Pfarrverwaltungsrat

Institution, die für die Erhaltung und Instandhaltung einer Kirche verantwortlich ist

Ein Pfarrverwaltungsrat, je nach Bundesland/Bistum auch Kirchenvorstand, Kirchenausschuss oder Kirchenverwaltung genannt, ist zuständig für Vermögen, Gebäude, Grundstücke und Personal der jeweiligen römisch-katholischen Kirchengemeinde und ist das höchste Gremium oder sogar der Rechtsträger einer Pfarrei in Vermögensangelegenheiten. Für den Bereich der Seelsorge ist dagegen der Pfarrgemeinderat zuständig.

Rechtliche Grundlagen

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Das Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici) bestimmt, dass in jeder Pfarrei ein Vermögensverwaltungsrat (Consilium a rebus oeconomicis) bestehen muss, in dem ausgewählte Gläubige dem Pfarrer (der die Pfarrei bei allen Rechtsgeschäften vertritt) bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen.[1]

Die rechtliche Ausgestaltung des Gremiums und die Reichweite seiner Zuständigkeit ist abhängig von den für das betreffende Bistum geltenden staatskirchenrechtlichen Verträgen. Für die nordrhein-westfälischen Bistümer gilt beispielsweise das 1924 erlassene (Preußische) Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in der Fassung vom 1. September 2003, in dem ein Gremium namens „Kirchenvorstand“ gefordert wird, dem der Pfarrer oder ein von der bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betrauter Geistlicher als Vorsitzender, die gewählten Mitglieder und auf Grund eines besonderen Rechtstitels Berechtigte oder Ernannte angehören.[2]

Aufgaben und Struktur

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Zu den Aufgaben des Pfarrverwaltungsrates zählen die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes der Pfarrgemeinde sowie Miet- und Pachtangelegenheiten. Zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört auch die Verantwortung für Gebäude und Personal, beispielsweise das Personal der zur Pfarrgemeinde gehörenden Kindergärten.

Der Rat wird auf sechs bzw. acht Jahre direkt oder vom Pfarrgemeinderat gewählt. In manchen Diözesen ist es zudem üblich, alle drei bzw. vier Jahre jeweils die Hälfte des Gremiums neu zu wählen.

Der Pfarrer oder Pfarradministrator ist der Vorsitzende des Pfarrverwaltungsrates, wobei es ihm, falls das Staatskirchenrecht es zulässt, vorbehalten ist, den Vorsitz des Rates abzugeben. In solch einem Falle wird der neue Vorsitzende aus dem Kirchenvorstand heraus gewählt. Der Vorsitzende wird dann auf Bitte des Pfarrers vom zuständigen Bischof für die Amtszeit berufen. Häufig unterstützt ein Kirchenpfleger, Rendant oder Verwaltungsleiter den Pfarrer/Pfarradministrator bei der Vorbereitung der Sitzungen des Pfarrverwaltungsrates und bei der Durchführung von dessen Beschlüssen.

Die beschriebenen Regelungen unterscheiden sich in den einzelnen Bistümern. So gibt es neben der achtjährigen Wahlperiode auch eine von sechs oder auch vier Jahren, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen oder in Bayern. In manchen Diözesen wird der Kirchenvorstand bzw. die Kirchenverwaltung in Direktwahl von den Gemeindemitgliedern gewählt, in anderen Diözesen vom Pfarrgemeinderat.

In der Diözese Rottenburg-Stuttgart wird der Verwaltungsausschuss aus Mitgliedern des Kirchengemeinderates gewählt. Mitglieder kraft Amt sind der Pfarrer und der Kirchenpfleger. Es ist der einzige Ausschuss, der in jeder Kirchengemeinde gebildet werden muss.

Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand sind ihren Satzungen gemäß zur Zusammenarbeit und fallsweisen gegenseitigen Beteiligung verpflichtet.

In Österreich gab es keinen Pfarrverwaltungsrat. Hier übernimmt der Pfarrgemeinderat bzw. Kirchengemeinderat die Aufgaben des Pfarrverwaltungsrates. Seit 2016 erfüllt der Vermögensverwaltungsrat in der Erzdiözese Wien ähnliche Aufgaben.[3]

Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung

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Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung der Kirche als Landeskirche, respektive als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist die Kirche in diesen Belangen dem übergeordneten staatlichen Recht untergeordnet, woraus sich unterschiedliche Verfassungen der Rätestrukturen ergeben, je nach den für die Region geltenden staatskirchenrechtlichen Verträgen und Vorschriften. Für diese Organisation mit Kirchenpflegen (anstelle des Pfarrverwaltungsrates) siehe: Kirchengemeindeleitung #Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung

Übersicht über Terminologie und Strukturen in den deutschen Diözesen

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Diözese Bezeichnung Vorsitz Wahlmodus Amtszeit Gesetzliche Grundlage[4]
Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrh.-westf. Teil), Paderborn (nordrh.-westf. Teil) Kirchenvorstand Pfarrer Direktwahl Sechs Jahre [5]
Augsburg, München und Freising, Bamberg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg Kirchenverwaltung Pfarrer, Kirchenverwaltungsvorstand Direktwahl Sechs Jahre [6]
Berlin Kirchenvorstand Pfarrer (Bischof kann anderes KV-Mitglied bestimmen) Direktwahl Acht Jahre [7]
Dresden-Meißen Kirchenvorstand Pfarrer (Bischof kann im Ausnahmefall eine andere Person mit dem Vorsitz betrauen) Direktwahl Fünf Jahre [8]
Freiburg Stiftungsrat Pfarrer Pfarrgemeinderat Abhängig von der Amtszeit des PGR (fünf Jahre) [9]
Fulda Verwaltungsrat Pfarrer oder (bei dessen Verzicht) ein vom Gremium gewähltes Mitglied Direktwahl Sechs Jahre [10]
Görlitz Kirchenvorstand Pfarrer Direktwahl Acht Jahre [11]
Hamburg Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre [12]
Hildesheim Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre [13]
Limburg Verwaltungsrat Pfarrer oder (bei dessen Verzicht) ein vom Gremium gewähltes Mitglied Pfarrgemeinderat Entsprechend der Amtszeit des Pfarrgemeinderates (vier Jahre) [14]
Magdeburg Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre [15]
Mainz Verwaltungsrat Pfarrer Pfarrgemeinderat Entsprechend der Amtszeit des Pfarrgemeinderates (vier Jahre) [16]
Münster (Oldenburgischer Teil) Kirchenausschuss Pfarrer oder vom Bischöflichen Offizial bestimmte Person Direktwahl Vier Jahre [17]
Osnabrück Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre [18]
Paderborn (niedersächs. Teil) Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre [19]
Rottenburg-Stuttgart Kirchengemeinderat und dessen Verwaltungsausschuss Pfarrer; dieser kann den Vorsitz delegieren bzw. abgeben Kirchengemeinderat : Direktwahl; Verwaltungsausschuss: Kirchengemeinderat aus seinen Mitgliedern Fünf Jahre [20]
Speyer Verwaltungsrat Pfarrer Direktwahl Vier Jahre [21]
Trier Verwaltungsrat Pfarrer Pfarrgemeinderat Acht Jahre [22]
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Einzelnachweise

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  1. CIC can. 537; vgl. c. 532 ([1]).
  2. § 2; siehe recht.nrw.de
  3. PDF
  4. Übersicht und Quelle: kirchenrecht-online.de / pgr-vvr
  5. (Preußisches) Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
  6. Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO)
  7. Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz im Erzbistum Berlin (KiVVG)
  8. Gesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen (PfVG)
  9. Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens
  10. Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens in der Diözese Fulda (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)
  11. Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Bistum Görlitz (Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz – KiVVG Görlitz)
  12. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für das Erzbistum Hamburg (KVVG)
  13. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Hildesheim (KVVG)
  14. Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Limburg (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz - KVVG)
  15. Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)
  16. Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz -KVVG)
  17. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster
  18. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Osnabrück (KVVG)
  19. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG)
  20. Ordnung für die Kirchengemeinden und ortskirchlichen Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Kirchengemeindeordnung – KGO)
  21. Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Speyer
  22. Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz - KVVG)