Diskussion:Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von Pistazienfresser in Abschnitt Ewigkeitsgarantie

Absatz 2 Bearbeiten

  • "Das Leben ist notwendige (und hinreichende) Bedingung für die Menschenwürde."

Diesen Satz werde ich ändern, da das Leben keine hinreichende Bedingung für die Menschenwürde ist. Denn jedes Leben wäre per Definition menschenwürdig und man müsste sich keine Gedanken mehr darüber machen.

  • Das Leben ist notwendige Bedingung für die Menschenwürde.

Dieser Satz hat m.E. keine Aussagekraft.

  • "Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt vor Eingriffen, welche die Gesundheit beeinträchtigen."

... und noch vor vielem mehr, siehe Recht auf körperliche Unversehrtheit.

  • "Die ,Freiheit der Person' gewährleistet die körperliche Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen, enthält also auch das Recht Deutschland zum Beispiel für den wohlverdienten Urlaub zu verlassen. Einschränkungen können durch Gesetzesvorbehalt gegeben sein.[1]"

Abgesehen davon, dass das wörtliche Zitat nicht als solches gekennzeichnet ist, empfinde ich das Beispiel zu als zu flapsig.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass (meiner Auffassung nach) im Artikel 2 (und den folgenden) eine Konkretisierung der im Artikel 1 genannten Menschenwürde (die zu achten und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist) stattfindet. Aus Das Leben ist notwendige Bedingung für die Menschenwürde. wird dann Das Leben zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Mein Vorschlag für den Abschnitt:

Viele Grüße, Qaswed (Diskussion) 15:21, 29. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Grundgesetz? Art. 76 und Schutz? Bearbeiten

Oder „In Coronavirus-Krise nicht alles dem Schutz von Leben unterordnen“! (nicht signierter Beitrag von 93.229.96.208 (Diskussion) 20:03, 26. Apr. 2020 (CEST))Beantworten

Ewigkeitsgarantie Bearbeiten

Dass der gesamte Art. 2 GG insgesamt von der Ewigkeitsgarantie geschützt sei, ist so weder in dem Wortlaut des Art. 79 III GG noch von meinem Grundgesetzkommentar gestützt. Dies könnte höchstens für den Menschenwürdekern der in Art. 2 GG genannten Grundrechte gelten oder für das Prinzip der Menschenrechte.--Pistazienfresser (Diskussion) 16:50, 27. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Hallo, Pistazienfresser, das sehe ich genauso. „Da Art. 1 GG in seiner Funktion und Stellung insgesamt Grundsätzlichkeit zukommt, ist der Menschenwürdegehalt aller Grundrechte von der Ewigkeitsklausel erfasst. Damit bleibt festzuhalten, dass Art. 79 Abs. 3 GG zwar nicht alle Grundrechte unter besonderen Schutz stellt, wohl aber deren Menschenwürdegehalt“ [2]. Insofern ist der Hinweis auf die Ewigkeitsklausel in der gegenwärtigen Form falsch und irreführend. Grüße, R2Dine (Diskussion) 21:31, 9. Aug. 2021 (CEST)Beantworten
Hallo Pistazienfresser und R2Dine, ich stimme euch voll zu. Art. 2 Abs. 1 GG schützt in der Auslegung des BVerfG subsidiär jede Freiheitsausübung, bis zum Reiten im Walde. Wenn das von Art. 79 Abs. 3 GG umfasst wäre, wäre der Wortlaut endgültig gesprengt. In Bezug auf Art. 2 Abs. 2 GG kann das natürlich anders aussehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 2 und 5 EMRK), wobei auch Art. 2 und 5 EMRK enger sind als Art. 2 Abs. 2 GG. Aber wie ihr bereits gesagt habt, steht dazu nichts in der Kommentarliteratur. Eine Änderung war nie Beabsichtigt, weshalb es keine Rechtsprechung dazu gibt. Falls sich mal jemand wissenschaftlich mit dieser Frage ausseinandergesetzt hat, dann fehlt hier eine Quelle und wäre für die Wikipedia wohl eher nicht geeignet. Viele Grüße --Hellerlie93 (Diskussion) 17:42, 15. Dez. 2021 (CET)Beantworten
Das Problem ist an vielen Stellen in Artikeln zum GG finden. Bitte einfach mal den Text zur Ewigkeitsgarantie lesen. Dann finden sich auch die Belege dazu. --Kulturkritik (Diskussion) 11:31, 23. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Der Beleg (BVerfG-Entscheidung zum Großen Lauschangriff) dort sagt ebenfalls aus, dass sie nur insoweit geschützt sind, "als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind". --Pistazienfresser (Diskussion) 13:49, 23. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Vgl. auch: "Einzelne Grundrechte aus dem Katalog der Art. 2 bis 19 GG können hingegen durch den verfassungsändernden Gesetzgeber geändert, eingeschränkt oder sogar aufgehoben werden, solange die in Art. 1 GG und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze dadurch nicht berührt werden." (Bedeutung der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags). --Pistazienfresser (Diskussion) 00:03, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten
"Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht des verfassungsändernden Gesetzgebers zu respektieren, einzelne Grundrechte zu ändern, einzuschränken oder sogar aufzuheben, sofern er die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht berührt." (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 - Großer Lauschangriff, Rn. 111) --Pistazienfresser (Diskussion) 00:10, 24. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Auslegungen Art.2 im Hinblick auf "Gemeinwohl" Bearbeiten

Dies beschreibt ein juristisches Gutachten im Auftrag AOK-Bundesverband:

"Der Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung stellt einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar. Für beide Rechtsgüter können sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Schutzpflichten des Staates ergeben. Angesichts der Bedeutung dieser Rechtsgüter stellt der Schutz von Gesundheit und Leben einen legitimen Zweck dar, dessen Verfolgung auch objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermag."

(Seite 10)

Quelle: https://aok-bv.de/imperia/md/aokbv/hintergrund/dossier/krankenhaus/kluth_krankenhausplanung_lg_final.pdf --Isnygermanz (Diskussion) 20:09, 4. Apr. 2023 (CEST)Beantworten