Innerortsstraße

befestigter Verkehrsweg in bebautem Gebiet

Innerortsstraße (oder Dorfstraße, Stadtstraße[1]) ist im Verkehrswesen eine innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegende Ortsstraße. Pendant ist die Außerortsstraße.

Friedrichstraße (Berlin): Vielfältige Nutzung
Erdgeschoßnutzung mit Auswirkung auf den Straßenraum (Berlin, Simon-Dach-Straße)

Allgemeines Bearbeiten

Die Innerortsstraße ist keine eigenständige Straßenkategorie, sondern gehört zu den Gemeindestraßen. In Deutschland gilt der Begriff der Innerortsstraße vielfach als Synonym für die Ortsstraße. Beide unterscheiden sich dadurch, dass zu den Ortsstraßen – allerdings nicht im Hinblick auf die Straßenbaulast – auch die Ortsdurchfahrten gehören. Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Wohnstraßen zählen zu den Innerortsstraßen. Im Gegensatz zur Außerortsstraße wird die Innerortsstraße durch die begleitende Bebauung bestimmt. Im Städtebau gibt es für Innerortsstraßen feststehende Straßenquerschnitte, wie sie für den Straßenraum und Straßenbau typisch sind.[2] Typisch ist die vielschichtige Nutzung des Straßenraumes durch den Fuß-, Rad-, Auto- und den Öffentlichen Personennahverkehr wie zum Beispiel die Straßenbahn.

Arten Bearbeiten

Je nach Verkehrszweck werden in Ortschaften folgende Innerortsstraßen unterschieden:

Verkehrszweck Straßenart
Anliegerverkehr Anliegerstraße
Fahrtrichtung Einbahnstraße
Fußgängerverkehr Fußgängerzone
Konsum Einkaufsstraße
Ortsdurchfahrt Durchgangsstraße
Ortsstraße Ein- und Ausfallstraße, Privatstraße, Ringstraße
Schnellstraße Stadtautobahn
Verkehrsaufkommen Hauptstraße, Hauptsammelstraße, Hauptverkehrs-
straße
, Nebenstraße, Sammelstraße
Wohnen Wohnstraße
Internationale
Besonderheiten
Frankreich  Frankreich, Schweiz  Schweiz, Vereinigte Staaten  Vereinigte Staaten:
Avenue, Boulevard
Russland  Russland: Prospekt

Die Gemeindestraße kann eine Innerortsstraße, Gemeindeverbindungsstraße oder Ortsstraße sein.

Die straßenrechtliche Kategorisierung ergibt sich bei öffentlichen Straßen aus der Straßenbaulast, die mit der Widmung zugewiesen wird.[3] Autobahnen und Kraftfahrstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften werden als Außerortsstraßen klassifiziert. Es ist jedoch möglich, dass die Kommune deren Baulastträger ist.

Abgrenzung Bearbeiten

Ortsdurchfahrten sind im Hinblick auf die Straßenbaulast keine Orts- oder Innerortsstraßen, sondern bleiben Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen. Eine besondere Situation ergibt sich am Übergang von Bundes- und Landstraße und Innerortsstraße. Durch die Ortstafel am Ortseingang wird der Wechsel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (in der Regel 50 km/h) für Innerortsstraßen angezeigt.[4]

Landesspezifische Regelungen Bearbeiten

Deutschland Bearbeiten

Im deutschen Straßen- und Wegerecht, das insbesondere bei der Straßenbaulast von Bedeutung ist, sind grundsätzlich der Bund der Straßenbaulastträger für die Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die Bundesländer für die Landesstraßen (Staatsstraßen in den Freistaaten Bayern und Sachsen), die Landkreise für die Kreisstraßen und die Gemeinden für die Gemeindestraßen.[5] Das gilt für alle Ortsdurchfahrten von klassifizierten Straßen.

Straßenbaulastträger Straßenkategorie Beispiele
Bund Bundesautobahnen
Bundesstraßen
 
 
Bundesländer Landesstraßen
Staatsstraßen
L 232
L St232
Landkreise
kreisfreie Städte
Kreisstraßen K 125
Gemeinden Gemeindestraßen Gemeindeverbindungsstraßen
Innerortsstraßen
Ortsstraßen

Davon abweichend können Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landes- bzw. Staatsstraßen abhängig von der Einwohnerzahl auch in der Straßenbaulast der jeweiligen Gemeinde stehen.

Im Rahmen der Straßenerschließung tragen in Deutschland die Gemeinden bei reinen Wohnstraßen 25 %, bei wesentlichen Innerortsstraßen 50 % und bei Durchgangsstraßen 75 % der Investitionsausgaben.[6]

Österreich Bearbeiten

Auch in Österreich ist der Begriff Innerortsstraßen geläufig und wird oft als Abgrenzung zur Freilandstraße verwendet. Die Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr (FSV) hat März 2020 die „RVS 03.04.12 Planung und Entwurf von Innerortsstraßen“ herausgegeben, die für den Neu- und Umbau von Straßen (gemäß § 2 StVO Abs. 1 Ziffer 1 StVO) innerhalb eines Ortsgebietes (gemäß §§ 2 Abs. 1 Ziffer 15 sowie § 53 Abs. 1 Ziffer 17a StVO) anzuwenden ist und für alle Arten von Innerortsstraßen gilt. Es gibt baurechtliche Regelungen, ihre Anlage hat der RVS-Richtlinie 03.04.12 Querschnittsgestaltung von Innerortsstraßen zu genügen.

Schweiz Bearbeiten

In der Schweiz wird Begriff Innerortsstrasse anstatt der Ortsstrasse bevorzugt wie etwa bei der Avenue de la Paix in Genf (siehe Kategorie:Innerortsstrasse in der Schweiz).

Siehe auch Bearbeiten

Literatur Bearbeiten

  • Wolfgang Pietzsch/Günter Wolf: Straßenplanung. Werner Verlag, München, 2005, ISBN 3-8041-5003-9.

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Der Straßenname Stadtstraße kommt auch in Städten Süddeutschlands vor, so in Burgau, Freiburg im Breisgau, Ravenstein und Reutlingen.
  2. Otto Wetzell (Hrsg.), Wendehorst: Beispiele aus der Baupraxis, 2009, S. 17
  3. Klaus Habermehl/Hartmut Münch: Verkehr. In: Martin Korda (Hrsg.): Städtebau: technische Grundlagen. 5. Auflage. B. G. Teubner Verlag, Stuttgart; Leipzig, Wiesbaden 2005, ISBN 3-519-45001-1, S. 253.
  4. Klaus Füsser, Stadt, Straße und Verkehr, 1997, S. 134
  5. Reinhold Sellien/Helmut Sellien, Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 2, 1988, Sp. 1769
  6. Michael Koops, Finanzierung kommunaler Investitionen und ihre Folgekosten, in: Finanzwirtschaft, 1992, S. 122