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Vorschlag für Montag, 9. September 2024: Auengebiete von nationaler Bedeutung im Kanton Bern
Die Auengebiete von nationaler Bedeutung im Kanton Bern sind in der Schweiz durch die Bundes­verordnung vom 28. Oktober 1992 geschützt und Teil des Bundes­inventars der Auen­gebiete von nationaler Bedeu­tung (französisch Inventaire fédéral des zones alluviales d’importance nationale, italienisch Inventario federale delle zone golenali d’importanza nazionale). Die Auen­verordnung stützt sich auf den Artikel 18a Absätze 1 und 3 des Bundes­gesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat­schutz. In der Auen­verordnung ist fest­gelegt, wer im Zusammen­hang mit dem Auen­inventar wofür zustän­dig ist. Demnach ist auf nationaler Ebene der Bund in der Pflicht, die national bedeu­tenden Auen­objekte in einem Inven­tar aufzu­listen, die Liste publik zu machen und nach gesetz­lichen Vor­gaben Entschädi­gungen an Land­eigentümer auszu­richten. Die Kan­tone legen nach Anhören der Grund­eigentümer und Bewirt­schafter den genauen Grenz­verlauf der Objekte fest und scheiden ökolo­gisch aus­reichende Puffer­zonen aus. Sie treffen nach Anhörung der Grund­eigentümer und Bewirt­schafter die zur Erhal­tung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhalts­massnahmen und erstatten dem Bund Bericht. – Zum Artikel …
Wikidata-Kurzbeschreibung für Auengebiete von nationaler Bedeutung im Kanton Bern:
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