammer, die Mitglieder des Staatsrates der DDR, der Ministerrat der DDR sowie der Generalstaatsanwalt der DDR und der Präsident des Obersten Gerichtes der DDR.

Die Verwaltung des Deutschen Bundestages

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Die Verwaltung des Deutschen Bundestages unterstützt das Verfassungsorgan mit ihren rund 2.600 Mitarbeitern. Sie stellt hierbei die Infrastruktur und Logistik für das Parlament zur Verfügung. Verwaltungstechnisch stellt die Bundestagsverwaltung eine oberste Bundesbehörde dar und steht damit auf einer Ebene mit den Ministerien der Bundesregierung und anderen obersten Bundesbehörden. Sie gliedert sich in vier Abteilungen. Jede Abteilung ist wiederum in vier Unterabteilungen unterteilt.

Parlament und Abgeordnete

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Stenografin im Bundestag

Während der Plenarsitzungen schreiben die Parlamentsstenografen den Wortlaut der kompletten Debatte einschließlich der Zwischenrufe und Abstimmungsergebnisse mit.

Unterstützend und im Plenum sichtbar, sind die durch ihren dunkelblauen Frack leicht zu erkennenden Saaldiener.

Die Bundestagsabgeordneten können aus Mitteln des Bundestages eigene Mitarbeiter einstellen. Ein eigenes Referat betreut die Abgeordnetenmitarbeiter und berät bei arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten die Abgeordneten.

Wissenschaft und Außenbeziehungen

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Information und Dokumentation

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Zentralabteilung

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Entstehung und Geschichte

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Geschichtliche Entwicklung

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Präsidium der ersten Vollsitzung der Volkskammer 1950 mit Volkskammerpräsident Johannes Diekmann
 
Briefmarke zur ersten Volkskammerwahl 1950

Die Provisorische Volkskammer wurde am 7. Oktober 1949 in Ost-Berlin aus dem Zweiten Deutschen Volksrat gebildet. Die erste Volkskammerwahl erfolgte, verspätet und nach einem anderen Wahlsystem als ursprünglich geplant, am 15. Oktober 1950. Die Wahlen 1950 beruhten wie seitdem alle Wahlen der DDR auf Einheitslisten der Nationalen Front. Die Wahlen fanden vielerorts nicht mehr geheim, sondern offen, ohne Benutzung der vorhandenen Wahlkabinen statt[2]. Nach offiziellen Angaben habe die Wahlbeteiligung 98% betragen und 99,7% für die Nationale Front gestimmt.[3] Aus Akten des Ministeriums für Staatssicherheit konnte nach dem Ende der DDR belegt werden, dass umfangreiche Wahlfälschungen vorgenommen worden waren.[4] Wahlmanipulationen waren auch bei späteren Wahlen zur Volkskammer die Regel. Die Abgeordneten waren in ihrem Abstimmungsverhalten an die politischen Vorgaben der SED gebunden. Bis 1958 bestand neben der Volkskammer die Länderkammer der DDR, die Gesetzentwürfe in die Volkskammer einbringen und aufschiebenden Widerspruch gegen Gesetzesbeschlüsse erheben konnte.

Die Volkskammer wählte 1949 Wilhelm Pieck (1876–1960) zum Präsidenten der DDR. Nach dessen Tod 1960 wurde die Funktion des Präsidenten durch den Staatsrat der DDR beziehungsweise dessen Vorsitzenden ersetzt, die von der Volkskammer gewählt wurden.

Die Volkskammer war nach dem Verständnis der sowjetischen Besatzungsmacht und der SED kein Parlament im bürgerlichen Sinne einer repräsentativen Demokratie, sondern sollte eine Volksvertretung neuen Typs darstellen. Sie sollte den postulierten Ansprüchen nach die im bürgerlichen Parlamentarismus nicht gegebene Einheit zwischen politischer Führung und Bevölkerung herstellen und Parteienegoismus, Parteinahme für das Kapital, persönliche Bereicherungssucht und Selbstblockade durch Gewaltenteilung ausschließen. Die einzige Abstimmung der Volkskammer, in der es öffentliche Konflikte gab, war 1972 die Einführung der Fristenlösung bei Schwangerschaftsabbrüchen, bei der einige Abgeordnete der CDU der DDR gegen das Gesetz stimmten. Faktisch war die Volkskammer weitgehend ohne Einfluss auf das politische Geschehen. Der seit 1968 in der Verfassung der DDR auch offiziell verankerte Führungsanspruch der SED verhinderte von Beginn an eine echte politische Einflussnahme des Gremiums.

Erste Wahlperiode (1950–1954)

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Zweite Wahlperiode (1954–1958)

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Dritte Wahlperiode (1958–1963)

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Vierte Wahlperiode (1963–1967)

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Fünfte Wahlperiode (1967–1971)

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Sechste Wahlperiode (1971–1976)

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Siebte Wahlperiode (1976–1981)

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Achte Wahlperiode (1981–1986)

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Neunte Wahlperiode (1986–1990)

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Tagung der Volkskammer der DDR unter Leitung von Hans Jendretzky im Plenarsaal des Palastes der Republik in Ost-Berlin, November 1989.

Zehnte Wahlperiode (1990)

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Die frei gewählte Volkskammer 1990

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Demonstrant vor der Volkskammer, Januar 1990.

Nach der 1989 durch Bürgerproteste ausgelösten politischen Wende in der DDR wurde am 18. März 1990 die einzige freie Volkskammerwahl abgehalten. Die Macht des Parlaments entsprach nun erstmals jener der Parlamente bürgerlicher Demokratien. Die Volkskammer schuf mit dem Ländereinführungsgesetz die neuen Bundesländer, die mit ihrer Gründung dann der Bundesrepublik beitraten. Die DDR war damit abgeschafft. Gleichzeitig schuf die Volkskammer eine "Mindest-Gesetzesausstattung" für die neuen Länder, die damit sofort mit ihrer Gründung über Landesrecht verfügten. Zwar war der Einigungsvertrag, der u. a. regelte, welche Bundesgesetze im Beitrittsgebiet nicht oder nur modifiziert gelten sollten, durch die Regierungen ausgehandelt worden, doch hatten die Regierungsfraktionen im Vorfeld eine Fülle von Bedingungen formuliert (etwa: Bestand der Bodenreform), die in den Vertrag einflossen.

Bei der konstituierenden Sitzung am 5. April wurde durch die Einfügung des Artikels 75a in die DDR-Verfassung das Präsidium der Volkskammer mit den Befugnissen des nicht mehr besetzten Staatsrats betraut. Die am selben Tag gewählte Präsidentin der Volkskammer, Sabine Bergmann-Pohl (CDU), erhielt die Befugnisse des Staatsratsvorsitzenden und war damit formal letztes Staatsoberhaupt der DDR.

Am 12. April 1990 wurde Lothar de Maizière (CDU) mit 265 Stimmen bei 108 Gegenstimmen und 9 Enthaltungen zum Ministerpräsidenten der DDR gewählt. Die Abgeordneten bestätigten danach en bloc auch das Kabinett de Maizières, die erste und letzte frei gewählte Regierung der DDR.

Wahlperioden der Volkskammer

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Fraktionen in der Volkskammer

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Fraktionen der 1. bis 9. Wahlperiode

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SED-Fraktion
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CDU (DDR)-Fraktion
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LDPD-Fraktion
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NDPD-Fraktion
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DBD-Fraktion
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SDA-Fraktion
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FDGB-Fraktion
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DFD-Fraktion
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FDJ-Fraktion
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Kulturbund-Fraktion
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VdgB-Fraktion
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Genossenschaftsfraktion
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Der Verband der Konsumgenossenschaften zählte in der DDR zu den mitgliederstarken Massenorganisationen und war eine wichtige Stütze bei der Versorgung der Bevölkerung. Dieser Bedeutung wurde schon in der sowjetischen Besatzungszone Rechnung getragen und die Genossenschaften als eine mandatstragende Massenorganisation als Mitglied des Demokratischen Blockes eingestuft. In der Volkskammer bildete der Verband der Konsumgenossenschaften von 1950 bis 1963 eine gemeinsame Fraktion mit der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe. Nach der Entspannung der Versorgungssituation und der Abschaffung der Lebensmittelkarten sah man eine politische Vertretung der Genossenschaften in dieser Form für nicht mehr zeitgemäß an und so wurden ab der 4. Wahlperiode die Interessen der Konsumgenossenschaften durch die FDGB-Fraktion mit vertreten, in deren Reihen der jeweilige VdK-Vorsitzende ein Mandat innehatte.

VVN-Fraktion
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Fraktionen der 10. Wahlperiode

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CDU/DA-Fraktion
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Die Fraktion nannte sich offiziell „CDU/DA“ bis zum 5. August 1990, also dem Tag der Fusion der beiden Organisationen. Danach nannte sie sich „CDU-Fraktion“. Die Vorsitzenden waren:

SPD-Fraktion
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Die Vorsitzende der Fraktion der SPD waren:

PDS-Fraktion
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Der Vorsitzende der PDS-Fraktion war während der ganzen Legislaturperiode Gregor Gysi.

DSU-Fraktion
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Die Fraktion der DSU hatte von März bis Oktober nur einen Vorsitzenden, Hansjoachim Walther.

Fraktion „Die Liberalen“
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Die Fraktion „Die Liberalen“ war eine Fraktionsgemeinschaft von FDP, DFP, LDPD und NDPD. Bei der Volkskammerwahl nahmen die ersten drei Parteien als Mitglieder der Listenverbindung Bund Freier Demokraten teil, die NDPD stellte eine eigene Liste. Nach der Bildung der Volkskammer schlossen sich die zwei Abgeordneten der NDPD der liberalen Fraktion an. Der Vorsitzende der Fraktion war bis Oktober Rainer Ortleb.

Fraktion Bündnis 90/Grüne
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Bündnis 90 bildete eine Fraktionsgemeinschaft mit den Grünen, die keinen Fraktionsvorsitzenden, sondern mehrere Fraktionssprecher hatte. Die Sprecher der Fraktion waren:

DBD/DFD-Fraktion
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Die Demokratische Bauernpartei Deutschlands und der Demokratische Frauenbund Deutschlands bildeten in der Volkskammer eine Fraktionsgemeinschaft, dessen Vorsitzender Günther Maleuda war. Am 29. August 1990 beschloss die Fraktion ihre Auflösung. Maleuda blieb fraktionslos, drei DBD-Abgeordnete schlossen sich der SPD, vier der CDU an, ein DBD-Abgeordneter und eine Abgeordnete des DFD wechselten zur Fraktion der Liberalen.

Sitzverteilung in der 1. bis 9. Wahlperiode der Volkskammer

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Sitzverteilungen in den einzelnen Wahlperioden (zu Beginn der Legislaturperioden)
Wahlperiode Legislatur Mandate SED CDU LDPD NDPD DBD SDA FDGB DFD FDJ1 Kulturbund2 VdgB Konsumgenos-
senschaften
VVN


1. 1950–1954 466 (66) 110 (10) 67(7) 66 (6) 35 (5) 33 (3) 6(6) 49(9) 20(5) 25(5) 24(4) 6(1) 6(1) 19(4)3
2. 1954–1958 466 (66) 117(17) 52(7) 52(7) 52(7) 52(7) –  53(8) 29(4) 29(4) 18(3) 6(1) 6(1)
3. 1958–1963 466 (66) 117(17) 52(7) 52(7) 52(7) 52(7) –  53(8) 29(4) 29(4) 18(3) 6(1) 6(1)
4. 1963–1967 500 (66) 127(17) 52(7) 52(7) 52(7) 52(7) –  68(8) 35(5) 40(5) 22(3)
5. 1967–1971 500 (66) 127(17) 52(7) 52(7) 52(7) 52(7) –  68(8) 35(5) 40(5) 22(3)
6. 1971–1976 500 (66) 127(17) 52(7) 52(7) 52(7) 52(7) –  68(8) 35(5) 40(5) 22(3)
7. 1976–1981 500 (66) 127(17) 52(7) 52(7) 52(7) 52(7) –  68(8) 35(5) 40(5) 22(3)
8. 1981–1986 500 127 52 52 52 52 –  68 35 40 22
9. 1986–1990 500 127 52 52 52 52 –  61 32 37 21 12

1 1983 bis 1990 Die Grünen, 1990 bis 1994 Bündnis 90, seit 1994 Bündnis 90/Die Grünen
2 1990 bis 2007 Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) bzw. Linkspartei.PDS, seit 2007 Die Linke
3 BP 17, KPD 15, WAV 12, Zentrum 10, DKP-DRP 5, SSW 1, Unabhängige 3
4 GB-BHE 27, Zentrum 3

Sitzverteilung in der 10. Wahlperiode

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Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. gesetzliche Anzahl der Abgeordneten im Bundeswahlgesetz, § 1, bei bundesrecht.juris.de
  2. Hermann Weber: Die DDR 1945-1990, 4. Auflage, Oldenbourg 2006, S. 32
  3. Hermann Weber: Die DDR 1945-1990, 4. Auflage, Oldenbourg 2006, S. 32
  4. Hermann Weber: Die DDR 1945-1990, 4. Auflage, Oldenbourg 2006, S. 32

Literatur

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  • Christopher Hausmann: Biographisches Handbuch der 10. Volkskammer der DDR (1990). Böhlau-Verlag, Köln, Weimar, Wien 2000. ISBN 3-412-02597-6
  • Werner J. Patzelt und Roland Schirmer (Hrsg.): Die Volkskammer der DDR. Sozialistischer Parlamentarismus in Theorie und Praxis. Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2002. ISBN 3-531-13609-7
  • Peter Joachim Lapp: Die Volkskammer der DDR. Studien zur Sozialwissenschaft, Bd. 33, Westdeutscher Verlag, Opladen 1975. ISBN 3-531-11299-6
  • Gabriele Gast: Die politische Rolle der Frau in der DDR. Studien zur Sozialwissenschaft, Bd. 17, Bertelsmann Universitätsverlag, Düsseldorf 1973. ISBN 3-571-09219-8
  • Handbücher der Volkskammer der DDR 1957 bis 1986. Staatsverlag der DDR, Berlin.
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