Diskussion:Meinungsfreiheit

Letzter Kommentar: vor 14 Tagen von Siehe-auch-Löscher in Abschnitt Einschränkungen
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Meinungsfreiheit“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

Füge neue Diskussionsthemen unten an:

Klicke auf Abschnitt hinzufügen, um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.
Archiv
Wie wird ein Archiv angelegt?

Majestätsbeleidigung

Bearbeiten

In diesem Artikel fehlt ein Hinweis auf das Verbot der Majestätsbeleidigung, z.B. §90 StGB, §103 („Schah-Paragraf“) in Verbindung mit §104a StGB. Dieser wurde aber abgeschafft, d.h. die Beleidigung von ausländischen Beamten und Staatsoberhäuptern fällt als Grund der Beschneidung der Meinungsfreiheit weg.

Dorenbeck-Zitat

Bearbeiten

@Poupou l'quourouce Warum hast du dort den Nachweis wieder entfernt? Der Verweis auf eine Entscheidung des österreichischen OGH ist für Dorenbecks Meinung offensichtlich nicht geeignet und für Deutschland auch nicht. --Pistazienfresser (Diskussion) 15:43, 27. Mär. 2024 (CET)Beantworten

stimmt. habe ich rückgängig gemacht. --poupou review? 16:04, 27. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Siehe auch

Bearbeiten

Warum soll sich der Leser das alles ansehen? OK, rhetorische Frage ... Der Artikel würde gewinnen, wenn man die Bezüge zu diesen Themen herstellt, am besten in einem passenden Kontext. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 08:48, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

Der Freisler-Vergleich

Bearbeiten

Ich verschieb das mal hierher, da es rein handwerklich Schrott ist. Bitte gerne diskutieren, ob der Fall hier relevant ist. (Portal_Diskussion:Recht#Meinungsfreiheit#Der_Freisler-Vergleich) --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:07, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten


In der Frage des Verbots der Beleidigung[1] ist der Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber dem Ehrenschutz weitreichend geklärt.[2] Wenngleich der Beleidigungstatbestand sehr weit gefasst ist[3] (er verwendet nur den Begriff, ohne ihn legal zu definieren), ergibt sich aus seiner Zielrichtung eindeutig, dass er nicht eine bestimmte Meinung verbietet.[4] Denn das Gesetz beurteilt Aussagen in diesem Fall allein danach, ob sie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Ehre des Adressaten gefährden.[5] Zudem kann sich hier der Äußernde unter Umständen auf den § 193 StGB,[6] die Vorschrift über die Wahrnehmung berechtigter Interessen, berufen.[7][8]

  1. Im Streit stand das Diktum: „Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat“ und „Legitimität“ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider.“
  2. Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt. In: ZEIT ONLINE. Abgerufen am 5. Februar 2018.
  3. Udo Vetter, „Schlimmer als Freisler“ – das endet natürlich vor Gericht, abgerufen am 20. April 2023.
  4. Detlef Burhoff, „Sie sind schlimmer als Roland Freisler“, erlaubt/„noch hinnehmbar“?, aber: Was bringt es?, abgerufen am 20. April 2023.
  5. Carsten Krumm, In München für Richter zu akzeptieren: „Eigentlich sind Sie so wie Freisler - nur anders!“, abgerufen am 20. April 2023.
  6. Ralf Niehus, Schmähkritik/Beleidigung versus Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik vom 11. September 2016.
  7. OLG München, Urteil vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17, Volltext zum Freisler-Vergleich
  8. Georg Albert, Lothar Bluhm, Markus Schiefer Ferrari: Political Correctness: Kultur- und sozialgeschichtliche Perspektiven. Tectum Wissenschaftsverlag, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8288-7622-4, S. 204 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).

--Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:07, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

Einschränkungen

Bearbeiten

In manchen Judikaturen ist dieses Recht vom gesetzlichen Rahmen eingeschränkt.[1]

  1. Rechtssatznummer RS0073088. In: Das Rechtsinformationssystem des Bundes Österreich. OGH, 16. Januar 2020, abgerufen am 21. November 2022: „Das Recht der freien Meinungsäußerung steht dem Rechtsanwalt, wie jedem anderen Staatsbürger, zu. Er muss sich allerdings mit seiner Kritik im Rahmen des Gesetzes halten und sie auf die im Gesetz vorgesehene Weise, sachlich, ohne beleidigendes Beiwerk, bei der zur Abstellung der von ihm behaupteten Mängel zuständigen Stelle vortragen.“

Ein Alleinstellungsmerkmal von Österreich ist das IMHO nicht, sondern das gilt ja in Deutschland ebenso nach Art. 5 Abs. 2 GG und letztendlich gilt das ja für alle Freiheitsrechte in wohl jedem Rechtsstaat. Ich würde den Satz etwas umformuliert dann in den Absatz Österreich verschieben. In der Einleitung sollte das Prinzip Verbot sticht Erlaubnis schon erwähnt werden. Hat da jemand eine Idee, wie man das OmA-tauglich formulieren kann?

  • Die Meinungsfreiheit ist in allen Rechtsstaaten beschränkt durch andere Rechtsgüter, deren Verletzung höher gewichtet werden.

Vorschläge? --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:43, 2. Jul. 2024 (CEST)Beantworten