Leistungsträger (Sozialrecht)
Als Leistungsträger bezeichnet man im Sozialrecht Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Sozialleistungen im Rahmen der sozialen Sicherheit oder sonstige Leistungen erbringen.
AllgemeinesBearbeiten
Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen Körperschaften oder Anstalten in Betracht. Zu den Behörden gehören beispielsweise die Sozialämter, zu den Körperschaften die Krankenkassen, zu den Anstalten die Bundesagentur für Arbeit. Ihnen allen obliegt gemäß § 13 SGB I eine Aufklärungspflicht der Bürger, die nach § 14 SGB I einen Rechtsanspruch auf Beratung besitzen, wobei die Leistungsträger ihre Auskunftspflicht wahrnehmen müssen (§ 15 SGB I). Der Begriff Leistungsträger ist ein Rechtsbegriff, der in § 12 SGB I definiert ist.
ZuständigkeitBearbeiten
Die Zuständigkeit der verschiedenen Leistungsträger ist in § 12 SGB I abschließend nach Sachgebieten geregelt:
- Ausbildungsförderung (§ 18 Abs. 2 SGB I): Zuständig sind die Landesämter für Ausbildungsförderung.
- Arbeitsförderung (§ 19 Abs. 2 SGB I): die Agenturen für Arbeit.
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 20 Abs. 2 SGB I): die Agenturen für Arbeit.
- Gesetzliche Krankenversicherung (§ 21 Abs. 2 SGB I): die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
- Pflegeversicherung (§ 21a Abs. 2 SGB I): die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
- Schwangerschaftsabbruch (§ 21b Abs. 2 SGB I): die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
- Gesetzliche Unfallversicherung (§ 22 Abs. 2 SGB I): die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
- Gesetzliche Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 SGB I): die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
- Gesundheitsschäden (§ 24 Abs. 2 SGB I): die Versorgungsämter.
- Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld (§ 25 Abs. 2 SGB I): die Bundesagentur für Arbeit.
- Wohngeld (§ 26 Abs. 2 SGB I): Wohngeldbehörden.
- Kinder- und Jugendhilfe (§ 27 Abs. 2 SGB I): die Städte und Gemeinden.
- Sozialhilfe (§ 28 Abs. 2 SGB I): die Sozialämter.
Die Aufgaben der zuständigen Leistungsträger sind jeweils in Abs. 1 der erwähnten Gesetzesquelle geregelt, so etwa können bei der Ausbildungsförderung Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden (§ 18 Abs. 1 SGB I).
SozialversicherungsträgerBearbeiten
Die Sozialversicherungsträger sind Leistungsträger, die aufgrund eines Versicherungsverhältnisses Leistungen der sozialen Sicherheit erbringen. Zu ihnen gehören unter anderem die gesetzliche Rentenversicherung, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften.
AntragsprinzipBearbeiten
Aus den sozialen Rechten können Ansprüche durch die Bürger gemäß § 2 Abs. 1 SGB I nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften im Einzelnen bestimmt sind. Wer Sozialleistungen erhalten will, muss einen Antrag auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger stellen (§ 16 Abs. 1 SGB I). Anträge werden aber auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die im Ausland wohnen, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik im Ausland entgegengenommen.[1] Anträge an einen nicht zuständigen Leistungsträger müssen von diesem unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden (§ 16 Abs. 2 SGB I).