Diskussion:Editio princeps (Urheberrecht)

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von H-stt in Abschnitt Lemma II

Hinweis auf Gerichtsverfahren Bearbeiten

Zum Vivaldi-Hauptverfahren: http://www.welt.de/data/2006/04/26/878641.html --Historiograf 22:13, 27. Apr 2006 (CEST)

Frage nach Medium der Erstveröffentlichung Bearbeiten

Im ersten Satz steht, daß es um die gedruckte Erstausgabe geht. Bedeutet das, daß eine Veröffentlichung im Internet keine Erstveröffentlichung sein kann? --217.88.165.234 18:50, 1. Aug 2006 (CEST)

Überlegung zur "Editio Princeps" am Beispiel Noteneditionen Bearbeiten

In § 71 des Urheberrechtsgesetzes heißt es:

  1. Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. […]

Soweit so gut… Was heißt aber "erscheinen lassen"? Auch hierfür hat das Urheberrechtsgesetz eine Antwort. In § 6 heißt es nämlich:

  1. Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
  2. Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Das wiederum bedeutet aber, und hoffentlich interpretiere ich den nicht immer sehr klaren Gesetzestext richtig, daß der Schutz einer Notenausgabe nach § 71 UrhG quasi fast unmöglich ist. Denn der normale Weg bei einer Notenedition ist doch der: Man findet ein Werk in einer Bibliothek, bestellt einen Mikrofilm oder eine Fotokopie und erstellt eine moderne Ausgabe. Der Herausgeber ist dann aber, gemäß § 71 UrhG die Bibliothek, denn sie hat das Werk 1.) sowohl in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten bzw. in Verkehr gebracht als auch 2.) veröffentlicht im Sinne des § 6, Abs. 1.

Was soll ich denn nun davon halten?--Stawiarski 19:44, 25. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Diese Argumentation ist nicht schlüssig, denn bis vor kurzem war die Musikedition der Hauptanwendungsbereich für die Vorschrift. Das Zugänglichmachung von Handschriften in einer Bibliothek fällt nicht unter das Verbreiten oder Veröffentlichen. Siehe Wikisource:Archivrecht - OLG Zweibrücken - Jüdische Friedhöfe --Histo Wikisource braucht Hilfe! 20:46, 25. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Aber ist die Argumentation nicht schlüssig? Ich gehe jetzt einfach mal nur vom Gesetzestext aus... und eine Bibliothek bringt doch Vervielfältigungsstücke in genügender Anzahl "in Verkehr". Mir ist bewusst, dass das anders gehandhabt wird, aber warum?--Stawiarski 21:07, 25. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Darniegernieden ? Bearbeiten

Dieses schöne Wort taucht im Absatz „Kritik“ auf. Ich würde es ja ändern, aber mir wird nicht wirklich klar, was denn gemeint ist :). Vielleicht mag der Autor das ja fixen? 19:52, 31. Mär. 2007 (CEST) (falsch signierter Beitrag von Denis Barthel (Diskussion | Beiträge) 17:52, 31. Mär. 2007)

Gemeint ist "Nicht pleite". --DaB. 16:44, 8. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Beispiele überflüssig !? Bearbeiten

Die ausführliche Darstellung von Beispielen hat in enzyklopädischen Artikeln nichts verloren, vor allem, wenn sie in keinem Verhältnis zum eigentlichen Text steht. Wer gegen die Löschung der Beispiele Himmelsscheibe und Montezuma ist, möge seinen Standpunkt hier vertreten. -- Grapelli 13:08, 30. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Die Beispiele sind nicht nur zu dulden sondern erforderlich, um den Inhalt zu erklären. Nicht umsonst gibt es neben Gesetzestexten auch Kommentare. Nicht jedem juristischen Laien erschließt sich eine Definition durch sich selbst. Es ist absolut erforderlich, Quellen, Paragraphen und Beispiele zu nennen - in einem Umfang, der es dem Leser ermöglicht, das Problem zu verstehen. Siehe auch Schöpfungshöhe. --RalfR 13:30, 30. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Nebra-Scheibe Bearbeiten

Wenn das Land Sachsen-Anhalt die Rechte an der Scheibe hat, wieso ist dann die Abbildung auf Commons? Fingalo 10:44, 26. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Weil wir die angeblichen Rechte des Landes Sachsen-Anhalt nicht anerkennen. Maßgeblich ist die Montezuma-Entscheidung des OLG Düsseldorf. --h-stt !? 20:45, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Ergänzend: diese Haltung ist auch durch entsprechende Gesetzeskommentare gedeckt. --RalfRBerlin09 21:10, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Das ist kühn, sich über ein rechtskräftiges Urteil des LG Magdeburg hinwegzusetzen. Denn auch ein rechtswidriges Urteil schafft Recht, wenn es rechtskräftig ist - allerdings nur inter partes (deshalb nicht falsch, sondern nur "kühn"). Fingalo 11:58, 29. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Lemma Bearbeiten

Da dieser Artikel unzweifelhaft die editio princeps-Bestimmung bzw. -Regelung des Urheberrechts erläutert und nicht den (lateinischen) editio princeps-Begriff für die Erstausgabe literarischer bzw. musikalischer Werke, ist die Reduzierung von „editio princeps“ auf ausschließlich das Urheberrecht nicht zielführend, ja sogar unstatthaft.

Dies wurde u.a. erst hier, dann hier ausführlich erörtert.

Übereinstimmend und ohne Widerspruch wurde dann einvernehmlich festgehalten, dass "editio princeps" als Begriffsklärungsseite (BKL I) angelegt werden soll und beide Varianten als eigenständige Artikel mit abweichendem Lemma geführt werden sollen. Und so wurde dann am 10.01.2010 verfahren.

Bis Marcela – nach beendeter Debatte, eigenmächtig und diese Übereinkunft ignorierend – am 19.01.2010 die neuangelegte Begriffsklärungsseite schlicht hat löschen lassen und den Artikel "editio princeps (Urheberrecht)" nach "editio princeps" verschoben hat.

Ich bitte, diesen Artikel nun unter dem Lemma editio princeps (Urheberrecht) zu belassen. Sollte es weiteren Diskussionbedarf geben, wollen wir diese Diskussion bitte hier und nicht auf irgendwelchen lemmafremden Unterseiten führen. Gruß, TravenTorsvan Διάλογος   07:15, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten

WP:UF ist keineswegs lemmafremd, weil dort die Urheberrechtsexperten arbeiten. Aber selbst ohne sie widerspricht der jetzige Name unseren Namenskonventionen, die BKL ist nicht nötig und die Verschiebung erst Recht nicht. editio princeps ist ein feststehender Begriff in der Rechtspflege und hat mit Erstausgabe nichts zu tun genauso wie umgekehrt. Was irgendwelche Redundanzdiskussionen aussagen interessiert mich im Bereich des Rechts herzlich wenig. Die Diskussion war auch keineswegs abgeschlossen. Erst Bausteine verteilen und weil dem aus gutem Grund nicht stattgegeben wird unnötige Verschiebeorgien und BKL-Anlagen, das grenzt schon an BNS. --Marcela   08:27, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Ich habe die Diskussion ebensowenig als abgeschlossen oder als einvernehmlich verstanden, zumal Eva und Ralf dem Vorschlag deutlich widersprochen haben. Ich hätte mir gewünscht, die Diskussion über das Lemma in Ruhe zu Ende zu führen und zu einem Konsens zu kommen. Mit dem Verschiebekrieg hast du, Traven, deinem Anliegen eindeutig keinen Gefallen getan. Bitte vermeide solche Alleingänge in Zukunft. Das überflüssige Klammerlemma halte ich in diesem Fall auch für die schlechteste Lösung. --FordPrefect42 08:45, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Nun, Gott sei Dank! benötigen wir für die Wahl eines Lemmas bei Wikipedia noch keine „Urheberrechtsexperten“...
Hallo FordPrefect42, schön, dass Du wieder mitredest. Schon vergessen? Es war auch mal Dein Vorschlag, unter „editio princeps“ nur eine kurze Begriffsklärung anzulegen („Anmerkung: ich stimme TravenTorsvan zu, der gleiche Gedanke war mir bei meiner Bearbeitung auch schon gekommen. Auch aus der Überlegung heraus, dass editio princeps ja trotz allem die wörtliche Übersetzung von „Erstausgabe“ ist, und der Begriff im UrhG so wörtlich nicht auftaucht“) Und dieser Vorschlag war richtig.
Und auch Eva K. hatte sich dem angeschlossen („Wäre grundsätzlichz auch mein erster Gedanke gewesen“).
„editio princeps“ mag ja – auch – ein feststehender Begriff „in der Rechtspflege“ (wohl eher: „im Urheberrecht“) sein – den entsprechenden Artikel in seiner aktuellen Fassung habe ich ja selbst maßgeblich mitgestaltet.
Zuvörderst und zuallererst jedoch ist „editio princeps“ ein Begriff der lateinischen Sprache und heißt – für die Nicht-Lateiner unter uns – auf deutsch soviel wie „erste Ausgabe“, „Erstausgabe“. Und diese Bedeutung hatte „editio princeps“ schon, bevor Juristen das Urheberrecht für sich entdeckt haben...
Falls also das Lemma „editio princeps“ nicht einer Begriffsklärungsseite vorbehalten sein soll, so stünde es wohl zuvörderst dem Begriff „Erstausgabe“ zu – der urheberrechtliche Begriff ist so oder so zweitrangig.
Und schließlich: editio princeps (Urheberrecht) ist nicht das erste „Klammerlemma“ – und es beschreibt den Inhalt des Beitrags zutreffend. Aber wir können den Artikel gerne auch "editio princeps-Regelung" o.s.ä. nennen – nur eben nicht nur "editio princeps"... Gruß, TravenTorsvan Διάλογος   09:56, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Nur zur Klarstellung: ich hatte zugestimmt, diesen Vorschlag zur Diskussion zu stellen. Wenn der Vorschlag dann keine Zustimmung findet, kann ich so etwas akzeptieren. Ich sehe keinen Grund, das Fass von Neuem aufzumachen. Grüße --FordPrefect42 10:24, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Zumal auch Histo als Hauptautor gegen das Verschieben war. --Marcela   10:36, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Und der Vorschlag, die „pure“ "editio princeps" als Begriffsklärungsseite anzulegen, traf ja dann auch auf allgemeine Zustimmung. Und so ist es ja auch richtig... Gruß, TravenTorsvan Διάλογος   10:45, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Das kannst du sicherlich verlinken. Hier waren drei Leute gegen das Klammerlemma, du dafür und FordPrefect42 wollte das erstmal zu Ende diskutieren. --Phoinix 10:56, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
PS Der derzeitige Zustand, BKL-Seite + BKL-Baustein in beiden Artikeln, ist unsinnig. --Phoinix 11:00, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Einig sind wir uns aber darin, dass es hier nicht wirklich um die – zweitrangige – Frage geht, ob wir nun ein „Klammerlemma“ à la editio princeps (Urheberrecht) wählen wollen oder ein „Bindestrichlemma“ à la editio princeps-Regelung – und wessen Namensidee nun „zündender“ oder „schöner“ war?!? Denn es ist wirklich nachrangig, ob der Artikel nun "editio princeps (Urheberrecht)" oder – wie von FordPrefect42 vorgeschlagen – "editio princeps-Regelung" lautet.

Entscheidend ist, dass das „pure“ Lemma "editio princeps" entweder dem Artikel "Erstausgabe" zugeordnet wird oder einer – von mir bevorzugten – Begriffsklärungsseite à la BKL I vorbehalten bleibt. Keinesfalls kann der Begriff auf die im allgemeinen Sprachgebrauch nachrangige urheberrechtliche Begrifflichkeit reduziert werden.

Der urheberrechtliche Begriff kann so oder so nicht unter dem „puren“ Lemma "editio princeps" erläutert werden, sondern benötigt einen (wie auch immer gearteten) Zusatz, gleich, ob Klammer oder Bindestrich... Gruß, TravenTorsvan Διάλογος   11:55, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Doch das kann er, das soll er und das versuchen mindestens 3 Benutzer dir allein zu erklären. Nur du willst mit dem Kopf durch die Wand. --Marcela   12:12, 20. Jan. 2010 (CETVuk)
Vielleicht aber, lieber Marcela, siehst auch nur Du das hier etwas einseitig: Denn Du, der Du Dich als Fotograf augenscheinlich und verdienstvoll viel mit dem Urheberrecht beschäftigst, verengst, ja reduzierst den Begriff der „editio princeps“ ausschließlich auf Deinen eigenen Horizont. Und deshalb noch einmal für Nicht-Lateiner: „Editio princeps“ ist ein Begriff der lateinischen Sprache und heißt auf deutsch soviel wie „Erstausgabe“. Und diese Bedeutung hatte „editio princeps“ schon, bevor Juristen das Urheberrecht für sich entdeckt und den Begriff hierin untergebracht haben...
Mit welchem Recht und auf welcher Grundlage reklamierst, ja beanspruchst Du das Lemma „editio princeps“ für „Deine“ urheberrechtlich-begrenzte Sichtweise? Gruß, TravenTorsvan Διάλογος   12:32, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Mindestens EvaK und Histo haben dir dargelegt, daß du danebenliegst. Du ganz allein willst hier deinen Kopf durchsetzen und sowas klappt im Allgemeinen recht schlecht in der Wikipedia. Editio princeps hat in der deutschen Sprache (und wir befinden uns auf .de) eine einzige Bedeutung und die ist rechtlichen Ursprungs. --Marcela   12:42, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Lieber Marcela, Deine im Grunde interessanten Ausführungen gehen leider immer noch am eigentlichen Thema vorbei...
Vorab, zur Richtigstellung: Auf meinen Vorschlag am 10.01.2010, den Artikel "editio princeps" nach "editio princeps (Urheberrecht)" zu verschieben und unter "editio princeps" eine kurze Begriffsklärung mit Verweisen auf "editio princeps (Urheberrecht)" und auf "Erstausgabe" anzulegen, weil der Begriff „editio princeps“ schließlich für beide Artikel steht, schrieb Eva K., und ich zitiere: „Wäre grundsätzlichz auch mein erster Gedanke gewesen“. Du trugst gar nichts zur Debatte bei – und wer oder was bitte ist "Histo"? Und was soll er wo kundgetan haben?
Und Deine Behauptung „Editio princeps hat in der deutschen Sprache [...] eine einzige Bedeutung und die ist rechtlichen Ursprungs“ – diese These ist schlicht falsch: Nicht nur in Kreisen des Bildungsbürgertums und der Literatur- und Musikwissenschaft, sondern auch im alltäglichen Sprachgebrauch wird „editio princeps“ allgemein (und zumeist ausschließlich) mit „Erstausgabe“ assoziiert.
Nochmals: Du verengst das Lemma „editio princeps“ auf „Deine“ urheberrechtlich-begrenzte Sichtweise.
Aber wenn damit dann Ruhe ist: Von mir aus können wir den Artikel mit dem von Dir so ungeliebten „Klammerlemma“ editio princeps (Urheberrecht) gerne nach "editio princeps-Regelung" verschieben... Gruß, TravenTorsvan Διάλογος   13:29, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Also wenn ich das richtig verstehe liegt das Problem in der Formulierung Wenn ein mehrdeutiges Stichwort eine Hauptbedeutung hat, die deutlich geläufiger ist als die übrigen, dann soll dem Nutzer der Umweg über eine Begriffsklärungsseite nach Möglichkeit erspart werden. bei der BKL II. Wobei das hier vorliegende Problem, von BKL II insofern abweicht, dass eine der Bedeutungen unter einem anderen Lemma stehen. Die Frage wäre dann: Was wird häufiger im deutschen Sprachgebrauch verwendet, ein anderes Wort für Erstausgabe oder das editio princeps im Sinne des Urheberrechts? Lässt sich das irgendwie überprüfen? Wenn das nicht geht, wäre vielleicht eine ditte Meinung hilfreich.
editio princeps-Regelung ist vermutlich falsch (Durchkopplung). Editio-princeps-Regelung wäre wohl das richtige Lemma, wenn es denn auch wirklich so verwendet wird. Ansonsten ist ein Klammerlemma einem falschen Lemma vorzuziehen. --Phoinix 14:36, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
ich bin zufällig hier gelandet per WP:VM. ich halte die bkl-lösung für sachlich richtig. (mir ist die verwendung im sinne von erstausgabe sogar viel vertrauter, was wohl einfach daran liegt, dass ich viel mehr mit editionen klassischer texte zu tun habe als mit modernem urheberrecht. was für experten für letzteres wie ralf natürlich ganz umgekehrt sein wird. ich würde daher hier nicht von "hauptbedeutung" für letzteres sprechen. ich vermute jedenfalls, dass man weder eine größere häufigkeit der einen noch der anderen verwendungsweise objektiv belegen kann.) Ca$e 14:57, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Die Erstausgabe wird in deutscher Sprache Erstausgabe genannt, die Rechte des Herausgebers eines nachgelassenen Werkes werden in deutschsprachigen Texten mit dem lateinischen Begriff bezeichnet. Daher spreche ich mich gegen die BKL aus und schlage statt dessen eine BKL-II bzw ein {{Dieser Artikel| }} im lateinischen Lemma vor. Wenn die BKL bestehen bleibt, verlange ich jedoch von den Befürwortern, dass sie alle Links verfolgen und umbiegen! --h-stt !? 18:36, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Danke daß du dich gemeldet hast. Ich sehe es ebenso. --Marcela   18:45, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten
es ist aber ja nicht die frage, wer was wie sieht, sondern welche redeweisen "in deutschsprachigen texten" faktisch und in nennenswerter weise existieren. und da existiert nun einmal auch die besagte verwendung. obige schlussfolgerung ist mithin nicht unlogisch, aber ihre voraussetzung schlicht empirisch falsch. (wie gesagt, ist das leicht erklärlich, da die besagten zwei redeweisen sich auf weitgehend disjunkte kontexte verteilen.) verlangen übrigens kann hier - zumindest von "befürwortern" - niemand etwas; allenfalls von jenen, welche bestimmte änderungen vornehmen, nämlich dies, dass jene änderungen konsistent sind. ggf. wäre es also sinnvoll, noch umzubiegende links umzubiegen etc. Ca$e 20:04, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Das Problem ist eben, dass im deutschen Sprachgebrauch wie in der Literatur- und Musikwissenschaft die Begriffe „Erstausgabe“ und „editio princeps“ schlicht synonym verwendet werden. Das „BKL-I-Modell“ ist daher mehr als indiziert.

Übrigens: Beim deutlich überwiegenden Teil aller internen Wikilinks aus dem Artikelbereich, die auf "editio princeps" verlinken, wollte der „Urheber“ über diesen Link das Synonym für „Erstausgabe“ erreichen - und landete bis zu meiner Einrichtung der Begriffsklärungsseite auf der Seite einer interessanten, jedoch wenig zielführenden Abhandlung über einen Aspekt des Urheberrechts, Motezuma und die Himmelsscheibe von Nebra... Gruß, TravenTorsvan Διάλογος   21:42, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten

"Editio princeps" ist sicher nicht seit Menschengedenken, wohl aber, seit die Röner schreiben lernten, entschieden mehr als eine erste Ausgabe, durch die Verwendung von "princeps" statt "primus" bedeutet es soviel wie "Urausgabe" - also exakt genau das, was wir gleichermaßen umgangssprachlich wie in Literatur- und Musikwissenschaft und auch im Verlagswesen als "Erstausgabe" bezeichnen. Genau dahin übersetzt daher auch jeder, der auch nur die spärlichsten Lateinkenntnisse hat, den Begriff - und ebenso jeder, der zwar gar kein Latein versteht, wenigstens aber mit den Begriffen "Edition" und "Princeps" etwas anfangen kann.
Daß die Juristen ausgerechnet diesen Begriff für eine spezielle Regelung des Urheberrechtes ge- oder mißbrauchen, mag vielleicht auf mangelnde Klarheit im Denken hindeuten (eine bewußte Irreführung will ich garnicht unterstellen ...) oder auch auf die Unfähigkeit, einen besseren Begriff zu finden, vielleicht auch auf anderes, es ändert aber weder etwas an der Richtigkeit vorherigen Feststellung, noch daran, daß es sich bei der Verwendung bzgl. § 71 UrhG dann jedenfalls um die "Editio-princeps-Regelung" des Urheberrechts handelt, weshalb sie imho auch unter dieses Lemma gehört - oder, da der Begriff im Gesetzestext garnicht auftaucht, einfach unter "Ersterscheinung nachgelassener Werke", was es auch interessierten Laien erlauben würde, fündig zu werden.
Wer nach "Erstausgabe" sucht, sollte ohne BKL auch dort fündig werden.
Nach "Editio princeps" wird nur suchen, wer den Begriff gelesen hat, ohne ihn sicher zu verstehen ("die editio princeps seiner Werke") oder wer einfach nur mehr darüber wissen will - wobei außer ein paar Juristen wohl kaum einer auf die "Editio-princeps-Regelung" des Urheberrechts reflektiert. Und den wenigen würde schon beim Eingeben im Suchfeld auch die "Editio-princeps-Regelung" als Lemma angeboten werden. Trotzdem halte ich es für durchaus sinnvoll, nicht einfach nur eine Weiterleitung von "Editio princeps" auf "Erstausgabe" einzubauen, sondern stattdessen vielmehr eine BKL unter "Editio princeps", die sowohl auf "Erstausgabe" als auch auf "Editio-princeps-Regelung" verlinkt.
Sorry, aber ich halte nun mal die Interessen all der Benutzer, die hier nicht mitarbeiten, sondern einfach nur nach Wissen suchen, für wichtiger, als unsere Eitelkeiten.
Gruß, -- Skipper Michael - Diskussion 02:13, 21. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Himmelsscheibe_von_Nebra#Urheber-_und_Markenrecht aktueller als hiesiger Abschnitt? Bearbeiten

Der Abschnitt Editio_princeps_(Urheberrecht)#Der_Fall_.E2.80.9EHimmelsscheibe.E2.80.9C sollte möglichst mit Himmelsscheibe_von_Nebra#Urheber-_und_Markenrecht synchronisiert werden. Der hiesige Abschnitt scheint veraltet. Wäre vielleicht eine Integration der Inhalte in Himmelsscheibe_von_Nebra#Urheber-_und_Markenrecht sinnvoll und hier im Artikel nur eine kurze Zusammenfassung und ein "Siehe weiterführend: Himmelsscheibe_von_Nebra#Urheber-_und_Markenrecht"?

So wie es aktuell ist, erzählt der Text hier, dass die Scheibe geschützt ist aber nebenstehend ist die Scheibe abgebildet - das passt nun wirklich nicht zusammen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 19:56, 3. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Das Kapitel ist chronologisch geordnet. Die Montezuma-Entscheidung ist jünger als die zur Himmelsscheibe, und von einem OLG erlassen. Wir berufen uns bei unsere Einschätzung natürlich auf die Montazuma-Entscheidung und deshalb wird auch die Himmelsscheibe in der Wikipedia abgebildet. Reicht das als Antwort und zum Verständnis? --h-stt !? 13:50, 6. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Hallo h-stt, danke für deinen Kommentar! Ja, das ist natürlich richtig. Könnte man jenes nicht als abschließenden Satz am Ende des Abschnitts hier vermerken? Viele Grüße --Saibo (Δ) 14:37, 6. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Nein, weil das unsere Wertung ist, die zwar die internen Richtlinien der Wikipedia bestimmt aber natürlich nicht im Artikelnamensraum dargestellt werden darf. Grüße --h-stt !? 14:51, 6. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Ja, okay - fällt schwer das ohne TF zu formulieren. Spricht dann deiner Meinung nach etwas dagegen in Datei:Nebra Scheibe.jpg darlegen wieso editio princeps eventuell nicht zutrifft? Da darf sich ja unsere Wertung zur Beurteilung der rechtlichen Lage des Bildes befinden. Viele Grüße --Saibo (Δ) 01:24, 7. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Derartige Anmerkungen an Dateien vermeiden wir wie der Teufel das Weihwasser. Deshalb ist ja auch der Baustein Logo-SH so zurückhaltend formuliert. Wir wollen denjenigen, die glauben, dass sie Rechte an diesen Darstellungen haben, nicht direkt ins Gesicht sagen, dass wir ihre Rechte grundsätzlich nicht anerkennen, sondern für Schutzrechtsberühmungen, also eine Form des Betrugs halten. --h-stt !? 09:28, 8. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Logo-SH sehe ich auch nicht gut mit unserem Projektziel "freie Inhalte" vereinbar. Wir verstecken die Freiheit damit nämlich bestmöglich. Auf die Dateiseite gehört das nach commons:Commons:Projektrahmen#Beweispflicht eigentlich auch drauf. Aber sei's drum. Viele Grüße --2001:dbfe:e242:d205:6093:6951:3e45:e0d0 22:06, 8. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Wenn Ralf oben schreibt "diese Haltung ist auch durch entsprechende Gesetzeskommentare gedeckt. " - dann kann man das doch auch im Artikel ausführen. Ansonsten ist das schon etwas komisch. --Itu (Diskussion) 16:40, 7. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Wer nun? Bearbeiten

Zuerst soll der Entdecker der Glückliche sein dem das Pseudourheberrecht zufällt, dann bei der Nebrascheibe der Eigentümer, dann in Österreich der Veröffentlicher. Was stimmt jetzt und was ist die dahinterliegende Motivation? --Itu (Diskussion) 16:48, 7. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Im Fall der echten Editio ist natürlich derjenige Inhaber des Leistungsschutzrechts, der das Werk erstmals ediert (also der Herausgeber der Erstveröffentlichung). Grüße --h-stt !? 18:15, 7. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Lemma II Bearbeiten

Ich gedenke, im Zuge der Überarbeitung des Artikels diesen von Editio princeps (Urheberrecht) auf Schutz nachgelassener Werke zu verschieben. Der in der Urheberrechtswissenschaft historisch gebrauchte und aus der Literaturwissenschaft entlehnte Term der editio princeps ist in der neueren Urheberrechtsliteratur vergleichsweise rar geworden (dazu Eva Langer, Der Schutz nachgelassener Werke. Eine richtlinienkonforme und rechtsvergleichende Auslegung von § 71 UrhG, V&R unipress, Göttingen 2012, ISBN 978-89-97193-52-3, S. 21) und steht erfahrungsgemäß i.d.R. nur noch ein-, zweimal noch in Klammern „dabei“. Neben der Gebrauchshäufigkeit bestehen gegen ihn insbesondere auch sachliche Bedenken. Denn die editio princeps war historisch stets auf ein körperliches Werkexemplar bezogen; mit der Umsetzung der Schutzdauer-RL genügt aber nun auch bereits die erstmalige öffentliche Wiedergabe – nicht nur das Erscheinen –, sodass sich der Begriff als Verweis auf das Schutzrecht als zu eng erweist (ebd., S. 22; Anton Waitz, Das Leistungsschutzrecht am nachgelassenen Werk, Nomos, Baden-Baden 2008, ISBN 978-3-8329-3819-2, S. 16). Zudem bestehen begriffliche Unklarheiten um den Begriff (näher Waitz und Langer, jeweils op. cit.); es erscheint unnötig, das an sich klar präzisierbare artikelgegenständliche Schutzrecht mit einem unklaren Begriff einzuführen. Mit Langer („Die editio princeps ist ein aus der Literaturwissenschaft stammender Begriff, der nicht als exakter, feststehender Ausdruck im juristischen Sprachgebrauch zu belegen ist. Er sollte daher in der Diskussion um § 71 UrhG überhaupt nicht verwendet werden, um Missverständnisse zu vermeiden.“) folgt aus all dem meine genannte Absicht. Dass „editio princeps“ im Fließtext aufgegriffen wird, versteht sich von selbst. — Pajz (Kontakt) 16:39, 30. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Ganz glücklich bin ich damit nicht, aber ich verstehe deine Gründe. Vielleicht kann sich noch ein Kollege zu Wort melden. Grüße --h-stt !? 18:04, 30. Nov. 2015 (CET)Beantworten