Diskussion:Gebäudeenergiegesetz

Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von 2A01:C22:6E85:E00:A4A8:13D7:A973:700E in Abschnitt Paragraph 72, Absatz 5 gelöscht?

Einheit Bearbeiten

Obwohl es genau so falsch auch in der unter [7] gelinkten Veröffentlichung vom Bundesministerium steht, ergibt kWh/m² ohne eine bestimmte Zeiteinheit, in der diese Energiemenge verbraucht werden darf, keinen Sinn. Sinnvoll wäre alternativ kW/m². (nicht signierter Beitrag von 2003:C2:9717:A5BE:C484:DA2E:AEAF:DE44 (Diskussion) 19:43, 18. Jun. 2020 (CEST))Beantworten

Aktuelle Diskussion um Öl- und Gasheizungsverbote, Zustimmungspflicht durch den Bundesrat? Bearbeiten

Sehe ich das richtig, dass die aktuelle Diskussion um den Verbot des Einbaus von Öl- und Gasheizungen ab 2024 auf eine Änderung des GEG hinausläuft? ( https://www.merkur.de/wirtschaft/heizung-energiewende-waermewende-habeck-heizungsplaene-gas-verbot-news-oel-92161136.html ). Das bisherige GEG und seine Änderungen waren zustimmungspflichtig im Bundesrat ( vgl. https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/neues-gebaeudeenergiegesetz_84342_491404.html ), das heißt doch, dass egal, was die Ampel möchte, der CDU/CSU dominierte Bundesrat zustimmen muss und damit auch das Gesetz blockieren könnte.--94.218.67.98 22:38, 7. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Ja, es geht um eine Änderung des GEG. Der Artikel wird dann entsprechend angepasst werden müssen. Inwieweit das Änderungsgesetz (unverändert) die beiden Kammern passieren wird, ist nicht Thema dieser Diskussionsseite. --Discostu (Disk) 23:30, 12. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Entwurf vom 19.04.2023, Wegfall einer Ausnahme, sofortiges Betriebsverbot für Heizungen älter als 30 Jahre Bearbeiten

Inzwischen gibt es einen "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes" der Bundesregierung: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/entwurf-geg.pdf?__blob=publicationFile&v=6 . Nach diesem Entwurf soll eine Ausnahme wegfallen, von der bisher im Wesentlichen ältere Menschen profitiert haben.

Im aktuellen GEG heißt es in §73 (1): "Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen." §71 betrifft die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, §72 Abs. 1 und 2 betrifft das Verbot alter Öl- und Gasheizkessel.

Im neuen Entwurf heißt es: "§ 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Pflichten nach § 71“ durch die Wörter „Pflicht nach § 69 Absatz 2“ ersetzt und die Angabe „§ 72 Absatz 1 und 2“ gestrichen." Der neue §69 Abs. 2 betrifft die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen. Die Ausnahme bezüglich der alten Heizkessel für langjährige Bewohner entfällt. Das betrifft vermutlich vor allem Rentner und Pensionäre unter 80, die wohl noch nicht wissen, dass ihnen im nächsten Jahr ein sofortiges Betriebsverbot ihrer Heizungen droht. Für Personen ab 80 Jahren gibt es eine neue Ausnahme in §73.--94.218.68.181 19:43, 5. Mai 2023 (CEST) Generell denke ich, dass die geplanten Änderungen auch im Artikel behandelt werden sollten.--94.218.68.181 19:49, 5. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Dann formuliere das doch gern selbst, die Links und Texte hast du ja - siehe auch den Thread unten namens "2023". --Edoe (Diskussion) 09:24, 19. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Heizungsgesetz Bearbeiten

Ist das das Gesetz, das in der Presse oft als Heizungsgesetz bezeichnet wird? Dann wäre es sinnvoll, den Begriff tu erwähnen. --Taccho (Diskussion) 13:36, 27. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Erledigt mit renommierter Quelle. -- Juergen 185.205.126.80 23:37, 14. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Antwort auf den Fragenkatalog der FDP (77 Fragen) Bearbeiten

Unter Punkt 3 der Antwort auf die Fragen (siehe "Welche 77 Fragen die FDP-Fraktion hatte – und was das Habeck-Ministerium antwortet", Spiegelartikel vom 2.6.23 leider mit Bezahlschranke; zweiter Satz des Zitats auch in [1]) heißt es:

Bei einer Jahresarbeitszahl von 3 braucht die Wärmepumpe 1 Anteil Strom (1 kWh), um 3 kWh Wärme bereitzustellen. Selbst wenn der Strommix 100% fossil wäre, würde die Wärme zu 2/3 mit Umweltwärme erzeugt und somit im Jahresmittel typischerweise ein Anteil von über 65% Erneuerbaren Energien erreicht.

Der Wirkungsgrad bei Braunkohlekraftwerken ist ca. 40% und die Übertragungsverluste ca. 6%, so dass aus 1 kWh Primärenergie bei der Verbrennung im Kraftwerk -> Übertragung -> Wärmepumpe (mit Hebel von 3) dann 1 kWh * 0,4* 0,94 * 3 = 1,13 kWh Wärmenenergie in die Wohnung gelangen. Es werden also netto 0,13 kWh aus der Umgebung in die Wohnung transportiert. Also ist es über diesen Weg effizienter als die Braunkohle als Braunkohlebriketts direkt im Haus zu verfeuern und es können die Abgase bei einem Kohlekraftwerk auch gefiltert werden. – Und auf längere Sicht wäre hier auch die CO2-Abscheidung und -Speicherung möglich.--Gofris (Diskussion) 09:10, 4. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Dass das Kriterium "Anteil von über 65% erneuerbaren Energien" bereits durch die von der WP genutzte Umwelt-Wärme erfüllt werde, halte ich für einen recht bizarren Taschenspielertrick. Ist das ernsthaft der Standpunkt des Ministeriums?
Ansonsten - woher kennen Sie die Wirkungsgrade der Braunkohle-Kraftwerke? Werden diese sowie die Umspann- und Verteil-Verluste nach definierten Standards gemessen und veröffentlicht? Quelle? --Edoe (Diskussion) 17:17, 20. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Wie sich der Wirkungsgrad von Braunkohlekraftwerken entwickelte kannst Du in Kraftwerk Niederaußem#Aufbau und technische Daten besichtigen. Die Größenordnung passt, auch wenn einzelne Blocks knapp 45% schaffen. Die Verluste zwischen Kraftwerk und Verbraucher liegen lt. Übertragungsverlust bei 8%-15% sind also deutlich kleiner als >55% im Kraftwerk. In den genannten WP-Artikeln gibts auch Quellen für die Zahlen. --Hfst (Diskussion) 11:09, 3. Okt. 2023 (CEST)Beantworten

2023 Bearbeiten

Die geplanten Änderungen sind politisch aktuell dass Thema welches am meisten in Diskussion ist und nichts davon im Artikel! --Falkmart (Diskussion) 16:17, 17. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Genau mein Gedanke, da steht jetzt ein müder Satz: "Dazu entwickelte sich eine kontroverse gesellschaftliche und politische Debatte" - und kein Wort über die Inhalte dieser Debatte. Aktivisten, PR-Agenturen oder am Ende sogar ganz normale WP-Autoren - seid WILLKOMMEN ! --Edoe (Diskussion) 09:22, 19. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Inzwischen hat sich sogar Josef Schuster vom Zentralrat der Juden in Deutschland (indirekt) kritisch zum Heizungsgesetz geäußert: "Wir haben auch vollkommen unabhängig von der AfD derzeit eine Politik, die die Menschen verschreckt. Etwa bei der notwendigen Energiewende, die übers Knie gebrochen wurde." Betroffen seien fast alle, Eigenheimbesitzer wie Mieter, "was natürlich Existenzängste auslöst, gerade vor dem Hintergrund der Inflation". Es seien aber auch von der Opposition "keine klugen Alternativen" aufgezeigt worden. "Und dann denken sich zu viele Wähler, jetzt geht alles den Bach runter, es spielt alles keine Rolle mehr, da kann ich auch gleich die AfD wählen."(Quelle: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/zentralrat-juden-schuster-cdu-merz-afd-100.html) Herr Schuster sieht also einen Hauptgrund für den aktuellen Zulauf zur AfD im geplanten Heizungsgesetz.--92.75.71.246 20:21, 26. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Hat der Bundespräsident die Aktualisierung unterschrieben? Bearbeiten

Gibt es bitte irgendwo einen Beleg, dass der Bundespräsident Walter Steinmeier die Aktualisierung des GEG unterschrieben hat? Nur dann kann das Gesetz am 1.1.2024 in Kraft treten. Der Satz "Damit treten diese größtenteils zum 1. Januar 2024 in Kraft" ist vielleicht etwas voreilig. Korrekt wäre: "Damit treten diese größtenteils zum 1. Januar 2024 in Kraft, sofern der Bundespräsident das Gesetz ausfertigt". Kann es sein, dass der Bundespräsident die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwartet bezüglich der Klage des CDU Abgeordneten Thomas Heilmann im Hauptsacheverfahren? Dann könnte es tatsächlich noch eine Weile dauern und sich das Gesetz verzögern.--92.75.65.96 20:48, 18. Okt. 2023 (CEST)Beantworten

Die Frage dürfte sich am folgenden Tage mit der Verkündung erledigt haben (BGBl. I Nr. 280). --Pistazienfresser (Diskussion) 22:24, 5. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Es fehlt noch ein Abschnitt Bearbeiten

Es fehlt noch die Begründung, daß 65% Sonne/Wind-Strom bei Heizungen nicht möglich sind. Niemals. --178.8.164.247 22:15, 5. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Klagen gegen aktuelle Fassung GEG Bearbeiten

Gibt es schon grössere juristische Anstrengungen das beschlossene Gesetz z.B auf Verfassungsmässigkeit etc. da z.B Erben ab 2024 finanziell absolut überfordert werden könnten...mit Sanierungspflichten innerhalb von 2 Jahren. --2A02:560:4CD9:5E00:C856:CD53:75C9:C8B2 14:23, 31. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Paragraph 72, Absatz 5 gelöscht? Bearbeiten

Im Abschnitt "Regelungen zu Heizungs- und Kühlanlagen" wird ein Paragr.72, Abs. 5 erwähnt, den es wohl nicht mehr gibt, wenn ich das richtig sehe. --2A01:C22:6E85:E00:A4A8:13D7:A973:700E 17:08, 6. Jan. 2024 (CET)Beantworten