Urkundenfälschung (Deutschland)

Straftatbestand

Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um einen Straftatbestand des deutschen Strafrechts, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 267 geregelt ist. Die Vorschrift verbietet mehrere Verhaltensweisen, die das Potential haben, das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit von Urkunden zu enttäuschen: das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das bewusste Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, jeweils mit Täuschungsabsicht. Die Vorschrift soll das Vertrauen darauf schützen, dass der scheinbare Aussteller einer Urkunde auch deren tatsächlicher Aussteller ist.

Der Begriff Urkunde wird im materiellen Strafrecht weiter verstanden als im allgemeinen Sprachgebrauch. Als Urkunden gelten verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche Gedankenerklärungen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind und ihren Aussteller erkennen lassen. Der Rechtsverkehr umfasst den gesamten Lebensbereich, in dem geschäftliche und geschäftsähnliche Handlungen vorgenommen werden.

Für die Urkundenfälschung können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. In schweren Fällen sind bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe möglich.

Die Urkundsdelikte machen etwa ein Prozent aller polizeilich registrierten Straftaten aus. Für das Jahr 2022 verzeichnet die Polizeiliche Kriminalstatistik 108.462 Fälle. Die Aufklärungsquote dieser Taten liegt mit 80 bis 90 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf überdurchschnittlich hohem Niveau.

Normierung und Schutzzweck

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§ 267 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 26. November 2015[1] wie folgt:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

§ 267 StGB bildet in systematischer Hinsicht den Auftakt der Urkundsdelikte. Zu den Urkundsdelikten zählen Straftatbestände, die dem Schutz von Urkunden dienen. Dass Urkunden strafrechtlich einen besonderen Schutz genießen, ist auf den hohen Beweiswert zurückzuführen, den diese im Rechtsverkehr besitzen. Indem der Aussteller seine Erklärung in einer Urkunde fixiert, bekräftigt er in einer besonders förmlichen und zuverlässigen Weise, dass er zu seinem Wort stehen wird. Die Urkundsdelikte des StGB schützen Urkunden in dreifacher Hinsicht: Sie gewährleisten deren Wahrheit, deren Bestand und deren Authentizität. § 267 StGB dient zu letzterem. Die Norm soll gewährleisten, dass derjenige, der als Aussteller einer Urkunde erscheint, die darin enthaltene Rechtserklärung abgegeben hat.[2]

Umstritten ist, wen der Tatbestand der Urkundenfälschung schützen soll. Nach verbreiteter Sichtweise schützt § 267 StGB die Allgemeinheit, indem er zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs beiträgt.[3] Diese Schutzgutbestimmung halten einige Stimmen aus dem Schrifttum für zu vage.[4] Die Urkundenmanipulation berühre im Ausgangspunkt lediglich die Interessen desjenigen, der mit der Urkunde in Kontakt kommt. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit werde sei bei anderen Straftaten lediglich reflexhaft betroffen.[5] Deshalb schütze § 267 StGB nicht den Rechtsverkehr in seiner Gesamtheit schützt, sondern lediglich die einzelnen Teilnehmer des Rechtsverkehrs: diese sollen davor bewahrt werden, durch unechte Erklärungen zu nachteiligen Handlungen veranlasst zu werden.[6] Der Streit über die Frage, ob § 267 StGB individual- oder allgemeinschützenden Charakter hat, ist für die zivilrechtliche Haftung für Urkundenfälschungen von Bedeutung: Geht man von einem individualschützenden Charakter aus, handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, dessen Verletzung eine Schadensersatzhaftung begründet. Hält man hingegen die Allgemeinheit für geschützt, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus.[7]

Entstehungsgeschichte

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Crimina falsi des römischen Rechts

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Bereits im römischen Recht wurden Urkunden verwendet. Insbesondere bei Übereignungsgeschäften im Rahmen der mancipatio, aber auch außerhalb dieser, dienten Urkunden regelmäßig allein der rein privatrechtlichen Beweissicherung, indem das Zeugnis von Personen schriftlich niedergelegt wurde (Zeugenurkunde: testatio). In republikanischer und klassischer Zeit wurden hierfür Holztäfelchen (tabulae) verwendet, die tryptichal miteinander verbunden waren und das in Wachs gepresste Zeugensiegel aufnahmen. Selbiges wurde nach innen gefaltet, durch Schnur und Siegel gesichert und aufbewahrt. Unter hellenistischem Einfluss wandelte sich der Urkundeninhalt zur Quittungsurkunde, von der aus es kein weiter Weg mehr zur heute verwendeten Schriftform war.[8]

Strafrechtlichen Schutz erfuhren Urkunden durch die crimina falsi des römischen Rechts. Dieser Oberbegriff umfasste eine Vielzahl von Vorschriften, die ausgewählte Manipulationshandlungen unter Strafe stellten. Hierzu zählten etwa das Fälschen von Geld und Testamenten, ferner Betrugshandlungen und Delikte gegen die Rechtspflege. Zahlreiche crimina falsi enthielt die Lex Cornelia testamentaria nummaria, die 81 v. Chr. von Sulla erlassen wurde.[9] Auch in der Folgezeit wurden zahlreiche weitere Fälschungsdelikte normiert, die u. a. das Verfälschen weiterer öffentlicher und in zunehmendem Maß auch privater Urkunden unter Strafe stellten.[10] Auch hierbei verfestigten sich Urkundsstraftaten indessen noch nicht zu einer eigenständigen Deliktsgruppe. Vielmehr blieb es bei der Vermengung der Urkundenfälschung mit anderen Delikten, die Bezüge zum Fälschen und Täuschen aufwiesen.[11]

Strafbarkeit der Urkundenfälschung im Mittelalter

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Titelblatt einer in Spanien erschienenen Ausgabe des Liber Iudicum aus dem Jahre 1600 mit den Leges Visigothorum

In den germanischen Stammesrechten, die das römische Recht weitgehend ablösten, spielten Urkundsdelikte keine nennenswerte Rolle; nur vereinzelt existierten entsprechende Strafvorschriften, etwa bei den Leges Visigothorum. Soweit strafrechtlicher Schutz bestand, beschränkte sich dieser in aller Regel auf öffentliche Urkunden. Einen weiterreichenden Schutz vor Urkundenfälschungen hielt man für entbehrlich, nicht zuletzt deshalb, weil ein Großteil der Bevölkerung weder schreiben noch lesen konnte und daher kaum Kontakt mit Urkunden hatte.[12] Dementsprechend richtete sich ein Urkundendelikt des um ca. 1275 entstanden Schwabenspiegels lediglich an berufsmäßige Schreiber.[13]

 
CCC. Imprint: Frankfurt am Main, Johann Schmidt. Verlegung Sigmund Feyerabends, 1577

Größere Aufmerksamkeit erfuhr die Urkundenfälschung im Zuge der Rezeption des römischen Rechts. Diese veranlasste viele Gesetzgeber dazu, Fälschungsdelikte, darunter auch einzelne Formen der Urkundenfälschung, nach dem Vorbild der römischen crimina falsi zu regeln. Allerdings begann man allmählich damit, diesen vagen Oberbegriff in einzelne, konkreter gefasste Deliktsgruppen aufzuspalten. Hierdurch entstand die Vorstellung eines eigenständigen crimen falsum, dessen Kern in der vorsätzlichen Täuschung eines anderen in Schädigungsabsicht bestand. Hierunter fielen sowohl Betrugs- als auch Fälschungsdelikte.

Anders ging die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532 vor. Diese trennte die Urkundenfälschung gemeinsam mit der Geldfälschung von den Betrugsdelikten ab und formulierte sie in Art. 112 als eigenständigen Tatbestand. Im Unterschied zu den Betrugsdelikten setzte Art. 112 CCC keinen Vermögensschaden voraus.[14] Damit blieb die Vorstellung vorherrschend, dass die Urkundenfälschung ebenso wie der Betrug eine Ausprägung des falsum war.[15]

Weiterentwicklung der Urkundenfälschung zu einer eigenständigen Deliktsgruppe

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Der Ansatz der Carolina blieb zunächst vereinzelt. Erst in der Neuzeit setzte sich die in dort angelegte Sichtweise durch, dass es sich bei den Betrugs- und den Urkundsdelikten um unterschiedliche Deliktsgruppen handelte. Man bemühte sich also darum, das falsum in einzelne, präziser gefasste Tatbestände aufzuspalten. Dieser Prozess warf die Frage auf, wie genau sich das Verhältnis von Urkundenfälschung zum Betrug gestaltete.[16]

In der Lehre wurde teilweise vertreten, dass die Urkundenfälschung eine spezielle Erscheinungsform des Betrugs war, bei der die Tathandlung darin bestand, eine inhaltlich richtige Urkunde zu verfälschen. Andere erblickten in Betrug und Urkundenfälschung voneinander unabhängige Delikte, deren Gemeinsamkeit in einer Verletzung des Rechts auf Wahrheit lag, das jedermann hatte. Der Unterschied beider Delikte liege in deren Unrechtsvorwurf: Während das Unrecht des Betrugs in der Schädigung eines anderen bestehe, die aus der Verletzung des Rechts auf Wahrheit herrührt, liege das Unrecht der Urkundenfälschung darin, dass der Täter durch Verletzung des Rechts auf Wahrheit die Gefahr einer solchen Schädigung schafft. Wiederum andere begriffen die Urkundenfälschung als Missbrauch des öffentlichen Vertrauens auf die Aussagekraft einer Beurkundung (publica fides).[17]

Diese unterschiedlichen Sichtweisen spiegelten sich in der Gesetzgebung wider. Das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794 stellte sich auf den Standpunkt, dass das Fälschen einer Urkunde eine Sonderform des Betrugs war. Als Betrug galt dabei – deutlich weitergehend als heute[18] – gemäß § 1256 II 20 ALR das Veranlassen eines Irrtums, um die Rechte eines anderen zu verkürzen. An diesen äußerst allgemein gehaltenen Tatbestand knüpften zahlreiche Urkundsdelikte an, die das ALR als spezielle Betrugsdelikte einordnete. Der Grundtatbestand der Urkundenfälschung, § 1380 II 20 ALR, setzte voraus, dass die Urkundenfälschung zur Begehung eines Betrugs begangen wurde. Der Tatbestand schützte gleichermaßen die Echtheit und die Wahrheit von Urkunden.[19]

Im 19. Jahrhundert wurden die Urkundenstraftaten weiter verselbstständigt und entwickelten sich zu einer eigenständigen, zunehmend vom Betrug losgelösten Deliktsgruppe. Das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 unterschied zwischen öffentlichen und privaten Urkunden. Nur bei letzteren sah es eine Nähe zum Betrug, also zu einem Angriff auf das Vermögen. Die Verfälschung öffentlicher Urkunden hielt es demgegenüber primär für einen Angriff auf das öffentliche Vertrauen in die Richtigkeit.[20] Noch stärker grenzte das preußische Strafgesetzbuch von 1851 zwischen Urkundenfälschung und Betrug ab, das in § 247 StGB den Tatbestand der Urkundenfälschung definierte. Diese Vorschrift lautete:

Wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, eine Urkunde verfälscht oder fälschlich anfertigt, und von derselben zum Zwecke der Täuschung Gebrauch macht, begeht eine Urkundenfälschung. Unter Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, welche zum Beweise von Verträgen, Verfügungen, Verpflichtungen, Befreiungen oder überhaupt von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist.

Öffentliche und private Urkunden wurden also gleichermaßen durch eine eigenständige Strafvorschrift geschützt, die von den Betrugsdelikten losgelöst war. Schutzgut war dabei in Anlehnung an den Code pénal von 1810 die Echtheit von Urkunden. Deren inhaltliche Richtigkeit wurde in begrenztem Maß durch andere Urkundsdelikte geschützt.[21]

Die Urkundenfälschung nach § 267 RStGB vom 1. Januar 1872

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Auf den Regelungen des preußischen Strafgesetzbuchs baute das am 1. Januar 1872 in Kraft getretene Strafgesetzbuch des Deutschen Kaiserreichs auf. Dementsprechend war der preußische Tatbestand der Urkundenfälschung Vorbild für den neuen § 267 RStGB. Dieser war wie folgt formuliert:

Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Urkundenfälschung mit Gefängniß bestraft.

§ 267 RStGB benannte zwei Formen von Urkunden, die er gleichermaßen schützte: Solche, die von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt wurden, und solche, die von Privaten zur Beweisführung im Rechtsverkehr hergestellt wurden. Diese Unterscheidung beruhte auf der seit langem bestehenden Uneinigkeit darüber, welche Merkmale eine Urkunde aufweisen musste. Das Reichsgericht ging davon aus, dass sich Urkunden maßgeblich dadurch auszeichneten, dass sie zur Beweisführung bestimmt waren. Deshalb subsumierte öffentliche und private Urkunden gleichermaßen nur dann unter den Tatbestand, wenn sie der Beweisführung dienten. Daher wurde die Unterscheidung zwischen beiden Kategorien in der Gerichtspraxis auf Tatbestandsebene gegenstandslos.[22]

Als Tathandlungen nannte § 267 RStGB das Verfälschen einer echten und das Herstellen einer unechten Urkunde. Zur Vollendung des Delikts musste der Täter im Anschluss an seine Handlung von der manipulierten Urkunde zum Zweck der Täuschung eines anderen Gebrauch machen.[23]

Da § 267 RStGB keine Vorgaben zur Bemessung der Gefängnisstrafe enthielt, durfte diese gemäß der Grundregel des § 16 RStGB grundsätzlich zwischen einem Tag und fünf Jahren betragen. Beging der Täter die Urkundenfälschung, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, drohte dem Täter gemäß § 268 RStGB eine Zuchthausstrafe. Deren Dauer lag zwischen einem und fünf Jahren bei Fälschung einer Privaturkunde, zwischen einem und zehn Jahren bei Fälschung einer öffentlichen Urkunde.

Reform des § 267 RStGB vom 15. Juni 1943

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Erstmals reformiert wurde § 267 RStGB mit Wirkung zum 15. Juni 1943.[24] Hierdurch erhielt er seine heutige Struktur.

Die umfassendste Änderung betraf die Tathandlungen: Der Gesetzgeber strich den bislang erforderlichen Taterfolg, das Gebrauchen der Urkunde, ersatzlos aus der Vorschrift. Infolgedessen galt die Urkundenfälschung bereits durch die Vornahme einer Tathandlung als vollendet. Hierdurch kam es zu einer Vorverlagerung der Strafbarkeit: Während nach der alten Fassung der Täter die Urkunde nutzen musste, genügte nach der neuen Fassung bereits das Bearbeiten der Urkunde.[23] Damit wurde der Schutzzweck des Tatbestands auf die Gefährlichkeit fokussiert, die Manipulationshandlungen für den Rechtsverkehr typischerweise mit sich bringen. Die Reform verlieh § 267 RStGB also in weiten Teilen die Struktur eines abstrakten Gefährdungsdelikts.[25] Das Merkmal Gebrauchen verschwand allerdings nicht vollständig aus dem Tatbestand, sondern verblieb als zusätzliche Tathandlung. § 267 RStGB konnte infolgedessen durch drei Handlungen verwirklicht werden: Das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.

Der Gesetzgeber zudem die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Urkunden, weil diese aufgrund der Rechtsprechung des Reichsgerichts weitgehend irrelevant wurde.[26] Die Qualifikation des § 268 RStGB, die nach Urkundentyp differenzierte, hob er auf. Schließlich ordnete er in § 267 Abs. 2 RStGB die Strafbarkeit des Versuchs an.[27]

Entwicklung nach 1945

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Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs galt die Neufassung des § 267 StGB zunächst sowohl in der DDR als auch in der Bundesrepublik Deutschland weiter. Die DDR löste das frühere StGB durch ein eigenständiges Strafgesetzbuch ab. Dessen § 240 drohte für die Urkundenfälschung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe an. Inhaltlich entsprach diese Vorschrift im Wesentlichen dem § 267 StGB der Bundesrepublik.

In der Bundesrepublik blieb § 267 StGB die maßgebliche Vorschrift für die Urkundenfälschung, die in der Folgezeit zunächst nur punktuell verändert wurde. Ihre erste Änderung erfuhr die Vorschrift durch das erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969, das unter anderem die Zuchthausstrafe abschaffte. Dementsprechend wurde in § 267 StGB mit Wirkung zum 1. September 1969[28] die Androhung des Zuchthauses für schwere Fälle durch die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren ersetzt. Für den einfachen Fall der Urkundenfälschung trat anstelle der Gefängnisstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Am 1. Januar 1975[29] trat eine weitere Änderung des § 267 StGB in Kraft. Hierdurch ermöglichte es der Gesetzgeber den Gerichten, die Urkundenfälschung statt mit Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.

Weitere Änderungen brachte das sechste Strafrechtsreformgesetz mit sich, das am 1. April 1998[30] in Kraft trat: Zum einen konkretisierte der Gesetzgeber bei § 267 StGB den bis dahin unbenannten qualifizierte Fall der Urkundenfälschung durch Tatbestandsvoraussetzungen. Zum anderen ergänzte er mehrere Regelbeispiele. Hierbei handelt es sich um Strafschärfungsgründe, die anders als Qualifikationen nicht verbindlich sind. Bei Vorliegen eines Regelbeispiels empfiehlt das Gesetz dem Richter lediglich, eine gegenüber der einfachen Urkundenfälschung erhöhte Strafe zu verhängen.[31] Schließlich senkte er die Höchststrafe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe ab.

Die bislang letzte Änderung des § 267 StGB erfolgte mit Wirkung zum 26. November 2015.[32] Hierbei wurde ein strafschärfendes Regelbeispiel, das Missbrauchen einer Amtsträgerstellung zur Begehung der Tat, dahingehend erweitert, dass es auch europäische Amtsträger erfasst. Hierdurch wollte der Gesetzgeber Korruption innerhalb von EU-Organen vorbeugen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.[33]

Tatbestand

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Garantiefunktion

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Das Tatobjekt des § 267 StGB ist die Urkunde. Die Rechtswissenschaft versteht unter dem Begriff der Urkunde eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die dem Beweis einer rechtserheblichen Tatsache dient und die einen Aussteller erkennen lässt. In dieser Definition kommen drei Wesensmerkmale der Urkunde zum Ausdruck: die Garantiefunktion, die Perpetuierungsfunktion und die Beweisfunktion.[34]

Eine Garantiefunktion besitzen Erklärungen, die zumindest für Eingeweihte erkennen lassen, dass eine bestimmte Person, der Aussteller, für ihren Inhalt rechtlich einstehen will.[35] Nach mittlerweile allgemeiner Auffassung, der sog. Geistigkeitstheorie, gilt derjenige als Aussteller, dem der Inhalt der Erklärung zuzurechnen ist.[36] Früher stand dieser Auffassung die Körperlichkeitstheorie gegenüber, die als Aussteller denjenigen ansah, der die Urkunde eigenhändig verfasst hat.[37] Diese Sichtweise gilt inzwischen als überholt, da rechtserhebliche Dokumente oft nicht von ihren geistigen Urhebern hergestellt werden, sondern von Dritten. So verhält es sich beispielsweise, wenn die Urkunde von Hilfskräften oder Automaten erzeugt wird. Nach der Körperlichkeitstheorie entstünden in diesen Fällen regelmäßig keine Urkunden, da diese oft nicht ihren Hersteller erkennen lassen, sondern die Person, die für den Erklärungsinhalt einstehen will.[38]

An der Garantiefunktion fehlt es zunächst bei Erklärungen, die anonym verfasst sind, da diese keinen Aussteller erkennen lassen.[39] Gleiches gilt für Dokumente, die als Aussteller erkennbar eine erfundene Person angeben sowie bei nicht ausgefüllten Dokumentvorlagen.[40]

Perpetuierungsfunktion

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Die Perpetuierungsfunktion (lateinisch perpetuus ‚dauerhaft‘) bezeichnet den Zweck, Erklärungen dauerhaft festzuhalten. Um dieser Funktion zu genügen, muss die Erklärung visuell wahrnehmbar sein und eine hinreichende Körperlichkeit aufweisen. Dies trifft insbesondere zu, wenn sie in Schriftform auf Papier festgehalten ist. Nicht erfüllt ist diese Voraussetzung demgegenüber bei elektronischen Dokumenten. Diese erlangen erst durch Ausdrucken die Qualität einer Urkunde.[41]

 
Das Blatt eines Fahrtenschreibers ist mangels Gedankenerklärung keine Urkunde.

An der Perpetuierungsfunktion fehlt es ferner bei maschinellen Aufzeichnungen, etwa den Blättern eines Fahrtenschreibers oder automatisierten Kostenabrechnungen. Diese verkörpern keine menschliche Gedankenerklärung, weshalb es sich nicht um Urkunden handelt. Ein Mensch kann solche technischen Aufzeichnungen jedoch zu einer Urkunde erheben, indem er sie mit einer eigenen Erklärung verbindet. Hierzu kommt es beispielsweise bei computergenerierten Kostenabrechnungen, sobald sie vom Gläubiger an den Schuldner mit der Aufforderung verschickt werden, den angegebenen Betrag zu entrichten.[42]

 
Ein Verkehrsschild stellt in Kombination mit einem Wegeabschnitt eine zusammengesetzte Urkunde dar.

An der Perpetuierungsfunktion fehlt es grundsätzlich ebenfalls bei Augenscheinsobjekten. Hierunter versteht man Objekte, deren Beweiswert sich daraus ergibt, dass sie das Ziehen von Schlussfolgerungen erlaubt. So verhält es sich beispielsweise bei einem blutverschmierten Messer am Tatort eines Mordes. Das Messer ermöglicht den Schluss darauf, dass es sich um die Tatwaffe darstellt.[43] Allerdings verkörpert es keine menschliche Gedankenerklärung, weshalb es sich nicht um eine Urkunde handelt. Daher begeht keine Urkundenfälschung, wer das Messer vom Tatort entfernt oder manipuliert.[44] Ähnlich wie die technische Aufzeichnungen kann das Augenscheinsobjekt jedoch zu einer Urkunde aufgewertet werden, indem es mit einer menschlichen Erklärung fest verbunden wird. Um eine solche zusammengesetzte Urkunde handelt es sich nach vorherrschender Auffassung etwa bei Geschwindigkeitsbegrenzungen. Wird ein Schild neben einer Straße aufgestellt, enthält das Schild die rechtsverbindliche Erklärung, dass die festgelegte Höchstgeschwindigkeit auf einem bestimmten Streckenabschnitt nicht überschritten werden darf.[45] Eine zusammengesetzte Urkunde entsteht ebenfalls, wenn ein Kleidungsstück in einer Folie mit Preisaufdruck verschweißt wird. Die Kombination aus Kleidungsstück und Aufdruck enthält die Erklärung, dass die Ware den aufgedruckten Preis kostet. Das Verschweißen der Ware gewährleistet die Perpetuierungsfunktion. Diese Funktion ist hingegen nicht gewahrt, wenn das Kleidungsstück lediglich in eine Folie hineingelegt worden ist, sodass es sich mit geringfügigem Aufwand von seinem Preisschild trennen lässt. In diesem Fall liegt mangels Perpetuierung keine Urkunde vor.[46]

Mehrere Einzelurkunden können für sich genommen eine neue Urkunde darstellen, wenn ihre einzelnen Bestandteile hinreichend eng miteinander verbunden sind und die Gesamtheit der Urkunden eine eigenständige Erklärung enthält. Um eine solche Gesamturkunde handelt es sich beispielsweise bei kaufmännischen Handelsbüchern, die für sich in Anspruch nehmen, den gesamten Geschäftsverkehr eines Kaufmanns abzubilden.[47]

Beweisfunktion

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Ein Bierdeckel, der als Abrechnungsgrundlage dient, ist eine Urkunde.

Damit eine Erklärung Beweisfunktion aufweist, muss sie sich zunächst dazu eignen, über einen Sachverhalt Beweis zu führen. Dies trifft etwa auf Prüfungsklausuren zu, die sich zum Nachweis der Fähigkeiten des Prüflings eignen.[48] An der Beweiseignung fehlt es demgegenüber bei Erklärungen, die Erklärung offensichtlich falsch oder rechtlich gegenstandslos sind. Dies nahm die Rechtsprechung etwa im Fall einer Kennkarte Deutsches Reich an, deren Gestaltung erheblich von der eines Personalausweises abwich.[49]

 
Das an einem Fahrzeug befestigte, amtlich gestempelte Kfz-Kennzeichen erbringt Beweis über eine rechtserhebliche Tatsache.

Ferner muss die Erklärung zur Beweisführung bestimmt sein. Dies trifft insbesondere auf ausgefertigte Vertragsformulare zu. Kopiervorlagen und Dokumentenentwürfe weisen demgegenüber in aller Regel keine Beweisbestimmung auf.[50]

Die Beweisbestimmung kann bereits bei der Herstellung der Urkunde als auch später getroffen werden. Im erstgenannten Fall liegt eine Absichtsurkunde vor, im letztgenannten eine Zufallsurkunde. Eine Absichtsurkunde liegt etwa vor, wenn der Täter ein beleidigendes Schriftstück im Namen eines Dritten anfertigt, um den Empfänger dazu zu bewegen, einen Strafantrag gegen den Dritten zu stellen. Eine Zufallsurkunde liegt hingegen vor, wenn die Staatsanwaltschaft ein Dokument als Beweismittel sicherstellt, um es im Prozess als Urkundenbeweis vorzulegen.[51]

Auch Zeichen und Symbole können dem Nachweis einer rechtserheblichen Erklärung dienen; in diesem Fall spricht man von Beweiszeichen. So erbringt beispielsweise die an einem Kfz-Kennzeichen angebrachte TÜV-Plakette den Beweis, dass das zugehörige Fahrzeug die TÜV-Prüfung bestanden hat. Hierbei handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde.[52] Gleiches gilt für die Signatur, mit der ein Künstler sein Gemälde versieht und seine Urheberschaft beweist.[53] Häufig dienen Zeichen und Symbole jedoch anderen Zwecken, etwa der Individualisierung oder der Herkunftsangabe; so etwa Signaturen in einer Bibliothek, Eigentümerstempel oder Markenzeichen. Solchen Kennzeichen fehlt es an der Beweisfunktion und damit an der Urkundeneigenschaft.[54] Nicht wegen Urkundenfälschung macht sich daher zum Beispiel strafbar, wer Fälschungen von Produkten herstellt und hierbei das Markenzeichen eines anderen Herstellers nutzt.[55]

Inwiefern Vervielfältigungen einer Urkunde selbst Urkundenqualität besitzen, beurteilt sich im Wesentlichen danach, zu welchem Zweck sie angefertigt werden. Soll die Vervielfältigung lediglich aufzeigen, dass eine Urkunde mit einem bestimmten Inhalt ausgestellt wurde, enthält sie keine eigenständige Erklärung, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist. Dies trifft beispielsweise auf Abschriften zu, bei denen es sich nicht um Urkunden handelt.[56] Anders verhält es sich hingegen bei Vervielfältigungen, die dazu bestimmt sind, anstelle der Originalurkunde verwendet zu werden. So verhält es sich etwa bei Durchschriften oder mehrfachen Ausfertigungen eines Vertrags. Solche Vervielfältigungen weisen die Beweisfunktion des Originals auf, weshalb es sich um Urkunden handelt.[57]

Strittig ist die Behandlung von Fotokopien.[58] Eine teilweise vertretene Auffassung betrachtet Kopien generell als Urkunden, da diese im Rechtsverkehr regelmäßig anstelle des fotokopierten Dokuments als Beweismittel dienen und damit wie Urkunden genutzt werden. Dem Schutzzweck des § 267 StGB entspreche es daher, Kopien als Urkunden anzusehen.[59] Die vorherrschende Auffassung stellt Kopien, die als solche erkennbar sind, hingegen Abschriften gleich.[60] Die Urkundeneigenschaft bejaht sie lediglich für Kopien, die optisch wie Originalurkunden wirken. Nur solchen Kopien bringe der Rechtsverkehr das gleiche Vertrauen wie dem Original entgegen, weil sie sich nur schwer vom Original unterscheiden lassen.[61] Unter den gleichen Voraussetzungen gelten nach überwiegender Auffassung auch Telefaxe als Urkunden.[62]

Tathandlungen

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Herstellen einer unechten Urkunde

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§ 267 StGB nennt drei mögliche Begehungsformen einer Urkundenfälschung: Das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie von einem anderen als dem stammt, der als ihr Aussteller erscheint. Eine unechte Urkunde täuscht also über die Identität ihres Urhebers.[63] Dies ist beispielsweise regelmäßig gegeben, wenn jemand ein Dokument unbefugt mit dem Namen eines anderen unterzeichnet[64] oder ein Blankett abredewidrig ausfüllt.[65] Eine unechte Urkunde stellt ferner her, wer unbefugt eine zusammengesetzte Urkunde erzeugt. Dies macht etwa, wer an einem Fahrzeug ein anderes als das amtlich vorgesehene Nummernschild befestigt.[66] Keine unechte Urkunde stellt demgegenüber her, wer eine fremde Erklärung als eigene ausgibt. Hierbei weist der Täter niemandem einen Erklärungsinhalt zu, den er nicht abgegeben hat. Vielmehr verhält es sich gegenteilig, da sich der Täter eine fremde Erklärung zu eigen macht. Keine Urkundenfälschung stellt es daher etwa dar, eine fremde Prüfungsarbeit als eigene auszugeben.[67]

Das Ausstellen einer Urkunde in fremdem Namen ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Namensträger durch den Unterzeichnenden vertreten wird. Das setzt voraus, dass der Erklärende einen anderen vertreten will, der Vertretene sich vertreten lassen will und die Stellvertretung rechtlich möglich ist.[68] Das Verwenden eines fremden Namens ist ferner nicht tatbestandsmäßig, wenn die Urkunde trotz Angabe eines falschen Namens auf die wahre Identität des Unterzeichners schließen lässt. In diesem Fall liegt keine Identitäts-, sondern lediglich eine Namenstäuschung vor, die den Schutzzweck des § 267 StGB nicht berührt.[69] Dies trifft etwa zu, wenn jemand von einem Künstlernamen Gebrauch macht.[70]

Nicht unter das Herstellen einer unechten Urkunde fällt das Niederschreiben einer unwahren Aussage. Bei einer solchen schriftlichen Lüge fehlt es an der Täuschung des Rechtsverkehrs über den Urheber einer Erklärung, betroffen ist lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Dokuments. Diese wird jedoch nicht durch § 267 StGB geschützt.[71]

Verfälschen einer echten Urkunde

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Eine TÜV-Plakette stellt in Kombination mit einem Fahrzeug eine Urkunde dar.

Sofern die Urkunde denjenigen als Aussteller erkennen lässt, der sich den Inhalt der beurkundeten Erklärung zurechnen lassen will, ist sie echt. Eine solche Urkunde wird durch Änderung ihres Inhalts verfälscht, der für die Beweisführung im Rechtsverkehr erheblich ist. Diese Handlungsvariante erfasst demnach Fälle, in denen der Täter den unzutreffenden Anschein erweckt, der Aussteller habe die Urkunde mit ihrem veränderten Inhalt abgegeben.[72] Dies trifft zum Beispiel zu, wenn jemand TÜV-Plaketten manipuliert, um den Eindruck zu erwecken, am Fahrzeug seien alle erforderlichen Untersuchungen vorgenommen.[73] Kein Verfälschen liegt demgegenüber vor, wenn jemand ein Kfz-Kennzeichen mit reflektierender Folie überklebt, um eine Identifizierung des Fahrzeugs auf dem Radarfoto zu verhindern: Das Überkleben lässt den Inhalt der aus Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug bestehenden Urkunde unberührt.[74]

Nach vorherrschender Auffassung kann eine Urkunde auch durch ihren Aussteller verfälscht werden. Zwar darf dieser grundsätzlich seine Erklärung jederzeit verändern, rechtlichen Beschränkungen unterliegt dies jedoch, wenn die Urkunde nicht seiner alleinigen Dispositionsbefugnis unterliegt.[75] So begeht etwa eine Urkundenfälschung, wer seine Prüfungsleistung nach deren Abgabe verändert[76] oder sein Kunstwerk nach dessen Veräußerung eigenmächtig verändert.[77]

Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

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Von einer unechten oder verfälschten Urkunde macht Gebrauch, wer sie einem anderen derart zugänglich macht, dass er sie wahrnehmen kann.[78] Diesen Tatbestand erfüllt beispielsweise, wer ein Dokument, das unberechtigt in fremdem Namen unterschrieben wurde, im Original oder in einer Kopie einem Dritten vorlegt.[79] Gleiches gilt bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug, an dem sich ein falsches Kfz-Kennzeichen befindet.[66] Eine Urkunde wird ferner gebraucht, indem ein manipulierter Parkschein aus einem Automaten so ausgelegt wird, dass er von Kontrolleuren abgelesen werden kann.[80]

Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale mit zumindest bedingtem Vorsatz handelt,[81] er also billigend in Kauf nimmt, dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht.[82] In Bezug auf das Vorliegen eines tauglichen Tatobjekts muss der Täter die Umstände erkennen, aus denen sich die Urkundeneigenschaft der von ihm manipulierten oder Erklärung ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter aus diesen Umständen die Schlussfolgerung zieht, dass eine Urkunde vorliegt.[83]

Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr

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Zusätzlich setzt § 267 StGB voraus, dass der Täter die Urkundenfälschung zur Täuschung im Rechtsverkehr begeht. Der Täter muss also mit seinem Handeln bezwecken, dass Dritte auf die Echtheit der Urkunde vertrauen und sich dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst sehen.[84] Nach vorherrschender Auffassung muss der Täter diesbezüglich mit direktem Vorsatz handeln.[85] Am Täuschungswillen fehlt es beispielsweise, wenn der Täter die Fälschung lediglich begeht, um einen anderen zu beeindrucken.[86]

Gemäß § 270 StGB steht es dem Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr gleich, wenn der Täter eine Datenverarbeitung beeinflussen will, ohne dass also ein Mensch getäuscht würde. Dies erstreckt den Tatbestand auf Fälle, in denen die Urkunde nicht durch einen Menschen ausgewertet wird, sondern durch einen Computer.[87]

Versuch, Vollendung und Beendigung

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Die versuchte Urkundenfälschung ist nach § 267 Abs. 2 StGB strafbar. Der Täter überschreitet die Schwelle zum Versuchsstadium, wenn er mit der Handlung beginnt, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte zur Verwirklichung des Tatbestands führen soll. In Bezug auf das Herstellen kommt dies etwa in Betracht, wenn der Täter unmittelbar vor dem Druck des Falsifikats einen Vordruck produziert.[88] Ein Versuch des Gebrauchens liegt demgegenüber vor, wenn der Täter dazu ansetzt, einem anderen die Kenntnisnahme des Falsifikats zu ermöglichen. So verhält es sich etwa, wenn der Täter eine Fotokopie, die als solche erkennbar ist und damit keine Urkunde darstellt, im Rechtsverkehr verwendet, um jemanden zu täuschen.[89]

Auch der Zeitpunkt der Vollendung des Delikts variiert je nach Tathandlung: Das Herstellen und das Verfälschen einer Urkunde vollendet der Täter nach überwiegender Ansicht, indem er die jeweilige Manipulationshandlung abschließt.[90] Das Gebrauchen vollendet er hingegen, indem er einem Dritten Gelegenheit gibt, den Inhalt der Urkunde wahrzunehmen.[91]

Der Zeitpunkt der Deliktsvollendung stimmt regelmäßig mit dem der Beendigung überein. Sofern der Täter allerdings entlang eines Tatplans mehrere Handlungen des § 267 StGB vornimmt, beendet der Täter das Delikt erst, wenn er die letzten Handlungen vornimmt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Täter eine unechte Urkunde herstellt, um sie anschließend zu gebrauchen.[92]

Prozessuales und Strafzumessung

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Strafrahmen und Verfolgbarkeit

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Für die Urkundenfälschung kann grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Urkundenfälschung stellt ein Offizialdelikt dar. Die Strafverfolgungsbehörden verfolgen sie daher von Amts wegen. Sobald das Delikt beendet ist, beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Diese beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.

Regelbeispiele

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§ 267 Abs. 3 StGB regelt den besonders schweren Fall der Urkundenfälschung. Dieser weist einen gegenüber der einfachen Urkundenfälschung erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf. Das Vorliegen eines besonders schweren Falls wird durch mehrere Regelbeispiele indiziert. Hierbei handelt es sich um Fallgruppen, bei denen der Gesetzgeber annimmt, dass sie regelmäßig mit höherem Unrecht verbunden sind. Viele Regelbeispiele des § 267 StGB ähneln den Regelbeispielen des Betrugs.

Wie beim Betrug knüpfen mehrere Regelbeispiele an die Art und Weise der Tatbegehung an: So liegt ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch mehrfache Urkundenfälschung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen will. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich der Täter unmittelbar durch die Urkundenfälschung bereichert; es genügt, wenn er die Urkundenfälschung nutzt, um sich aus nachfolgenden Taten, etwa Betrugsdelikten, zu bereichern.[93] Besonders schwer wiegt ebenfalls die bandenmäßige Begehung. Bei einer Bande handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur Begehung mehrerer Taten nach § 267 StGB oder § 263 StGB.[94] Schließlich liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Als Amtsträger gelten nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB Beamte, Richter und andere Personen, die ein Amt bekleiden, sowie Personen, die im Auftrag der öffentlichen Hand öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Die zweite Gruppe an Regelbeispielen knüpft an die Schwere des Taterfolgs an: So ist ein besonders schwerer Fall in der Regel gegeben, wenn der Täter einen großen Vermögensverlust herbeiführt. Ein solcher liegt nach Auffassung der Rechtsprechung ab einer Schadenssumme von 50.000 € vor.[95] Ferner liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter die Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Anzahl unechter oder verfälschter Urkunden in erheblichem Ausmaß gefährdet. Die Rechtsprechung geht von einer großen Anzahl aus, wenn der Täter mindestens 25 Urkunden im Rahmen einer Tat nutzt.[96]

Qualifikation

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Handelt der Täter sowohl gewerbs- als auch bandenmäßig, erfüllt er die Qualifikation des § 267 Abs. 4 StGB. Hierdurch erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, weshalb die Qualifikation Verbrechensqualität aufweist. Im Vergleich zum Regelbeispiel ist der Kreis der Bezugstaten weiter gefasst. So ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn die Bande der Begehung von Taten nach § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen) oder § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) dient.

Die Qualifikation sieht allerdings für minder schwere Fälle einen geringeren Strafrahmen von einem halben bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat eine außergewöhnlich geringe Schuld aufweist. So kann es sich etwa verhalten, wenn die Tat lediglich zu einem niedrigen Schaden führt.[97]

Gesetzeskonkurrenzen

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Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 267 StGB weitere Delikte verwirklicht, können diese zur Urkundenfälschung in Gesetzeskonkurrenz stehen. Regelmäßig konkurriert die Urkundenfälschung mit Vermögensdelikten, da sie oft zu deren Vorbereitung dient.[98] Sofern die Urkunde zwecks Durchführung eines Betrugs (§ 263 StGB) oder einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begangen wird, stehen beide Delikte aufgrund ihrer unterschiedlichen Schutzzwecke zumeist in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Gleiches kann auch für Delikte gelten, die mithilfe der gefälschten Urkunde begangen werden, etwa die Verleumdung (§ 187 StGB) und die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB).[99]

Eine Gesetzeskonkurrenz besteht ebenfalls, wenn der Täter mehrere Handlungsvarianten des § 267 StGB verwirklicht. Die Beurteilung der Konkurrenzen richtet sich nach dem Tatplan des Täters: Plant dieser bereits bei Vornahme seiner Manipulationshandlung den Gebrauch der manipulierten Urkunde, werden beide Begehungen als tatbestandliche Handlungseinheit zu einer einheitlichen Urkundenfälschung verbunden (§ 52 StGB). Fasst der Täter die Absicht zum Gebrauch der Urkunde hingegen erst nach Vornahme seiner Manipulationshandlung, liegen zwei separate Urkundenfälschungen vor, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen.[100] Manipuliert der Täter auf der Grundlage eines einheitlichen Tatplans mehrere Urkunden, werden diese Manipulationen zu einer einheitlichen Urkundenfälschung verbunden.[101]

In der Corona-Pandemie kam die Frage auf, ob § 267 StGB in Fällen Anwendung findet, in denen der Täter einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorlegt, um an ein digitales COVID-Zertifikat der EU zu gelangen. Nach teilweise vertretener Ansicht ist dies zu verneinen, weil eine solche Tat abschließend durch die milderen § 277-§ 279 StGB (Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen, Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse) als leges speciales geregelt werde; diese Vorschriften entfalten daher eine Sperrwirkung für die Manipulation von Gesundheitszeugnissen.[102] Nach anderer Ansicht schließen diese Delikte einen Rückgriff auf § 267 StGB nicht aus, weil es nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sei, Gesundheitszeugnisse schwächer als andere Urkunden zu schützen.[103] Weitere Spezialbestimmungen finden sich im Nebenstrafrecht, etwa in § 402 AktG (Nachweis des Stimmrechts), § 107 UrhG (Urheberbezeichnung) und in § 22 StVG (Kennzeichen). Diese Delikte erfüllen jedoch lediglich eine lückenschließende Funktion und treten aufgrund formeller Subsidiarität hinter § 267 StGB als schwereres Delikt zurück.

Kriminologie

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Erfasste Fälle der Urkundsdelikte in den Jahren 1987–2022.[104]

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS).[105] Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.

Die PKS-Zeitreihe, die alle Fälle seit 1987 erfasst, weist § 267 StGB nicht isoliert aus, sondern fasst ihn mit den übrigen Urkundsdelikten (§ 268 bis § 282 StGB) unter dem Schlüssel 540000 zusammen. Rechtswissenschaftler gehen davon aus, dass etwa zwei Drittel aller gemeldeten Urkundsdelikte auf § 267 StGB entfallen.[106]

Bei den Urkundsdelikten wird ein großes Dunkelfeld vermutet, weshalb die Aussagekraft der Kriminalstatistik begrenzt ist.[106] Der Anteil der Urkundsdelikte an allen gemeldeten Straftaten beträgt ungefähr 1,1 %.[107] Die absolute Zahl der Begehungen verdoppelte sich zwischen 1987 und 1993 und entwickelt sich seit dem im Wesentlichen rückläufig. Seit 2020 steigt sie indes wieder an. Für 2022 verzeichnet die PKS mit 108.462 Fällen ihren bisherigen Höchstwert.[104]

Die Urkundsdelikte weisen im Vergleich zu anderen Delikten eine überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquote auf. Als Ursache vermuten Rechtswissenschaftler, dass der Kreis der potentiellen Täter gering ist, sobald eine manipulierte Urkunde entdeckt wird.[108] Allerdings entwickelt sich die Aufklärungsquote weitgehend rückläufig: Lag sie zwischen 1987 und 2005 durchgängig bei über 90 %, verringerte sie sich bis 2021 auf 77,6 %. 2022 stieg die Quote allerdings auf 82,3 % an.[104] Etwa bei einem Drittel der Tatverdächtigen handelt es sich um Ausländer,[104] was im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen einen überdurchschnittlich hohen Anteil darstellt. Der mit etwa einem Fünftel größte Anteil der ausländischen Verdächtigen entfällt auf Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten. Vermutet wird, dass diese oft Urkundenfälschungen begehen, um ihren illegalen Aufenthalt zu verschleiern.[109]

Polizeiliche Kriminalstatistik für Urkundsdelikte in der Bundesrepublik Deutschland[104]
Erfasste Fälle
Jahr Insgesamt Pro 100.000 Einwohner Anteil der versuchten Taten

(absolut/relativ)

Aufklärungsquote
1987 40.052 65,5 609 (1,5 %) 93,4 %
1988 42.959 70,2 662 (1,5 %) 94,5 %
1989 49.809 80,7 706 (1,4 %) 95,4 %
1990 44.005 70,2 726 (1,6 %) 94,6 %
1991 50.429 77,6 699 (1,4 %) 94,2 %
1992 57.003 86,7 944 (1,7 %) 93,5 %
1993 81.519 100,7 1.300 (1,6 %) 94,4 %
1994 77.757 95,6 1.448 (1,9 %) 94,2 %
1995 81.077 99,4 1.070 (1,3 %) 94,1 %
1996 82.396 100,7 1.081 (1,3 %) 93,8 %
1997 80.301 97,9 1.119 (1,4 %) 93,1 %
1998 75.269 91,7 2.050 (2,7 %) 94,5 %
1999 72.819 88,8 1.507 (2,1 %) 94,6 %
2000 71.796 87,4 1.302 (1,8 %) 93,8 %
2001 74.223 90,2 1.389 (1,9 %) 93,5 %
2002 69.397 84,2 1.345 (1,9 %) 92,5 %
2003 69.097 83,7 1.270 (1,8 %) 91,9 %
2004 65.511 79,4 966 (1,5 %) 90,4 %
2005 64.430 78,1 1.086 (1,7 %) 90,3 %
2006 59.239 71,9 1.012 (1,7 %) 88,8 %
2007 62.993 76,5 1.312 (2,1 %) 87,2 %
2008 66.461 80,8 1.542 (2,3 %) 86,6 %
2009 62.137 75,8 1.338 (2,2 %) 86,2 %
2010 67.627 82,7 1.779 (2,6 %) 86,3 %
2011 68.087 83,3 1.511 (2,2 %) 85,0 %
2012 65.717 80,3 1.437 (2,2 %) 82,9 %
2013 65.416 81,2 1.426 (2,2 %) 80,9 %
2014 63.398 78,5 1.447 (2,3 %) 80,8 %
2015 61.955 76,3 1.291 (2,1 %) 81,6 %
2016 70.191 85,4 1.296 (1,8 %) 83,6 %
2017 74.912 90,8 1.361 (1,8 %) 84,0 %
2018 76.176 92,0 1.340 (1,8 %) 83,1 %
2019 73.560 88,6 1.345 (1,8 %) 81,4 %
2020 78.252 94,1 1.482 (1,9 %) 78,8 %
2021 90.799 109,2 1.581 (1,7 %) 77,6 %
2022 108.462 130,3 1.620 (1,5 %) 82,3 %

Verwandte Tatbestände

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Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) und beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

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Der Echtheitsschutz, den § 267 StGB gewährleistet, wird durch § 268 und § 269 StGB ergänzt. Beide Vorschriften wurden vom Gesetzgeber nachträglich ins StGB eingefügt, um dem Umstand gerecht zu werden, dass rechtserhebliche Informationen in zunehmendem Maß durch technische Hilfsmittel ermittelt und gespeichert werden. Dies führt oft dazu, dass die Anforderungen des Urkundsbegriffs nicht mehr erfüllt sind. Die hierdurch entstehende Straflücke schließen § 268 und § 269 StGB.

 
Fahrtenschreiber mit beschriebenem Schaublatt

§ 268 StGB gewährleistet Authentizitätsschutz für technische Aufzeichnungen, etwa Fahrtenschreiberblätter. Diese stellen keine Urkunden dar, da sie keine menschliche Erklärungen enthalten.[110] § 268 StGB ist strukturell weitgehend dem § 267 StGB nachempfunden. Tatbestandsmäßig handelt, wer eine unechte Aufzeichnung herstellt, eine echte Aufzeichnung verfälscht oder eine verfälschte bzw. unechte Aufzeichnung gebraucht. Den Tatbestand verwirklicht etwa, wer den Schreibstift eines Fahrtenschreibers verbiegt, um eine geringere als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit aufzuzeichnen.[111]

§ 269 StGB schützt die Authentizität digitaler Erklärungen, etwa E-Mails. Diese gelten mangels Verkörperung nicht als Urkunden. Den Tatbestand verwirklicht, wer Daten derart manipuliert, dass sie eine unechte oder verfälschte Urkunde darstellten, würden sie ausgedruckt.[112] Die trifft beispielsweise zu auf das Versenden von Phishing-Mails,[113] auf das unbefugte Aufladen leerer Telefonkarten[114] sowie auf das Einrichten von Benutzerkonten im Internet unter falschem Namen.[115]

Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB)

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Nach § 277 StGB macht sich strafbar, wer sich als approbierte Medizinalperson ausgibt und dabei ein Zeugnis über den Gesundheitszustand einer Person herstellt oder verfälscht. Die Vorschrift überschneidet sich weitgehend mit § 267 und § 269 StGB, da Gesundheitszeugnisse entweder als Urkunde oder in Form beweiserheblicher Daten vorliegen.[116] Sie reicht allerdings geringfügig weiter, da sie eine Strafbarkeit für den Fall vorsieht, dass der Täter in eigenem Namen ein Zeugnis anfertigt und sich dabei die Stellung einer Medizinalperson anmaßt, etwa durch das Führen des Zusatzes dr. med.[117] Ein solches Verhalten ist nach § 267, § 269 StGB als schriftliche Lüge straflos.[118]

Soweit sich § 277 StGB mit § 267 und § 269 StGB überschneidet, entfaltet er privilegierende Wirkung für die Fälschung von Gesundheitszeugnissen, weil er als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von lediglich einem Jahr vorsieht.[119] Zahlreiche Stimmen des Schrifttums empfinden diese Privilegierung als sinnwidrig, weil es keinen nachvollziehbaren Grund dafür gebe, Gesundheitszeugnisse schwächer zu schützen als andere Urkunden. Daher empfehlen sie die Streichung des § 277 StGB.[120] Diese Position konnte sich jedoch bislang nicht durchsetzen. Der Gesetzgeber glich im Gegenteil § 277 StGB erst kürzlich noch stärker an die Urkundenfälschung an, indem er das Erfordernis des Gebrauchens strich.[121]

Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB), Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) und Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

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§ 271, § 278 und § 348 StGB gewährleisten anders als die bislang angesprochenen Vorschriften einen punktuellen Schutz der inhaltlichen Richtigkeit von Urkunden. Dieser Schutz bezieht sich auf Urkunden, die im Rechtsverkehr ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nehmen.[122] Dies trifft zunächst auf Gesundheitszeugnisse zu. Gemäß § 278 StGB machen sich Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen[123] strafbar, die wissentlich ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft ausstellen. Eine ähnliche Tatbestandsstruktur weist § 348 StGB auf, wonach sich Amtsträger strafbar machen, die wissentlich unwahre öffentliche Urkunden erstellen. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um Sonderdelikte, weshalb eine täterschaftliche Bestrafung von Personen, die keine Medizinalperson oder Amtsträger sind, ausschließt. § 271 StGB schließt diese Lücke in Bezug auf die Falschbeurkundung durch Amtsträger: Hiernach macht sich strafbar, wer einen Beamten dazu bewegt, eine inhaltlich unwahre öffentliche Urkunde herzustellen.

Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)

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§ 274 StGB dient dem Schutz des Bestands von Urkunden. Er verbietet es, fremde Urkunden zu zerstören, zu beschädigen oder zu unterdrücken.[124] Den Tatbestand verwirklicht etwa, wer in einem Ladengeschäft den mit einer Ware fest verbundenen Strichcode entfernt.[125]

Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146–152b StGB)

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Den Tatbestand der Geldfälschung (§ 146 StGB) verwirklicht, wer Geld verfälscht oder Falschgeld verbreitet. Damit handelt es sich um einen Spezialfall der Urkundenfälschung.[126] Die Vorschrift schützt die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in diesen.[127] Entsprechendes gilt für die verwandten Delikte der Fälschung von Wertzeichen (§ 148 StGB), der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln (§ 152a StGB) und der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b StGB).

Literatur

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  • Christa Bettendorf: Der Irrtum bei den Urkundendelikten. Centaurus-Verlagsgesellschaft, Pfaffenweiler 1997, ISBN 3-8255-0120-5.
  • Carolin Dörfler: Urkundenfälschung und Zeichnen mit fremdem Namen. Lit, Münster / Hamburg / London 2000, ISBN 3-8258-4884-1.
  • Georg Freund: Urkundenstraftaten. 2. Auflage. Springer, Berlin 2010, ISBN 978-3-642-05361-0.
  • Günther Jakobs: Urkundenfälschung: Revision eines Täuschungsdelikts. Carl Heymanns, Köln 2000, ISBN 3-452-24384-2.
  • Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Vittorio Klostermann, Frankfurt a. M. 1967, ISBN 3-465-00486-8.
  • Sandra Obermair: Die Abgrenzung der Beweiszeichen von den Kennzeichen: beim Urkundenbegriff des § 267 StGB. Peter Lang, Frankfurt am Main 2000, ISBN 3-631-35830-X.
  • Renate Rheineck: Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie. Duncker & Humblot, Berlin 1979, ISBN 3-428-04502-5.
  • Bernd Steinmetz: Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Duncker und Humblot, Berlin 1991, ISBN 3-428-07095-X.
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Einzelnachweise

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  1. BGBl. 2015 I S. 2025
  2. Volker Erb: § 267 Rn. 8. In: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 5: §§ 263–297 StGB. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74605-5. Volker Erb: Die Unvereinbarkeit der „Zufallsurkunde“ mit einem dogmatisch konsistenten Urkundenbegriff, S. 1107 (1110–1112). In: Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse, Urs Kindhäuser et al.: Strafrechtswissenschaft als Analyse und Konstruktion: Festschrift für Ingeborg Puppe zum 70. Geburtstag. Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13211-9. Günther Jakobs: Urkundenfälschung: Revision eines Täuschungsdelikts. Carl Heymanns, Köln 2000, ISBN 3-452-24384-2, S. 23 f. Walter Kargl: Urkundenverfälschung durch den Aussteller (§ 267 StGB). In: JA. 2003, S. 604 (610). Ingeborg Puppe: Das Recht auf Wahrheit im Strafrecht. In: ZStW. Band 130, 2018, S. 649 (664).
  3. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1951 – 1 StR 567/51 –, BGHSt 2, 50 (52). BGH, Urteil vom 29. September 1953 – 1 StR 367/53 –, BGHSt 5, 149 (152). BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 – 2 StR 160/94 –, BGHSt 40, 203. RG, Urteil vom 15. November 1921 – V 54/21 –, RGSt 56, 235 (236). RG, Urteil vom 24. November 1942 – 3 D 83/42 –, RGSt 76, 233. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 1999 – 2b Ss 60/99 – 32/99 I –, JR 2001, 82 (83). Gunther Arzt, Ulrich Weber, Bernd Heinrich, Eric Hilgendorf: Strafrecht Besonderer Teil: Lehrbuch. 2. Auflage. Gieseking, Bielefeld 2009, ISBN 978-3-7694-1045-7, § 30 Rn. 1. Martin Heger: § 269 Rn. 1. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3. Sandra Obermair: Die Abgrenzung der Beweiszeichen von den Kennzeichen: beim Urkundenbegriff des § 267 StGB. Peter Lang, Frankfurt am Main 2000, ISBN 3-631-35830-X, S. 33 f. Harro Otto: Grundkurs Strafrecht - Die einzelnen Delikte. 7. Auflage. De Gruyter, Berlin 2005, ISBN 3-89949-228-5, § 69 Rn. 1.
  4. Prägnant Günther Jakobs: Urkundenfälschung: Revision eines Täuschungsdelikts. Carl Heymanns, Köln 2000, ISBN 3-452-24384-2, S. 5: „Leerformel“.
  5. Volker Erb: § 267 Rn. 3. In: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 5: §§ 263–297 StGB. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74605-5. Günther Jakobs: Urkundenfälschung: Revision eines Täuschungsdelikts. Carl Heymanns, Köln 2000, ISBN 3-452-24384-2, S. 5 f.
  6. Volker Erb: § 267 Rn. 2. In: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 5: §§ 263–297 StGB. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74605-5. Martin Eßer: Der strafrechtliche Schutz des qualifizierten elektronischen Signaturverfahrens. 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1991-0, S. 27–35. Günter Heine, Frank Schuster: § 267 Rn. 1. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Günther Jakobs: Bemerkungen zur Urkundenfälschung, in: FestIngeborg Puppe: Das Recht auf Wahrheit im Strafrecht. In: Michael Hettinger, Thomas Hillenkamp (Hrsg.): Festschrift für Wilfried Küper zum 70. Geburtstag. C. F. Müller, Heidelberg 2007, ISBN 978-3-8114-5361-6. Ingeborg Puppe: Das Recht auf Wahrheit im Strafrecht. In: ZStW. Band 130, 2018, S. 649 (662 ff.).
  7. Volker Erb: § 267 Rn. 4. In: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 5: §§ 263–297 StGB. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74605-5. Ingeborg Puppe: Die neue Rechtsprechung zu den Fälschungsdelikten. Teil 2. In: JZ. 1991, S. 550 (552 f.). Ingeborg Puppe: Das Recht auf Wahrheit im Strafrecht. In: ZStW. Band 130, 2018, S. 649 (673).
  8. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage. Böhlau, Wien / Köln / Weimar 2001, ISBN 3-205-99372-1, S. 206 f.
  9. Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“. In: ZIS. 2008, S. 556 (557 f.) (zis-online.com [PDF; 100 kB]). Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Vittorio Klostermann, Frankfurt a. M. 1967, ISBN 3-465-00486-8, S. 28 f.
  10. Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“. In: ZIS. 2008, S. 556 (557 f.) (zis-online.com [PDF; 100 kB]).
  11. Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“. In: ZIS. 2008, S. 556 (557 f.) (zis-online.com [PDF; 100 kB]). Volker Erb: Vor §§ 267 ff Rn. 1. In: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 5: §§ 263–297 StGB. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74605-5.
  12. Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“. In: ZIS. 2008, S. 556 (557) (zis-online.com [PDF; 100 kB]).
  13. Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Vittorio Klostermann, Frankfurt a. M. 1967, ISBN 3-465-00486-8, S. 30 f.
  14. Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“. In: ZIS. 2008, S. 556 (559) (zis-online.com [PDF; 100 kB]).
  15. Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“. In: ZIS. 2008, S. 556 (560) (zis-online.com [PDF; 100 kB]).
  16. Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“. In: ZIS. 2008, S. 556 (560–562) (zis-online.com [PDF; 100 kB]). Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Vittorio Klostermann, Frankfurt a. M. 1967, ISBN 3-465-00486-8, S. 35–37.
  17. Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“. In: ZIS. 2008, S. 556 (560–562) (zis-online.com [PDF; 100 kB]).
  18. Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Vittorio Klostermann, Frankfurt a. M. 1967, ISBN 3-465-00486-8, S. 37.
  19. Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“. In: ZIS. 2008, S. 556 (562) (zis-online.com [PDF; 100 kB]). Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Vittorio Klostermann, Frankfurt a. M. 1967, ISBN 3-465-00486-8, S. 37.
  20. Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“. In: ZIS. 2008, S. 556 (562) (zis-online.com [PDF; 100 kB]).
  21. Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“. In: ZIS. 2008, S. 556 (562 f.) (zis-online.com [PDF; 100 kB]). Volker Erb: Vor §§ 267 ff Rn. 1. In: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 5: §§ 263–297 StGB. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74605-5.
  22. Volker Erb: Vor §§ 267 ff Rn. 1; § 267 Rn. 14. In: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 5: §§ 263–297 StGB. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74605-5.
  23. a b Georg Freund: Urkundenstraftaten. 2. Auflage. Springer, Berlin 2010, ISBN 978-3-642-05361-0, Rn. 8.
  24. Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867–1945. In: ÖNB-ALEX. Abgerufen am 6. Januar 2021.
  25. Alexander Koch: § 267 Rn. 2. In: Dieter Dölling, Gunnar Duttge, Dieter Rössner, Stefan König (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2955-5.
  26. Volker Erb: § 267 Rn. 14 f. In: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 5: §§ 263–297 StGB. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74605-5. Frank Zieschang: Vor § 267 Entstehungsgeschichte. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-048892-0.
  27. Volker Erb: § 267 Rn. 15. In: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 5: §§ 263–297 StGB. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74605-5.
  28. Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1969 I S. 645).
  29. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. 1974 I S. 469).
  30. Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I S. 164).
  31. Jörg Eisele: Die Regelbeispielsmethode: Tatbestands- oder Strafzumessungslösung? In: JA. 2006, S. 309 f.
  32. Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20. November 2015 (BGBl. 2015 I S. 2025).
  33. BT-Drs. 18/4350, S. 20.
  34. BGH, Urteil vom 19. Februar 1953 – 3 StR 896/52 –, BGHSt 4, 60 (61). Thomas Bode, Dawid Ligocki: Ungelöste Probleme des Urkundenbegriffs. In: JuS. 2015, S. 989. Helmut Satzger: Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch. In: Jura. 2012, S. 106.
  35. Thomas Bode, Dawid Ligocki: Ungelöste Probleme des Urkundenbegriffs. In: JuS. 2015, S. 1071. Sönke Gerhold: Zur Person des Ausstellers einer Urkunde in Fällen offener Stellvertretung. Ein Beitrag zum Urkundenstrafrecht. In: Jura. 2009, S. 498. Helmut Satzger: Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch. In: Jura. 2012, S. 106 (107).
  36. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 – 1 StR 591/59 –, BGHSt 13, 382 (385 f.). RG, Urteil vom 6. März 1883 – 2862/82 –, RGSt 8, 92 (97-100). RG, Urteil vom 9. Dezember 1940 – 2 D 355/40 –, RGSt 75, 46 (47). Sönke Gerhold: Zur Person des Ausstellers einer Urkunde in Fällen offener Stellvertretung. Ein Beitrag zum Urkundenstrafrecht. In: Jura. 2009, S. 498. Andreas Hoyer: § 267 Rn. 41. In: Jürgen Wolter (Hrsg.): SK-StGB – Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. 9. Auflage. Band 5: §§ 242–302. Carl Heymanns, Köln 2019, ISBN 978-3-452-28304-7. Renate Rheineck: Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie. Duncker & Humblot, Berlin 1979, ISBN 3-428-04502-5, S. 16 ff. Differenzierend Günther Jakobs: Urkundenfälschung: Revision eines Täuschungsdelikts. Carl Heymanns, Köln 2000, ISBN 3-452-24384-2, S. 73 ff.
  37. Reinhard Frank: Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetze. 18. Auflage. J.C.B. Mohr, Tübingen 1931, § 267 Anmerkung V 1 b.
  38. RG, Urteil vom 6. März 1883 – 2862/82 –, RGSt 8, 92 (97-100). Georg Küpper: Strafrecht, Besonderer Teil. 3. Auflage. Band 1: Delikte gegen Rechtsgüter der Person und Gemeinschaft. Springer, Heidelberg 2006, ISBN 3-540-33904-3, 2. Teil, § 1 Rn. 28. Andreas Hoyer: § 267 Rn. 41. In: Jürgen Wolter (Hrsg.): SK-StGB – Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. 9. Auflage. Band 5: §§ 242–302. Carl Heymanns, Köln 2019, ISBN 978-3-452-28304-7.
  39. Helmut Satzger: Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch. In: Jura. 2012, S. 106 (108).
  40. Stefan Maier: § 267 Rn. 10. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-4981-5.
  41. Henning Radtke: Neue Formen der Datenspeicherung und das Urkundenstrafrecht. In: ZStW. Band 115, 2003, S. 26 (27 f.). Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 32 Rn. 2.
  42. Andreas Hoyer: § 267 Rn. 20. In: Jürgen Wolter (Hrsg.): SK-StGB – Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. 9. Auflage. Band 5: §§ 242–302. Carl Heymanns, Köln 2019, ISBN 978-3-452-28304-7. Ingeborg Puppe: Urkundenfälschung. In: Jura. 1979, S. 630 (636). Diethart Zielinski: Urkundenfälschung durch Computer, S. 605 (610). In: Gerhard Dornseifer (Hrsg.): Gedächtnisschrift für Armin Kaufmann. Carl Heymann, Köln 1989, ISBN 3-452-21468-0.
  43. Stefan Maier: § 267 Rn. 8. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-4981-5.
  44. Gegebenenfalls begründet dies allerdings eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB), falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) oder Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB).
  45. Hans Kudlich: Urkundsdelikte und Straßenverkehr. In: JA. 2019, S. 272 (274 f.). Andreas Lickleder: Urkunden im Straßenverkehr (und anderswo) – Wer erklärt eigentlich was rechtsverbindlich? In: JA. 2014, S. 110 (112 f.). Abgelehnt wird die Urkundeneigenschaft demgegenüber von OLG Köln, Urteil vom 15. September 1998 – Ss 395/98 – 180 –, NJW 1999, 1042 (1043).
  46. OLG Köln, Urteil vom 4. Juli 1978 – 1 Ss 231/78 –, NJW 1979, 729. Bernd Heinrich: Die zusammengesetzte Urkunde. In: JA. 2011, S. 423 (424 f.).
  47. RG, Urteil vom 23. Mai 1917 – V 229/17 –, RGSt 50, 420 (421). RG, Urteil vom 29 November 1935 – 4 D 354/35 –, RGSt 69, 396 (398).
  48. BGH, Urteil vom 5. Juni 1962 – 5 StR 143/62 –, BGHSt 17, 297. BayObLG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – RReg. 3 St 250/79 a-f –, NJW 1981, 772 (773).
  49. OLG München, Urteil vom 5. Januar 2010 – 5St RR 354/09 –, NStZ-RR 2010, 173.
  50. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 – 2 StR 411/02 –, NStZ 2003, 543 (544). BayObLG, Urteil vom 11. Mai 1992 – 5St RR 16/92 –, NJW 1992, 3311 (3312).
  51. Günter Heine, Frank Schuster: § 267 Rn. 14. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Petra Wittig: § 267 Rn. 32–34. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7. Ablehnend gegenüber der Figur der Zufallsurkunde Volker Erb: Die Unvereinbarkeit der „Zufallsurkunde“ mit einem dogmatisch konsistenten Urkundenbegriff, S. 1107 ff. In: Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse, Urs Kindhäuser et al.: Strafrechtswissenschaft als Analyse und Konstruktion: Festschrift für Ingeborg Puppe zum 70. Geburtstag. Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13211-9.
  52. BGH, Beschluss vom 21. September 1999 – 4 StR 71/99 –, BGHSt 45, 197. OLG Celle, Urteil vom 25. September 2011 – 31 Ss 30/11 –, NJW 2011, 2983. Hans Kudlich: Urkundsdelikte und Straßenverkehr. In: JA. 2019, S. 272 (273). Birte Wiese: Verwendung eines Kraftfahrzeugkennzeichens auf einer Klebefolie als Urkundenfälschung. In: JA. 2016, S. 426 f.
  53. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.10.1969 − 1 Ss 409/69 = Neue Juristische Wochenschrift 1970, S. 673.
  54. Frank Zieschang: § 267 Rn. 105 f. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-048892-0. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 32 Rn. 13–16.
  55. BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 – 1 StR 382/51 –, BGHSt 2, 370.
  56. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1951 – 1 StR 567/51 –, BGHSt 2, 50.
  57. BGH, Urteil vom 6. November 1951 – 2 StR 178/51 –, BGHSt 2, 35 (38).
  58. Susanne Beck: Kopien und Telefaxe im Urkundenstrafrecht. In: Juristische Arbeitsblätter, 2007, S. 423 (424).
  59. Georg Freund: Zur Frage der Urkundeneigenschaft von Fotokopien, Anmerkung zu BayObLG, Urteil vom 27. Juli 1990, RReg. 3 St 116/90 = Juristische Schulung 1991, S. 723. Michael Heghmanns: Strafrecht für alle Semester: Besonderer Teil. Springer, Berlin 2009, ISBN 978-3-540-85314-5, Rn. 1365. Ingeborg Puppe: § 267 Rn. 22 f., in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  60. BGH, Urteil vom 11.5.1971 − 1 StR 387/70 = BGHSt 24, 140 f. Nina Nestler: Die Urkundenqualität von Fotokopien und (Computer-)Faxen. In: Zeitschrift für das juristische Studium, 2010, S. 608 f.
  61. BGH, Urteil vom 27.1.2010 − 5 StR 488/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2010, S. 703 (704). Jürgen Welp: Die Urkunde und ihr Duplikat. In: Wilfried Küper, Jürgen Welp (Hrsg.): Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag. Heidelberg 1993, ISBN 3-8114-0893-3, S. 511 (523).
  62. Susanne Beck: Kopien und Telefaxe im Urkundenstrafrecht. In: JA. 2007, S. 423 (425). Katharina Beckemper: Anmerkung zu OLG Zweibrücken, Urteil vom 3. April 1998, 1 Ss 34/98. In: JuS. 2000, S. 123 (128). Matthias Jahn: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010, 5 StR 488/09. In: JuS. 2010, S. 554.
  63. BGH, Urteil vom 20.3.1951 − 2 StR 38/51 = BGHSt 1, 117 (121). BGH, Urteil vom 29.6.1994 − 2 StR 160/94 = BGHSt 40, 203 (204). Helmut Satzger: Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch. In: Jura, 2012, 106 (108).
  64. BGH, Urteil vom 29.9.1953 − 1 StR 367/53 = BGHSt 5, 149.
  65. BGH, Urteil vom 4.2.1954 − 4 StR 445/53 = BGHSt 5, 295 (296 f.).
  66. a b BGH, Urteil vom 7.9.1962 − 4 StR 266/62 = BGHSt 18, 66 (70 f.).
  67. BayObLG, Urteil vom 17.12.1980 − RReg. 3 St 250/79 a-f = Neue Juristische Wochenschrift 1981, S. 772.
  68. Helmut Satzger: Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch. In: Jura, 2012, 106 (108).
  69. BGH, Urteil vom 21.3.1985 − 1 StR 520/84 = BGHSt 33, 159 (160). Frank Zieschang: § 267 Rn. 150. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-048892-0.
  70. Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 267 Rn. 74. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. Frank Zieschang: § 267 Rn. 172. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-048892-0.
  71. Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“. (PDF; 0,1 MB) in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2008, S. 556 (563). Martin Heger: § 267. Rn. 1, 17. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  72. Alexander Koch: § 267 Rn. 20, In: Dieter Dölling, Gunnar Duttge, Dieter Rössner, Stefan König (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2955-5. Stefan Maier: § 267 Rn. 80, in: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-4981-5.
  73. AG Waldbröl, Urteil vom 19.7.2005 − 4 Ds 385/05 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 2870.
  74. BGH, Urteil vom 21.9.1999 − 4 StR 71/99 = BGHSt 45, 197. Hans Kudlich: Urkundsdelikte und Straßenverkehr. In: Juristische Arbeitsblätter, 2019, 272 (274).
  75. BGH, Urteil vom 22.12.1959 − 1 StR 591/59 = BGHSt 13, 382 (387). OLG Koblenz, Urteil vom 19.9.1994 − 2 Ss 123/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 1624 (1625).
  76. Urs Kindhäuser, Ewald Schramm: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5473-1, § 55 Rn. 59-65.
  77. Joachim Löffler: Künstlersignatur und Kunstfälschung – Zugleich ein Beitrag zur Funktion des § 107 UrhG. In: Neue Juristische Wochenschrift, 1993, S. 1421 (1425).
  78. BGH, Urteil vom 21.12.1988 − 2 StR 613/88 = BGHSt 36, 64 (65). Stefan Maier: § 267 Rn. 91, in: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-4981-5.
  79. BGH, Urteil vom 30.11.1953 − 1 StR 318/53 = BGHSt 5, 291 (292). BGH, Urteil vom 11.5.1971 − 1 StR 387/70 = BGHSt 24, 140 (142). BGH, Urt. v. 5.9.2017 − 1 StR 198/17 = JuristenZeitung 2019, S. 206 Rn. 24. BGH, Urteil vom 4.12.2019 − 4 Ars 14/19 = Juristische Rundschau 2020, S. 448 Rn. 18. Dagegen Volker Erb: Urkunde und Fotokopie – kritische Bemerkungen zum Versuch einer funktionalistischen Ausweitung des Urkundenstrafrechts. In: Goldtdammer’s Archiv für Strafrecht, 1998, S. 577 (590 f.).
  80. Bernd Hecker: Anmerkung zu OLG Köln, Beschluss vom 10. August 2001, Ss 264/01 – 143. In: Juristische Schulung, 2002, S. 224. OLG Köln, Beschluss vom 10.8.2001 − Ss 264/01 = Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 527.
  81. BGH, Urteil vom 1.9.1992 − 1 StR 281/92 = BGHSt 38, 345. BGH, Beschluss vom 8.7.1999 − 3 StR 68–99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 619 (620).
  82. BGH, Urteil vom 4.11.1988 − 1 StR 262/88 = BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22.2.2000 − 5 StR 573/99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 165 (166). BGH, Urteil vom 18.10.2007 − 3 StR 226/07, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 93.
  83. Frank Zieschang: § 267 Rn. 251, in: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-048892-0.
  84. BGH, Urteil vom 11.12.1951 − 1 StR 567/51 = BGHSt 2, 50 (52). OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.1974 − Ss 83/74 = Neue Juristische Wochenschrift 1975, S. 658 (659).
  85. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.1974 − Ss 83/74 = Neue Juristische Wochenschrift 1975, S. 658 (659). Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, § 267 Rn. 42. Frank Zieschang: § 267 Rn. 208. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-048892-0. Für Absicht Moritz Vormbaum: Das Handeln zur "Täuschung im Rechtsverkehr", in: Goldtdammer’s Archiv für Strafrecht 2011, S. 167. Für einfachen Vorsatz Volker Erb: Buchbesprechung Freund, Georg: Urkundenstraftaten, in Goldtdammer’s Archiv für Strafrecht 1999, S. 344 (345). Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 267 Rn. 103, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  86. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 55 Rn. 72.
  87. Frank Zieschang: § 270 Entstehungsgeschichte. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-048892-0.
  88. Kristian Kühl: Grundfälle zu Vorbereitung, Versuch, Vollendung und Beendigung. In: Juristische Schulung, 1980, S. 650. Harro Otto: Die Probleme der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in der neueren Rechtsprechung und Lehre. In: Juristische Schulung, 1987, S. 761 (770).
  89. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2000 – 2b Ss 222/00 – 64/00 I –, NJW 2001, 167.
  90. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, § 267 Rn. 45. Für Vollendung erst mit Gebrauchen Günther Jakobs: Urkundenfälschung: Revision eines Täuschungsdelikts. Carl Heymanns, Köln 2000, ISBN 3-452-24384-2, S. 89 ff.
  91. Frank Zieschang: § 267 Rn. 251. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-048892-0.
  92. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, § 267 Rn. 45.
  93. BGH, Urteil vom 2.11.2010 − 1 StR 579/09 = BeckRS 2011, 1481 Rn. 57. BGH, Beschluss vom 30.6.2015 − 4 StR 190/15 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2016, S. 28.
  94. Grundlegend zum Bandenbegriff BGH, Beschluss vom 22.3.2001 − GSSt 1/00 = BGHSt 46, 321 (325).
  95. BGH, Urteil vom 7.10.2003 − 1 StR 212/03 = BGHSt 48, 354 (360). Ebenso BT-Drs. 13/8587, S. 43.
  96. BGH, Beschluss vom 9.10.2018 − 5 StR 153/18 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2019, S. 11 (13).
  97. Frank Zieschang: § 267 Rn. 248. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-048892-0.
  98. Frank Zieschang: § 267 Rn. 2, in: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-048892-0. Matthias Jahn: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010, 5 StR 488/09. In: Juristische Schulung, 2010, S. 554.
  99. BGH, Urteil vom 16.10.1990 – 5 StR 418/90= Strafverteidiger 1992, S. 54. BGH, Urteil vom 27.9.2002 – 5 StR 97/02 = Strafverteidiger 2004, S. 25. BGH, Beschluss vom 7.5.2014 − 4 StR 95/14 = Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht 2014, S. 349 Rn. 4.
  100. BGH, Urteil vom 30.11.1953 − 1 StR 318/53 = BGHSt 5, 291 (293 f.). BGH, Beschluss vom 15.2.2017 − 4 StR 629/16 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2018, S. 205 BGH, Beschluss vom 17.10.2018 – 4 StR 149/18 = Strafverteidiger 2019, S. 449 Rn. 4. Klaus Geppert: Zum Verhältnis der Urkundendelikte untereinander, insbesondere zur Abgrenzung von Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung (§§ 267 und 174 Abs 1 Nr 1 StGB). In: Jura, 1988, S. 158 (163).
  101. BGH, Beschluss vom 7.9.2005 − 2 StR 342/05 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2006, S. 100. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 − 2 StR 299/15 = Strafverteidiger 2017, S. 92.
  102. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.1.2022 − 1 Ws 732-733/21 = Neue Juristische Wochenschrift 2022, S. 556 Rn. 10.
  103. BGH, Urteil vom 10.11.2022 − 5 StR 283/22. OLG Celle, Urteil vom 31.5.2022 – 1 Ss 6/22 = Neue Juristische Wochenschrift 2022, S. 2054 Rn. 21-31.
  104. a b c d e PKS-Zeitreihe 1987 bis 2022. (XLSX) Bundeskriminalamt, 30. März 2023, abgerufen am 25. August 2024.
  105. Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundeskriminalamt, abgerufen am 21. September 2017.
  106. a b Volker Erb: § 267 Rn. 11, in: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 5: §§ 263–297 StGB. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74605-5.
  107. Alexander Koch: § 267 Rn. 4, in: Dieter Dölling, Gunnar Duttge, Dieter Rössner, Stefan König (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2955-5.
  108. Georg Freund: Urkundenstraftaten. 2. Auflage. Springer, Berlin 2010, ISBN 978-3-642-05361-0, Rn. 13. Alexander Koch: § 267 Rn. 4, in: Dieter Dölling, Gunnar Duttge, Dieter Rössner, Stefan König (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2955-5.Frank Zieschang: Vorbemerkungen zu den §§ 267 ff Rn. 2, in: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2023, ISBN 978-3-11-048892-0.
  109. Volker Erb: § 267 Rn. 12, in: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 5: §§ 263–297 StGB. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74605-5.
  110. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.4.1959 – 2 Ss 92/59= Neue Juristische Wochenschrift 1959, S. 1379. Ebenso OLG Hamm, Urteil vom 8.5.1959 – 1 Ss 214/59 = Neue Juristische Wochenschrift 1959, S. 1380. Ähnlich bereits RG, Urt. v. 24.3.1930 – III 2/30 = RGSt 64, 97 (98).
  111. BayObLG, Urteil vom 2. März 1995 – 4St RR 30/95 –, BayObLGSt 1995, 46.
  112. Ingeborg Puppe: Die Datenurkunde im Strafrecht. In: Juristische Schulung, 2012, S. 961.
  113. Ingeborg Puppe: Die Datenurkunde im Strafrecht. In: Juristische Schulung, 2012, S. 961.
  114. BGH, Urteil vom 13.5.2003 – 3 StR 128/03 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2003, S. 265.
  115. Stefan Petermann: Die Einrichtung gefälschter Internetaccounts – ein Anwendungsfall des § 269 StGB?. In: Juristische Schulung, 2010, S. 774 (778).
  116. Volker Erb: § 277 Rn. 2. In: Volker Erb, Jürgen Schäfer (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Band 5: §§ 263–297 StGB. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74605-5.
  117. Frank Zieschang: Überlegungen zur Reform der §§ 277 bis 279 StGB. (PDF; 0,2 MB) in: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik 2021, S. 481 (483 f.).
  118. Das unberechtigte Führen eines Dr. med. ist allerdings als Missbrauch einer Berufsbezeichnung nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
  119. Anders nun aber BGH, Urteil vom 10.11.2022 − 5 StR 283/22.
  120. Frank Zieschang: Überlegungen zur Reform der §§ 277 bis 279 StGB. (PDF; 0,2 MB) in: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik 2021, S. 481 (485). Ebenso der Vorschlag zum StGB-Entwurf 1962, BT-Drs. 4/650, S. 486.
  121. Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. 2021 I S. 4906).
  122. So in Bezug auf § 271 StGB RG, Urteil vom 14.11.1932 – III 746/32 = RGSt 66, 407 (408) und RG, Urteil vom 19.5.1938 – 2 D 158/38 = RGSt 72, 201 (205).
  123. Gemeint hiermit sind Personen, die in Heilberufen tätig sind, deren Ausbildung gesetzlich reglementiert sowie durch staatliche Prüfung abgeschlossen wird, siehe Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 277 Rn. 5, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  124. Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 274 Rn. 1, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  125. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.3.2019 – Az. 1 Rv 3 Ss 691/18 = BeckRS 2019, 12710.
  126. BGH, Urteil vom 17.3.1970 – Az. 1 StR 491/69 = BGHSt 23, 229 (231). BGH, Urteil vom 26.1.2005 – Az. 2 StR 516/04 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2005, S. 329.
  127. BGH, Urteil vom 7.2.1995 – Az. 1 StR 681/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 1844 (1845).