Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz, das die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des Bundesverfassungsgerichts regelt
(Weitergeleitet von BVerfGG)

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) vom 12. März 1951, zuletzt neu bekannt gemacht am 11. August 1993, regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des höchsten Gerichtshofes in Deutschland, des Bundesverfassungsgerichts. Nach § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Basisdaten
Titel: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Kurztitel: Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Abkürzung: BVerfGG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Verfassungsprozessrecht
Fundstellennachweis: 1104-1
Ursprüngliche Fassung vom: 12. März 1951
(BGBl. I S. 243)
Inkrafttreten am: 17. April 1951
Neubekanntmachung vom: 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473)
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1724, 1731)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. November 2019
(Art. 29 G vom 20. November 2019)
GESTA: C044
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Verfassungsmäßige Verankerung des GesetzesBearbeiten

Während die Errichtung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar im Grundgesetz geregelt ist (Art. 92 GG) und sich dort auch in den Art. 93, 94 GG die wesentlichen Bestimmungen zu Aufgaben und Besetzung des Bundesverfassungsgerichts finden, überlässt das Grundgesetz Regelungen hinsichtlich der Gerichtsverfassung und des anzuwendenden Verfahrensrechts einem weiteren Gesetz (Art. 94 Abs. 2 GG: „Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.“).

Aufbau des BundesverfassungsgerichtsgesetzesBearbeiten

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz regelt in einem ersten Teil die Gerichtsverfassung und die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1–16 BVerfGG).

In einem zweiten Teil finden sich allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17–35 BVerfGG).

Im dritten Teil werden sodann sogenannte besondere Verfahrensvorschriften normiert, das heißt solche Vorschriften, die Sonderregelungen für eine der verschiedenen Tätigkeitsarten des Bundesverfassungsgerichts (Verfassungsbeschwerdeverfahren, Normenkontrollverfahren etc.) vorsehen (§§ 36–97 BVerfGG).

Der vierte Teil schließlich ist mit Schlußvorschriften überschrieben und regelt insbesondere Einzelheiten im Hinblick auf die Rechtsstellung der Richter am Bundesverfassungsgericht (§§ 98–107 BVerfGG).

Die Regelungen des BVerfGG im EinzelnenBearbeiten

I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsBearbeiten

In diesem Abschnitt finden sich unter anderem die wichtigen Regelungen zur Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts (§ 6), zur Zuständigkeit des Gerichts (§ 13) und zur Plenarentscheidung (§ 16).

II. Teil: Allgemeine VerfahrensvorschriftenBearbeiten

Unter den allgemeinen Verfahrensvorschriften findet sich die für die Praxis höchst bedeutsame Regelung des § 31 BVerfGG, der wörtlich lautet:

„(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als für mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.“

III. Teil: Besondere VerfahrensvorschriftenBearbeiten

Teil III befasst sich mit den besonderen Verfahrensvorschriften.

IV. Teil: SchlussvorschriftenBearbeiten

Neben den hier getroffenen Sonderregelungen normiert das Gesetz in § 103 hinsichtlich der Rechtsstellung der Richter des Bundesverfassungsgerichts die Anwendbarkeit der Vorschriften über Bundesrichter.

Siehe auchBearbeiten

LiteraturBearbeiten

WeblinksBearbeiten