Die Quellentheorie ist eine finanzwissenschaftliche Einkommenstheorie.

Sie ist die älteste[1] der zum Begriff des Einkommens vertretenen Theorien. Sie bezeichnet als Einkommen die Gesamtheit der Sachgüter, welche in einer bestimmten Periode (Jahr) dem Einzelnen als Erträge dauernder Quellen der Gütererzeugung zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse für sich und für die auf den Bezug ihres Lebensunterhaltes angewiesenen Personen (Familie) zur Verfügung stehen.[2] Entscheidend für die Differenzierung zwischen Einkommen und nicht steuerbaren Vermögensmehrungen ist die Regelmäßigkeit des Zuflusses.[3][4] In Konkretisierung der Definition nennt Bernhard Fuisting[4] fünf Einkommensquellen: Geldkapital, Grundbesitz, Gewerbebetrieb, Arbeitstätigkeit und Hebungsrechte.[5]

Diese Einkommensquellen finden sich zum Teil im deutschen Einkommensteuerrecht bei den Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG wieder, zu nennen sind hier Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Literatur Bearbeiten

  • Jan Icking: Deutsches Einkommensteuerrecht zwischen Quellen- und Reinvermögenszugangstheorie. Dt. Univ.-Verl., Wiesbaden 1993, ISBN 3-8244-0146-0 (Zugl.: Bochum, Univ., Diplomarbeit, 1992).

Siehe auch Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Entwickelt von Franz Guth: Die Lehre vom Einkommen in dessen Gesammtzweigen. Aus dem Standpunkte der Nationalöconomie nach einer selbstständigen theoretisch-practischen Anschauung. Friedrich Tempsky, Prag 1869; ausgearbeitet von Bernhard Fuisting: Die Grundzüge der Steuerlehre. Heymann, Berlin 1902.
  2. Bernhard Fuisting: Die Grundzüge der Steuerlehre. Heymann, Berlin 1902, S. 110.
  3. Franz Guth: Die Lehre vom Einkommen in dessen Gesammtzweigen. Tempsky, Prag 1869, S. 62.
  4. a b Bernhard Fuisting: Die Grundzüge der Steuerlehre. Heymann, Berlin 1902, S. 109, S. 148 ff.
  5. Das Recht, "Abgaben von Aeckern, Wiesen, Oel- und Wein-Bergen, Eichelgewinn, Budenzins, Brücken-, Straßen- und Thor-Geld, Abgaben von Getreide, Öel und Käse, unentgeltliche Aufnahmen von Mannen oder Beamten, Heimfall und Besthaupt bei Todesfällen, oder im Fall Fremde ohne letztwillige Verordnung starben u.a.m." zu erheben. Nach: Friedrich von Raumer; Die Geschichte der Hohenstaufen und ihrer Zeit, Bd. 3, Kapitel "Gesetzgebung Friedrichs II.", Abschnitt "XIII. Von den Steuern", Brockhaus Leipzig 1841, S. 398.