Diskussion:Mitbestimmung

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Michael Heinrich Gottfried in Abschnitt Weblink
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GiftBot (Diskussion) 06:18, 1. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Einleitung

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Hallo @FelMol:, ich weiß zwar nicht wer sich diese verquaste Einleitung - die Du wieder hergestellt hast - aus den Fingern gesogen hat, aber ich finde meine Änderung natürlich als Verbesserung, sonst hätte ich sie nicht gemacht! Und ich möchte Dich nur eine Deine anfänglichen Ideale erinnern: FelMol „Hasst sprachliche Schlamperei.“ Eine kleine Erklärung, was daran so viel besser und vor allem auch verständlicher ist, würde mich aber auch noch interessieren? --Dontworry (Diskussion) 21:11, 31. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Die Definition ist zwar kompliziert, aber exakt. Was Du mit "Leistungsentscheidungen" meinst, bleibt unklar. Die "Betroffenen" machen es auch nicht viel eindeutiger. Das ist sprachliche Schlamperei. Lass es mal bei der jetzigen Version, bevor Du eine Formulierung findest, die das alles abdeckt, was jetzt in der Definition enthalten ist. --FelMol (Diskussion) 22:35, 31. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Meine Variante ist ebenfalls exakt und vor allem auch verständlich und von den von Dir vermuteten „Leistungsentscheidungen“ hab ich Nichts geschrieben. Bei mir waren es noch „Leitungsentscheidungen“. Und Du darfst mir ruhig vertrauen, dass ich weiß wovon ich rede, ich war schließlich 20 Jahre Betriebsrat und die meiste Zeit davon auch Vorsitzender und hatte in dieser Zeit ständig damit zu tun. --Dontworry (Diskussion) 22:49, 31. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Die jetzige Definition hatte seit mindestens mehr als 5 Jahre Bestand. Die ersetzt man nicht einfach durch eine nullachtfuffzehn Definition. Deine BR-Tätigkeit in Ehren. Vielleicht finden wir noch eine konsensuelle Lösung. --FelMol (Diskussion) 22:56, 31. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Ja, zugegeben das ist kein Ruhmesblatt der WP! Aber meine Definition ist sowohl genauer als auch besser, weil in der jetzigen Fassung (fälschlicherweise) auch von „Mitwirkung“ geredet wird und das ist explizit ein anderer, nämlich der Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes/rechts bei dem zwar eine Mitwirkung aber keine (zwingende!) Mitbestimmung gilt. Dagegen sind die Mitbestimmungsrechte, d.h. die Rechte bei denen beide Parteien (AN + AG) sich einigen müssen bevor sie umgesetzt werden können ab § 87 (Soziale Angelegenheiten) bis §112 (Sozialplan) im BetrVG niedergelegt. --Dontworry (Diskussion) 23:33, 31. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Mitbestimmung und Mitwirkung werden beide grosso modo als Mitbestimmungsrechte verstanden. --FelMol (Diskussion) 23:39, 31. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Vielleicht von Dir, von mir und dem BetrVG aber nicht! --Dontworry (Diskussion) 23:51, 31. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
wo bleibt in Deiner Definition die rechtliche Grundlage der Entscheidungen? --FelMol (Diskussion) 23:44, 31. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Davon ist/war doch jetzt/vorher auch nicht die Rede? Was sollen diese Taschenspielertricks nach 5 Jahren Halbschlaf? --Dontworry (Diskussion) 23:51, 31. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
die zwar aufgrund formaler Rechts- oder Besitzverhältnisse dazu befugt sind - hast Du das übersehen?--FelMol (Diskussion) 00:11, 1. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Das ist doch nur sinnfreies Geschwafel zu Selbstverständlichkeiten!
PS. Zum Vergleich: Mitbestimmung [1] zu Mitwirkung [2]. --Dontworry (Diskussion) 00:17, 1. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

Die Definition findet sich fast wortgleich in der Publikation von Walther Müller-Jentsch: Mitbestimmung. Arbeitnehmerrechte im Betrieb und Unternehmen. Springer VS, Wiesbaden 2019, S. 1. Wenn Du keine andere adäquate anbieten kannst, gibt Dich mit der jetzigen zufrieden. Die von Dir vorgeschlagene ist einfach zu dürftig, um Konsens zu finden. Eine jahrelang beständige Formulierung auszutauschen, bedarf es schon des Konsens der Bearbeiter. --FelMol (Diskussion) 00:45, 1. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

Da hat der Herr Müller-Jentsch wohl von WP abgeschrieben - dumm gelaufen! ;-) Aber dieses ganze Geschwafel von „... aufgrund formaler Rechts- oder Besitzverhältnisse dazu befugt sind... “ ist doch eine Binsenweisheit, denn wenn ich von realer Mitbestimmung ausgehe, setzt es doch voraus, dass sowohl der/die AN als auch der/die AG real und „rechtmäßig“ sind, sonst ist das Ganze eine Luftnummer und Fantasy? --Dontworry (Diskussion) 01:01, 1. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Was in meiner Fassung noch fehlt, ist der Hinweis, dass bei gesetzlich geregelten Tatbeständen die Mitbestimmung obsolet ist. --Dontworry (Diskussion) 01:20, 1. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Die geschwurbelte Fassung ist übrigens bereits vom ersten Edit - der Neuanlage - im Artikel [3] fast wie Dornröschen, nicht ganz so lang aber nicht erst seit 5 Jahren! --Dontworry (Diskussion) 08:30, 1. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Ich habe einen weiteren Satz hinzugefügt, der den einleitenden Satz spezifiziert, Kannst Du damit leben? Wenn nicht, kannst Du ja 3M einholen. --FelMol (Diskussion) 12:32, 1. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Grundsätlich geht es hierbei (WP) weder um Befindlichkeiten (Deine oder meine) noch um Gefälligkeiten, sondern - soweit notwendig und möglich - um Verbesserungen. Sei es, es gibt aktuellere und bessere Quellen dazu, sei es, es kann stilistisch z.B. in der Formulierung optimiert (reduziert) bzw. verständlicher werden. Soweit zum Grundsatz! Was ich in unserem Fall nicht so recht verstehe ist, weshalb Du an einer sprachlich geschraubten (und deswegen schwer verständlich) Fassung wie Mitbestimmung (... „bezeichnet grundsätzlich die Mitwirkung und Mitentscheidung jener, deren Existenz, Arbeits- und Lebensweise durch Entscheidungen anderer beeinflusst werden (können), die zwar aufgrund formaler Rechts- oder Besitzverhältnisse dazu befugt sind, aber“... usw.) festhalten willst, zu der auch keinerlei Quellen angegeben wurden, statt der neuen Fassung wie (... „heißt die Beteiligung der Betroffenen an Entscheidungsprozessen, besonders im Bereich der Wirtschaft die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Leitungsentscheidungen der Arbeitgeber“) zuzustimmen? Um es nach Marx auf den Punkt zu bringen: zwischen Arbeit und Kapital. Wo ist Dein Problem damit? --Dontworry (Diskussion) 09:09, 2. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Dein eingefügter Satz macht keinen rechten Sinn: 1. Es gibt viele Gegenstände, über die das Management mit Wirkungen auf die Beschäftigten entscheidet und für die keine gesetzliche Regelung besteht, aber dennoch nicht mit MB-Rechten ausgestattet sind. 2. Tarifverträge sind originäre Dokumente der Mitbestimmung, s. Däubler "Das Grundrecht auf Mitbestimmung"; worin der Autor dies Grundrecht primär auf Tarifverträge bezieht.--FelMol (Diskussion) 12:06, 2. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Übrigens: "Leitungsentscheidungen" ist wohl eine Begriffsprägung von Dir? Sind das Entscheidungen über Fragen der Leitung oder Entscheidungen der Leitung (z.B. über Investitionen, Gewinnverwendung)? --FelMol (Diskussion) 15:22, 2. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Nein, ein Begriff aus „Gesellschaft und Staat: Lexikon der Politik“, ISBN 3-7971-0079-5 und es betrifft Entscheidungen über Fragen der Leitung. Im „Fitting-Kaiser-Heither-Engels“, Handkommentar zum BetrVG, 18. Aufl. S.1282: (Zitat) „III. Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag. 1. Einschränkung durch Gesetz. Das MBR wird nach dem einleitenden Satz... eingeschränkt, soweit eine gesetzliche Regelung besteht. Dann sind die Interessen ArbN hinreichend... geschützt; für einen weiteren Schutz... besteht kein Bedürfnis mehr...“ und in der Folge auf S.1283: „2. Einschränkung durch Tarifvertrag. Praktisch bedeutsamer sind die Einschränkungen... durch TV. Nach Abs. 1 S.1 hat der BR (Betriebsrat) nur mitzubestimmen, "soweit" nicht eine tarifliche Regelumg besteht. Das MBR dient dem Schutz ArbN. Dass einem TV nach dem Unabdinbarkeitsprinzip der Vorranggegenüber der betrieblichen Einigung (BV) zukommt, ergibt sich schon aus dem Grundsatz des Vorranges der stärkeren vor der schwächeren Rechtsquelle.“ (Zitatende)
Es wäre also besser Du würdest bevor Du revertierst nochmals Deine Position überprüfen! So hast Du ein besonderes Talent die falschen Zitate für unser Thema zu zitieren und dafür meine entscheidenten Fragen dazu unbeantwortet zu lassen. So betrifft es natürlich (nur) insofern den „Ausfall“ der Mitbestimmung im Falle von betrieblichem Verhalten, Arbeitszeiten und Entlohnung, wenn es dazu gesetzliche Regeln gibt, wie z.B. Höchstarbeitszeiten und Mindest-Lohn- und Gehaltstarife oder Mindestlohngesetze und da spielt es auch keine Rolle wenn AG-Verband oder Betrieb einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft vereinbaren, d.h. durch die Mitbestimmung können gesetzliche oder tarifliche Standards nicht unterschritten werden. Das Grundrecht von dem Däubler spricht, ist das (stellvertretende für AN + AG) Grundrecht der Verbände von Arbeitgebern oder einzelnen Betrieben (siehe VW) und Gewerkschaften und nicht das betriebliche, welches im BetrVG niedergelegt wurde. --Dontworry (Diskussion) 16:20, 2. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Von "Leitungsentscheidungen" ist in Deinem arbeitsrechtlichen Zitat keine Rede, die sind mir in der AR-Lit. auch noch nicht begegnet. Daher bleibt Dein voraussetzungsvolles Zitat interpretationsbedürftig. Ebenso bedarf der weiteren Erläuterung (wie jetzt oben) Dein von mir revertierter Satz. Der jetzige erste Satz im Lemma bezieht sich auf MB im Grundsätzlichen, schließt also auch Tarifverträge ein (u.U. auch MB-Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter). Er ist deshalb etwas komplexer, um solche Missverständnisse auszuschließen, die Deine voraussetzungsvollen Edits leider hervorrufen. - Bitte hole 3M ein, wenn Du immer noch meinst, die jetzige Formulierung müsste ersetzt werden. Das kann sie - nach so langem Bestand - nur im Konsens. Schönen Sonntagabendgruß!
Nachklapp: der einleitende Satz ist allgemeiner und umfassender formuliert, als die im BetrVG kodifizierte Mitbestimmung. Das sollte Dir bei vollständiger Lektüre des Intro deutlich werden. Das mit dem Vorrang von gesetzlichen Regelungen und TV gehört nicht ins Intro, das wird doch später im Kontext erläutert. --FelMol (Diskussion) 19:42, 2. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Natürlich, es handelt sich ja auch um 2 verschiedene Quellen: 1. Um ein Lexikon der Politik und 2. Um einen Handkommentar zum BetrVG. und das Mitbestimmungsrecht des Mieters u.ä. vergißt Du besser ganz schnell, wenn Du Dich nicht völlig lächerlich machen willst. Im Übrigen ist es auch nicht zulässig im Artikel ganze Passagen aus den Quellen abzuschreiben. ich warte aber immer noch auf Deine Belege! Bisher war das doch sehr einseitig mit der Bequellung durch mich! Woher hast Du diese verquarkte Formulierung? --Dontworry (Diskussion) 21:22, 2. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
PS. Meine im Artikel zusammengefasste Aussage, habe ich Dir nur versucht anhand der Zitate zu erläutern, d.h. das Prinzip des "Vorranges der stärkeren vor der schwächeren Rechtsquelle" (Gesetz u. Tarif vor betrieblicher MB!).
Du hast offenbar die Architektur des Intros nicht nachvollzogen: 1. Satz: MB allgemein, weder auf Dt. noch exklusiv auf Arbeitsverhältnisse bezogen, aber u. U. auch auf andere Abhängigkeitsverhältnisse (ja auch: Vermieter - Mieter, wenn diesem MB-Rechte etwa bei Modernisierung zugestanden werden). 2. Satz: Bezug zu Arbeitsverhältnissen allgemein, Spezifizierung Mitbestimmung/Mitwirkung. 3. Satz: MB-Regelungen in Europa (auch darunter werden Information und Konsultation, also Mitwirkung verstanden). Erst im 4. Satz kommt Deutschland ins Spiel mit seinen unterschiedlichen Mitbestimmungsdomänen (BetrVG, Mitbestimmungsgesetze). - Der Vorrang von Gesetz und TV wäre hier völlig fehl am Platze, das gehört zu den Ausführungsbestimmungen in den nachfolgenden Abschnitten über die deutsche betriebliche MB. Mit Deiner ausschließlichen Fixierung auf das BetrVG gehst Du leider in die Irre. Auch sind Einzelnachweise im Intro unüblich.--FelMol (Diskussion) 22:09, 2. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Ach so, wir diskutieren die ganzen Tage (nur) um eine Begriffserklärungsseite, die Du (illegal) zum Artikel ausgebaut hast und zu der Du auch noch - außer einem Buch von 2019 zu einem Vorgang von 2004 - Null-Komma-Null Belege weder vorweisen kannst noch musst (sie ist quasi 2004 transzendent in den Artikel diffundiert!)? Und Kraft Deines Status als Herr des Artikels beharrst Du nun auf dieser Fassung? Das ist bizarr! --Dontworry (Diskussion) 06:52, 3. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Über was sollten wir sonst diskutiert haben? Es ging immer nur um die Einleitungssätze. Nachdem ich den ersten Satz etwas verschlankt habe, hoffe ich, dass Du nun Ruhe gibst - oder 3 M anforderst.--FelMol (Diskussion) 09:08, 3. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
PS. Mit brennendem Interesse warte ich nun auf Deine Ausarbeitung zum Hauptartikel der "Mitbestimmung im Mietverhältnis", um näheres dazu zu erfahren! (Lesen bildet!) --Dontworry (Diskussion) 08:19, 3. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
Immerhin: Soll die vertragliche Hausordnung nach Mietvertragsabschluss angepasst werden, benötigt der Vermieter zwingend die Zustimmung des Mieters. Ohne Zustimmung kann keine Anpassung der Hausordnung erfolgen. Hier könnten Mieter die Chance nutzen, die Hausordnung zusammen mit dem Vermieter neu zu gestalten und Kompromisse auszuhandeln.[4]
Blubb, blubb, blubb...°°° (nicht signierter Beitrag von Dontworry (Diskussion | Beiträge) 09:47, 3. Aug. 2020 (CEST))Beantworten
bei dem Niveau ... bleibt es besser unsigniert.--FelMol (Diskussion) 12:42, 3. Aug. 2020 (CEST)Beantworten
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Hallo, gibt es Vorbehalte dagegen, bei den Weblinks einen Link zum Böckler-Topic: Mitbestimmung: Eine Forderung unserer Zeit, zu setzen? Auf der Topic-Site wurden vielfältige, wissenschaftliche Informationen, besonders auch Videos zum Thema "Mitbestimmung" zusammengestellt und redaktionell aufbereitet.--Michael Heinrich Gottfried (Diskussion) 11:04, 18. Aug. 2020 (CEST) (nicht signierter Beitrag von Michael Heinrich Gottfried (Diskussion | Beiträge) 11:21, 18. Aug. 2020 (CEST))Beantworten