Wikipedia Diskussion:Schiedsgericht/Archiv/2010/Dezember

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Verfahren bei Befangenheit

Auf der Seite für Schiedsgerichtsanfragen steht hierzu als Regelung:

Erklärt ein Schiedsrichter sich selbst für befangen, ist er vom Fall ausgeschlossen. Wird er von einer der Antragsparteien für befangen erklärt, so müssen innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung mindestens drei (andere) Schiedsrichter dem zustimmen. Erfolgt dies nicht, gilt der betroffene Schiedsrichter als unbefangen und darf sich an der Klärung des Falls beteiligen. Wird die Befangenheit bestätigt, ist er vom entsprechenden Fall ausgeschlossen.

Ich halte die Regelung, deren Entstehung ich nicht nachvollziehen kann (die Meinungsbilder haben darüber nicht entschieden), für schlecht. Die Formulierung "so müssen innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung mindestens drei (andere) Schiedsrichter dem zustimmen" ist Unsinn! Wenn keine Befangenheit gegeben ist, müssen sie gerade nicht! Was meiner Ansicht geboten wäre, nämlich dass über das Ablehnungsgesuch entschieden werden muss, ist gerade nicht geregelt. So könnten also die übrigen Schiedsrichter auf die Idee kommen, einfach nichts zu unternehmen. Haben sie es 72 Stunden lang ausgesessen, bleibt (ätsch!) das Ablehnungsgesuch ohne Erfolg. Ob es geprüft worden ist, oder nur aus irgendwelchen Datenschutzgründen keine Begründung erfolgen kann, weiß man nicht. Normalerweise hat in einem geregelten Verfahren, in dem ein bestimmter Antrag vorgesehen ist, der Anspruchsteller einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er keinen Erfolg hatte. Es ist auch nicht einzusehen, dass nur einige Stimmen entscheiden. Wenn das Schiedsgericht einen Fall angenommen hat, sollte es auch als Ganzes, jedenfalls mit den Richtern, die den Fall angenommen haben (natürlich ohne den Abgelehnten) über die Ablehnung entscheiden, meines Erachtens mit einfacher Mehrheit, eventuell mit der Regelung, dass bei Stimmengleichheit die Ablehnung begründet ist. Die 72-Stunden-Frist ist nicht sinnvoll, soweit sie automatisch ein bestimmtes Ergebnis erzwingt. Man kann ja schreiben, es soll möglichst schnell oder auch möglichst innerhalb 72 Stunden entschieden werden. Aber es kann ja auch sein, dass die Entscheidung länger dauert, wegen nötiger Rückfragen oder weil nicht alle Schiedsrichter so schnell erreichbar sind. Also: Es sollte entscheiden werden, notfalls auch noch später als in 72 Stunden. Und es sollte die Entscheidung begründet werden müssen. Wenn dem Schiedsgericht daran liegt, Vertrauen zu gewinnen, sollte hier eine Verbesserung der Regelung erfolgen.

Übrigens ist erfreulich, dass beim Fall Eugenik die richtige Auffassung angeklungen ist, es sollte sich nicht bei jedem Befangenheitsgesuch der Schiedsrichter gleich für befangen erklären. Nein, Befangenheit ist ein bestimmter Begriff (es gibt sogar Bereiche, wo man ihn definiert hat, ich will diese lieber nicht nennen), es geht darum, ob eine Befangenheit in diesem Sinne (beispielsweise: es besteht Besorgnis gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters) wirklich vorliegt. Das ist in der Vergangheit manchmal zu leichthin bejaht worden. Dass ein Schiedsrichter einen Verfahrensbeteiligten ab und zu bei einem Stammtisch sieht, ist für sich allein eigentlich kein Ablehnungsgrund. Dass man jemanden ab und zu gesehen hat, ist doch kein Grund, seine Pflichten als Schiedsrichter zu vernachlässigen und einseitig zu dessen Gunsten zu entscheiden! Auch dass man wie ein Beteiligter bei der Gewerkschaft sei, wie ich in letzter Zeit gelesen habe, ist kein echter Befangenheitsgrund, sondern an den Haaren herbeigezogen. Anders kann es natürlich sein bei näherer Bekanntschaft oder Freundschaft, oder wenn sich aus Äußerungen des Schiedsrichters Befürchtungen ergeben. Allein dass man in der Diskussion eine Meinung äußert, begründet auch nicht die Befangeneheit. Denn das ist ja Sinn einer Diskussion und bietet den Vorteil, dass die Verfahrensbeteiligten Überlegungen des Schiedsgerichts kennen lernen und sich darauf einstellen können. Solche Meinungsäußerungen stehen bei sinnvoller Handhabung unter dem Vorbehalt, die Beurteilung zu ändern, wenn ein Beteiligter durch seinen Vortrag dazu Anlass gibt. Besorgnis der Befangenheit besteht nur dann, wenn die Befürchtung besteht, dass ein Schiedsrichter endgültig festgelegt ist und Argumente gar nicht mehr prüfen will. - Das Schiedsgericht sollte bei jedem Ablehnungsgesuch also wirklich prüfen, ob sich aus den im Ablehnungsgesuch genannten Gründen die Besorgnis der Befangenheit ergibt, und das begründen. Nur dann kann es Autorität gewinnen und den Eindruck, es wolle nur einen Schiedsrichterkollegen decken, vermeiden. --wau > 00:36, 5. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Wir haben uns intern zu der Regelung auch ausführlich unterhalten und empfinden sie als unglücklich, insbesondere, weil wir befürchtet haben, dass uns eine umgekehrte Erklärung (also Schiedsrichter, die blunt. für nicht befangen halten, erklären dies) auch wieder negativ ausgelegt worden wäre. Insofern haben wir uns an die Regelung gehalten. Wir sind schon der Meinung, dass Regeln einfach durch unwidersprochenes Da-Stehen ein gewisses Gewohnheitsrecht erwerben, auch wenn man immer auf die Genese schauen muss. Ich werde dafür sorgen, den Passus bald zu diskutieren und hoffentlich in naher Zukunft (als Vorschlag für die Community) anzugehen. Nur kann man nicht im Verfahren die Pferde wechseln. Hier wären wir, zusätzlich zu den von Dir genannten Vorteilen der Begründungsmöglichkeiten, im Grunde genommen glücklich gewesen, die 72 Stunden nicht erst abwarten zu müssen, sondern unsere Unterschriften gleich darunter zu setzen, de facto hat uns das jetzt wieder eine Woche gekostet. Port(u*o)s 09:04, 5. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Es geht mir nicht darum, euch für die konkrete Handhabung zu kritisieren, sondern ich will für die Zukunft für eine bessere Lösung eintreten. Eine Entscheidung durch Abstimmung aller Schiedsrichter wäre nach meiner Meinung auch nach der bisherigen Regelung möglich und wünschenswert gewesen. Die jetzige Regelung ist schlecht. Sie regelt das Verfahren nicht genau genug, muss also ausgelegt werden. Dass sie regelt, was gilt, wenn drei SR die Ablehnung für begründet halten, zeigt, dass sie zumindest davon ausgeht, dass das Gesuch geprüft werden soll. Man kann ihr nicht entnehmen, dass sie will, dass nur drei SR überhaupt prüfen. Das wäre meines Erachtens auch abwegig und mit den Aufgaben, die die SR übernommen haben, nicht zu vereinbaren. Ob eine bestimmte Zahl zu einer bestimmten Meinung kommt, setzt voraus, dass alle prüfen (jedenfalls die, die sich am Fall beteiligen). Das schließt die Regelung nicht aus, bei sachgerechter Auslegung ist sie vielmehr so zu verstehen. Im Grunde regelt sie nur die Mehrheit: 3 Stimmen sollen für Befangenheit ausreichen. Das wiederum halte ich für überzogen, die einfache Mehrheit (und für Ablehnung bei Stimmengleichheit) würde ausreichen, aber das ist ein Nebenpunkt, darüber könnte man diskutieren. Wesentlicher ist die Begründung der Entscheidung. Dass Stimmen, die die Ablehnung für unbegründet halten, nicht zu begründen sind, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Die Frage ist in der auf der Antragsseite wiedergegebenen Formulierung nur nicht ausdrücklich geregelt. Die Lösung ergibt sich aber aus den Meinungsbildern: Dort heißt es: Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mehrheitlich gefasst, die Positionen der einzelnen Schiedsgerichtsmitglieder muss erkennbar sein. Die Entscheidungen müssen nachvollziehbar begründet werden ... Bei sinnvoller Auslegung sind damit nicht nur die endgültigen Entscheidungen gemeint, sondern alle Entscheidungen, mit denen das Schiedsgericht über Rechte und Pflichten von Verfahrensbeteiligten entscheidet. Wer ein Ablehnungsgesuch stellt, sollte auch aus einer Begründung erfahren dürfen, warum es abgelehnt wurde. Eine andere Verfahrensweise mindert das Ansehen der ganzen Institution. Es wäre ohne weiteres bereits jetzt möglich gewesen, mit Begründung dahingehend abzustimmen, dass das Gesuch abgelehnt wird, und damit auch schneller als in 72 Stunden bei entsprechender Stimmabgabe zu einem Ergebnis zu kommen. Die Befürchtung, eine solche Entscheidung hätte kritisiert werden können, passt nicht zu der übernommenen Aufgabe als Schiedsrichter. Da wünsche ich mir mehr Selbstbewusstsein von euch. Wer seine Meinung gut begründet, braucht sich nicht zu verstecken. Sicherlich ist immer damit zu rechnen, dass Entscheidungen kritisiert werden. Das gehört dazu. Nicht immer haben die Kritiker recht. Und Irren ist menschlich. Entscheidend ist, dass man durch eine gute Begründung zeigt, dass man ernsthaft geprüft und sich mit der Entscheidung Mühe gegeben hat. (Zur Klarstellung: Die Befangenheit im aktuellen Fall habe ich nicht geprüft. Ich schreibe nur über das Verfahren.) --wau > 12:43, 5. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Ach weißt Du, die Wünsche, die an uns herangetragen werden, kommen von vielfältiger Seite und sind recht oft widersprechender Natur. Für die Einen sind wir zu zaghaft, nach Meinung Anderer überschreiten wir regelmäßig unsere Kompetenzen, die Einschätzungen reichen vom Witzfigurenkabinett bis zur allmächtigen grauen Eminenz. Wir werden da versuchen müssen, als Gremium so konsistent und nachvollziehbar wie möglich zu handeln; immerhin sehe ich uns in einer Phase der Konsolidierung. Ich hoffe, dass wir Ansehen und Autorität des Schiedsgerichts erhöhen können, hier haben wir uns an die Buchstaben der Regelung gehalten, wir können das jetzt aber gleich zum Anlass nehmen, Deinen Einwand hier zur Weiterentwicklung herzunehmen, denn der Vorschlag scheint mir sinnvoll. Man muss ja nicht für alles immer gleich ein Meinungsbild starten. Einige andere Wortmeldungen von Interessierten würde ich mir aber schon erhoffen. Gruss Port(u*o)s 13:35, 5. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Mir ist das egal, was die anderen denken. Ich habe vor der Wahl versucht klar zu machen, wofür ich stehe und bin damit gewählt worden - und versuche, das jetzt auch halbwegs konsistent umzusetzen. Ich habe mein "nicht abstimmen" i. e. meine Ablehnung des Befangenheitsantrags, auch ausführlich begründet, indem ich auf die Argumente, die (hier auch von dritter Seite) vorgetragen wurden, eingegangen bin. Letztlich finde ich es nicht allzu problematisch, wenn die Befangenheitsbetrachtungen so durchgeführt werden, wie es immer schon üblich war - wenn das alle wissen, macht es auch keinen Unterschied, ob nun mit oder ohne Begründung gegen Befangenheit gestimmt oder nichts geäußert wird. Es gibt ja ohnehin kein "Verfassungsgericht", dass hier leichtere "Formfehler", wie fehlende Begründungen, ahnden könnte, es gibt nur die Community, die letztlich ihre Wahlentscheidunungen von den gegebenen oder nicht gegebenen Begründungen abhängig machen kann (soweit sich ein Schiedsrichter überhaupt zur Wiederwahl stellen möchte). Davon unabhängig könnte ich mir gut vorstellen, dass die Community mehr Begründungen wünscht und dass, so dieser Wunsch deutlich geäußert wird und niederschlag in die Richtlinien findet auch von allen Schiedsrichtern respektiert würde.
Grundsätzlich halte ich aber viel davon, die Befangenheitsregelung in Deinem Sinne zu ändern, also hin zu einem Beschluss des Schiedsgerichts, der individuell oder auch insgesamt begründet wird. Dies ist allerdings sorgfältig abzuwägen, denn ein Beschluss, der auch nur ein wenig koordiniert sein will, dauert immer seine Zeit, also mindestens bis zur nächsten Telko. Gut finde ich es auch, über die Stimmanzahl zum Befangenheits-Entschluss nachzudenken. In der jetzigen Konstellation wäre es ein leichtes, mit drei eingeschworenen Schiedsrichtern das SG lahmzulegen, da diese alle für befangen erklären können. (Jftr: Sehe in der derzeitigen Besetzung hierfür nicht die geringste Gefahr) Sieht für mich nach einem Meinungsild aus, zumindest für den Teil, in dem die erforderliche Stimmenanzahl für einen Befangenheitsantrag geregelt wird...
Eine Frage stellt sich mir in Bezug auf Verfahrensweisen beim Gericht im real life: Dort befindet ja eine andere Kammer über Befangenheitsanträge. Wie ist das bei Gerichten gelöst, wo es nur eine Kammer gibt (falls es soetwas gibt(?)). Wie wäre damit umzugehen, wenn etwa sämtliche oder sehr viele Schiedsrichter von einem Beteiligten als befangen angesehen werden? Stimmt jeder nur über sich selbst nicht ab? Dürfen bereits als befangen geltende Schiedsrichter noch mit über die Befangenheit ihrer Kollegen abstimmen? Was ist, wenn parallel über mehrere Anträge entschieden werden müsste? Waugsberg, könntest Du einen geeigneten Vorschlag (möglichst unter 5 Centimeter) machen, der gerade diesen Fragestellungen Rüchsicht trüge? Beste Grüße --Hei_ber 14:21, 5. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Deine Fragen machen das Dilemma schön deutlich: Du hast fast 5 cm Fragen, wozu ich eine Lösung unter 5 cm finden soll. Bei Gerichten in Deutschland finden sich in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten etwas abweichende Lösungen, am häufigsten (für Zivilgerichte, Strafgerichte, Verwaltungs- und Finanzgerichte) gilt: Es entscheidet nach dem Gesetzeswortlaut "das Gericht" ohne den Abgelehnten. Das ist derselbe Spruchkörper (Kammer, ergänzt durch einen Vertreter aus einer anderen Kammer, falls sonst die Kammer ohne den Abgelehnten nicht beschlussfähig wäre), es sei denn, die Geschäftsverteilung des Gerichts überträgt solche Entscheidungen einer anderen Kammer. Ich vermute, dass das überwiegend nicht geschieht. Beim Amtsgericht ist ein anderer Richter zuständig. Ist das ganze Gericht beschlussunfähig (oder beim Arbeit- oder Sozialgericht) entscheidet die nächsthöhere Instanz. Siehe etwa § 45 Zivilprozessordnung. Mir ist bewusst, dass beim Vorschlag einer langen Regelung unweigerlich der Aufschrei "Bürokratismus" erfolgen wird. Das geht am Sinn dieses Begriffs vorbei. Der Vorwurf Bürokratie meint doch, dass dem Bürger die Verfolgung seiner Rechte durch zu komplizierte Regelungen schwer gemacht wird. Das ist doch hier nicht das Problem. Sondern eine Regelung richtet sich an das vorwiegend aus rechtlichen Laien bestehende Schiedsgericht, um diesem seine Tätigkeit zu erleichtern. Eure Erfahrung wird doch sein: Ihr wisst nicht so recht, wie man genau mit manchen Problemen umgeht und diskutiert Stunden, um das Rad neu zu erfinden, während die Gerichte seit über hundert Jahren Erfahrungen mit solchen Problemen haben, die auch in Gesetze gegossen wurden. Sicher soll man das Verfahren nicht unnötig komplizieren. Aber auf ein paar Zentimeter sollte es nicht ankommen. Selbst eine ausführlichere Regelung liest sich in 2 Minuten. Wenn damit die Probleme gelöst sind und ihr euch nur eine halbe Stunde Diskussion spart, ist das doch ganz effektiv. Und wenn dem Schiedsgericht eine solche Regelung vorteilhaft erscheinen sollte, wäre vielleicht auch die Gemeinschaft zu einer solchen Regelung bereit, wenn sie durch Meinungsbild getroffen werden müsste. Ich formuliere mal eine Minimallösung:

Ablehnung von Schiedsrichtern
  1. Ablehnungsgesuche gegen Schiedsrichter sind zu begründen. Der abgelehnte Schiedsrichter äußert sich zu den vorgebrachten Ablehnungsgründen. Der Ablehnende erhält Gelegenheit, zu der Äußerung nochmals Stellung zu nehmen.
  2. Erklärt der abgelehnte Schiedsrichter, er halte die Besorgnis der Befangenheit aus der Sicht des Ablehnenden für begründet, so scheidet er als Schiedsrichter aus. Sonst entscheiden die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts mit einfacher Mehrheit über die Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Ablehnung als begründet. Die Entscheidung ist zu begründen.
  3. Vor Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und nach begründeter Ablehnung wirkt der abgelehnte Schiedsrichter im Verfahren und an der Diskussion nicht mit.
  4. Entscheidungen in der Hauptsache werden erst getroffen, nachdem über die Ablehnung entschieden ist.
(4 cm)

und eine ausführlichere Lösung:

Ausschluss vom Schiedsrichteramt und Ablehnung von Schiedsrichtern
  1. Ein Schiedsrichter ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er selbst an der streitigen Auseinandersetzung beteiligt ist, wenn er an einer vorausgehenden Entscheidung als Admin mitgewirkt hat oder wenn er als Zeuge vernommen wurde. Bestehen im Schiedsgericht Zweifel, ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet das Schiedsgericht wie im Falle einer Ablehnung. Mögliche Ausschlussgründe teilt der Schiedsrichter von sich aus mit.
  2. Ein Schiedsrichter kann in den Fällen der Nr. 1 oder wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden. Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn aus der Sicht des Ablehnenden bei objektiver und vernünftiger Betrachtung ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu rechtfertigen.
  3. Das Ablehnungsgesuch ist zu begründen. Der abgelehnte Schiedsrichter äußert sich zu den vorgebrachten Ablehnungsgründen. Der Ablehnende erhält Gelegenheit, zu der Äußerung nochmals Stellung zu nehmen.
  4. Erklärt der abgelehnte Schiedsrichter, er halte die Besorgnis der Befangenheit aus der Sicht des Ablehnenden für begründet, so scheidet er als Schiedsrichter aus. Sonst entscheiden die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts mit einfacher Mehrheit über die Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Ablehnung als begründet. Die Entscheidung ist zu begründen.
  5. Vor Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und nach begründeter Ablehnung wirkt der abgelehnte Schiedsrichter im Verfahren und an der Diskussion nicht mit.
  6. Entscheidungen in der Hauptsache werden erst getroffen, nachdem über die Ablehnung entschieden ist.
  7. Über mehrere Ablehnungen wird gleichzeitig und in derselben Besetzung entschieden. Stehen nicht mehr Mitglieder des Schiedsgerichts zur Verfügung, genügt es, wenn ein Mitglied allein entscheidet.
  8. Steht kein Schiedsrichter mehr zu Verfügung, entscheiden ehemalige Schiedsrichter als Ersatzschiedsrichter über die Ablehnung. Es entscheiden möglichst drei, mindestens aber ein Ersatzschiedsrichter. Hierfür berufen sind zur Verfügung stehende ehemalige Schiedsrichter in folgender Reihenfolge: zunächst die zuletzt ausgeschiedenen, von mehreren die zuletzt länger im Amt befindlichen. Stehen danach mehr als drei Ersatzschiedsrichter zur Verfügung, entscheiden sie alle.
(10 cm)

Über Einzelheiten kann man man diskutieren. So eine Regelung würde Lösungen für eine ganze Reihe von möglicherweise auftauchenden Problemen bereithalten und eine Hilfe für ein Schiedsgericht aus Nichtjuristen darstellen. Ich meine sogar, dass ihr die Regelung (mit Ausnahme der letzten Ziffer) ohne Meinungsbild als Verfahrensregelung des SG beschließen könntet, nachdem das Meinungsbild euch (meines Erachtens in mancher Hinsicht nicht unproblematisch) die Formulierung einer Verfahrensordnung aufgetragen hat. Denn eine solche Regelung hält sich im gängigen Rahmen, wie man so etwas üblicherweise regelt. (Vielleicht mit Ausnahme der Regelung, dass bei Stimmengleichheit der Antrag Erfolg hat. Soweit bei Gerichten Stimmengleichheit vorkommen kann, würde man dort die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben lassen, vgl. § 196 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz. Nachdem das beim SG ausscheidet, ist mein Vorschlag wohl eine sinnvolle Lösung, zumal bisher ja die Regelung unklarer Provenienz, dass 3 Stimmen genügen, galt, und daher durch das SG ohne Meinungsbild änderbar.) Der letzte Punkt ist mir gerade so als mögliche Idee gekommen, für den Fall, dass zB alle Schiedsrichter abgelehnt werden. Regelungen, dass verspätete oder mißbräuchliche Ablehnungsgesuche leichter abgelehnt werden können, gibt es in Gesetzen auch (zB § 26a Strafprozessordnung), so etwas habe ich aber nicht vorgeschlagen. --wau > 21:02, 5. Dez. 2010 (CET) Zusatz: Eine andere Frage ist, ob man nicht die Zahl der Schiedsrichter vergrößern sollte oder die Wahl von Ersatzschiedsrichtern vorsehen sollte. Das könnte fehlende Beschlussfähigkeit vermeiden helfen und noch andere Vorteile haben, aber das ist ein anderes Thema. --wau > 21:18, 5. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Vielen Dank für die beiden Entwürfe. Ich glaube, dass sie auch Juristen im Schiedsgericht die Arbeit erleichtern würden. Den genannten §26 finde ich übringens ganz interessant - wenn wirklich jemand alle Schiedsrichter für Befangen erklärt, dann entscheidet eben das Gericht, ob dies nicht missbräuchlich war. Ich finde beide Vorschläge geeignet, die Kurzfassung würde m. E. reichen, aber auch die längere Fassung war jetzt nicht zu lang. Der letzte Punkt würde m. E. in der Tat ein Meinungsbild erfordern, und dann sollte man ohnehin mehr Schiedsrichter für längere Zeit wählen. Es wäre interessant, was andere zu der Angelegenheit meinen. --Hei_ber 23:22, 6. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Ausübung der erweiterten Rechte durch Schiedsrichter, die nicht Admin sind

Moin. Über diese beiden äh, Beiträge des Schiedsrichters Benutzer:Hans Koberger bin ich darauf gestoßen, dass dieser, obgleich nicht zum Admin gewählt, die erweiterten Rechte aktiv eingesetzt hat. Ich meine mich erinnern zu können, dass Schiedsrichter die erweiterten Rechte lediglich zur Einsichtnahme in gelöschte Seiten erhalten. Ich bitte um Aufklärung. Gruß, --B. 14:13, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Innerhalb der Schiedsgerichtsseiten darf er das, das hatten wir schon vor langer Zeit mal so diskutiert. Wegen solcher Sekretärsaufgaben muss dann wirklich kein Admin mehr behelligt werden, auch drei Edits auf WP:AAF werden eingespart. --Seewolf 14:17, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Aha. Hast Du zufällig einen Link auf die seinerzeitige Diskussion? Ich finde nämlich immer noch, dass wer Adminrechte ausüben will, sich einer Adminwahl stellen soll. --B. 14:26, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Sag mal Björn Bornhöft, was willst Du mit Deiner Anfrage eigentlich erreichen? Soll die Seite wieder entsperrt werden, um dann von mir gesperrt zu werden? Oder soll ein AP gegen Hans Koberger eröffnet werden? Mit welchem Ziel? Einmal mit Wattebäuschen bewerfen oder was schwebt dir als schuldadäquat vor? Port(u*o)s 15:00, 14. Dez. 2010 (CET) P.S.: Ach ja, hast Du mal die Regel zur Hand? Wir Schiedsrichter hattens nämlich intern neulich genau auch davon und meinten uns ebenfalls erinnern zu können, haben aber auf die Schnelle nix Verbindliches gefunden - Du wirst uns da sicher aushelfen können?Beantworten
(BK) Nun, die Verwaltung und Pflege der Seiten des Schiedsgerichts gehört zu den Aufgaben der Schiedsrichter. Dafür haben sie, unter anderem auch, die erweiterten Rechte erhalten (siehe MB). Gruß, -- Hans Koberger 15:09, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Wenn jemand eine Frage stellt, darf man ohne weiteres unterstellen, dass er deren sachliche Beantwortung bezweckt. Die Frage lautet: Wo steht, dass neuerdings Schiedsrichter, die nicht auch Admin sind, die erweiterten Rechte aktiv einsetzen dürfen? Wenn ich die Regel zur Hand hätte, lieber Kollege Port(u*o)s, dann hätte ich nicht gefragt. − Das AP gegen Herrn Koberger wird es umgehend geben, sollte er die erweiterten Rechte für etwas anderes als für die „Verwaltung und Pflege der Seiten des Schiedsgerichts“ einsetzen. --B. 17:49, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Wenn Du die Regel nicht einmal zur Hand hast, was beschwerst Du Dich dann? Du hast doch hier angefangen, etwas zu problematisieren, und nicht ich, oder etwa nicht? Dann bist Du doch auch in der Pflicht der Vorleistung, zu begründen, warum das überhaupt ein Fehler ist? Ich mein, die Wikipedia-Community neigt ja zur Regelhuberei, aber dann sollte man doch die Regel vorweisen können, und ich frag mich doch: Wofür? Und warum an dieser Stelle? Bringts irgend etwas, wenn ich die Seite schütze anstatt Hans Koberger? Port(u*o)s 18:41, 14. Dez. 2010 (CET) Vorschlag: Sprich doch einfach Hans Koberger an, weise ihn auf Deine Argumente hin, und bitte ihn, in Zukunft nicht mehr so zu verfahren wie hier. Das würde meines Erachtens nach dem Geist unseres Projekts am ehesten entsprechen, wo an den meisten Stllen empfohlen wird, miteinander statt übereinander zu sprechen. Er hat Dir ja (eins drüber) hier schon eine Antwort gegeben, das wäre ja schonmal ein Anknüpfungspunkt für die weitere Diskussion. Port(u*o)s 18:58, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Wenn Du meine Frage nicht beantworten kannst oder willst oder beides, was maulst Du mich dann eigentlich hier an? Oder hattest Du womöglich irgendeinen Teil von Ich habe das anders in Erinnerung, zeigt mir bitte, wo das steht. nicht verstanden? Solange Kritik am Hohen Gericht noch nicht höchstrichterlich verboten ist, erlaube ich mir übrigens untertänigst der Meinung zu sein, dass tatsächlich besser der dafür gewählte Admin die erweiterten Rechte aktiv einsetzt. Das hat weniger was mit „Regelhuberei“ zu tun als mit Funktionentrennung, vulgo auch als Gewaltenteilung bekannt. Das zunächst mal völlig unabhängig von der Person des Herrn Koberger. --B. 19:20, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Björn, was soll dieser Unfug? Der Sinn der Regelung dürfte unabhängig von der Formulierung klar sein: Nicht-Admin-Schiris erhalten die Rechte auf Zeit um im Rahmen ihrer Aufgabe die dazu nötigen Mittel zu haben. Solange Hans nicht in fremden Revieren wildert, darf er die Knöppe drücken, es passen auch neun Kollegen drauf auf. Manchmal kann ich nur mit dem Kopf schütteln. Rainer Z ... 19:21, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Der Sinn welcher Regelung? Die Grundlage wurde hier immer noch nicht genannt. --B. 19:43, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Verlixt noch mal, muss man Euch jetzt noch Links raussuchen?
 Info: Freiwillige Selbstbeschränkung und hier quasi der Auslöser.
Und nun eine Bitte an Björn: die von Dir verlinkte Administrative Handlung von Hans war damit imho o. k.. Sollte er irgendwann gegen die Freiwillige Selbstbeschränkung verstoßen - wie wäre es zunächst mit kurzer, freundlicher Ansprache auf seiner Disk? Herzliche Grüße in die Runde, --78.42.72.196 19:32, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Aha. ... zukünftig die anlässlich der Schiedsrichterposition gewährten Administratorenrechte (SG-A) lediglich passiv zu nutzen. Passiv ist per definitionem das Gegenteil von aktiv. Noch Fragen? --B. 19:43, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Björn, das war eine freiwillige Selbstverpflichtung des vorletzten SGs. Das jetzige SSG ist in der neuen Zusammensetzung erst seit ein paar Tagen im Amt. Ich bin sicher, sie werden diese Thematik - nicht zuletzt dank Deiner Aufmerksamkeit - nochmals aufgreifen. Nun lass ihnen doch auch ein bischen Zeit, sich zu organisieren. Herzliche Grüße, --78.42.72.196 19:52, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Dazu sehe ich überhaupt keinen Anlaß. Hier liegt kein Problem vor, das mit mangelnder Selbstorganisation aufgrund gerade erst erfolgter Wahl zu tun hat. Vielmehr hat genau dieses jetzt erneut ins Schiedsgericht gewählte Mitglied exakt denselben Ärger schon einmal verursacht, wie man ohne weiteres den von Dir dankenswerterweise beigebrachten Links entnehmen kann. Abgesehen natürlich davon, dass „Die Mitglieder des Schiedsgerichts haben im Sinne einer freiwilligen Selbstbeschränkung beschlossen“ auch sehr lustig ist − die Mitglieder des Schiedsgerichts könnten allenfalls über Rechte verfügen, die Ihnen zuvor von der Community eingeräumt wurden. Dass dies der Fall wäre, vermag ich allen obigen Anfeindungen zum Trotz nach wie vor nicht zu erkennen. --B. 20:03, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Es gibt einen aktuelleren Link als Deinen: Wikipedia:Schiedsgericht/Protokolle#Besprechung_vom_1._Dezember_2010 ist die aktuelle freiwillige Selbstbeschränkung und enthält den Nebensatz "mit Ausnahme von Verwaltungsarbeiten". Die Beschwerde von Björn halte ich für albern, es ist nicht einzusehen, weshalb hans Koberger nicht solchen Verwaltungskram auf den SG-Seiten machen sollte. --Tinz 19:58, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
(BK) @Tinz: Upps, *schämendrotwerd* - danke! Hatte ich nicht gesehen. --78.42.72.196 20:08, 14. Dez. 2010 (CET) Beantworten
Albern, ahso. Kein Grund, aha. Wie wäre es schlicht mit „Dafür wurde er nicht gewählt.“? Weder war der Kandidat formal dafür aufgestellt noch hat er sich einer Wahl gestellt, die mit einer Adminwahl auch nur ansatzweise vergleichbar wäre. Für mich ist das sehr wohl ein Grund. --B. 20:03, 14. Dez. 2010 (CET)P.S.: Das Schiedsgericht hat übrigens auch kein Mandat als Regelmacher. Es sei denn ich habe das entsprechende grundlegende Meinungsbild verschlafen.--Beantworten
Björn, bitte - laß gut sein. Hans wurde ins SG gewählt, hat für die Tätigkeit (inkl. Verwaltungskrempel der SG-Seiten) Adminrechte. So what? --78.42.72.196 20:08, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Bloße Behauptungen ersetzen keine Argumente. --B. 20:12, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Björn, dann starte doch ein MB (das wäre dann das dritte zum SG). --78.42.72.196 20:14, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Anders herum wird ja wohl ein Schuh draus. Es muss ja wohl immer noch der, der Kompetenzen in Anspruch nimmt, beweisen, dass sie ihm zustehen. Ich warte. --B. 20:18, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Kann nur empfehlen ihn zu ignorieren, er will einfach nur stänkern. --Schlesinger schreib! 20:06, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Faszinierend. Der Kollege kann nicht nur hellsehen, er kennt auch meine Intention besser als ich selbst. --B. 20:12, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Ganz abgesehen davon: Wie schon damals erwähnt, diese "freiwillige" Selbstbeschränkung halte ich für alles andere als freiwillig. Sollte ein Nicht-Admin-Schiedsrichter außerhalb des SGs seine Knöpfe verwenden, würden ich (und sicher auch viele andere) etwas dagegen unternehmen. --Tinz 20:13, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Das glaub ich auch ... fz JaHn 20:24, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Danke Jahn, dass du hier aufgetaucht bist. Du schaffst es glücklicherweise immer, im richtigen Moment gewisse Diskussionen zu sprengen :-) --Schlesinger schreib! 20:29, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Ach, muss hier eine Diskussion gesprengt werden? Warum denn bloß, steht sie etwa jemandem im Weg? Ist sie jemandem unangenehm? Für Beiträge, die vom Thema ablenken, besteht hier keinerlei Bedarf, Schlesi. Auch für Deine nicht. --B. 06:31, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Ich möchte auch auf das Meinungsbild zum Schiedsgericht verweisen. Unter Wikipedia:Meinungsbilder/Schiedsgericht_Oktober_2007#Wer_kann_kandidieren? heißt es: "Adminstatus ist für die Wahl zum Schiedsgericht nicht notwendig, allerdings erhalten alle gewählten Mitglieder zur Ausführung ihrer Aufgaben Adminrechte."
Das ist eine recht umfassende Formulierung und damit sind die hier aufgezeigten Verwaltungsedits sicher eingeschlossen.

Meines Erachtens gehört auch sonst alles dazu, was von der Communitiy als Administratoren gewählte Schiedsrichter noch so im Zuge eines Schiedsgerichtsverfahrens mit ihren Knöpfen machen. Sonst gäbe es ja innerhalb des Schiedsgerichts eine Funktionshierarchie, was sicherlich nicht dem Geiste des zitierten Meinungsbildes zum Schiedsgericht entspräche.

Relativ unstreitig ist und auch nicht durch das Meinungsbild gedeckt ist, dass Schiedsrichter, die nicht von der Community als Administratoren gewählt worden sind, ihre Knöpfe nicht außerhalb von Schiedsgerichts-Tätigkeiten einsetzen, etwa zum Entsperren von Artikeln. Auch sind Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht von den Schiedsrichtern selbst umzusetzen. --Hei_ber 21:55, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Der Komplex ist eben alles andere als „unstreitig“, wie man dieser oben bereits verlinkten Diskussion entnehmen kann. --B. 06:31, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Da werden wir ja ein Jahr lang lustige Diskussionen hier erleben. --Marcela   07:35, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Diese Bemerkung hätte es an sich nicht mehr gebraucht. Ich hatte bereits bemerkt, dass sich Deine Auffassung von Humor und die meinige auseinanderentwickeln, Ralf. --B. 07:45, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Die Schiris passen schon auf, daß sie nur machen, was sie dürfen. Sie sprechen sich dazu auch ab. Gab es jemals irgendeinen Fall, wo einer aus dem SG unberechtigt editiert hat und wo irgendjemand daran Anstoß fand? Einzig und allein deine Dauerfehde mit Hans brachte hier die tolle Erkenntnis, daß es alle als unbedenklich einstufen, was du da "aufgedeckt" hast. Im Übrigen brauchen Schiris überhaupt keine Adminknöppe aber das ist wieder ein anderes Thema. Von SG-lern ist noch viel eher kein Mißbrauch zu erwarten und von daher können sie die Rechte ruhig haben und großzügig handhaben. --Marcela   08:13, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Dein Vertrauen in Funktionsträger in allen Ehren. Ich kannn das nicht teilen. Kontrolle ist besser. Erstrecht, wenn schon das Stellen einer einfachen Nachfrage (WO - STEHT - DAS?) zu derart aggressiven Reaktionen führt, wie das hier der Fall ist. --B. 14:16, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten
(BK) @Björn: Damals ging es vor allem um eine Aktion, die nicht im Zusammenhang mit dem SG stand, ferner um eine weitere, die zwar im Zusammenhang mit einem SG-Verfahren erfolgte, aber nicht auf einer SG-Seite, sondern bzgl. einer Benutzerdiskussionsseite. Beides würde heute nicht der aktuellen Selbstbeschränkung von Hans entsprechen. Ich halte eine enge Auslegung der MB-Formulierung "zur Ausführung ihrer Aufgaben" für sinnvoll, umso mehr seit Abschaffung der Contra-Stimmen bei der SG-Wahl, aber die "Verwaltungsarbeiten an den Seiten des Schiedsgerichts" als Teil dieser Aufgaben zu betrachten, sollte doch im Ernst kein Problem darstellen. --Amberg 07:49, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Schon allein aus Abgrenzungsgründen (Wo hören eigentlich die „Verwaltungsarbeiten“ auf und fängt allgemeine Adminarbeit an?) bin ich immer noch dafür, dass sich die Nichtadmins unter den Schiedsrichtern aufs Lesen gelöschter Beiträge beschränken. Das ist wenigstens klare Kante. – Im Übrigen nehme ich die Art und Weise der Behandlung meiner Nachfrage zur Kenntnis. --B. 14:16, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Ich schrieb ja „Verwaltung und Pflege der Seiten des Schiedsgerichts“. Das sind also Seiten die mit Wikipedia:Schiedsgericht oder Wikipedia Diskussion:Schiedsgericht beginnen samt deren Unterseiten. -- Hans Koberger 14:33, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Konzept der verschiedenen Wikimedia-Schiedsgerichte

Liebe Schiedsrichter! Wer gerade Zeit, Interesse und ausreichende Englischkenntnisse hat, möge doch einmal den Blick auf m:Talk:Arbitration_Committee#Access_to_WMF_private_information richten. Dort werden die unterschiedlichen Konzepte der verschiedenen Schiedsgerichte im Wikimedia-Universum vor allem im Bereich Zugang zu privaten Daten diskutiert. Vielleicht möchte auch einer von euch die hiesige Lage darstellen, sozusagen eine Philosophengesandtschaft. Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 23:42, 6. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Krd 17:46, 17. Mai 2012 (CEST)Beantworten