Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten

Die Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten (6. BImSchV) legte die Anforderungen fest, die an einen Immissionsschutzbeauftragten zu stellen waren. Die Verordnung konkretisierte die Anforderungen, die sich aus § 55 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergaben.[1]

Basisdaten
Titel: Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten
Abkürzung: 6. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Erlassen am: 12. April 1975
(BGBl. I S. 957)
Inkrafttreten am: 1. Mai 1975
Außerkrafttreten: 8. August 1993
(BGBl. I S. 1433)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Der Inhalt der 6. BImSchV ist – ausgedehnt auf Störfallbeauftragte – 1993 in die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) übernommen worden.[1] Mit deren Inkrafttreten wurde die 6. BImSchV aufgehoben.[1]

Einzelnachweise

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  1. a b c Franz Joseph Dreyhaupt (Hrsg.): VDI-Lexikon Umwelttechnik. VDI-Verlag Düsseldorf 1994, ISBN 3-18-400891-6, S. 1064.