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Diese Seite gibt Autoren Hilfe zum Verständnis von Artikel- und Kategorienstruktur und allgemeine Richtlinien im Fachbereich Recht. Diese Seite und die Kategorien des Themenbereichs werden betreut von der Redaktion Recht.

Regeln für das Schreiben von Artikeln

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Inhalt
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Formatierung
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Links
Weblinks · Assoziative Verweise · Datenbanklinks

Systematik
Namenskonventionen · Begriffsklärung · Personendaten · Kategorien · Listen

Relevanzkriterien

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Es gelten die allgemeinen Relevanzkriterien.

Kategorisierung und Lemmata

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Warum ist das juristische Kategoriensystem nach Staaten gegliedert?

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Diese Frage wurde im Juli und August 2010 im Portal:Recht diskutiert. Der Konsens wurde am 17. Juli und am 9. August 2010 bestätigt.

Die Rechtswissenschaft teilt mit den Sprach- und Religionswissenschaften das Schickal, dass die Objekte ihrer Untersuchung sich von Sprache zu Sprache, von Religion zu Religion und von Staat zu Staat unterscheiden: Recht ist in erster Linie das positive Recht eines Staates. Untersuchungsgegenstand der heutigen Rechtswissenschaft ist folglich in erster Linie anhand der anerkannten Rechtsquellen (Gesetze, Urteile etc.) herauszufinden, was als Recht in einem Staate gilt. Diese Rechtswissenschaft ist „normbezogen-deskriptiv“.[1] Da es dem nationalen Gesetzgeber offensteht, sein Rechtssystem nach Belieben zu gestalten, bestehen zwischen den „Stilen“ und den einzelnen Regelungen des materiellen Rechts große Unterschiede.

Beispiele:
  • Viele Rechtsordnungen haben Rechtsinstitute entwickelt, die kein Pendant in anderen finden, z. B. der trust im common law oder die Brautgabe des islamischen Rechts.
  • Rechtsordnungen systematisieren ihr Recht sehr unterschiedlich. Das common law hat beispielsweise nur eine sehr grobmaschige Systematik ausgebildet, selbst die für kontinentaleuropäische Rechtsordnungen so wichtige Einteilung in Öffentliches und Privatrecht ist praktisch nicht bekannt (vgl. Public law (Vereinigte Staaten)). Die Definition und Einteilung von Rechtsgebieten geschieht also jeweils autonom: Es gibt nicht ein weltumspannendes Rechtgebiet „Vertragsrecht“, sondern viele einzelne nationale Rechtsgebiete, die sich mit Verträgen in irgendeiner Art beschäftigen und nicht einmal zwingend Vertragsrecht heißen müssen, sondern auch Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Schuldrecht, Obligationenrecht oder Contract law.
  • Rechtsinstitute habe zwar oft Ähnlichkeiten miteinander, können jedoch einem anderen Rechtsgebiet angehören. Die Überlassung eines Wohnraums geschieht in Deutschland etwa durch einen Mietvertrag, ist also dem Schuldrecht zugeordnet, in anderen Staaten jedoch durch ein dem Sachenrecht zugeordnetes Rechtsinstitut (siehe Immobiliarmiete).

„Biologen können sich notfalls damit behelfen, eine Pflanze auf den Tisch zu stellen und ihren Namen in ihrer jeweiligen Sprache zu nennen, um eine Übersetzung in die jeweils andere Sprache zu bekommen und diese ggfls. durch Rekurs auf den lateinischen Namen der Pflanze zu kontrollieren. Juristen können das nicht, ihre Objekte lassen sich nicht auf den Tisch stellen. Es ist nicht einmal selbstverständlich, dass das Objekt aus der einen Rechtsordnung überhaupt in der anderen Rechtsordnung existiert. Klassisches Beispiel hierfür ist der trust des anglo-amerikanischen Rechts, der aus deutscher Perspektive Elemente der Stiftung und Elemente der Treuhand verbindet, ohne jedoch ein genaues Äquivalent im deutschen Recht zu haben. Aber auch wenn es in beiden Rechtsordnungen ein gleichartiges Konzept gibt, heißt das noch nicht, dass dieses in beiden Rechtsordnungen wirklich äquivalent ist. Als Beispiel möge hier ein kleiner Fall aus dem Strafrecht dienen, den ich mit meinen Studenten in Schottland benutzt habe, um sie das Problem unmittelbar erfahren zu lassen. Wenn Student A von Student B ein Buch leiht und dieses dann an Student C weiterverkauft, so verwirklicht dieses Verhalten etwas, was nach schottischem Recht „theft (by appropriation)“ heißt. „Theft“ wird gewöhnlich als „Diebstahl“ wiedergegeben, und dies ist grundsätzlich auch nicht falsch. Nach deutschem Recht handelt es sich in der konkreten Fallkonstellation allerdings um eine Unterschlagung – mangels Gewahrsamsbruch, der den Diebstahl von dieser abgrenzt. Insoweit ist also der Gehalt der Begriffe „theft“ und „Diebstahl“ nicht kongruent.“

Jan Kalbheim: Sprachliche Probleme der Juristen – Rechtsvergleichung als Antidot?

Die Rechtsordnungen der Welt stehen also zunächst unverbunden nebeneinander und bilden sprachlich und systematische Eigenwelten. Eine weltweite rechtswissenschaftliche scientific community existiert deshalb nur in begrenzten Ausnahmefällen.

Dieser nationalen Begrenzung der Rechtswissenschaft entspricht es, das Recht eines Staates nach der Einteilung und in den Systembegriffen zu beschreiben, die die jeweilige nationale Rechtswissenschaft wählt, ohne Rücksicht auf die Regelung in anderen Staaten.

Was geschieht, wenn in verschiedenen Rechtsordnungen ein Rechtsinstitut gleichen Namens existiert?

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Diese Frage wurde im Juli und August 2010 im Portal:Recht diskutiert. Der Konsens wurde am 17. Juli und am 9. August 2010 bestätigt.

Werden in verschiedenen Staaten die gleichen Wörter benutzt, um ein Rechtsinstitut zu beschreiben, gilt das in der Wikipedia übliche Vorgehen: Wörter, die in unterschiedlichem Kontext unterschiedliche Begriffe bezeichnen, werden nach den Grundsätzen der wikipedia:Begriffsklärung behandelt.

Beispiele:
  • Lemmata: Die Bezeichnung Bundespräsident ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich und der Schweiz bekannt, meint jedoch jeweils etwas anderes. Entsprechend wird Bundespräsident in eine Begriffsklärung umgewandelt; zur Unterscheidung erhalten die nationalen Bezeichnungen einen Qualifikator, der in Klammern die jeweilige Rechtsordnung angibt. Oft bietet sich auch ein Qualifikator an, der das jeweilige Gesetz angibt (also [<XY> (StGB)] und [<XY> (BGB)]); gleichlautende Abkürzungen von Gesetzen (Beispiel: StGB in Deutschland und Österreich) können durch Anhängen des Kfz-Nationalitätszeichens unterschieden werden (also [<XY> (StGB-D)] und [<XY> (StGB-A)]).
Diese Unterscheidung ist bei Personen, Gerichten und Gesetzen am anschaulichsten, betrifft aber auch Rechtsgebiete (Bsp. Schuldrecht) und Rechtsinstitute (Bsp. Mietvertrag). Die Unterscheidung durch Klammer hat den Vorteil, Wikipedia:BKL zu entsprechen und systematisch streng durchführbar zu sein; im Besonderen eignet sich das Adjektiv „deutsch“ aufgrund seiner rechtshistorischen Vorbelastung nicht (vgl. Deutsches Recht; Deutscher Rechtsstaat[2] ist ähnlich wie die Bezeichnungen Deutsche Gemeindeordnung oder Deutsches Beamtengesetz mit bestimmten rechtstheoretischen Vorstellungen der NS-Zeit verbunden).
Aus Gründen der Praktikabilität (Verbot der Verlinkung auf Begriffsklärungen) sollte bei Begriffsklärungen nationaler Rechtsinstitute zugleich auch zumindest ein rechtsvergleichender Kurzartikel eingerichtet werden, oder zumindest ein allgemeiner Oberbegriff genannt werden (musterhaftes Beispiel: Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
  • Kategorien: Ein Rechtsgebiet Schuldrecht gibt es beispielsweise in Deutschland und in Österreich. Auch das französische Rechtsgebiet droit des obligations wird in der deutschsprachigen Literatur üblicherweise mit ‚Schuldrecht‘ übersetzt. Das Rechtsgebiet bildet jeweils eine Kategorie, die wegen Namensgleichheit einen Klammerzusatz erhält. Eine Begriffsklärung gibt es für Kategorien nicht und scheidet entsprechend aus. In der Schweiz gibt es kein Rechtsgebiet dieses Namens und folglich auch keine Kategorie dieses Namens. Die Untergliederung und Einteilung dieser Kategorien ist von der in andere Staaten vollständig unabhängig und hat zum einzigen Maßstab die belegte und anerkannte Systematik des jeweiligen nationalen Rechts. Die Regelung gilt entsprechend auch für religiöse Rechtsordnungen.

Welche Artikel kommen in die Kategorie:Rechtsgeschichte?

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Das Recht unterscheidet sich nicht nur territorial, sondern auch temporal. Wird ein Rechtsinstitut in einem Staat abgeschafft, gehört es nicht mehr zum geltenden Recht eines Staates. Artikel zu solchen Rechtsinstituten des nicht mehr geltenden positiven Rechts, werden in die Kategorie:Rechtsgeschichte einsortiert. Zusätzlich zur territorialen tritt hier die temporale Einordnung, die sich an derjenigen der Kategorie:Geschichte orientiert.

Wozu dient Kategorie:Recht nach Thema? Was meint „funktional“ oder „meta-sprachlich“?

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Diese Frage wurde im Juli und August 2010 im Portal:Recht diskutiert. Der Konsens wurde am 17. Juli und am 9. August 2010 bestätigt.

Immer wieder wird in Diskussionen in Wikipedia der Wunsch geäußert, auch „etwas Allgemeines“, „etwas Länderübergreifendes“ zu einem rechtlichen Thema wie etwa Diebstahl, Strafrecht oder Mietvertrag zu lesen. Ein solcher Vergleich zwischen voneinander unabhängigen Rechtsordnungen ist mit wichtigen rechtstheoretischen Problemen verknüpft: „Unvergleichbares kann man nicht sinnvoll vergleichen, und vergleichbar ist im Recht nur, was dieselbe Aufgabe, dieselbe Funktion erfüllt“[3] Bloße Namensgleichheit von Rechtsgebieten oder -instituten ist kein geeignetes Kriterium:

Beispiel:
Einen „Bundespräsidenten“ gibt es zwar in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Ein Vergleich zwischen der Rolle des Bundespräsidenten Deutschlands, Österreichs und der Schweiz ließe aber alle Staaten außen vor, die kein Amt dieses Namens kennen: Der Vergleich würde von einer bloßen Zufälligkeit abhängig gemacht. Der Extremfall dieses Ansatzes wäre, etwa „Art. 3“ von Verfassungen zu vergleichen. Gesucht ist folglich ein gemeinsamer Oberbegriff, der sich aus der Funktion ergibt, die der Bundespräsident in Deutschland ausfüllt: Diejenige des Staatsoberhaupts.

Genausowenig ist Strafgesetzbuch gleich Strafgesetzbuch und Schuldrecht gleich Schuldrecht. Gerade bei Rechtsbegriffen fällt es schwer, zu erkennen, dass es sich um reine Aequivokation handelt, Schuldrecht (Deutschland), Schuldrecht (Österreich) und Schuldrecht (Weitfortistan) also vollkommen unterschiedliche und voneinander unabhängige Begriffe sind, von deren gemeinsamem Namen nicht auf gemeinsamem Inhalt geschlossen werden darf. Denn Gesetzgebung und Rechtslehre eines jeden Staates sind frei, Rechtsgebiete nach ihrer Vorstellung einzurichten und zu benennen. So kann der Gesetzgeber das Handelsrecht morgen Unternehmensrecht nennen und das Schuldrecht Obligationenrecht. Auch können die diesen Worten zugeordneten Begriffe beliebig definiert werden und einen Lebenssachverhalt dem Familienrecht zuordnet sein, der in einem anderen Staat dem Erbrecht unterfällt.

Beispiel:
Das französische droit des obligations wird üblicherweise mit ‚Schuldrecht‘ ins Deutsche übersetzt. Dieses droit des obligations erfasst Sachverhalte, die in Deutschland im Allgemeinen Schuldrecht geregelt sind sowie die gesetzlichen Schuldverhältnisse. Da es eine Allgemeine Zivilrechtslehre in Frankreich nicht gibt, gehört ein Großteil dieses Rechtsgebiets in Frankreich zum ‚Schuldrecht‘ iSv droit des obligations. Einzelne Vertragstypen, die in Deutschland zum besonderen Schuldrecht zählen, werden in Frankreich dagegen im Rechtsgebiet contrats speciaux zusammengefasst. Die Rechtsgebiete Schuldrecht (Deutschland) und Schuldrecht (Frankreich) sind also im Umfang der erfassten Lebenssachverhalte nicht kongruent.[4]

Rechtsinstitut und diesem von diesem geregelter Lebenssachverhalt sind also streng voneinander zu unterscheiden. Ausgangspunkt jeden Vergleiches ist weder ein bestimmtes positivrechtliches Rechtsinstitut und erst recht nicht dessen Name, sondern die Funktion, die ein Rechtsinstitut in einer Rechtsordnung erfüllt, ein bestimmter Sachverhalt, ein konkretes soziales oder wirtschaftliches Problem, das zwingend in jeder Rechtsordnung vorkommt und gelöst werden muss:

„Ausgangspunkt jeder rechtsvergleichenden Arbeit ist vielmehr ein konkretes Sachproblem. Im Sinne einer funktionellen Betrachtungsweise ist zu fragen, welche Lösungen verschiedene Rechtsordnungen für ein und dasselbe Sachproblem gefunden haben. Man fragt deshalb nicht einfach etwa: Welche (Abstimmungs-)Regeln kennt das Recht eines fremden Staates für die Änderung seiner Verfassung? Man sollte vielmher fragen: Welche Mechanismen setzt das ausländische Recht ein, um die Stabilität der Verfassungsordnung zu sichern?“

Bernd Wieser: Wesen und Funktionen des Vergleichenden Verfassungsrecht, S. 20

Länderübergreifende Artikel können also keine Rechtsinstitute, sondern nur konkrete Sachprobleme zum Gegenstand haben. Rechtsvergleichung ist „problembezogen-funktional“. In den Vergleich können auch rechtshistorische Lösungen einbezogen werden. Ergebnis dieser funktionalen Betrachtungsweise ist die Bildung einer Meta-Sprache des Rechts: Im Gegensatz zu der jeweiligen nationalen Gliederung des Rechts, gibt es die Meta-Struktur zwingend weltweit. Freilich kann es sprachliche Überschneidungen zwischen funktionaler Meta-Sprache und nationalen Systembegriffen geben, zwingend ist dies aber nicht. Beispiele:

Sachproblem Funktion (Metasprache) Funktion wird in Deutschland abgedeckt durch Funktion wird in England und Wales abgedeckt durch
A und B vereinbaren, dass A dem B ein Auto übergibt und B dem A im Gegenzug Geld übergibt Kaufvertrag Kaufvertrag (Deutschland) Kaufvertrag (England und Wales)
A will den B erschießen, die Kugel verfehlt ihr Ziel. Strafbares Verhalten vor Tatvollendung Versuch (Strafrecht Deutschlands) Attempt (England und Wales)
A verlangt die Rückzahlung von Steuern, die auf später als unrichtig erkannter Gesetzesauslegung durch den Fiskus/verfassungswidrigem Gesetz beruhen Leistung auf Nichtschuld Bestandskraft eines Verwaltungsaktes Ausschluss des Bereicherungsanspruchs wegen mistake of law
A lässt den B gegen monatliche Geldzahlung in seinem Haus wohnen Immobiliarmiete Mietvertrag (Deutschland) Landlord and tenant law (England und Wales)


Im Rahmen von Wikipedia ist selbstverständlich wikipedia:KTF zu beachten: Die Metastruktur darf nicht von Wikpedianern selbst entworfen werden, sondern hat sich an den maßgeblichen rechtsvergleichenden Veröffentlichungen zu orientieren. Zu erwähnen sind hier im Besonderen die International Encyclopedia of Comparative Law sowie die Veröffentlichungen der Max-Planck-Institute.

In vielen Fachbereichen werden Sachsystematik und die räumliche Systematik durch ein System von Schnittmengen miteinander verwoben. Diese Schnittmengen werden üblicherweise durch eine Kategorie mit Klammerzusatz gekennzeichnet. Im juristischen Bereich entstehen Klammerzusätze nicht aus der Bildung von Schnittmengen, sondern sind als Begriffsklärungen im Kategoriebereich zu verstehen: Schnittmengen können schon aufgrund der national verschiedenen, autonomen Definition und Zuordnung von Rechtsgebieten und -instituten (s.o.) im Bereich Recht nicht gebildet werden. Daraus folgt, dass die Unterkategorien von Recht nach Thema in keinem Über- oder Unterordnungverhältnis zu denjenigen der Kategorie:Rechtsordnung stehen können – ebensowenig wie eine hypothetische Kategorie:Ball (Tanz) und Kategorie:Ball (Sportgerät) in einer gemeinsamen übergeordneten Kategorie:Ball stehen können; auf die beiden Systeme kann untereinander nur durch Hinweise (siehe unten) Bezug genommen werden. Der Grund ist folgender: Die Definition und Systematik der Kategorie:Strafrecht muss logischerweise derjenigen entsprechen, die auch der Artikel Strafrecht verwendet (vgl. wikipedia:Namenskonventionen/Kategorien). Der Artikel Strafrecht ist nach rechtsvergleichenden Gesichtspunkten konstruiert: Er ist nicht normbezogen-deskriptiv wie die Kategorie:Strafrecht (Deutschland), sondern problembezogen-funktional (siehe oben). Geordnet werden also in den Unterkategorien von Kategorie:Recht nach Thema keine Rechtsinstitute, sondern Problemstellungen und Sachverhalte. Eine Unterordnung von Artikeln oder Kategorien des nationalen Rechts vermengt folglich die klare und wichtige Trennung von Sachproblem und Rechtsinstitut.

Ferner sind nicht nur die Rechtsgebiete einzelner Staaten (s.o.) jeweils autonom definiert, sondern auch die Vergleichsgebiete der Rechtsvergleichung: „Strafrecht im Sinne der Rechtsvergleichung“ kann also weiter definiert sein als „Strafrecht im Rechtssystem eines bestimmten Staates“. Strafrecht ist nicht gleich Strafrecht.

Beispiel 1: Die Kategorie:Vertragsrecht enthält rechtsvergleichende problembezogene Artikel zum Vertragsrecht. Entstehung und Wirkung von Verträgen unter Vertragsrecht zusammenzufassen ist in der deutschen Rechtslehre unüblich. Selbstverständlich gibt es aber auch in Deutschland Verträge. Diese werden als Unterfall des Rechtsgeschäfts im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts bzw. des Schuldverhältnisses im Schuldrecht behandelt. Die zugehörigen Artikel finden sich also in der Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland) und der Kategorie:Schuldrecht (Deutschland). Ordnet man nun die Kategorie:Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland) unter die Kategorie:Vertragsrecht ein, so findet sich die allgemeine Rechtsgeschäftslehre (normbezogen-deskriptiv) neben den rechtsvergleichenden, problembezogen-funktionalen Artikeln. Selbst wenn man dies hinnehmen wollte, entsteht darüber hinaus ein weiteres Problem: Die allgemeine Rechtsgeschäftslehre ist zwar richtig als vertragsrechtlich zugeordnet (rechtsvergleichend qualifiziert). Neben der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre befinden sich in der Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland) aber auch Artikel zum Namensrecht und zu juristischen Personen, die nun falsch ebenfalls dem Vertragsrecht zugeordnet werden. Ordnet man das englische contract law dem Vertragsrecht zu, sind auch hier z.B. die Regeln über die Entstehung von Verträgen richtig qualifiziert. Dem rechtsvergleichenden Untersuchungsgebiet Vertragsrecht wird jedoch auch z. B. die Stellvertretung zugerechnet; üblich ist in England aber, die Stellvertretung (law of agency) nicht gemeinsam mit dem contract law, sondern mit dem commercial law zu behandeln.
Die Unterordnung von normbezogenen unter rechtsvergleichende Kategorien führt also zu einem heillosen Durcheinander in der Zuordnung, die sich bei Mehrfachzuordnungen noch potenziert. Dies ist zwingendes und unvermeidbares Resultat der divergierenden nationalen Systematisierung des Rechts (siehe Frage 1).
Beispiel 2: Das commercial law im englischen Recht wird üblicherweise in Wörterbüchern mit ‚Handels-‘ oder ‚Wirtschaftsrecht‘ übersetzt, was eine Einordnung in eine Kategorie:Handelsrecht oder Kategorie:Wirtschaftsrecht nahelegen würde. Schlägt man das Inhaltsverzeichnis eines Lehrbuches über commercial law auf, stellt man fest, dass darin buntgemischt die Materien allgemeines Stellvertretungsrecht, Kaufvertrag, Wertpapierrecht, Wettbewerbsrecht und Copyright law behandelt werden. Keine dieser Materien (mit Ausnahme des Sonderfalles Handelskauf) würde ein Deutscher oder Österreicher im Handelsrecht vermuten. Ordnet man die Kategorie:Commercial law also der Kategorie:Handelsrecht zu, werden Materien gleich kategorisiert, die nichts miteinander gemein haben, und Materien getrennt kategorisiert, die funktionale Äquivalente sind.

Nichtjuristischen Fachbereichen bleibt selbstverständlich unbenommen, – ungeachtet dogmatischer Probleme der Rechtswissenschaft – eigene Kategorien außerhalb des juristischen Kategoriensystems einzuführen.

Beispiele:

Wie wird der Zusammenhalt der Kategoriezweige gewährleistet?

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Angelpunkt ist die funktionale Meta-Struktur: Deren Artikel stellen die jeweiligen Rechtskreise kurz vor und verweisen dabei auf die Hauptartikel des nationalen normbezogen-deskriptiven Kategoriezweiges sowie auf den rechtshistorischen Zweig.

Beispiel:

Ebenso enthalten die jeweiligen Kategorien in der Kategorienbeschreibung über die Vorlage:KsR-Erläuterung Verweise Hinweise auf mögliche Ansatzpunkte des nationalen Rechts.

Beispiel für die Kategorie:Vertragsrecht:
Erläuterung

Diese Kategorie/dieser Artikel ist/gehört zu eine(r) Unterkategorie der Kategorie:Recht nach Thema. Sie dient dazu, länderübergreifende Artikel zu rechtlichen Themen zu systematisieren. Hierbei kann nicht auf die Systembegriffe einer nationalen Rechtsordnung zurückgegriffen werden, vielmehr ist eine staatsübergreifende Metastruktur des Rechts zu entwickeln. Entsprechend den Prinzipien der vergleichenden Rechtswissenschaft werden dazu problembezogen-funktionale Lemmata gewählt.

Artikel, die Rechtsinstitute und Rechtsgebiete des positiven Rechts zum Gegenstand haben, werden in die Kategorie:Rechtsordnung einsortiert.

Artikel, die nicht mehr geltendes Recht beschreiben, werden in die Kategorie:Rechtsgeschichte einsortiert.

Die Artikel des nationalen Rechts und Begriffsklärungen können ferner auf die funktionale Meta-Struktur verweisen.

Beispiele:

Warum wurde die Vorlage:Deutschlandlastig aus einem Artikel entfernt?

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Diese Frage wurde im Juli und August 2010 im Portal:Recht diskutiert. Der Konsens wurde am 17. Juli und am 9. August 2010 bestätigt.

Deutschlandlastig kann nur sein, was es auch außerhalb Deutschlands gibt. Existiert ein Rechtsinstitut nur in Deutschland, kann der Artikel nie deutschlandlastig sein. Von den Artikeln in den Unterkategorien der Kategorie:Rechtsordnung wird widerleglich vermutet, dass sie nur in der jeweils beschriebenen existieren. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss gemäß Wikipedia:Q belegt werden, dass ein Rechtsinstitut gleichen Namens oder gleichen Namens in etablierter Übersetzung überhaupt existiert. In diesem Fall wird der ursprüngliche Artikel jedoch verschoben auf ein Lemma mit Qualifikator und das ursprüngliche Lemma zur Begriffsklärung (siehe Frage 1). Unterartikel der Kategorie:Rechtsordnung können also in aller Regel nicht deutschlandlastig sein. Hinweise auf Deutschlandlastigkeit sind somit nur im Rahmen der Kategorie:Recht nach Thema möglich.

Warum werden manche ausländischen Rechtsinstitute nicht ins Deutsche übersetzt?

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Die Übersetzung bildet eine Schnittstelle zwischen Rechts- und Sprachwissenschaft: Jede Übersetzung ist auch Interpretation. Nie können sämtliche Nuancen eines fremdsprachlichen Wortes vollständig durch eines einer anderen Sprache erfasst werden, noch kann verhindert werden, dass eine Übersetzung zu Assoziationen in der eigenen Sprache führt, die dem Verständnis eines fremden Rechtsinstituts eher im Weg stehen als ihm helfen:

„Es kommt aber hinzu, daß auch fremde Rechtsinstitute sprachliche Eigenwelten bilden können, an die man sich im Rahmen von Übersetzungen mühsam herantasten muß. Manches kann man schnell lernen – so z. B. die Tatsache, daß mit dem französischen Begriff révision nicht die Revision, sondern das Wiederaufnahmeverfahren gemeint ist. Anderes ist schon schwieriger zu bewerkstelligen, wie etwa die Übersetzung des Merkmals „recklessness“, weil wir damit mitten in der Abgrenzung von dolus eventualis und bewußter Fahrlässigkeit gelandet sind. Manches kann man fast gar nicht in eine fremde Sprache übertragen. Ich denke etwa an den französischen Begriff des „patrimoine“ oder auch die Entscheidung eines „non-lieu“ durch den französischen Untersuchungsrichter.“

Heike Jung: Grundfragen der Strafrechtsvergleichung

Im Rahmen der Geltung von wikipedia:KTF ist also sorgsam anhand der einschlägigen Literatur zu prüfen, ob eine Übersetzung überhaupt in Frage kommt und wenn ja, welche in der Rechtsvergleichung am üblichsten ist.

Rechtsquellen

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Wie werden Artikel über Rechtsquellen benannt?

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Es gilt die allgemeine Namenskonvention für Rechtsquellen.

Können Normbezeichnungen Lemma oder Weiterleitung sein?

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Diese Frage wurde im Dezember 2012 im Portal:Recht diskutiert und in der Folge administrativ entschieden (Link auf Version vor Abschluss der Entscheidung).

Normen, das heißt Paragraphen oder Artikel, sollen grundsätzlich nicht als Lemma verwandt werden; es werden keine Weiterleitungen angelegt. Ausnahmen gelten, wenn die Normbezeichnung auch allgemeinsprachlich eine herausragende Bedeutung im gesellschaftlichen Diskurs erlangt hat (Beispiel: § 175 StGB, § 218 StGB).

Wie werden völkerrechtliche Verträge kategorisiert?

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Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt.

Wie wird anglo-amerikanisches case law kategorisiert?

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Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt.

Wie wird Redundanz zwischen Artikeln über Gesetze und Rechtsinstitute vermieden?

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Um unnötige Redundanz zwischen Artikeln zu Rechtsquellen und Rechtsinstituten zu vermeiden, gilt folgende Faustregel: Artikel zu Rechtsgebieten und -instituten enthalten im Schwerpunkt das materielle Recht, Artikel zu Rechtsquellen die rechtspolitischen und rechtsgeschichtlichen Hintergründe der jeweiligen Rechtsquelle. Beispiele:

Wie wird Redundanz zwischen Rechtsinstituten und lateinischen Phrasen vermieden?

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Diese Frage ist bislang nicht abschließend geklärt.

Wie schreibt man einen „allgemeinen länderübergreifenden“ Artikel?

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Beispiel: Vertragsrecht
  • Lemma: Das Lemma richtet sich nach durch rechtsvergleichenden Literatur belegten (vgl. wikipedia:Q) üblichen funktionalen Vergleichspunkt (siehe oben):

„Das System muss so locker sein, daß es heterogene, aber der Funktion nach vergleichbare Institute unter weiten Oberbegriffen zusammenfassen kann. […] statt »Unmöglichkeit« muß es heißen »Vertragsverletzung«; statt »Haftung für Erfüllungsgehilfen«, »Haftung für Verrichtungsgehilfen« oder »respondeat superior« muß es etwa heißen: »Haftung für Leute«. Besser als »Gefährdungshaftung« oder »théorie de risque« ist wohl »strikte Haftung« und so weiter.“

Konrad Zweigert/Hein Kötz: Einführung in die Rechtsvergleichung (1996), S. 42 sq.
  • Aufbau: Rechtsvergleichung besteht nicht darin, das positive Recht sämtlicher Staaten der Erde in Zusammenfassungen darzustellen. Das positive Recht einzelner Staaten wird ja bereits nach deren Systematik in den Unterkategorien von Kategorie:Rechtsordnung (siehe oben) erklärt. Es bietet sich vielmehr an zunächst einleitend das positive Recht in Form eines kurzen systematisch-historischen Überblicks anhand von Rechtskreis zu erläutern und dort auf die Artikel zum nationalen Recht zu verweisen. Die eigentliche rechtsvergleichende Arbeit orientiert sich nicht an einer geographischen, sondern an einer thematischen Systematik:

„Es verspricht größeren Erkenntnisgewinn, sich an bestimmten Fallkonstellationen zu orientieren, was natürlich eine typisierende Betrachtung nicht ausschließt. Es gilt also z.B. danach zu fragen, wie eine Konstellation von Sterbehilfe, eine vom Gegner absichtlich herbeigeführte Verletzung beim Sport oder aber ein Ladendiebstahl mit geringem Schaden strafrechtlich behandelt werden.“

Heike Jung: Grundfragen der Strafrechtsvergleichung

Die Lösungen typischer Fallkonstellationen werden also anhand repräsentativer (auch historischer!) Rechtsordnungen eines Rechtskreises und unter Beachtung besonders origineller Lösungen eher entlegenerer Rechtsordnungen einander gegenübergestellt, Gemeinsamkeiten und Differenzen herausgearbeitet und mögliche Erklärungen für diese gesucht. Die Betrachtung dieser Fallkonstellationen muss sich jedoch nicht nur auf juristisches Terrain beschränken: Ökonomische, soziologische, politologische, philosophische und historische Aspekte können einfließen und einen umfassenden Überblick über die sozialwissenschaftliche Erforschung einer bestimmten rechtlich-sozialen Fallkonstellation geben.

Welche Auszeichnungen werden in einem Artikel über eine Rechtsanwaltskanzlei angegeben?

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Es werden nur Auszeichnungen aufgeführt, die nach bestimmten Kriterien vergeben werden. Nicht dazu gehören die Juve Awards. Dadurch soll der brancheninternen Praxis der „Selbstbeweihräucherung“ entgegengetreten werden.

Anforderungen an juristische enzyklopädische Artikel

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Sind Gesetze und Gerichtsurteile Sekundärliteratur im Sinne von Wikipedia:KTF?

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Der Konsens wurde am 22. Dezember 2015 erzielt.

Im Sinne von Wikipedia:KTF sind Gesetze und Urteile keine Sekundärliteratur sondern Primärquellen. Wikipedia:KTF beschreibt allgemein unter welchen Umständen die Verwendung von Primärquellen zulässig sein kann. Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für Rechtsartikel.

Wie sind Paragraphenangaben zu formatieren?

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  • Bei Paragraphenangaben wie „§ 1a“ wird zwischen Zahl und Buchstaben kein Leerzeichen gesetzt. Denn ansonsten besteht die Gefahr der Verwechslung zwischen eingeschobenen Paragraphennummern und mit Buchstaben versehenen Absätzen (zum Beispiel „§ 1 lit. a“, was auch als „§ 1 a“ abgekürzt werden kann).
  • Vor „f.“ und „ff.“ ist zwingend ein Leerzeichen zu setzen. Denn genauso wie „§ 1a“ kann es auch einen „§ 1f“ geben.

Wo finde ich weitere Richtlinien?

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Einzelnachweise

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  1. Max Rheinstein: Einführung in die Rechtsvergleichung. 2. Auflage. C.H. Beck, München 1987, S. 28.
  2. Vgl. Walter Ott und Franziska Buob: Did legal positivism render german jurists defenceless during the Third Reich? In: Waldemar Schreckenberger und Christian Starck (Hrsg.): Praktische Vernunft, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Franz Steiner Verlag, 1993, S. 100.: „In the deutscher Rechtsstaat Adolf Hitlers the law means in effect the plans and the will of the Führer.“ Ingo Müller: Furchtbare Juristen: die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz. Kindler, 1987.: „Und Carl Schmitt mahnte, wenn überhaupt, sollte der Begriff – zur Illustration seines Bedeutungswandels – nur noch in Kombinationen wie »deutscher Rechtsstaat« […] verwandt werden.“
  3. Konrad Zweigert und Hein Kötz: Einführung in die Rechtsvergleichung. 2. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 1996, S. 33 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  4. Hans Jürgen Sonnenberger: Vorentwurf einer Reform des Schuldrechts (droit des obligations) (Art. 1101–1386 des Code Civil) und des Verjährungsrechts (Art. 2234–2281 des Code Civil). (Online [PDF]).: „Nach französischem Verständnis umfasst diese Materie das allgemeine Vertragsrecht und die außervertraglichen Quellen von Verpflichtungen. […] Das Recht der einzelnen Verträge, les contrats speciaux oder les regimes des contrats speciaux, als solche bleiben davon unberührt.“