Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) beschäftigt sich mit Anlagen zur Lagerung, Umfüllung und Beförderung von Ottokraftstoffen.

Basisdaten
Titel: Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (Der Titel wurde zuletzt mit der Neubekanntmachung geändert. Die Verordnung wird bei Änderungen jedoch wie zuvor [„… oder Lagern …“] zitiert.)
Früherer Titel: Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
Abkürzung: 20. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 7 Abs. 1–4, § 23 Abs. 1 BImSchG;
§ 11 Abs. 1 GSG a. K.
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-20-1
Ursprüngliche Fassung vom: 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727)
Inkrafttreten am: 14. Oktober 1992
Neubekanntmachung vom: 18. August 2014
(BGBl. I S. 1447, 1448)
Letzte Neufassung vom: 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
4. Juni 1998
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146, 3171)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. Juli 2021
(Art. 36 G vom 27. Juli 2021)
GESTA: G049
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Große praktische Bedeutung hat sie

Bei diesen Vorgängen entstehen durch Verdunstung erhebliche Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen (Abk.: VOC). Wesentliches Ziel dieser Verordnung ist es diese Emissionen zu reduzieren. Dies wird vor allem durch die Verpflichtung zur Verwendung von Gaspendelsystemen erreicht.

Diese Verordnung beschäftigt sich nicht mit dem eigentlichen Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen; hier gilt die 21. BImSchV.

Siehe auch Bearbeiten

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