Diskussion:Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Redaktionelle Überarbeitung (meine Änderungen vom 3.6.17)

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Neuerdings muß man wohl seine Änderungen diffizil begründen (ZS reicht nicht mehr? Es erfolgte ein Revert und eine Benutzeransprache). … naja, so sei es. Im Folgenden begründe ich meine Änderungen und stelle diese einen Monat zur Diskussion.

Vorbemerkungen

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Der Text gleicht z.T. einer Werbebrorschüre (übermäßig häufige Mehrfachnennung der Organisation, latente Selbstbeweihräucherung etc. pp). Ferner fanden sich sachfremde Ausführungen (Sicherstellungsauftrag) sowie multiple obsolete Nennungen von Berufsträgern. Ferner finden sich andere obsolete Ausführungen im Text. Der usprüngliche Text ist höchstwahrscheinlich Ergebnis einer Auftragsarbeit. Dies alles bewog mich dazu, zahlreiche Änderungen vorzunehmen, hierzu zählte auch die Löschung von Absätzen. Ich hatte unter anderem die Intention, diese Subjektivität nicht weiter bestehen zu lassen, unnötige Aussagen zu entfernen und die Lesbarkeit zu optimieren.

(diff; originäre Begründung: „Text gekürzt (Sicherstellungsauftrag hier fehl am Platze [zumindest zu allgemein]); obsolete Nennungen von Berufsträgern)“

a) Aufgaben > Sicherstellungsauftrag

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Vor meiner Änderung:

Der Gesetzgeber hat der Ärztlichen Selbstverwaltung – also den 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in den Bundesländern sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung übertragen (Sicherstellungsauftrag gemäß § 72 / § 75 SGB V). Seit 1999 zählt dazu neben der ambulanten haus- und fachärztlichen auch die psychotherapeutische Versorgung. Die KVen haben zusammen mit den Krankenkassen als Partner in der Gemeinsamen Selbstverwaltung dafür zu sorgen, dass alle gesetzlichen Vorgaben des SGB V korrekt umgesetzt werden.
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens haben KVen und Krankenkassen in den einzelnen Ländern die Möglichkeit, die ambulante Versorgung gemäß regionaler Bedürfnisse auszugestalten. Unter anderem deswegen sieht die ambulante Versorgungslandschaft in einem Stadtstaat wie Berlin, Hamburg oder Bremen anders aus als in Deutschlands flächenmäßig größtem Bundesland, dem Freistaat Bayern.
Jedoch haben KVB und Krankenkassen in Bayern nicht völlig freie Hand: Neben den gesetzlichen Bestimmungen gibt es auch noch eine Vielzahl weiterer Regelungen zu beachten, die bundesweit Gültigkeit haben: so etwa die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Bedarfsplanung. Darin wird beispielsweise geregelt, wie viele Ärzte welcher Fachrichtung sich in bestimmten Regionen maximal niederlassen dürfen. Vorgaben aus der bundesweit gültigen Bedarfsplanungs-Richtlinie[1] sind für die KVB zwingend zu berücksichtigen.
Die KVB gestaltet die ambulante Versorgung für die mehr als zehn Millionen gesetzlich Krankenversicherten in Bayern[2] während und außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten gemäß dem Sicherstellungsauftrag. Ziel ist dabei eine wohnortnahe Versorgung bei gleichzeitig verantwortungsvollem Umgang mit den finanziellen Ressourcen der Gesetzlichen Krankenversicherung, sprich: den Mitgliedsbeiträgen der gesetzlich Krankenversicherten.
So heißt es in § 72 SGB V: „Die vertragsärztliche Versorgung ist […] so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.“
Der Sicherstellungsauftrag gilt rund um die Uhr, also auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten. Daher leisten die niedergelassenen Ärzte über ihre Arbeit in der Praxis hinaus den Ärztlichen Bereitschaftsdienst.
Außerdem stellt die KVB die bodengebundene Notfallrettung sicher. Der gesetzliche Auftrag dazu stammt aus dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (Art. 14 BayRDG).

Meine Änderung:

Neben dem Sicherstellungsauftrag gemäß § 72 / § 75 SGB V) bestehen […]

Meine Änderung:

Neben dem Sicherstellungsauftrag gemäß § 72 / § 75 SGB V) bestehen […]

Änderungsgrund: Die Ausführungen sind hier unangebracht, da dieser Aufgabenbereich für alle KVen gilt. Das wäre etwa so (un)sinnvoll, als wenn man bei einem KFZ-Artikel das Prinzip des Ottomotors erläutert. Ich habe den Text durch einen neuen, sehr viel kürzeren Text ersetzt.

Da antworte ich doch am besten gleich mal hier: Das mit dem "Ottomotor" zu vergleichen ist (un)sinnvoll. Wikipedia ist für die Leser da (WP:OMA), um der Verständlichkeit willen ist es also in der Tat sinnvoll, kurz auf diese Funktionen einzugehen. Ein Verweis auf einen Hauptartikel kann zusätzlich Sinn machen Redlinux···RM 13:48, 9. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

b) Aufgaben > Interessensvertretung

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Vor meiner Änderung:

Die KVB vertritt die Interessen ihrer Mitglieder, der 25.750 im Freistaat niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten […]

Meine Änderung:

Die KVB vertritt die Interessen der 25.750 im Freistaat niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten […]

Änderungsgrund: die im Freistaat niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten sind bereits Mitglieder, daher braucht man das Wort „Mitglieder“ nicht nochmals im gleichen Satz zu erwähnen. Ein paar Minuten später habe ich diesen Satz nochmals geändert.

Da antworte ich doch am besten gleich mal hier: Da setzt da Wissen beim Leser voraus, das so bestimmt nur bei 1% vorhanden ist. Zudem ist Deine Änderung strenggenommen genauso falsch wie der Originalsatz, denn niedergelassenen Ärzte ohne Kassenzulassung sind nicht Mitglied. (Hab ich korrigiert) Redlinux···RM 13:56, 9. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

c) Aküfi

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Änderungsgrund: unnötig.

??Das ist keine Begründung!! Redlinux···RM 13:57, 9. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Allgemeine Abkürzungen, die HIER nicht angefügt werden brauchen, sollten weggelassen werden (besserer Lesefluss, WP ist kein Lehrbuch) > Beispiele: „Hausarztzentrierten Versorgung (HZV)“ und „Die KVB unterliegt der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP)“. --Mattes (Diskussion) 21:46, 16. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

(diff)

Vor meiner Änderung:

Die KVB vertritt die Interessen der 25.750 im Freistaat niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, unter anderem […]

Meine Änderung:

Die KVB vertritt 25.750 im Freistaat niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, unter anderem […]

Änderungsgrund: Es handelt sich schlichtweg um Mitglieder. Die Berufsträger müssen nicht angeführt werden, da diese implizit sind. Eine einmalige Erwähnung, wer zum Personenkreis der Mitglieder gehört, reicht völlig aus.

--Mattes (Diskussion) 16:14, 4. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

s. o. (WP:OMA) Redlinux···RM 13:58, 9. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Antwort zu den Löschungen

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  • Die Begründungen ("Werbebrorschüre (übermäßig häufige Mehrfachnennung der Organisation, latente Selbstbeweihräucherung etc. pp") sind eine persönliche Wertung und allgemeines Geschwurbel.
  • Der Sicherstellungsauftrag ist für den Laien unverständlich und muss deshalb erläutert werden. Erläuterungen werden nicht durch Wikilinks ersetzt, auch wenn es zu einem Begriff einen eigenen Artikel gibt. Zudem gibt es landesspezifische Besonderheiten, die hier beschrieben werden.
  • Die Bezeichnung "Mitglieder" ist unabdingbar. Es gibt auch privat niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten. Nur die Mitglieder sind betroffen.
  • Abgrenzung zu den Hausärzten, die über die hausarztzentrierte Versorgung eingebunden sind. Siehe Bayerischer Hausärzteverband.
  • Die Linkbeschreibung in Honorarverteilungsmaßstab zu ändern zeugt von der Unkenntnis über die Unterschiede zwischen Honorarverteilungsmaßstab und Honorarverteilungsvertrag.
  • Was bedeutet "obsolete Nennungen von Berufsträgern"?

Gegen Löschungen von Wiederholungen im Text ist nichts einzuwenden.--Partynia RM 18:56, 4. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Da kann ich nur zustimmen. Viele Grüße Redlinux···RM 13:59, 9. Jun. 2017 (CEST)Beantworten
  1. Gemeinsamer Bundesausschuss: Bedarfsplanungs-Richtlinie. Abgerufen am 17. Januar 2017.
  2. Statistik über Versicherte, gegliedert nach Status, Alter, Wohnort und Kassenart (Stichtag: 1. Juli 2016). Bundesgesundheitsministerium, 1. Juni 2016, abgerufen am 13. Januar 2017.