Strafrecht

Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten und mit einer Strafe als Rechtsfolge verknüpft werden

Das Strafrecht, auch als Kriminal[straf]recht bezeichnet, umfasst im Rechtssystem eines Landes diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten und als „Straftaten“ mit einer Strafe sanktioniert werden. Als Straftaten werden somit Handlungen bezeichnet, die strafbewehrt sind. Ziel des modernen kontinentalen Strafrechts ist der Schutz bestimmter Rechtsgüter, so etwa Leben, Gesundheit und Eigentum, zudem die Sicherheit und Integrität des Staates sowie elementare Werte des Gemeinschaftslebens. Die Strafandrohung, nicht von allen Ländern praktiziert, reicht von Geldstrafe über Freiheitsstrafe zur Körperstrafe. In seiner ultima ratio resultiert in manchen Staaten die Todesstrafe.

In den meisten Staaten ist das Strafrecht mit einem eigenen Strafgesetzbuch kodifiziert. Gegebenenfalls wird das Strafgesetzbuch durch Gesetze zum Nebenstrafrecht ergänzt. Das Strafrecht stellt Rechtssätze auf, die die Strafbarkeit bestimmter Handlungsweisen und ihre spezifischen Merkmale definieren, die so genannten Straftatbestände. Festgelegt werden zudem Art und Umfang der mit der Normverletzung verbundenen Strafmaßnahmen (Strafzumessungsrecht, Sanktionenrecht)[1]. Aus der Tradition des römischen Rechts heraus zählt häufig das Strafverfahrensrecht selbst zum Strafrecht. Zur Durchsetzung der materiell-rechtlichen Strafanordnungen werden in den Verfahrensordnungen die zuständigen Institutionen und deren Arbeitsweise festlegt.

Hinsichtlich der zulässigen Strafen, der Bewertung des Sinns und Zwecks der Strafe, Art und Umfang der zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen sowie der Einordnung des Strafrechts in die Rechtssystematik gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den Rechtssystemen einzelner Staaten. Sie sind Gegenstand der vergleichenden Rechtswissenschaft.

Strafrechtssysteme

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Römisch-germanischer Rechtskreis

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Anglo-amerikanischer Rechtskreis

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Inter- und transnationales Strafrecht

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Straftheorien

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Als die Haupttopoi der Straftheorien (oder Strafzwecktheorien) gelten über die Grenzen der Rechtskreise hinweg Vergeltung, (General- und Spezial-)Prävention, der Schutz der Allgemeinheit und Resozialisierung.[2] Der letzte Aspekt ist in den Vereinigten Staaten in der jüngeren Vergangenheit in den Hintergrund getreten; wichtigste Rechtfertigung des war on crime ist deshalb vorrangig der Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern. Eine empirisch beobachtbare Folge dessen sind gestiegene Gefangenenraten und Todesurteile.[2]

Auch in den kontinentalen Systemen oszilliert indessen die Bedeutung der verschiedenen Theorien. So können im 1933 eingeführten deutschen System Strafen im eigentlichen Sinne – sie messen sich an der Schuld des Täters – von Maßregeln der Besserung und Sicherung – etwa an Gedanken der Resozialisierung anknüpfend – geschieden werden.[2]

Aufbau der Straftatbestände

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Die Analyse von Aufbau und Bestandteilen einer Straftat sind Kerninhalt des Strafrechts. Die Modelle der Rechtsordnungen des Common Law und die kontinentalen, insbesondere deutschen, sind zwar keineswegs völlig inkongruent, weisen jedoch deutliche Unterschiede auf.[3] Insbesondere das englische Strafrecht hält am überkommenen Aufbau einer offense fest. Dieser ist wie folgt:

  1. actus reus,
  2. mens rea.[3]

Dem steht ein aus Deutschland stammendes, weltweit verbreitetes, zweites System gegenüber:[3]

Deutsch Spanisch Italienisch
Tatbestandsmäßigkeit tipicidad tipicità
Rechtswidrigkeit antijuricidad antigiuridicità
Schuld culpabilidad colpevolezza

Die deutsche Strafrechtswissenschaft und ihre Allgemeine Lehre vom Strafrecht gehört zu den weltweit einflussreichsten. Die führenden deutschen Lehrbücher werden oftmals ins Spanische, Portugiesische, Chinesische, Japanische und Koreanische übersetzt. Deutsche Strafrechtswissenschaft ist besonders in Spanien, Lateinamerika, Japan, Südkorea, Taiwan sowie in Polen, Griechenland und der Türkei umfassend rezipiert worden:[4]

Das im US-amerikanischen Model Penal Code vorgeschlagene Modell nähert sich dem deutschen Modell an, behält aber dessen ungeachtet seine charakteristische Färbung. Actus reus und mens rea sind auch nach Common Law jedoch nicht ausreichend. Für eine Verurteilung darf der offence zuletzt auch keine defence, also eine vor allem prozessual gedachte Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten, bestehen.[3] Besonders in England steht man einer Einteilung in rechtfertigende und entschuldigende defences kritisch gegenüber,[5] während sie in den Vereinigten Staaten besonders für Mord an Bedeutung gewinnt. Die Unterscheidung ist jedoch auch in den USA weniger ontologisch als pragmatisch.[3]

Der französische Code pénal enthält keine Angaben zum Aufbau der Strafbarkeitsprüfung; diese Lücke wurde von der Rechtslehre durch verschiedene Ansätze gefüllt. Der früheste Ansatz unterschied allein nach den Kriterien strafbare Tat und strafbarer Täter. Das Kriterium strafbarer Täter enthielt dabei etwa die Zurechnungsfähigkeit, die Schuld sowie die Notwehr (légitime défense). Ab der Mitte des 20. Jahrhunderts setzten sich Ansätze durch, die erstmals die Straftat als solche gliederten. Diese klassische Lehre (doctrine classique) beschreibt einen dreiteiligen Tataufbau:

  1. gesetzliches Element (élément légal)
  2. materielles Element (élément matériel)
  3. subjektives Element (élément subjectif auch élément psychologique, intellectuel oder élément moral).

Die persönliche Verantwortlichkeit des Täters war nicht Bestandteil des Aufbaus der Straftat. Später kamen einige Versuche auf, die persönliche Verantwortlichkeit, wie Strafmündigkeit oder Zurechnungsfähigkeit, dem subjektiven Element zuzuordnen; andererseits wurde zum Teil die Existenz eines vierten Elementes, des élément injuste erwogen, das etwa die Notwehr erfassen sollte.[6]

China lässt sich keinem der beiden großen Systeme zuweisen: Mit der langen eigenen chinesischen Rechtstradition wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts zugunsten der Rezeption des deutschen bzw. japanischen Rechts gebrochen. Man übernahm den klassischen deutschen Aufbau der Strafbarkeitsprüfung in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. 1949 verwarf die Kommunistische Partei alles bisher geltende Recht und die bisherige Lehre. Er wurde durch eine vom Recht der Sowjetunion geprägte Einteilung ersetzt, die auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus aufbaute. Die vier Voraussetzungen der Strafbarkeit sind demnach:

  1. Schutzobjekt
  2. bestimmte objektive Umstände
  3. Subjekt
  4. subjektive Tatmerkmale (Vorsatz und Fahrlässigkeit)

In der Lehre blieb dieser Aufbau besonders in jüngerer Zeit nicht kritiklos; im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass Strafausschließungstatbestände sich in den deutschen dreiteiligen Aufbau besser einfügen. Dennoch stellt der vierteilige Aufbau das geltende Paradigma dar.

Die Rechtswissenschaft unterscheidet beim Objekt der Tat zwischen dem konkreten Objekt der Tatbegehung (Handlungs- oder Angriffsobjekt, 对象, duixiang) und dem abstrakten Schutzobjekt (客体, keti). Das Schutzobjekt ist ein eigenständiges Merkmal im Tatbestandsaufbau; das Handlungsobjekt zählt hingegen zu den objektiven Umständen. Die tradierte Auffassung beschreibt als Schutzobjekt, die „vom Strafrecht geschützten, durch die strafbare Handlung verletzten sozialistischen Gesellschaftsbeziehungen“ (社会主义社会关系, shehui zhuyi shehui guanxi).[7]

Liegen alle vier Bedingungen vor, kann von einer gesellschaftsschädlichen und mithin strafbaren Handlung ausgegangen werden. Ausnahmen hiervon lassen sich als Unterfälle fehlender Gesellschaftsschädlichkeit auffassen. Die deutsche Einteilung in Rechtswidrigkeit und Schuld ist nicht bekannt; die im deutschen Rechtskreis hiervon erfassten Fälle werden unter dem Begriff „Grund für den Ausschluss der Strafbarkeit“ (paichu fanzui de shiyou) abgehandelt.[8]

Einzelne Straftaten

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Systematisierung

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Überragende Bedeutung für die Einteilung der Straftaten im deutschen Modell der Straftat hat der Begriff des Rechtsguts (bien jurídico, bene giuridico).[9] Die Einteilung der einzelnen Straftaten richtet sich dementsprechend an den durch die Straftat verletzten Rechtsgütern aus.

Die Figur gründet sich mehr auf rechtstheoretische Überlegungen als auf Verfassungsrecht.[9] Johann Michael Franz Birnbaum führte die Idee ein, verletzen könne man nicht Rechte, sondern nur die rechtsgegenständlichen Güter. Damit begann der „Übergang von der Rechtsverletzungslehre zur Rechtsgutsverletzungslehre“. Zunächst ermöglichte sie eine Erweiterung des Strafrechts. Heute wird sie meist als Begrenzung und Auslegungsrichtlinie aufgefasst.[10]

Angesichts seiner zentralen Stellung mag es deshalb überraschen, dass über die genaue Definition von Rechtsgut bislang keine Einigkeit besteht, wie dieses zu definieren sei: als unverzichtbare und deshalb werthafte Funktionseinheiten,[11] als rechtlich geschütztes Interesse,[12] als strafrechtlich schutzbedürftiges Interesse[13] oder als werthaften Zustand.[14] Entsprechend ist das Konzept als wenig fassbar oder zirkulär kritisiert worden: „Das Rechtsgut ist zu einem wahren Proteus geworden, der sich unter den Händen, die ihn festzuhalten glauben, sofort in etwas anderes verwandelt.“[15] Unklar ist deshalb etwa, ob das Fehlen eines Rechtsgutes einen Straftatbestand verfassungswidrig macht. Insgesamt kommt dem Rechtsgut deshalb seine hauptsächliche Rolle bei der Interpretation der Straftatbestände zu. Eine ähnliche Rolle nehmen im US-Recht die Bestimmungen und Wertungen der Verfassung ein.[9]

Den Rechtsordnungen des Common Law fehlt ein Pendant zum Rechtsgut. Am ehesten lassen sich Figuren wie individual or public interest oder harm or evil als Äquivalente auffassen, auch wenn ihnen bei weitem die systematische Bedeutung fehlt. Verfassungsrecht bietet deshalb den Kern der US-amerikanischen Begründung einzelner Straftaten.[9]

Rechtsvergleichende Darstellungen einzelner Straftaten

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Ökonomische Analyse

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Der Versuch, ökonomische Theorie zur Rechtfertigung des Strafrechts und zur Erklärung strafbaren Verhaltens zu nutzen, kann auf eine lange Tradition zurückblicken: Im Zeitalter der klassischen Nationalökonomie ragen besonders Cesare Beccaria, William Paley und Jeremy Bentham heraus. In neuerer Zeit hat besonders Gary Becker einen ökonomische Analyse des Strafrechts versucht.[16]

Ökonomischen Theorien liegt oftmals das Bedürfnis zugrunde, das Strafrecht anhand utilitaristischer Prinzipien zu optimieren und Straftatbestände maximal wirksam zu konstruieren. Im ökonomischen Modell reagieren Straftäter auf positive und negative Anreize. Ziel der Optimierung ist somit der schonende Einsatz öffentlicher und privater Ressourcen zur Vermeidung von Kriminalität. Man unterstellt Straftätern grundsätzlich einen nutzenmaximierenden Einsatz bei der Auswahl strafbarer und strafloser Handlungen zum Erreichen ihrer finanziellen oder nicht-finanziellen Ziele. Die zugrundeliegende Strafzwecktheorie ist Abschreckung.[16]

Kriminalpolitik und Kriminologie

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Die rechtspolitische Dimension des Strafrechts wird oftmals als Kriminalpolitik bezeichnet.[17] Im engeren Sinne versteht man hierunter „die Strategien der Straftatenverhütung und Straftatenermittlung […]“[18] Sie manifestiert sich im Strafrecht und der Strafprozessordnung. Kriminalpolitik meint in diesem engen Verständnis „Reform des Strafrechts“.[18]

Bezieht der Blick der ökonomischen Analyse des Strafrechts bereits einige außerrechtliche Faktoren mit ein, ist der Fokus der Kriminalpolitik und Kriminologie im weiteren Sinne jedoch ein noch größerer: Sie geht weit über das Strafrecht hinaus und bezieht alle Mittel und Rechtsgebiete ein, die faktisch der Vorbeugung von Kriminalität dienen. Berühmt ist Franz von Liszts Bonmot, dass die beste Kriminalpolitik eine gute Sozialpolitik sei.[17]

Das Strafrecht als Mittel der Politik zur Bekämpfung von Kriminalität hat zu Beginn des 21. Jahrhunderts eine Renaissance erfahren. Die steigende Bedeutung der inneren Sicherheit hat die Entkriminalisierung gegenüber Verschärfungen des Strafrechts ins Hintertreffen gebracht. Wissenschaftlich wird dies zum Teil heftig kritisiert.[18]

Literatur

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Rechtsvergleichung

Kriminologie

  • Alexander Elster [Begründer], Rudolf Sieverts (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie. 2. Auflage. 5 Bände. de Gruyter, Berlin, 1966–1998.
  • Sanford H. Kadish [Begründer], Joshua Dressler (Hrsg.): Encyclopedia of Crime and Justice. 2. Auflage. 4 Bände. Collier Macmillan, London / New York 2002, ISBN 0-02-865320-3.

Rechtsphilosophie

Ökonomische Analyse des Strafrechts

  • Robert Cooter, Thomas Ulen: Law & Economics. 8. Auflage. Addison-Wesley, Boston 2008, ISBN 0-321-52290-7, 10. An Economic Theory of Crime And Punishment 7. Topics in the Economics of Crime And Punishment.
  • Isaac Ehrlich: Crime and Punishment. In: Steven Durlauf, Lawrence E. Blume (Hrsg.): The new Palgrave dictionary of economics. Band 12. Palgrave Macmillan UK, London 2019, ISBN 978-1-349-95121-5.
  • David D. Friedman: Law’s Order. Princeton University Press, Princeton/Oxford, ISBN 978-0-691-09009-2, 15 – Criminal Law.
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Einzelnachweise

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  1. Gabriele Kett-Straub, Hans Kudlich: Sanktionenrecht. Verlag C.H.BECK oHG, 2019, ISBN 978-3-406-74675-8, doi:10.17104/9783406746758 (vahlen.de [abgerufen am 22. März 2022]).
  2. a b c Markus Dubber: Comparative Criminal Law. In: Mathias Reimann, Reinhard Zimmermann (Hrsg.): Oxford Handbook of Comparative Law. Oxford University Press, Oxford 2006, ISBN 978-0-19-929606-4, S. 1310, doi:10.1093/oxfordhb/9780199296064.001.0001 (Online [PDF; 257 kB; abgerufen am 9. September 2021]).
  3. a b c d e Markus Dubber: Comparative Criminal Law. In: Mathias Reimann, Reinhard Zimmermann (Hrsg.): Oxford Handbook of Comparative Law. Oxford University Press, Oxford 2006, ISBN 978-0-19-929606-4, S. 1310, doi:10.1093/oxfordhb/9780199296064.001.0001 (Online [PDF; 257 kB; abgerufen am 9. September 2021]).
  4. Markus Dirk Dubber: Comparative Criminal Law. In: Mathias Reimann, Reinhard Zimmermann (Hrsg.): Oxford Handbook of Comparative Law. Oxford University Press, Oxford 2008, S. 1296–1299.
  5. Smith/Hogan: Criminal Law
  6. Juliette Lelieur, Peggy Pfützner, Sabine Volz: Begriff und Systematisierung der Straftat – Frankreich. In: Ulrich Sieber, Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. II. Allgemeiner Teil, Teilband 2. Duncker & Humblot, Berlin 2008.
  7. Mingxuan Gao: Prinzip des Strafrechts. Band 1. China Renmin University Press, Peking 1993, S. 480–485
  8. Yang Zhao, Thomas Richter: Begriff und Systematisierung der Straftat – China. In: Ulrich Sieber, Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. II. Allgemeiner Teil, Teilband 2. Duncker & Humblot, Berlin 2008.
  9. a b c d Markus Dubber: Comparative Criminal Law. In: Mathias Reimann, Reinhard Zimmermann (Hrsg.): Oxford Handbook of Comparative Law. Oxford University Press, Oxford 2006, ISBN 978-0-19-929606-4, S. 1310, doi:10.1093/oxfordhb/9780199296064.001.0001 (Online [PDF; 257 kB; abgerufen am 9. September 2021]).
  10. Thomas Vormbaum: Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte (= Springer-Lehrbuch). Springer Berlin Heidelberg, Berlin, Heidelberg 2019, ISBN 978-3-662-59962-4, S. 52–59, doi:10.1007/978-3-662-59963-1.
  11. Rudolphi, FS Honig, 1970, S. 151 (163 f.)
  12. Maurach/Zipf AT/1 19/8.
  13. NK/Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn 144.
  14. Roxin JuS 1966, 377 (381).
  15. Welzel ZStW 58 (1939), 491 (509).
  16. a b Isaac Ehrlich: Crime and Punishment. In: Steven Durlauf, Lawrence E. Blume (Hrsg.): The new Palgrave dictionary of economics. Band 12. Palgrave Macmillan UK, London 2019, ISBN 978-1-349-95121-5.
  17. a b Thomas Feltes: Kriminalpolitik. In: Hans-Jürgen Lange, Matthias Gasch (Hrsg.): Wörterbuch zur Inneren Sicherheit. Band 2. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2006, ISBN 978-3-8100-3610-0, S. 160–165.
  18. a b c Hans-Jürgen Lange: Innere Sicherheit. In: Hans-Jürgen Lange, Matthias Gasch (Hrsg.): Wörterbuch zur Inneren Sicherheit. Band 2. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2006, ISBN 978-3-8100-3610-0, S. 123 (127).