Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

(Weitergeleitet von 3. BImSchV)

Die von 2002 bis 2010 geltende Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) verfolgte das Ziel, den Schwefelgehalt von Heizöl und Dieselkraftstoffen zu verringern. Sie löste die Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 ab. Zugleich war die Verordnung eine nationale Umsetzung der Richtlinien 1999/32/EG und 93/12/EWG.

Basisdaten
Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
Früherer Titel: Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff
Abkürzung: 3. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Bundes-Immissionsschutzgesetz
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Ursprüngliche Fassung vom: 15. Januar 1975
(BGBl. I S. 264)
Inkrafttreten am: 23. Januar 1975
Letzte Neufassung vom: 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
29. Juni 2002
Außerkrafttreten: 13. Dezember 2010 (§ 21 10. BImschV)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Für Dieselkraftstoff galt zunächst ein Grenzwert von 350 mg/kg, der ab 1. Januar 2005 auf 50 mg/kg und ab 11. Juli 2009 auf 10 mg/kg gesenkt wurde[1]. Der Grenzwert für Heizöl und Gasöl lag zunächst bei einem Massenanteil von 0,2 Prozent und wurde zum 1. Januar 2008 auf 0,1 Prozent gesenkt[1]. Ausnahmen galten vor allem für den Schiffsverkehr und bei Versorgungsengpässen.

Ende 2010 wurde diese Verordnung durch die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen abgelöst.

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Einzelnachweise

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  1. a b Änderungen der 3. BImSchV