Diskussion:Ewigkeitsklausel

Letzter Kommentar: vor 21 Tagen von Süffisante Miene in Abschnitt Entrenchment-Klausel???
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Artikel 7 Bearbeiten

Kann mir jemand mit juristischen Kenntnissen erklären, wie es um die Wirkung auf Artikel 7 steht, speziell um den Religionsunterricht?

Ausführungen dazu fehlen im Wiki-Artikel komplett.

Formal erstreckt sich doch aber Artikel 79 klar auch auf 7. (nicht signierter Beitrag von 217.250.160.182 (Diskussion) 07:50, 8. Apr. 2017 (CEST))Beantworten

Es steht in diesem WP-Artikel über die Ewigkeitsklausel nichts über Art. 7 GG, weil dieser Artikel nicht in ihren Schutzbereich fällt. Ich sehe keinen Grund für deine Annahme, insbesondere keinen überzeugenden Grund für eine angeblich "formale" oder "klare" Behauptung, denn das geht aus dem Wortlaut beider Verfassungsvorschriften nicht hervor. Benatrevqre …?! 08:12, 10. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ist schon ein paar Jahre her, aber vermutlich hat der Fragesteller versehentlich „1 bis 20“ statt „1 und 20“ gelesen. --Winof (Diskussion) 16:56, 25. Aug. 2022 (CEST)Beantworten

Wortlaut Bearbeiten

Müsste er eigentlich „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1, 20 Absatz 1 bis 3 und 79 Absatz 3 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“ lauten? --2003:D2:4F13:A08F:1543:F049:DE62:D237 12:21, 14. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

? --Stephan Klage (Diskussion) 14:49, 14. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
Art. 20 IV ist nach hM nicht erfasst (tel. Red.), weil er erst später dazukam. --PeterTrompeter (Diskussion) 14:32, 24. Mär. 2022 (CET)Beantworten
Ich glaube, der TE wollte sagen, dass die Bestimmungen der Ewigkeitsklausel ebenso selbst von der Ewigkeitsklausel erfasst sein sollten. --Benatrevqre …?! 11:51, 29. Mär. 2022 (CEST)Beantworten
Achso. Wahrscheinlicher das. --PeterTrompeter (Diskussion) 09:55, 20. Apr. 2022 (CEST)Beantworten
Wobei das bereits im Abschnitt Ewigkeitsklausel#Selbstschutz der Ewigkeitsklausel ausführlich erläutert wird. --Winof (Diskussion) 16:50, 25. Aug. 2022 (CEST)Beantworten

Staatsname Bearbeiten

Verbietet die Ewigkeitsklausel auch eine Umbenennung der Bundesrepublik Deutschland in Bundesrepublik Doitschland? --91.2.187.37 15:12, 24. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Schau doch einfach im GG nach. Was soll diese unsinnige Frage? --Benatrevqre …?! 11:29, 17. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

"Die Grundrechte der Staatsbürger" Bearbeiten

Der unbelegte Passus in der Einleitung passt nicht zu den mit BVerfG-Entscheidungen belegten Ausführungen zum Umfang im weiteren Text. Sollte ersetzt werden, z. B. durch "Der Kern der Grundrechte". --Pistazienfresser (Diskussion) 13:53, 23. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Da hast du recht, ich habe es entsprechend eingefügt. --Benatrevqre …?! 15:07, 23. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Bezugnahme auf Art. 19 GG Bearbeiten

Folgender unbelegter Halbsatz erscheint mir in der derzeitigen Form nicht hilfreich zu sein: "So können zwar die Grundrechte geändert werden, und sie müssen den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 und 2 GG genügen; [...]" Denn jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff sind Verfassungsänderungen nicht an der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG zu messen (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004, Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99, Rn. 112). --Pistazienfresser (Diskussion) 21:52, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Auch nach der überwiegenden Meinung in der Literatur soll offenbar von dem Anwendungsbereich der Wesensgehaltsgarantie der verfassungsändernde Gesetzgeber ausgenommen sein (Nils Schaks: Die Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II. JuS 2015, S. 407 [407] unter Berufung auf die soeben genannte BVerfG-Entscheidung und "Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 19 Rn. 8; Lerche in Isensee/Kirchhof, HdbStR V, 2. Aufl. 2000, § 122 Rn. 30; diff. Remmert in Maunz/Dürig (o. Fn. 4 [also: Maunz/Dürig, GG, 2008]), Art. 19 II Rn. 31."). Als "Ganz h.M." bezeichnet diese Ansicht Daniel Krausnick: Grundfälle zu Art.19 I und II GG. JuS 2007, 1088 (1091) unter Zitierung der o. g. BVerfG-Entscheidung und "Denninger, in: AK-GG (o. Fußn. 9 [also AK-GG, 3. Aufl. (2001)]), Art. 19 II Rdnr. 3". --Pistazienfresser (Diskussion) 22:33, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Habe den Satz entsprechend um „für den einfachen Gesetzgeber“ ergänzt, so sollte es nun stimmig sein. --Benatrevqre …?! 16:19, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Der Satz ist leider noch immer schief. "Sie" bezieht sich derzeit auf die Grundrechte, tatsächlich müssen die einfachen Gesetze den verschiedenen Bestimmungen in Artikel 19 GG (unter anderem der Wesensgehaltsgarantie aus Art. 19 Abs. 2) genügen. Und das mit dem Kern bezieht sich wohl auf diese Wesensgehaltsgarantie. --Pistazienfresser (Diskussion) 20:06, 25. Nov. 2023 (CET)Beantworten
OK, findest du es so besser? --Benatrevqre …?! 04:35, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Berührung der Grundsätze Bearbeiten

Im Rahmen des Art. 1 GG ist die Frage aufgetaucht, ob und ggf. wie die Formulierung der Ewigkeitsklausel im Grundgesetz umschrieben werden sollte, siehe Diskussion:Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland#"Grundaussagen". Beteiligung dort wäre schön. --Pistazienfresser (Diskussion) 12:32, 26. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Bezugnahme auf 146 in der Einführung Bearbeiten

"Bis zu einer Ersetzung des Grundgesetzes durch eine andere Verfassung (Art. 146 GG) kann die Ewigkeitsklausel nach heute herrschender Meinung nicht aufgehoben werden."

Die Aufhebung der Ewigkeitsklausel ist nach herrschender Meinung ausgeschlossen. Die Bedeutung des 146 insbesondere nach der Wiedervereinigung ist durchaus streitig.

Sollte man daher den Text: Bis zu einer Ersetzung des Grundgesetzes durch eine andere Verfassung (Art. 146 GG) streichen oder ist die Anwendbarkeit des 146 so weit akzeptiert, dass man diese in der Einleitung implizieren kann? DasMöhrchen (Diskussion) 00:54, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Scheint mir nach diesem Aufsatz aus 2009 von Horst Dreier zumindest damals höchst umstritten (gewesen?) zu sein. Vielleicht sollte der ganze Satz aus der Einleitung heraus und ausführlich in einem eigene Absatz inklusive (wohl umstrittenen) Verhältnis zu Art. 146 dargestellt werden? --Pistazienfresser (Diskussion) 17:55, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Für die Möglichkeit der Ablösung des Grundgesetzes inklusive Art. 79 GG nach Art. 146 GG: Martin Kment, Stefan Fimpel: Der (beinahe) unabänderliche Kern des Grundgesetzes – Inhalt und Reichweite des Art. 79 Abs. 3 GG. Juristische Ausbildung (JURA) 2021 (11), S. 1288–1296 (1296). --Pistazienfresser (Diskussion) 18:26, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Würde vorschlagen, in der Einleitung zu schreiben, dass die verfassungsändernde Gewalt (Pouvoir constitué) auch den Art. 79 Abs. 3 GG selbst nicht ändern kann, und die umstrittene Frage der Macht der verfassungsgebenden Gewalt dem schon recht ausführlichen Text überlassen. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:50, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten
In BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009, Abs.-Nr. 217 ist die Bindung eines zukünftigen Verfassungsgebers bewusst nicht beantwortet. Ich habe mir daher erlaubt die Einleitung weitgehend entsprechend deines Vorschlages zu ändern. --DasMöhrchen (Diskussion) 21:14, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Hmm. In deiner Änderung ist ein "nicht" zuviel ("selbst" gemeint?). Zudem sehe ich den verfassungsändernden Gesetzgeber da nicht. --Pistazienfresser (Diskussion) 21:20, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten
"Nicht zu viel"; "die Ewigkeitsklausel selbst"
Die Stellung hierarchische Stellung des verfassungsändernden Gesetzgebers habe ich aus dem davorliegenden Absatz für ausreichend erörtert erachtet. Ich bin aber auch für Erweiterungen des nun recht kurzen Absatzes offen --DasMöhrchen (Diskussion) 21:31, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Hab das "selbst" doch entfernt. Hat sich nicht schön gelesen --DasMöhrchen (Diskussion) 21:35, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Habe den verfassungsändernden Gesetzgeber noch hinzugefügt. Übrigens kann das aktuelle Verhältnis zu aktuellem Art. 146 GG durch Belege vor der Einheit nicht belegt werden. Schönen Abend noch, --Pistazienfresser (Diskussion) 22:26, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Passt!
An welchem Beleg störst du dich denn genau? --DasMöhrchen (Diskussion) 22:58, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Die Belege in der dortigen Fußnote (jetzt 3) sind aus den Fünfziger- und Achziger-Jahren des letzten Jahrhunderts, also von vor der Einheit. Insofern können sie nichts zum jetzigen Art. 146 GG in Bezug auf Art. 79 Abs. 3 GG gesagt haben. --Pistazienfresser (Diskussion) 23:02, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Entrenchment-Klausel??? Bearbeiten

Oben Genanntes steht auf der Startseite bei Wikipedia, wenn man Ewigkeitsklausel in Google sucht. Ist das absichtlich? Soweit ich weiß ist das kein Synonym von der Ewigkeitsklausel. Danke für eine Antwort!

Grüße --Süffisante Miene (Diskussion) 14:51, 9. Apr. 2024 (CEST)Beantworten