Diskussion:Hehlerei (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 2003:EF:13DB:3B19:6C12:798B:18A5:31FD in Abschnitt Ansprüche des Geschädigten
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Wesen der Hehlerei Bearbeiten

Die Behauptung über das Wesen der Hehlerei trifft nicht zu; ihr zufolge wäre jeder Dieb, der das Diebesgut länger behält, also die widerrechtliche Besitzlage aufrechterhält, zugleich ein Hehler - was offenkundiger Unsinn ist. Man darf sich da nicht durch den ursprünglichen Wortsinn des "Verhehlens" dazu verleiten lassen zu übersehen, daß der Hehlerei-Paragraph völlig eindeutig feststellt, daß die Hehlerei immer die Tat eines Dritten, nie des Diebes selbst ist. Es ist diese auch im allgemeinen Verständnis präsente Personenkonstellation (rechtmäßiger Eigentümer oder Besitzer - Entwender - Hehler), die die Abgrenzung zum Diebstahl ausmacht und daher unbedingt einbezogen werden muß, wenn man schon vom "Wesen der Hehlerei" spricht.- Wie so häufig, steht in diesem Wikipedia-Artikel, der pompös und scheinbar messerscharf formulierend daherkommt, also völliger Quatsch.-- 141.91.129.7 10:44, 4. Feb. 2010 (CET)Beantworten


Ich dachte immer, Hehlerei sei das "Kaufen" von gestohlenem Gut, ein Hehler also ein Käufer von gestohlenem Gut. Als Kinder sagten wir immer: "Der Hehler wird genau so bestraft wie der Stehler" Stimmt das? Eine letzte Frage: Wieso kann man mit "Daten" keine Hehlerei begehen (steht so im Text von Wikipedia). Die Frage ist mir besonderes wichtig, weil sie in Zusammenhang mit dem Kauf der geklauten Daten von Schweizer Bankkonten seitens des Staates diskutiert wird, die Bundesrepublik Deutschland also zum Hehler würde. (nicht signierter Beitrag von 79.238.127.166 (Diskussion | Beiträge) 11:12, 15. Feb. 2010 (CET)) Beantworten

Entscheidend ist nicht, was „man sagt“, sondern, was das Gesetz sagt. Nach § 259 des Strafgesetzbuches (StGB) kann nur eine Sache Tatobjekt der Hehlerei sein. Damit scheiden Daten aus. -- Patroklos 20:16, 11. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Ok. also Daten sind gemäss Deutschem recht also keine Sachen? und wo steht das? Mir scheint sowieso dass dieser Artikel zu wenig genau gekennzeichnet ist. Er bezieht sich anscheinend nur auf Deutsches Rech. Könnte man, dass nicht bitte deutlich kennzeichnen? (dass er sich auf deutsches Recht bezieht?) 2012-08-19 22;47 (nicht signierter Beitrag von 80.242.199.94 (Diskussion) 22:47, 19. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

Sonderfälle Bearbeiten

Zitat aus dem Wiki-Text: Die Abgrenzung der Anschlussdelikte (Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei und Geldwäsche) fällt regelmäßig schwer. Häufiger noch stellt sich die Frage, ob der Hehler nicht auch noch Beihilfe zur Vortat begangen hat. Beihilfe ist nach der materiellen Beendigung der Vortat (also nach der Beutesicherung) nicht mehr möglich, dann greifen die Anschlussdelikte. Die Rechtsprechung knüpft bereits an die Vollendung der Vortat an.

Das ist meiner Ansicht nach falsch. Ich habe da in Erinnerung, daß die Rechtsprechung gerade im Fall der Abgrenzung zwischen a)'Beihilfe zur Vortat'/ b)'eigene Täterschaft einer Begünstigung' auch auf den Beendigungszeitpunkt abstellt. Folglich wäre diese Textpassage inhaltlich falsch.--Losdedos 00:07, 18. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Definitionslücke? Bearbeiten

Die unter "Sonderfälle" genannte Bedingung "durch die rechtswidrige Tat erlangt" ist meines Erachtens sehr viel breiter als die im Eingangssatz genannte "gestohlen oder unterschlagen". Fiele unter die erste nicht etwa auch mittels Zwangsarbeit (Erpressung) hergestellte Sachen? Als juristischer Laie bin ich nach Lektüre des Artikels verwirrter als zuvor. Da kann was nicht stimmen :) mot 16:56, 20. Okt. 2012 (CEST)

Der Gesetzeswortlaut ist aber nicht der von dir zitierte. § 259 lautet ...eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat.... Die tat muss also gegen fremdes Vermögen gerichtet sein.--Losdedos (Diskussion) 19:04, 20. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Darauf versuche ich ja hinzuweisen. Ich zitiere zweimal den Artikel, der selbst nicht den Wortlaut des Gesetzes verwendet. Es besteht da vmtl. Änderungsbedarf, ich weiß nur nicht an welcher der beiden Stellen, die meines Erachtens nicht deckungsgleich sind. Um beim Beispiel zu bleiben: ist Zwangsarbeit "gegen fremdes Vermögen gerichtet"? Wenn ja, sollte der Eingangsteil geändert werden, wenn nein der Sonderfälle-Teil. mot, 26. Okt 2012 (CEST)

Aktueller Sonderfall ? Bearbeiten

Die WELT, Kommentar zum Fall Gurlitt Auch diesen Fall kann man als Hehlerei (allerdings im größten Maßstab) sehen, oder ? --188.174.97.41 09:10, 2. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Review vom 11. Juli bis zum 28. September Bearbeiten

Nach dem Ausbau dieses Artikels bin ich gespannt auf Rückmeldungen. VG Chewbacca2205 (D) 21:53, 11. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Ein sehr schöner Artikel, vielen Dank für die Mühen hinsichtlich des Ausbaus! Bei der Lektüre fielen mir einige Unterschiede zur österreichischen Rechtslage, mit der ich mich kürzlich beschäftigt habe, auf – etwa, dass das deutsche Strafrecht zumindest unter Hehlerei nicht die Tathandlung des "Verheimlichens" von hehlereiverfangenen Sachen kennt. In diesem Zusammenhang auch mein Vorschlag, den Artikel auf Hehlerei (Deutschland) zu verschieben, da es auch im Schweizerischen, Liechtensteinischen und Österreichischen Strafrecht jeweils inhaltlich sehr ähnliche aber nicht vollkommen idente Tatbestände mit dem Namen "Hehlerei" gibt. Beste Grüße, Plani (Diskussion) 12:30, 15. Jul. 2016 (CEST)Beantworten
Danke. Ich habe den Artikel verschoben. VG Chewbacca2205 (D) 20:29, 15. Jul. 2016 (CEST)Beantworten
@Plani: Kannst du mal unter Hehlerei (Deutschland)#Rechtslage nachlesen, ob ich die Tathandlung des Verheimlichens richtig verstanden habe? VG Chewbacca2205 (D) 21:50, 22. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
Hallo Chewbacca2205, zunächst einmal entschuldige bitte für die späte Antwort. Ich bin gestern erst aus dem Urlaub zurückgekommen und habe heute deine Frage gesehen. Ja, die Tathandlung des Verheimlichens hast du völlig korrekt als Hilfestellung zur Aufrechterhaltung des fremden (widerrechtlichen) Besitzes an einer hehlereifähigen Sache dargestellt. Teilweise überschneidet sich dabei der Tatbestand auch in Österreich mit der Geldwäscherei, wobei die Hehlerei deutlich simpler aufgebaut ist und daher auch häufiger zur Anklage kommt. Klassisches Beispiel: Ein Dieb, der vom bestohlenen verfolgt wird, übergibt in einem unbeobachteten Moment einem Dritten die gestohlene Sache. Dieser verwahrt sie für ihn so lange, bis die Verfolgungssituation des Diebs beendet ist (und muss natürlich davon wissen oder zumindest erahnen können, dass es sich um eine gestohlene Sache handelt). Das wäre dann nicht etwa eine Beitragshandlung zum Diebstahl (der ja bereits vollendet ist), sondern eine eigenständige (wenn auch nicht eigennützige) Hehlerei. Danke für den Einbau des interessanten rechtsvergleichenden Absatzes! Beste Grüße, Plani (Diskussion) 10:26, 25. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
Vielen Dank! Das macht doch nichts. Gruß Chewbacca2205 (D) 20:23, 25. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
Ich bin gleich am Anfang hängengeblieben: Könnte man den ersten Satz so umformulieren, das er besagt, was Hehlerei ist? Ich stelle es mir in etwa so vor wie bei Betrug (Deutschland), also dass der dritte Satz aus Hehlerei an den Anfang rückt. Gelesen habe ich bisher die ersten drei Kapitel. Die gefallen mir ausgezeichnet (bei etwas juristischer Vorbildung vor langer Zeit), sowohl sprachlich als auch von der Verständlichkeit und Ausführlichkeit her. --Kleine Änderungen (Diskussion) 13:50, 15. Jul. 2016 (CEST) erledigtErledigt Ja, die Einleitung gefällt mir jetzt gut! Melde mich wieder, wenn ich ganz durch bin. --Kleine Änderungen (Diskussion) 10:15, 19. Jul. 2016 (CEST)Beantworten
@Kleine Änderungen: Magst du den Artikel noch einmal durchsehen? VG Chewbacca2205 (D) 21:01, 25. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Also ich bin schon über den ersten Satz gestolpert: "Die Hehlerei ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts." - Hehlerei ist nicht ein spezifisch nur in Deutschland vorkommender und so benannter Tatbestand, sondern auch in anderen Ländern und ein allgemein verwendeter Begriff. Wenn du den nur auf Deutschland beschränken willst müsste man den Artikel nach Hehlerei (Deutschland) oder so verschieben. Ansonsten ist der Artikel so einseitig deutschlandbezogen, das man glatt das dementsprechende Babberl reinhängen kann (ich mache es jetzt mal nicht, da das jetzt eh im Review ist und ich eine Verschiebung für sinnvoller halte). In der Schweiz wäre das z.B. Art. 160 StGB und fehlt komplett in jeglicher Hinsicht. fundriver Was guckst du?! Winterthur! 16:57, 15. Jul. 2016 (CEST)Beantworten
erledigtErledigt Ich habe den Artikel verschoben. --Chewbacca2205 (D) 20:29, 15. Jul. 2016 (CEST)Beantworten
Ein runder Artikel, bei dem ich nur drei vier Änderungen vorschlagen möchte:
* Nachtrag: Die Tabelle stört den Lesefluss - sehr groß und nicht wirklich aussagekräftig (..Das Dunkelfeld wird als groß eingeschätzt) - geht das einzudampfen??--O. aus M. (Diskussion) 23:49, 23. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
@O. aus M.: Die Tabelle würde ich gern im Artikel belassen, da die Aussagen der PKS zu einem Tatbestand viele interessante Informationen bieten. Ich habe sie eingeklappt. Findest du es so besser? --Chewbacca2205 (D) 22:19, 22. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
@Chewbacca2205: ja - gefällt mir besser. Was mir noch eingefallen ist: Der Artikel ist (thematisch bedingt! - kein Vorwurf!) sehr trocken. Gibt es aus Deiner Sicht eine Möglichkeit, ein bisschen greifbare Lebenswirklichkeit reinzubringen? Ich denke an besondere Gerichtsverfahren/- urteile, die "größten" Hehler oder einfach interessante/ bemerkenswerte Fälle. Oder wäre das (wegen der willkürlichen Beispiele) POV? Grüße--O. aus M. (Diskussion) 21:42, 27. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Nein, das ginge schon. Insbesondere im Kapitel Objektiver Tatbestand kann ich Gerichtsurteile als Fallbeispiele verwenden. VG Chewbacca2205 (D) 22:27, 27. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Ich habe einige Beispiele ergänzt. --Chewbacca2205 (D) 21:59, 28. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
* im Tatbestand - Ankauf könnte erwähnt werden, dass der Hehler durch den Kauf kein Eigentum erwerben (und übertragen) erledigtErledigt
* ganz allgemein sollte dargestellt werden, ob per Hehlerei überhaupt (und in welchen Fällen) Eigentum übertragen werden kann - gibt' da überhaupt Ausnahmen?
Ja, das ist in bestimmten Konstellationen möglich: Handelt es sich beim Tatobjekt um Geldstücke oder Inhaberpapiere, können Dritte vom Hehler gutgläubig Eigentum an diesen erwerben. Verschafft sich der Täter die Sache, indem er sie mit einer eigenen anderen Sache verbindet oder vermischt oder sie zu einer neuen Sache verarbeitet, erwirbt er Eigentum kraft Gesetzes. Die Hehlerei weist insofern keine Besonderheiten auf. VG Chewbacca2205 (D) 21:58, 21. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
* ein Verweis auf die Rechtslage in anderen Staaten (und die Unterschiede) wäre das i-Tüpfelchen
--O. aus M. (Diskussion) 10:00, 20. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
Ich bemühe mich um Material für einen Rechtsvergleich. --Chewbacca2205 (D) 22:13, 21. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
Ich habe im Artikel einen Absatz hierzu eingefügt. VG Chewbacca2205 (D) 21:31, 23. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

"Die Hehlerei ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Sie bestraft das Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Besitzlage ...." so steht es in den ersten zwei Sätzen und ist m.E nach falsch: Die Hehlerei....bestraft... (so hieße es, wenn man die zwei Sätze zusammenfügt/aufeinander bezieht) ist nicht korrekt. Hehlerei ist das Delikt; der Paragraph soll Hehlerei verhindern, verfolgen und ggf. für Bestrafen sorgen. Das muss dringend überarbeitet werden. Am besten wäre ein Definition von "Hehlerei" ganz zu Beginn, aus dem Duden oder eine echten, klassischen Enzyklopädie. --BlaueWunder (Diskussion) 11:17, 20. Aug. 2016 (CEST) erledigtErledigtBeantworten

Dieser Satz ist eindeutiger: "Die Hehlerei ist ein Straftatbestand, der in verschiedenen Rechtsordnungen enthalten ist. Mit dem Begriff der Hehlerei stehen Handlungen in Verbindung, die eine einmal begründete rechtswidrige Besitzlage an einer Sache, etwa durch Diebstahl, aufrechterhalten und verstärken." Und dann: "In Deutschland/Im deutschen Recht wird der Stafbestand durch xyz geregelt...."--BlaueWunder (Diskussion) 11:23, 20. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
Eine Formulierung in der Art habe ich im (noch auszubauenden) Überblicksartikel Hehlerei verwendet. Dieser Artikel befasst sich nur mit dem Tatbestand des deutschen Strafrechts. VG Chewbacca2205 (D) 22:12, 21. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
Der sachlich falsche Bezug ist jetzt weg,danke dafür, aber elegant ist es so noch nicht. An der Allgemeinverständlichkeit müsste noch gefeilt werden, denn so schimmert noch eine Menge Juristensprech durch. Warum nicht: "Das deutsche Strafrecht befasst sich mit Hehlerei in den Paragrafen..." Damit weiß der Laie etwas anzufangen und kann die Sätze verstehen ohne ein Jurastudium. --BlaueWunder (Diskussion) 23:49, 21. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
Ich habe den ersten Absatz etwas überarbeitet. Ist es jetzt besser? --Chewbacca2205 (D) 21:29, 23. Aug. 2016 (CEST)Beantworten
Ja, ist besser. Habe noch einen unvollständigen Satz in der Einleitung gefunden: "Die Norm im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten und blieb in ihren Grundzügen bis heute erhalten." Wenn ich Hand anlegen würde, fielen gleich die 2* "enthalten" weg.--BlaueWunder (Diskussion) 00:42, 24. Aug. 2016 (CEST) Und steht in der Literatur wirklich "VERschaffen" und nicht "BEschaffen"? Ich frage mich, ob man diese unübliche Formulierung dann überne--BlaueWunder (Diskussion) 00:42, 24. Aug. 2016 (CEST)hmen sollte.Beantworten
erledigtErledigt Ja, der Begriff des Verschaffens ist auf Absatz 1 der Norm zurückzuführen. --Chewbacca2205 (D) 21:53, 24. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Ich danke allen Beteiligten und stelle den Artikel zur Kandidatur. Chewbacca2205 (D) 22:00, 28. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Erfolgreiche Kandidatur für den Status als lesenswerter Artikel vom 28. September bis zum 9. Oktober 2016 Bearbeiten

Im deutschen Strafrecht ist der Tatbestand der Hehlerei im 21. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 259 geregelt. Das Verhalten, das diese Norm verbietet, liegt im Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Besitzlage an einer Sache, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt. Hierfür kommt beispielsweise Diebesgut in Betracht. Dies konkretisiert der Tatbestand durch vier Tathandlungen, die sowohl das Agieren auf Veräußererseite als auch das auf Erwerberseite umfassen: das Verschaffen der Beute, das Ankaufen, das Absetzen und das Leisten von Absatzhilfe.

Der Tatbestand zählt zu den Anschlussdelikten: er knüpft an eine weitere Tat an, die als Vortat bezeichnet wird. Die Norm ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten und blieb in ihren Grundzügen bis heute unverändert. Die Aufklärungsquote der Hehlerei liegt mit über 95 % auf einem überdurchschnittlich hohen Niveau. Allerdings wird bei der Hehlerei ein großes Dunkelfeld vermutet.

Nach einem hilfreichen Review stelle ich den Artikel zur Kandidatur. VG Chewbacca2205 (D) 22:02, 28. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Lesenswert --WissensDürster (Diskussion) 16:56, 29. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Lesenswert toller Artikel. MfG --Xneb20 DiskBeiträge 23:06, 29. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Gut dargestellt, klar Lesenswert. Gruß, --HГq (Diskussion) 17:34, 2. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Mit vier zu null Stimmen erfolgreich. Herzlichen Glückwunsch! F. d. R. Altſprachenfreund, 13:21, 9. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

"Der Täter muss mit Vorsatz bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale haben." Wer schreibt denn so einen Schmarrn?

Entfernen der Statisik Bearbeiten

@Quaestio Iuris: Warum hast Du die gesamte Statistik entfernt? Ich sehe dafür keinen Grund und schon gar nicht eine Begründung. Die BKA-Statistik ist m. E. keine parteiische Primärquelle. --Michael Metschkoll (Diskussion) 18:51, 28. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Ich habe meinem Bearbeitungskommentar in dieser Sache derzeit nichts hinzuzufügen. Hochachtungsvoll, --Quaestio Iuris   19:21, 28. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Ansprüche des Geschädigten Bearbeiten

Der Artikel sollte durch einen eigenen Abschnitt auf durch Hehlerei entstehende Ansprüche des Geschädigten hinweisen, wo auch nochmal ausdrücklich auf das Merkmal des Erwerb vom Nichtberechtigten im Falle gutgläubigen Erwerbs verwiesen und verlinkt wird, wonach im Falle gutgläubigen Erwerbs das Opfer keinerlei Anspruch auf Herausgabe an den Erwerber hat. Wenn der Dieb/Betrüger/Unterschlager dann noch einen Offenbarungseid abgibt, daß bei ihm (vorgeblich) nichts zu holen sei, steht das Opfer ohne jeden Anspruch auf Wiedergutmachung in welcher Form auch immer da. --2003:EF:13DB:3B19:6C12:798B:18A5:31FD 19:43, 26. Sep. 2019 (CEST)Beantworten