Nürnberger Religionsfrieden

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Der Nürnberger Religionsfrieden, schon von Zeitgenossen auch Nürnberger Anstand genannt, war ein Friedensschluss, in dem Kaiser Karl V. und die Protestanten am 23. Juli 1532 in Nürnberg zum ersten Mal (befristet) eine gegenseitige Rechts- und Friedensgarantie für den gegenwärtigen konfessionellen Besitzstand vereinbarten.

Die protestantischen Reichsstände wurden somit erstmals in den Reichslandfrieden aufgenommen. Das Wormser Edikt, das die Protestanten in die Acht erklärt hatte, war damit faktisch aufgehoben. Der Kaiser erklärte sich damit einverstanden, alle Religionsprozesse beim Reichskammergericht einzustellen. Die Verfolgung der Protestanten wurde eingestellt und die Reformation konnte sich ungehindert ausbreiten.

Vorgeschichte Bearbeiten

Die Entscheidung von Kaiser Karl V., den Nürnberger Religionsfrieden zu schließen, erklärt sich aus der außenpolitischen Situation des Heiligen Römischen Reichs. Angesichts der Besetzung Ungarns durch die Türken brauchte Kaiser Karl im Reich freie Hand zur Abwendung der Türkengefahr. Den protestantischen Fürsten, die sich 1531 im Schmalkaldischen Bund zusammengeschlossen hatten, ging es hauptsächlich um die Sicherung ihrer politisch-wirtschaftlichen Interessen, da sie durch die Einziehung des katholischen Kirchenguts und den Aufbau eines eigenen Landeskirchenregiments ihre Machtbasis vergrößern wollten.

Bestimmungen Bearbeiten

Anstand bedeutete soviel wie Waffenstillstand. Bis zum nächsten, binnen eines Jahres zu berufenden Konzil sollte der Protestantismus in seinem bisherigen Umfang geduldet sein. Die beim Reichskammergericht zu Wetzlar wegen Einziehung geistlicher Güter schwebenden Prozesse sollten niedergeschlagen werden.[1]

Unterzeichner Bearbeiten

Der Nürnberger Religionsfrieden wurden von folgenden Fürsten und Vertretern der Reichsstände unterschrieben:[2]

Folgen Bearbeiten

Die folgenden Jahre waren die Glanzzeit des Schmalkaldischen Bundes. Unaufhaltsam drang die Reformation in weitere Gebiete ein, so im Jahre 1534 im Herzogtum Württemberg und im Herzogtum Pommern, 1539 im Herzogtum Sachsen und in der Markgrafschaft Brandenburg. Kaiser Karl V wurde seit dem Sommer 1532 fast ein Jahrzehnt durch kriegerische Verwicklungen mit Frankreich und dem Osmanischen Reich in Anspruch genommen. So war er außer Stande, die Schmalkaldener mit Waffengewalt niederzuwerfen und musste auf dem Wege friedlicher Ausgleichsversuche etwas unternehmen.[1]

Siehe auch Bearbeiten

Quelle Bearbeiten

  • Nürnberger Anstand (24. Juli 1532) und Mandat Karls V. für einen allgemeinen Frieden im Reich (3. August 1532) Textedition im Portal „Europäische Religionsfrieden Digital“

Literatur Bearbeiten

  • Bericht uff den vermeinten fürgestalten Anstandt zu Nürenberg. Johannes Soter, Solingen 1543 (Digitalisat)
  • Rosemarie Aulinger: Die Verhandlungen zum Nürnberger Anstand 1531/32 in der Vorgeschichte des Augsburger Religionsfriedens. In: Heinrich Lutz, Alfred Kohler (Hrsg.): Aus der Arbeit an den Reichstagen unter Kaiser Karl V. Sieben Beiträge zu Fragen der Forschung und Edition (= Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 26). Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1986, ISBN 3-525-35923-3, S. 194–227.

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. a b Reinhard Leue: Nürnberger Anstand. In: Sächsische Zeitung vom 3. November 2007.
  2. Andreas Zecherle: Nürnberger Anstand