Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Rechtsvorschrift (Deutschland)

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beschreibt, für welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Genehmigung für Errichtung und Betrieb nötig ist.

Basisdaten
Titel: Vierte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Abkürzung: 4. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Bundes-Immissionsschutzgesetz
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-4-3
Ursprüngliche Fassung vom: 14. Februar 1975
(BGBl. I S. 499, ber. S. 727)
Inkrafttreten am: 1. März 1975
Neubekanntmachung vom: 31. Mai 2017
(BGBl. I S. 1440, 1441)
Letzte Neufassung vom: 2. Mai 2013
(BGBl. I S. 973, ber. S. 3756)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
2. Mai 2013
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 12. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1799)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. Oktober 2022
(Art. 2 VO vom 12. Oktober 2022)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Ihr Anhang 1 listet abschließend die Anlagenarten auf, die nach Immissionsschutzrecht genehmigt und dann auch überwacht werden müssen. Es handelt sich um Anlagen aller, überwiegend gewerblicher und auf Dauer eingerichteter Art, von denen besonders gefährliche Umweltbeeinträchtigungen ausgehen können. Nur die in diesem Anhang aufgeführten Anlagen bedürfen bei Errichtung bzw. Inbetriebnahme oder bei wesentlicher Änderung von Bauten oder Betriebsart einer Genehmigung nach dem BImSchG (bei erstmaliger nach § 4 BImSchG, bei wesentlicher Änderung nach § 16 BImSchG). Die Genehmigung von Anlagen, die in Spalte c diese Kataloges mit dem Buchstaben G (für Genehmigungsverfahren) gekennzeichnet sind, werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung geprüft[1]. Anträge zur Errichtung, Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderungen von Anlagen, die in Spalte c mit dem Buchstaben V (für vereinfachtes Verfahren) gekennzeichnet sind, werden in einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung geprüft[2]. Anlagen dieses Kataloges, die in Spalte d zudem mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, sind Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie), oft auch IED-Anlagen genannt; für diese gelten strengere Überwachungsprogramme und Transparenzregeln[3].

Anträge auf Genehmigung wesentlicher (und nicht bloß anzeigepflichtiger[4] unwesentlicher) Änderungen einer bereits genehmigten Anlage sollen auf Antrag des Betreibers ohne Beteiligung der Öffentlichkeit geprüft werden[5]. Für Forschungs- oder Versuchsanlagen gelten besondere Regelungen[6]. Anlagen, die nicht im Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführt sind, sind damit nicht genehmigungsfrei, sondern bedürfen in der Regel zumindest einer Baugenehmigung.

Beispiele für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind: Biogasanlagen, Chemiewerke, Anlagen zur Geflügelhaltung[7], Kraftwerke und Stahlgießereien[8] sowie insbesondere Anlagen zur Abfalllagerung und -Behandlung,[9] außerdem bestimmte Anlagen zur Übung oder Ausübung des Motorsports.

Fehlt bei einer hier gelisteten Anlage die nötige Errichtungs-, Betriebs- oder Änderungsgenehmigung, ist das nach § 327 Absatz 2 Ziff. 1 Strafgesetzbuch strafbar.

Bearbeiten

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. § 2 4.BimSchV, zum Verfahren siehe § 10 BImSchG und 9. BImSchV
  2. zur Zuordnung zur Verfahrensart § 2 der 4.BImSchV, zum Vereinfachten Verfahren § 19 BImSchG
  3. siehe § 10 Abs. 8a und § 52a BImSchG
  4. § 15 BImSchG
  5. § 16 Abs. 2 BImSchG
  6. § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV
  7. ab 15.000 Hennenplätzen oder Truthahnmastplätzen im vereinfachten Verfahren, ab 40.000 Mastgeflügel- oder Hennenplätzen als IED-Anlage, s. Ziff. 7.1.1 bis 7.1.4
  8. ab einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen Flüssigstahl je Tag im Vereinfachten Verfahren, s. Ziff. 3.7.2
  9. so ab dem 1. Tag (§ 1 Abs. 1 S. 2 der 4.BImSchV) bei Annahme zur zeitweiligen Lagerung bei einer Gesamtlagerkapazität ab 30 Tonnen gefährliche Abfälle, Ziff. 8.12.1.2