Dienstgrade der Feuerwehr in Sachsen-Anhalt

Die Dienstgrade der Feuerwehr in Sachsen-Anhalt reichen von dem Feuerwehrmann-Anwärter bzw. der Feuerwehrfrau-Anwärterin auf unterster Ebene der Freiwilligen Feuerwehr bis zum Landesbranddirektor in bei der Berufsfeuerwehr.

Freiwillige Feuerwehr

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Die Vergabe der Dienstgrade wird nach der Laufbahnverordnung für Freiwillige Feuerwehren des Landes Sachsen-Anhalt[1] geregelt und das Aussehen der Schulterstücke in Verordnung über die Dienstkleidung der Feuerwehren.[2]

Dienstgrad Abzeichen Funktion Voraussetzungen Kragen- und Mützenabzeichen
Feuerwehrfrauanwärterin / Feuerwehrmannanwärter  
  • Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr


Kragenspiegel:

Parallelogram
75 mm hoch und
42 mm breit,
mit Stoffunterlage
RAL 4004 und
Feuerwehrsymbol

Mützenabzeichen:

mittig angebrachtes Metallabzeichen
mit Landeswappen
21 mm hoch, 18 mm breit, umrahmt
von einem 5 mm breiten, nach oben
offenem Kranz aus Eichenlaub

Mützenkordel:

schwarz

Feuerwehrfrau / Feuerwehrmann  
  • Truppfrau oder Truppmann
Oberfeuerwehrfrau / Oberfeuerwehrmann  
  • Truppführerin oder Truppführer
  • mindestens ein Jahr Dienst in Funktion Truppfrau oder Truppmann und abgeschlossene Truppführerausbildung
Hauptfeuerwehrfrau / Hauptfeuerwehrmann  
  • a) Truppführerin oder Truppführer
  • b) Maschinistin oder Maschinist
  • c) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart
  • d) Gerätewartin oder Gerätewart
  • a) mindestens ein Jahr Dienst in Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossener Lehrgang „Technische Hilfeleistung“
  • b) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Maschinistenausbildung
  • c) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Atemschutzgeräteträgerausbildung und abgeschlossene Atemschutzgerätewartausbildung
  • d) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Gerätewartausbildung
Erste Hauptfeuerwehrfrau / Erster Hauptfeuerwehrmann2  
  • a) Truppführerin oder Truppführer
  • b) Maschinistin oder Maschinist
  • c) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart
  • d) Gerätewartin oder Geratewart
  • a) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Lehrgänge Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz3, oder mindestens 20 Jahre Dienst in der Funktion Truppführerin oder Truppführer
  • b) zehn Jahre Dienst in Funktion Maschinistin oder Maschinist und mindestens 20 h nachgewiesene funktionstypische Fortbildung
  • c) fünf Jahre Dienst in Funktion Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart
  • d) fünf Jahre Dienst in Funktion Gerätewartin oder Gerätewart
Löschmeisterin / Löschmeister  
  • a) Gruppenführerin oder Gruppenführer
  • b) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart
  • c) Gerätewartin oder Gerätewart
  • a) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Gruppenführerausbildung
  • b) zehn Jahre Dienst in Funktion Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart und mindestens 20 h nachgewiesene funktionstypische Fortbildung
  • c) zehn Jahre Dienst in Funktion Gerätewartin oder Gerätewart und mindestens 20 h nachgewiesene funktionstypische Fortbildung
Oberlöschmeisterin / Oberlöschmeister  
  • Gruppenführerin oder Gruppenführer
  • mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und mindestens 40 Stunden nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen
Hauptlöschmeisterin / Hauptlöschmeister4  
  • a) Gruppenführerin oder Gruppenführer
  • b) Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke einer Gruppe vorgesehen ist.
  • a) mindestens 15 Jahre in Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer
  • b) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
Brandmeisterin / Brandmeister  
  • a) Zugführerin oder Zugführer
  • b) Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke einer Gruppe vorgesehen ist
  • c) Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke eines erweiterten Zuges vorgesehen ist
  • a) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossene Zugführerausbildung
  • b) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
  • c) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
Kragenspiegel:


Parallelogram
75 mm hoch und
42 mm breit,
mit Stoffunterlage
RAL 4004,
Feuerwehrsymbol
und umlaufender
silberfarbener Paspelierung

Mützenabzeichen:

mittig angebrachtes Metallabzeichen mit
Landeswappen 21 mm
hoch, 18 mm breit, umrahmt von einem
5 mm breiten, nach oben
offenem Kranz aus Eichenlaub

Mützenkordel:

silberfarbig

Oberbrandmeisterin / Oberbrandmeister  
  • a) Zugführerin oder Zugführer
  • b) Verbandsführerin oder Verbandsführer
  • c) Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke eines erweiterten Zuges vorgesehen ist
  • d) Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz von mehr als einem erweiterten Zug vorgesehen ist
  • a) mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Zugführerin oder Zugführer und mindestens 40 h nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen
  • b) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang Verbandsführer und Einsatz als Verbandsführerin oder Verbandsführer
  • c) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
  • d) ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
Hauptbrandmeisterin / Hauptbrandmeister  
  • a) Verbandsführerin oder Verbandsführer
  • b) Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz von mehr als einem erweiterten Zug vorgesehen ist
  • c) Stellvertretende Gemeindewehrleiterin oder stellvertretender Gemeindewehrleiter oder Stellvertretende Stadtwehrleiterin oder stellvertretender Stadtwehrleiter5
  • a) mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und mindestens 40 h nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen
  • b) ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
  • c) ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
Brandinspektorin / Brandinspektor  
  • Gemeindewehrleiterin oder Gemeindewehrleiter oder Stadtwehrleiterin oder Stadtwehrleiter6
  • ein Jahr Dienst in der Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
Oberbrandinspektorin / Oberbrandinspektor  
  • Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter oder stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder stellvertretender Kreisbrandmeister
  • fünf Jahre Dienst in der Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
Hauptbrandinspektorin / Hauptbrandinspektor  
  • Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister
  • stellvertretende Landesbrandmeisterin oder stellvertretender Landesbrandmeister
  • Landesbrandmeisterin oder Landesbrandmeister
  • fünf Jahre Dienst in der Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“

1 – Sofern keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen.
2 – Dieser Dienstgrad muss nicht durchlaufen werden.
3 – Gilt nur für erforderliche Fachkräfte in Feuerwehren, die in ABC-Einheiten gemäß Brandschutzbedarfsplan mitwirken.
4 – Dieser Dienstgrad muss nicht durchlaufen werden.
5 – In Gemeinden mit Stadtrecht.
6 – In Gemeinden mit Stadtrecht.

Berufsfeuerwehr

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Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt

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  • Brandmeister
  • Oberbrandmeister
  • Hauptbrandmeister
  • Hauptbrandmeister mit Zulage

Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt

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  • Brandoberinspektor-Anwärter
  • Brandoberinspektor
  • Brandamtmann
  • Brandamtsrat

Hinweis: Anstelle des früher in Sachsen-Anhalt verliehenen Dienstgrades "Brandoberamtsrat" wird der Dienstgrad "Brandrat" und damit das 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen.

Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt

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  • Brandreferendar (überwiegend: Brandrat zur Anstellung)
  • Brandrat
  • Brandoberrat
  • Branddirektor
  • Leitender Branddirektor
  • Landesbranddirektor (analog: Ministerialrat)

Abzeichen

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Einzelnachweise

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  1. Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF). (PDF; 65 kB) Vom 23. September 2005. (GVBl. LSA S. 640) Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2015 (GVBl. LSA S. 445).
  2. Verordnung über die Dienstkleidung der Feuerwehren (PDF; 645 kB) (Memento vom 17. Januar 2018 im Internet Archive), vom 8. September 2015