Transportbehälter (Kerntechnik)

Behälter zur Zwischenlagerung und zum Transport radioaktiver Materialien

Ein Transportbehälter ist in der Kerntechnik ein massiver Stahl- oder Gussbehälter zur Zwischenlagerung und zum Transport radioaktiver Materialien, zum Beispiel von Brennelementen oder Abfallprodukten („Glaskokillen“) aus der Wiederaufarbeitung. Häufig werden die Behälter für Transport und anschließende Zwischenlagerung verwendet. Ein Entladen der radioaktiven Stoffe aus dem Behälter ist dann nicht erforderlich. In Deutschland wurden aufgrund des Atomausstiegs Transporte von den Kernkraftwerken zur Wiederaufarbeitungsanlage am 30. Juni 2005 eingestellt.

Verladung eines CASTOR-Transportbehälters im März 2001
Uranhexafluorid-Tank

Der in Deutschland bekannteste Behältertyp ist der CASTOR-Behälter der Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS) aus Essen. Daneben gibt es ähnliche Entwicklungen aus Frankreich (Transnucléaire) und Großbritannien (Excellox). Enthalten die Transportbehälter Brennelemente, werden sie auch Brennelementbehälter genannt. Weniger bekannt und beachtet ist bisher in der Öffentlichkeit der Transport von Uranhexafluorid und anderen gefährlichen Stoffen im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie.[1]

Radioaktive Stoffe für Mess-, Forschungs- und medizinische Zwecke haben in Deutschland den zahlenmäßig größten Anteil an den Transporten.[2]

Sicherheitsbestimmungen in Deutschland Bearbeiten

Die Sicherheitsbestimmungen in Deutschland entsprechen den Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO). Die in Deutschland geltenden Transportvorschriften unterscheiden fünf Kategorien diese sind:

  • freigestellte Versandstücke,
  • Industrieverpackungen (Typ IP),
  • Typ-A-Versandstücke,
  • Typ-B-Versandstücke,
  • Typ-C-Versandstücke.

Für die B- und C-Versandstücke sind besondere technische Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten und es gelten höchstzulässige Aktivitätswerte.[3] Zu den Typ-B-Versandstücken gehören Behälter der Marke CASTOR und vergleichbare Bauarten. Für die Versandstücke vom Typ B und C ist eine Bauartzulassung des Transportbehälters erforderlich, während Behälter vom Typ IP und A keine Genehmigung benötigen. Darüber hinaus ist jeder Transport von Kernbrennstoffen in Deutschland gemäß § 4 Atomgesetz genehmigungspflichtig. Das Transportunternehmen muss einen Antrag beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) stellen.[4]

Siehe auch Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Quellen Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Birgit Gärtner: Atomtransporte in der Kritik. In: heise.de. 29. März 2010, abgerufen am 3. Februar 2024.
  2. Archivierte Kopie (Memento vom 30. Dezember 2011 im Internet Archive)
  3. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Sicherheitsanforderungen beim Transport von radioaktiven Stoffen (Memento vom 8. April 2014 im Internet Archive)
  4. Archivierte Kopie (Memento vom 10. Oktober 2010 im Internet Archive) Informationen des Bundesamtes für Strahlenschutz