Diskussion:Bundesverfassungsgericht

Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Benatrevqre in Abschnitt Entlassung der Richter
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„Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft“ - Sprache der Kläger, nicht des Bundesverfassungsgerichts Bearbeiten

Sprache des BVerfG ist: „Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein“ und „Grundrecht auf klima- und umweltschonende Lebensweise“--Pistazienfresser (Diskussion) 21:34, 30. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Ist inzwischen erledigt. --Pistazienfresser (Diskussion) 15:11, 9. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Benatrevqre …?! 18:11, 28. Jul. 2023 (CEST)

Abschnitt Kritik Bearbeiten

Mein Eindruck ist, dass der Abschnitt Kritik z.T. etwas dünn belegt ist. z.B. der Eingangsabsatz:

"Ungeachtet wechselnder Kritik entwickelte das Gericht eine bemerkenswerte und im internationalen Vergleich herausragende Kontrollfrequenz und -dichte und verpflichtet sich gleichzeitig zu einer strengen richterlichen Selbstbeschränkung. Sein fortlaufend selbst entwickeltes Verfassungsverständnis machte das Bundesverfassungsgericht zu einer eigenen demokratischen Institution, die ein einmaliges Vertrauen im Staatsvolk genießt, international benennt man es als Beispiel für hochentwickelte Rechtskontrolle. Die Rolle des Gerichts als Hüterin des Grundgesetzes (Art. 93 GG) geht über bloße Willkürkontrolle des Staates hinaus, es ist die konservierende und integrale Bewahrung der Verfassung in der innerdeutschen Entwicklungsdynamik und im Kontext der Europäischen Union."

Für diese Aussagen, die im wissenschaftlichen Diskurs durchaus nicht unbestritten sind, wäre es doch gut die eine oder andere Quelle einzufügen. Ebenfalls bzgl. der international herausragenden Kontrollfrequenz resp. "Beispiel für hochentwickelte Rechtskontrolle" stellen sich Fragezeichen. Ich verweise zu diesem Zweck gerne auf diesen Beitrag internationaler Rechtswissenschaftler zum Status des BVerfG: https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3727378 Auch darüber hinaus ergibt der Blick in die (internationale) Fachliteratur keineswegs das hier so unkritisch wiedergegebene Bild. Insb. unter Europarechtlern (in praktisch allen EU-Ländern und darüber hinaus) gibt es durchaus viele kritische Einstellungen die über die hier angesprochene "wechselnder Kritik" hinausgeht. --178.197.198.171 18:08, 27. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Der Abschnitt sollte wirklich ergänzt werden.--Falkmart (Diskussion) 18:40, 27. Apr. 2023 (CEST)Beantworten
Belege aus wissenschaftl. Fachliteratur sollten sich leicht finden und ergänzen lassen. --Benatrevqre …?! 08:25, 28. Apr. 2023 (CEST)Beantworten
Der zitierte Abschnitt ist eine Panegyrikus sondergleich, im Grunde astreine Satire. Ich bin für vollständige Herausnahmen, sofern kein begründeter Einspruch erfolgt. --Kopfgeburten (Diskussion) 18:24, 15. Mai 2023 (CEST)Beantworten
Achwas, von wegen. --Benatrevqre …?! 18:45, 15. Mai 2023 (CEST)Beantworten
ich nehm das als ironisch. Das unbelegte Zeug sollte jedenfalls raus und, wenn überhaupt, mit guten Nachweisen in einer zu schaffen den Sektion "Würdigung" untergebracht werden. --Kopfgeburten (Diskussion) 19:45, 15. Mai 2023 (CEST)Beantworten
Wenn man schon schlaue Begriffe verwendet, dann vielleicht auch im richtigen Genus… --Godihrdt (Diskussion) 20:08, 15. Mai 2023 (CEST)Beantworten
Ich verstehe ja, dass man den Abschnitt so auffassen kann, man muss es aber nicht. Besser wäre, ein paar Stilblüten vielleicht sprachlich zu verbessern, wo dies nötig erscheint, aber von gänzlichem Löschen rate ich ab. Das wäre bei aller Liebe überzogen. --Benatrevqre …?! 07:48, 16. Mai 2023 (CEST)Beantworten
Ich finde es generell merkwürdig das der gesamte Text außerhalb der Unterkategorien im Abschnitt "Kritik" keine Kritik ist, sondern Lob/Würdigungen und Erwähnungen von bedeutenden Urteilen. Hätte jemand was dagegen wenn ich diese Dinge in andere Teile des Artikels verschiebe? --Relotex (Diskussion) 14:37, 15. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Ja, ich. Warum möchtest du das tun? Ich sehe dazu keinen Grund. --Benatrevqre …?! 14:38, 15. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Weil es sich nicht um Kritik handelt, sondern um Würdigungen. Ich denke nicht das sowas in den Abschnitt "Kritik" gehört. Edit: Sind sie der Meinung das der besagte Text kritisch ist? --Relotex (Diskussion) 14:50, 15. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Auch das ist alles unter Kritik zu subsumieren. Kritik ist die [fachmännisch] prüfende Beurteilung und deren Äußerung in entsprechenden Worten. --Benatrevqre …?! 15:10, 15. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Der Text ist mit Sicherheit keine "prüfende Beurteilung" und ich habe auf WP noch nie einen so positiven Kritik-Abschnitt gesehen. In der Regel ist alles im Kritik-Abschnitt erstmal negativ, ggf. gefolgt von Gegenpositionen. --Relotex (Diskussion) 15:47, 15. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Nein, nicht immer. Und außerdem, wie sollte der Abschnitt denn anders überschrieben werden deiner Meinung nach? --Benatrevqre …?! 15:58, 15. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Mit allgemeinen Kritikpunkten bzw einer Übersicht über die Kritik die dann in den Abschnitten weiter ausgeführt werden. In welchen anderen Artikeln ist denn die Einleitung des Kritik-Abschnitts ausschließlich positiv? --Relotex (Diskussion) 13:06, 16. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Ich finde nicht, dass die Kritik hier durchwegs positiv ist. Zum Beispiel ist der Satz Ab den 1970er-Jahren habe das Bundesverfassungsgericht eine nicht unerhebliche „politische Bremsfunktion“ ausgeübt durchaus kritisch, denn die Regierung wurde in mehreren Urteilen in ihrem Handeln eingebremst. Und auch, dass das BVerfG mit dem Kruzifix-Beschluss … eine zweite Krise nach der von 1952 erlebte, nachdem aus Bonn und München heftige Kritik laut geworden war, ist m.E. kein Werturteil, das man als "ausschließlich positiv" beschreiben könnte. --Benatrevqre …?! 13:27, 16. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Entlassung der Richter Bearbeiten

Zwar wird die Ernennung der Richter erwähnt, nicht dagegen die Entlassung. Bis auf die im BVerfGG geregelte Ausnahme richtet sie sich offenbar nach Art. 60 Abs. 1 GG. Und ein Verweis auf § 4 Abs. 4 BVerfGG. --Pistazienfresser (Diskussion) 23:37, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Das GG regelt nur die Grundsätze, § 4 BVerfGG ist hier einschlägig (so wie das Beamtengesetz, Deutsche Richtergesetz und Soldatengesetz für die anderen erwähnten Gruppen). Richter werden nach spätestens zwölf Jahren entlassen oder nach Ablauf des Monats, in dem sie 68 Jahre alt geworden sind, wobei der kürzere Zeitraum maßgeblich ist, führen aber die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiter fort. Aktuelles Beispiel Peter Müller: Im Dezember 2011 gewählt, Ablauf der zwölf Jahre wäre im Dezember 2023 gewesen, er ist aber am 25. September 2023 68 Jahre alt geworden und führt somit aktuell seine Amtsgeschäfte fort, bis sein Nachfolger Peter Frank (Jurist) ernannt wurde (er ist aktuell „nur“ gewählt). --Godihrdt (Diskussion) 09:11, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Die Entlassung eines Richters am Bundesverfassungsgericht und die Ernennung des Nachfolgers erfolgte bislang durch den Bundespräsidenten am selben Tage, vgl.: Richterwechsel am Bundesverfassungsgericht – Entlassung und Ernennung, 17. April 2023 (weitere Beispiele auf den Seiten des Bundespräsidenten und des Bundesverfassungsgerichts). Die Entlassung liegt somit bislang in den auffindbaren Beispielsfällen nach der Fortführung der Amtsgeschäfte. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:21, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Aus § 4 BVerfGG ergibt sich nicht, durch wen die Entlassung erfolgt, daher dürfte sich dies noch immer nach der Norm im Grundgesetz richten. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:23, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Stimmt, Absatz 4 bestimmt lediglich, dass nach Ablauf der Amtszeit die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fortführen. --Benatrevqre …?! 20:19, 8. Jan. 2024 (CET)Beantworten