Diskussion:Winkeladvokat

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 62.47.58.104 in Abschnitt Deutlich älter als 18. Jh.!
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Das Rechtsberatungsgesetz wurde nicht liberralisiert, sondern im RDG sogar insgesamt zum bisherigem Recht verschärft Bearbeiten

"ab Mitte 2008 ist die Rechtslage für unentgeltlichen Rechtsrat, sogenannte Annexberatung und für nicht-anwaltliche Volljuristen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz liberalisiert." http://www.justizirrtum.info/forum/posts/4313.html

Das galt zuvor: "Ein Erlaubniszwang ist eine Besorgung fremder Angelegenheiten, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten" (BGH GR 89, 437/438.)

Jeder durfte also vor Einführung des RDG entgeltliche oder nichtentgeltliche Dienstleistungen tätigen. Er durfte es nur nicht geschäftlich machen. Jetzt darf man gar nicht mehr entgeltlich tätig sein. Man darf jetzt noch nicht einmal mehr Juristen bzw. Rechtsanwälte entgeltlich rechtlich beraten! Desweiteren kann man jetzt auch im Grunde als Nichtjurist keine anderen Personen mehr vor Gericht vertreten, siehe §79 ZPO, der zeitgleich für Bürger extrem eingeschränkt worden ist. Hinzukommend darf der Bürger jetzt nach dem RDG nur noch kostenlos aber nur zuverlässigen Rechtsrat erteilen. Nach dem RDG darf der Rechtsanwalt für Geld auch unzuverlässig beraten. Selbst bei Anwaltszwang machen sich Bürger strafbar, die sich jetzt bei Anwaltszwang anwaltlich vertreten lassen: Knast für Mittellose, die sich bei Anwaltszwang anwaltlich vertreten lassen: http://zentrumsforen.net/beschwerdezentrum/justizirrtum/forum/posts/4331.html http://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/19406 Winkeladvokat ist keine Beleidigung, es ist für viele Juristen eine tatsächliche Beschreibung die, die von diesen erbrachte Qualität sachlich korrekt beschreibend zum Ausdruck bringt. (nicht signierter Beitrag von Mindamino (Diskussion | Beiträge) 04:42, 14. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Winkeladvokat ist meine lieblingsbeleidigung :D

angeblich beleidigung gegen jüdische rechtsgelehrte?

Das hast du aus "Der Staatsfeind Nr. 1", oder? Ich vermute eine schlechte Übersetzung. -- 134.99.6.254 02:35, 10. Jun 2006 (CEST)

lol, desshalb bin ich gerade hierhin gekommen ;-) War wohl nix... --Guru74 21:19, 3. Okt 2006 (CEST)

Zeitliche Einordnung der Entstehung des Begriffes Bearbeiten

Die zeitliche Einordnung der Entstehung des Begriffes kann nicht ganz richtig sein.

In der Zeitschriftensammlung der Digitalen Bibliothek des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte (http://dlib-zs.mpier.mpg.de/index.html) findet sich unter

"Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts ..."

und dort im Jahrgang

"Jg. 20 = N.F. Jg. 5" (1876)

folgende Abhandlung (im Fünften und sechsten Heft, S. 708):

"31. Meyer, Fritz: Die Stellung der Winkeladvokatur in dem Entwurfe der Civilprozeßordnung für das deutsche Reich

    Von dem Herrn Kreisrichter Dr. Fritz Meyer in Samter"
    

Offenbar ging es damals bereits darum, die (Monopol-)Stellung der ausgebildeten Juristen (Anwaltsverein) gegenüber beliebigen Rechtsvertretern zu stärken und in der Gesetzgebung zu verankern:

"Liebreich aufgezogen an dem Busen einer, die Freiheit der Advokatur verwerfenden, patriacharlischen Gesetzgebung, rekrutirt sich die Winkelkonsulenz schon seit Jahrzenten aus denen, welche Geistesträgheit oder Verbrechen aus regelmäßigen Berufsbahnen ausgestoßen hat, verkommenen Kaufleuten, entlassenen Schreibern, Leuten, welche theils als alleinige Thätigkeit, theils als Nebengewerbe dies rechtschaffene Handwerk ausüben. Die Zahl dieser ehrenwerthen Leute ist Legion. Selbst in den Centren des Verkehrs, z.B. in Berlin, grassiren neben den noch nicht hundert Anwälten Tausende von Winkeladvokaten, auf dem platten Lande aber, wo Schreibensunkundige und Unbildung diesem Gewerbe in die Hände arbeitet, ist die Zahl der gewerbsmäßigen Winkelschreiber kaum zu taxiren. In der kleinen polnischen Stadt, in welcher der Verfasser das Richteramt übt, liegen fast zwei Drittel aller Bagatellprozesse und fast die Hälfte aller Rechtsangelegenheiten in den Händen der Winkeladvokaten, ihre Handschriften sind gerichtsnotorisch; Schiedsmänner, welche die Streitigkeiten der Parteien gütlich beilegen sollen, fertigen vielmehr die Klagen für sie an, Bäcker und Heilgehülfen, Schullehrer und Küster - Alles "schreibt für's Gericht!" - " (a.a.O. S. 709-710)

Winkeladvokat hat m.W. nichts mit dem dt. Wort "Winkel" zu tun, sondern hat lateinischen Ursprung (vinculum = u.a. Gefängnis, auch: vinclum, -i n.). Es bezeichnet einen Anwalt, dessen Mandantschaft zum größeren Teil bereits "einsitzt" (aus strafrechtlichen Gründen oder im Schuldturm) und deshalb wenig prestigeträchtig ist. Ich habe die im Artikel vorgefundene Erklärung aber mal in Hinblick auf den "neutral point of view" neben "meiner" Erklärung stehen gelassen.--Peter Schuster 11:30, 16. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Einleitung Bearbeiten

Zitat: "Bezeichnung für solche Personen, die sich, ohne Rechtsanwälte zu sein, berufsmäßig damit befassen, die Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt für andere zu erledigen" ist nicht ganz korrekt. Es gibt in D es Rechtsbeistände, die auch gegen Entgelt eine Rechtsberatung vornehmen. Bitte mal berücksichtigen. Matt1971 22:22, 18. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Der letzte Satz Bearbeiten

"Die so genannte Winkelschreiberei, also die Arbeit als Rechtsanwalt ohne entsprechende Qualifikation ist strafbar."

Das ist in mehrfacher Hinsicht falsch: Auch jemand mit zwei Staatsexamina darf ohne Zulassung nicht als Rechtsanwalt tätig werden. Es geht also nicht um die Qualifikation, sondern um den formalen Akt der Zulassung. Und strafbar ist die Tätigkeit (abgesehen von einem ggf. mißbrächlichen Führen der Berufsbezeichnung) nicht, sondern es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 8 Abs. 1 RBerG). Und Gutachten zu Rechtsproblemen darf jeder erstellen; es geht um die Rechtsberatung und das Auftreten vor Gericht.

Etymologie Bearbeiten

Persönlich denke ich eher an juristische Winkelzüge als Wortursprung. Solcher Methoden bedienen sich ja mittlerweile auch Richter. Demnächst müsste es also auch Winkelrichter als feststehenden Begriff geben.--80.141.180.60 19:12, 12. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Gesetzesänderung 1935 Bearbeiten

Es fehlt ein Hinweis auf die Motivation der Nazis, dieses Gesetz zu änder. Es ging darum, jüdische Juristen endgültig auszuschalten, die nach dem Berufsverbot von 1933 ihren Lebensunterhalt ohne Zulassung zu verdienen versuchten. --JosFritz 00:54, 23. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Soeben wurde ein entsprechender Abschnitt (den ich anscheinend überlesen hatte) - leider, bis auf folgenden wissenschaftlichen Artikel: http://www.rechtsberatungsgesetz.info/entstehung.html (Humboldt-Universität Berlin), formal teilweise zurecht - wg. unzureichender Quellen revertiert, obwohl inhaltlich korrekt und für den Artikel unerlässlich. Ich bitte den Verfasser, noch mal nach ordentlichen Quellen zu suchen. Grüße, --JosFritz 01:17, 23. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Nachtrag: Ich hatte beim ersten Eintrag die - ungesichtete - "gesäuberte" Schrumpf-Version der unten agierenden IP vorliegen und nicht die gesichtete, auf die sich der zweite Eintrag bezieht. --JosFritz 16:39, 23. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Quellen und Nachweise für Überarbeitung Bearbeiten

vor 1933:

  • MGKL 1905

(Weiterleitung von "Winkeladvokat"): Rechtskonsulent, eine neuerlich gebräuchlich gewordene Bezeichnung für solche Personen, die sich, ohne Rechtsanwälte zu sein, berufsmäßig damit befassen, die Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt für andre zu erledigen. Soweit solche Personen das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, dürfen sie als Bevollmächtigte und Beistände nach § 157, Abs. 2, der Zivilprozeßordnung, der zu einer Zurückdrängung der sogen. Winkeladvokatur bestimmt war, vom Amtsgericht zurückgewiesen werden. Diese Vorschrift findet aber nach dem durch die sogen. Novelle beigefügten Absatz 4 des Paragraphen keine Anwendung auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine Anordnung der Justizverwaltung gestattet worden ist. Dadurch wurde eine besondere Klasse von Rechtskonsulenten geschaffen, die bei den Amtsgerichten statt der Rechtsanwälte die Parteivertretung übernehmen. In manchen Gegenden, besonders wo früher die Rechtsanwälte vor den Amtsgerichten nicht auftraten, haben die Rechtskonsulenten, die sich früher auch wohl als Volksanwälte bezeichneten und in manchen Gegenden Rechtsagenten, Geschäftsagenten oder Geschäftsmänner genannt werden, eine erhebliche Bedeutung erlangt. Im Volksmunde werden sie wohl auch Winkeladvokaten genannt (vgl. Agent). Im Anwaltsprozeß (s. d.) ist für die Rechtskonsulenten kein Raum. Vgl. Prozeßbevollmächtigter.

[Rechtskonsulent. Meyers Großes Konversations-Lexikon (1905), S. 162358 (vgl. Meyer Bd. 16, S. 667 ff.) http://www.digitale-bibliothek.de/band100.htm ]


1933 - 1945, insb. Rechtsberatungsgesetz von 1935:

[...] Simone Rücker beleuchtet ab S. 801, wie das NS-Regime jüdische Rechtsanwälte erst aus ihrem Beruf und schließlich ganz aus [der Rechtsberatung heraus gedrängt hat. Einer der Schritte auf dem Weg dahin war der Erlass des „Gesetzes zur Verhinderung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung“, das, inzwischen in „Rechtsberatungsgesetz“ umgetauft und seiner rassistischen Inhalte entledigt, erst jetzt durch das Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt werden wird. Anlass genug, die Vorgänge in Erinnerung zu rufen, durch die als einer der Vorläufer des Holocausts seinerzeit die systematische Entrechtung der jüdischen Juristen betrieben worden ist. Professor Dr. Hinrich Rüping erweitert den Blickwinkel, indem er ab S. 809 die Lage des Anwaltsstandes im Nationalsozialismus insgesamt betrachtet einschließlich des Bildes, das Kammern und Vereine dabei abgegeben haben. [...]

  • Daraus: Simone Rücker: Das Ende der Rechtsberatung durch jüdische Juristen

[...] Als Rechtskonsulenten wurden Personen bezeichnet, die sich als gewerbliche Rechtsberater betätigten, ohne über eine akademische Vorbildung zu verfügen. Abfällig wurden sie auch „Winkelkonsulenten“ oder „Winkeladvokaten“ genannt. [...] Die nationalsozialistische Regierung hatte die Gefahr der Entstehung einer „jüdischen Winkeladvokatur“ durchaus früh erkannt. Schon am Tag des Erlasses des GZRA am 7.4.1933 hatten Reichsjustizminister Gürtner und die Landesjustizminister dieses Thema diskutiert. In Konsequenz wurde § 157 Abs. 1 ZPO durch Gesetz vom 20.7.193329 dahingehend geändert, dass allen nichtanwaltlichen „Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen“ sind. Damit griff die nationalsozialistische Regierung auf einen bereits vor 1933 ausgearbeiteten Gesetzentwurf zurück, der auf die Zurückdrängung des Rechtskonsulententums vor den Amtsgerichten zielte, und verband diesen mit ihren spezifisch antisemitischen Zielen. [...] Angesichts dessen wandte sich eine Delegation „nichtarischer Junganwälte“ schon frühzeitig mit Eingaben an das Reichs- und das preußische Justizministerium31. Der Aussichtslosigkeit ihrer Forderungen auf eine entschärfte Anwendung des GZRA vom 7.4.1933 bewusst, forderten sie im Juni 1933, den aus der Anwaltschaft ausgeschlossenen Juden den Titel „Rechtsanwalt“ zu belassen, hilfsweise ihnen zumindest „eine Berufsbezeichnung zu verleihen, die einerseits ihrer Vorbildung und ihrer bisherigen Betätigung im Anwaltsberufe entspricht, andererseits eine deutliche Unterscheidung von den Rechtskonsulenten gewährleistet und schließlich auch geeignet ist, jeden diffamierenden Eindruck zu vermeiden“ Außerdem legten die Betroffenen „entscheidenden Wert darauf ..., zwecks Verstärkung des Unterschieds ihrer Stellung zu derjenigen der Winkelkonsulenten, der allgemeinen anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit unterworfen zu bleiben“, und hofften, aus dem daraus folgenden Reklameverbot eine gebührenrechtliche Gleichstellung mit den „Vollanwälten“ zu begründen. Damit wollten sie einen „neuen Stand von Juristen, der ... nur für die kurze Lebensdauer der betroffenen Generation bestehen wird“, schaffen34. Die Regierung war indes keinesfalls gewillt, solche Vorschläge aufzugreifen; denn die Gleichstellung mit den Rechtskonsulenten war gerade Teil der Degradierungsstrategie gegenüber den jüdischen Juristen. [...] Teile der Anwaltschaft verknüpften die Forderung nach Ausschluss von Juden und politischen Gegnern rasch mitsonstigen Konkurrenzschutzforderungen und instrumentalisierten die nationalsozialistische Judenpolitik, um allgemeine, seit Ende der 20er Jahre verstärkt artikulierte standespolitischen Ziele durchzusetzen. So wurden den staatlichen Stellen schon im April 1933 seitens einzelner Anwaltvereine oder durch „Denkschriften“ privater Anwälte zum Teil detaillierte Vorschläge unterbreitet, wie man einer „jüdischen Winkeladvokatur“ effektiv vorbeugen könne, und in diesem Zusammenhang alte Forderungen zur Bekämpfung des Rechtskonsulententums ins Spiel gebracht. [...] Die Bezeichnung als „Konsulent“, die seit der offiziellen Anerkennung der nach dem RBMG zugelassenen Personen als „Rechtsbeistände“ Assoziationen zu dem in der öffentlichen Meinung verfemten und nunmehr gesetzlich verbotenen „Winkelkonsulententum“ auslösen musste, wurde nicht zufällig gewählt. Ursprünglich hatte das Ministerium sogar ganz auf die Klarstellung „jüdisch“ verzichten wollen. In einem Schreiben von Anfang September 1938 an den Stellvertreter des Führers hieß es:

„Da es andere als jüdische Konsulenten nicht gibt, ist der ,Konsulent’ seinem Begriff nach stets Jude; der Zusatz ,jüdisch’ ist hiernach überflüssig. Ferner sind jetzt Juden schon allgemein verpflichtet, Vornamen zu führen oder sich alsbald zuzulegen, die sie zweifelsfrei als Juden kennzeichnen. (...) Schließlich werden die zugelassenen Juden verpflichtet werden, sich über die jüdische Abstammung der an sie herantretenden Auftraggeber in geeigneterWeise, insbesondere durch Einsicht in die Kennkarte zu vergewissern, so daß etwaige Irrtümer deutschblütiger Rechtsuchender alsbald berichtigt werden würden.“ (Fn.61: Zitiert nach: Jüdische Rechtsanwälte, S. 391.)

Mit dem Hinweis auf die jüdischen Vornamen war die aus Verordnung vom 17.8.1938 (RGBl. I, S. 1044) hervorgehende Verpflichtung gemeint, sich ab dem 1.1.1939 die zusätzlichen Vornamen „Sara“ bzw. „Israel“ beizulegen.[...] Festzuhalten ist, dass Regierung, Verwaltung, Richter und Rechtsanwaltschaft gezielt und frühzeitig versuchten, die aus der Anwaltschaft ausgeschlossenen jüdischen Juristen beruflich und wirtschaftlich zu boykottieren. Die Bezeichnung als Konsulenten war Teil der gezielten Degradierung der jüdischen Juristen. Die Auswertung archivalischer Quellen zur Entstehung des RBMG belegt, dass die Ausschaltung der ehemaligen jüdischen Rechtsanwälte aus der Rechtspflege ein wesentliches Regelungsanliegen des nationalsozialistischen Gesetzgebers war. [...]

  • [...] Die Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 27. September 1938 brachte (mit Wirkung vom 30. November 1938) auch (unter gewissen »vorläufigen« Ausnahmen für das Land Österreich) das Berufsverbot für jüdische Rechtsanwälte, die hinfort »nach Bedürfnis« und »widerruflich« als bloße »Konsulenten«, lediglich für Juden zugelassen wurden. Diese »Konsulenten« mußten bis zu 70 Prozent ihrer Einkünfte an einen »Ausgleichsfonds« abführen, damit ausgeschiedenen jüdischen Rechtsanwälten, die Frontkämpfer waren, im Falle ihrer »Bedürftigkeit und Würdigkeit jederzeit widerrufliche Unterhaltszuschüsse gewährt werden« könnten! [...]

[Das Verfahren: Anatomie des SS-Staates. Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozeß, S. 41857 http://www.digitale-bibliothek.de/band101.htm ]

  • [...] Es bleibt noch zu erwähnen, wie sich die Politik der »Endlösung« selbst auf den formal noch bestehenden Rechtsschutz der Juden in Deutschland auswirkte. Bereits nach einer am 12. Juni 1940 erlassenen Verordnung zur Durchführung der Fünften Verordnung zum Reichsbürgergesetz (die das Berufsverbot für jüdische Rechtsanwälte gebracht hatte) konnten die jüdischen »Konsulenten« als Verteidiger in Strafsachen von den Gerichten zurückgewiesen werden, »wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere mit Rücksicht uf den Gegenstand des Verfahrens, geboten« erschien. Es geschah namentlich in politischen und »Rassenschande«-Prozessen178. [...]

[Das Verfahren: Anatomie des SS-Staates. Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozeß, S. 41936 http://www.digitale-bibliothek.de/band101.htm ]


nach 1945:


Sonstige:

  • Heinz Küpper: Wörterbuch der deutschen Umgangssprache. 1. Auflage, 6. Nachdruck. Stuttgart, München, Düsseldorf, Leipzig: Klett, 1997

Winkeladvokat m

1. Rechtsberater fragwürdiger Art; Mann, der unbefugt Rechtsauskünfte erteilt; Rechtskonsulent. »Winkel« bezieht sich auf die Wohngegend mit verwinkelten Gassen, in denen Kleingewerbetreibende wohnen und ihr Geschäftslokal haben. 1830 ff.

2. gescheiterter Jurist, der einfache Leute in rechtlichen Angelegenheiten mehr schlecht als recht berät. 1900 ff.

3. Bürovorsteher eines Rechtsanwalts. 1900 ff. [Wörterbuch: Winkeladvokat. Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, S. 31153

(vgl. Küpper-WddU, S. 922) (c) Marianne Küpper http://www.digitale-bibliothek.de/band36.htm ]

  • http://www.gra.ch/lang-de/gra-glossar/168 ("weltanschauliche" Quelle: "Die Ziele der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus sind die Prävention und die Bekämpfung der Diskriminierung und der Gewalt sowie des Rassismus und des Antisemitismus.")

Änderungen Bearbeiten

Der Artikel, auch der Abschnitt über die historische Verwendung des Begriffs im NS, ist stark überarbeitungsbedürftig. Da es sich um ein sensibles Gebiet handelt, das eigentlich historische, juristische und/oder sprachwissenschaftliche Grundkenntnisse erfordert, sollten Bearbeitungen zumindest mit besonderer Sorgfalt erfolgen. Die seit gestern von mir zurückgesetzten Änderungen sind enzyklopädisch nicht tragbar. Da die IP keine Diskussionsseite hat, spreche ich sie hier an: Bitte stelle die von Dir gewünschten Änderungen hier zur Diskussion, da sie sonst wahrscheinlich zurückgesetzt und nicht gesichtet werden. Grüße, --JosFritz 19:34, 3. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Defekter Weblink Bearbeiten

GiftBot (Diskussion) 17:51, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Deutlich älter als 18. Jh.! Bearbeiten

Die Variante «Winkelschreiber» gibt es schon 1500. Vgl. http://woerterbuchnetz.de/cgi-bin/WBNetz/Navigator/navigator_py?sigle=DWB&lemid=GW22566&mode=Vernetzung&hitlist=&patternlist=&sigle1=DWB&lemid1=GW22566&sigle2=PfWB&lemid2=PW03003

--62.47.58.104 08:55, 4. Dez. 2015 (CET) (login klappt heute nicht?)Beantworten