Rehabilitationsträger
Als Rehabilitationsträger werden in Deutschland Institutionen (Dienststellen) bezeichnet, die Maßnahmen und Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation durchführen und erbringen.
Art und Umfang der einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe sind in den §§ 1–59 SGB IX sowie in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt.
Je nach Zuständigkeitsbereich sind die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX die
- Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
- Bundesagentur für Arbeit
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Träger der (öffentlichen) Sozialhilfe (SGB XII)
Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, die behinderten Menschen umfassend über die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und zu beraten nach § 12 SGB IX. Für eine trägerübergreifende Beratung im Antrags- und Leistungsverfahren wurden die gemeinsamen Servicestellen nach § 22 SGB IX geschaffen; diese wurden zwischenzeitlich durch das BTHG aber wieder abgeschafft. In die Regelungen zur Zusammenarbeit und Sicherstellung einer möglichst nahtlosen Rehabilitation schwerbehinderter Menschen bis hin zum Arbeitsplatz sind auch die Integrationsämter, die selbst nicht Reha-Träger sind, mit ihren Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eingebunden (§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 102 Abs. 5 SGB IX).