Gebäudeenergiegesetz
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es führt das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und ist ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende. Es wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze[1] erlassen, welches das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinheitlicht und weitere Gesetze ändert.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden |
Kurztitel: | Gebäudeenergiegesetz |
Abkürzung: | GEG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Baurecht, Umweltrecht |
Fundstellennachweis: | 754-30 |
Erlassen am: | 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) |
Inkrafttreten am: | 1. November 2020 |
Letzte Änderung durch: | Art. 18a G vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1321) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
überw. 1. Januar 2023 (Art. 20 G vom 20. Juli 2022) |
GESTA: | E005 |
Weblink: | Gesetzestext |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Entstehung und ÄnderungenBearbeiten
Das GEG dient der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD und der Energieeffizienz-Richtlinie EED. Nach Art. 9 der EPBD müssen neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ab 2019 und alle neuen Gebäude ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden.[2] Dazu war ein entsprechender Standard festzulegen. Ursprünglich sollte dieser in einer Verordnung nach § 2a Energieeinsparungsgesetz bestimmt werden. Die zuständigen Ministerien verständigten sich dann auf eine Vereinheitlichung der Regelungen über die energetischen Anforderungen an Gebäude. Ein erster Entwurf wurde 2017 nicht weiter verfolgt.[3] Im November 2018 wurde ein überarbeiteter Entwurf veröffentlicht. Am 23. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett einen weiteren Entwurf beschlossen.[4] Durch die Zusammenführung und Vereinheitlichung der bisherigen Regelungen soll deren Anwendung und Vollzug erleichtert werden.[5] Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 seine Stellungnahme nach Art. 76 Abs. 2 GG zu diesem Entwurf abgegeben.[6] Am 29. Januar 2020 wurde der Entwurf in 1. Lesung im Bundestag behandelt und am 18. Juni 2020 in veränderter Form beschlossen.[7] Am 3. Juli 2020 billigte der Bundesrat das Gebäudeenergiegesetz.[8] Zum 1. Januar 2023 traten Änderung in Kraft, die insbesondere die Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent, die Anpassung der Anlage 5 des GEG zum vereinfachten Nachweisverfahren für Wohngebäude sowie die Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen (1,2 für den nicht erneuerbaren Anteil; § 22 Abs. 2 S. 3) beinhalten.[9]
ZieleBearbeiten
Ziel des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb (§ 1 Abs. 1). Der öffentlichen Hand soll dabei eine Vorbildfunktion zukommen (§ 4).
AufbauBearbeiten
Das in neun Teile gegliederte GEG regelt, nach einem Allgemeinen Teil, in Teil 2 (§§ 10–45) Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude. Teil 3 (§§ 46–56) enthält Bestimmungen zu Bestandsgebäuden, Teil 4 (§§ 57–78) zu Anlagen der Heiz- und Kühltechnik, Warmwasserversorgung und Raumlüftung. In Teil 5 (§§ 79–88) werden Energieausweise behandelt. Teil 6 enthält in §§ 89–91 Bestimmungen zur finanziellen Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien. Die Teile 7–9 enthalten Bestimmungen zu Sonderfällen sowie Vollzugs- und Übergangsvorschriften. Insgesamt 11 Anlagen schließen das GEG ab.
Die konkreten Anforderungen werden im GEG regelmäßig durch Verweis auf DIN-Normen geregelt. So heißt es zum Beispiel in § 20 Abs. 1: „Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.“
Regelungen im EinzelnenBearbeiten
Allgemeiner TeilBearbeiten
Der Allgemeine Teil enthält in § 6 die an die Energieeffizienz-Richtlinie angepasste Verordnungsermächtigung für die Heizkostenverordnung.
Anforderungen an NeubautenBearbeiten
Niedrigstenergie-GebäudestandardBearbeiten
Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard wird in § 10 durch Verweis auf § 15 (Wohngebäude) bzw. § 18 (Nichtwohngebäude) hinsichtlich des Gesamtenergiebedarfes, auf § 16 bzw. § 19 hinsichtlich des baulichen Wärmeschutzes sowie auf die §§ 34–45 hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien bestimmt. Er ging in der Fassung von 2020 nicht über das Anforderungsniveau der früheren Vorschriften hinaus; ein Neubau musste einen Endenergiebedarf von höchstens 45–60 kWh/m² pro Jahr haben.[10] Durch die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neufassung wurde für Neubauten der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert.[11] Die Eigenschaften des Referenzgebäudes werden in Anlage 1 des GEG beschrieben. Die Anforderungen sollen nach § 9 im Jahr 2023 überprüft und ein Gesetzgebungsvorschlag zu ihrer Weiterentwicklung gemacht werden. Bei diesem ist wiederum die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu beachten (§ 9 Abs. 1 S. 2).
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren EnergienBearbeiten
Nach § 23 Abs. 1 darf aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Gebäudes in Abzug gebracht werden. Die Berechnung des Abzugs regelt § 23 Abs. 2.
BestandsgebäudeBearbeiten
Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf nicht verschlechtert werden (§ 46). Die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden (§ 47). Wenn Außenbauteile verändert oder erneuert werden (z. B. Fenster oder der Putz einer Außenwand), müssen dabei die in Anlage 7 genannten jeweiligen Mindeststandards hinsichtlich des Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten werden (§ 48).[12] Auch die Anforderungen an bestehende Gebäude werden nach § 9 Abs. 1 im Jahr 2023 überprüft.
Regelungen zu Heizungs- und KühlungsanlagenBearbeiten
Nach dem GEG sollen ab dem 1. Januar 2026 in Bestandsgebäuden neue Heizungen, die mit Öl oder festem fossilem Brennstoff beschickt werden, nur dann noch eingebaut werden dürfen, wenn der Wärmebedarf anteilig auch durch erneuerbare Energien gedeckt wird (§ 72 Abs. 4).[13] Allerdings sieht das GEG in § 72 Abs. 5 eine Ausnahme vor, wenn Erdgas und Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und die Nutzung erneuerbarer Energien nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.[14]
EnergieausweiseBearbeiten
Die Regelungen zu Energieausweisen für Gebäude sind in den §§ 79–88 enthalten. Die Vorlagepflicht bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung besteht nicht nur für Verkäufer oder Vermieter, sondern auch für Immobilienmakler (§ 80 Abs. 3 bis 5). Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer nach § 80 Abs. 4 S. 6 ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird. § 85 regelt die Angaben, die im Energieausweis enthalten sein müssen, sie entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Pflichtangaben. § 87 bestimmt die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.
EinzelnachweiseBearbeiten
- ↑ Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, PDF)
- ↑ Art. 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 v. 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 v. 22.6.2010, S. 61).
- ↑ Melita Tuschinski: GEG-Entwurf vorläufig eingefroren! Nach der Bundestagswahl soll es weitergehen! 24. April 2017, abgerufen am 13. Februar 2019.
- ↑ Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. 23. Oktober 2019, abgerufen am 24. Oktober 2019.
- ↑ Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Das neue Gebäudeenergiegesetz – kurz zusammen gefasst. 23. Oktober 2019, abgerufen am 24. Oktober 2019.
- ↑ Bundesrat: BR-Drs 584/19. 20. Dezember 2019, abgerufen am 25. Dezember 2019.
- ↑ Bundestag, Dokumentations- und Informationssystem: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude. Abgerufen am 21. Juni 2020.
- ↑ Bundesrat: TOP 14 Gebäudeenergie. 3. Juli 2020, abgerufen am 6. Juli 2020.
- ↑ Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Das Gebäudeenergiegesetz. Abgerufen am 10. Januar 2023.
- ↑ Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Das neue Gebäudeenergiegesetz – kurz zusammen gefasst. 23. Oktober 2019, abgerufen am 24. Oktober 2019.
- ↑ Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Das Gebäudeenergiegesetz. Abgerufen am 10. Januar 2023.
- ↑ Verbraucherzentrale Bundesverband: GEG: Was steht im neuen Gebäudeenergiegesetz? Anforderungen bei einer freiwilligen Modernisierung. 7. Juni 2022, abgerufen am 20. Oktober 2022.
- ↑ Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Das neue Gebäudeenergiegesetz – kurz zusammen gefasst. 23. Oktober 2019, abgerufen am 20. Oktober 2022.
- ↑ Das neue Gebäudeenergiegesetz ist verkündet! rehm Verlag, 14. August 2020, abgerufen am 10. Februar 2021.
WeblinksBearbeiten
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Wortlaut und Historie des Gesetzes
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: BMWSB Das Gebäudeenergiegesetz. Abgerufen am 20. Oktober 2022.
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Das neue Gebäudeenergiegesetz – kurz zusammen gefasst. 23. Oktober 2019, abgerufen am 20. Oktober 2022.
- Bundesregierung: Bausteine der Energiewende: Einfacher Wärme sparen in Gebäuden. 4. November 2020, abgerufen am 18. November 2020.
LiteraturBearbeiten
Leymann, Matthias, „Das neue Gebäudeenergiegesetz und seine Bedeutung im Recht der Wärmewende“, Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 2020, 666