Friedrich Preisigke

deutscher Papyrologe

Friedrich Preisigke (* 14. Februar 1856 in Dessau; † 8. Februar 1924 in Heidelberg) war ein deutscher Postbeamter und Papyrologe.

Leben und Wirken Bearbeiten

Preisigke war ab 1877 in der Post- und Telegraphenverwaltung tätig. 1896 wurde er Telegraphen-Direktor in Berlin, von 1904 bis 1915 in Straßburg. Zwischendurch studierte er von 1899 bis 1902 an der Berliner Universität Altertumswissenschaften und wurde 1903 an der Universität Halle mit der Arbeit Städtisches Beamtenwesen im römischen Ägypten zum Dr. phil. promoviert. 1908 unternahm Preisigke eine Studienreise nach Ägypten und wurde 1913 Honorarprofessor für Papyruswissenschaft an der Universität Straßburg. 1915 wechselte er, wiederum als Honorarprofessor, an die Universität Heidelberg.

Auf Initiative des Rechtshistorikers Otto Gradenwitz begründete Preisigke mehrere Hilfsmittel für die Papyrologie,[1] die bis heute benutzt oder fortgesetzt werden: das Sammelbuch griechischer Urkunden aus Ägypten,[2] die Berichtigungsliste der griechischen Papyrusurkunden aus Ägypten,[3] die neue Lesungen oder Interpretationen verzeichnet, das Wörterbuch der griechischen Papyrusurkunden aus Ägypten (fortgesetzt von Emil Kießling),[4] das Fachwörterbuch[5] und das Namenbuch.[6] Daneben legte er mehrere Editionen von Papyri und Ostraka vor.

Er wurde 1910 juristischer Ehrendoktor der Universität Heidelberg und war ab 1915 Mitglied der Heidelberger Akademie der Wissenschaften.

Literatur Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Wikisource: Friedrich Preisigke – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Vgl. Andrea Jördens, Friedrich Preisigke (1856–1924). In: Mario Capasso (Hrsg.): Hermae. Scholars and Scholarship in Papyrology. Giardini, Pisa 2007, S. 57–66, hier S. 60–62.
  2. Vgl. SB in: Checklist Papyri. Zu beachten ist, dass hier der Begriff „Urkunde“ gemäß dem in der älteren papyrologischen Literatur üblichen Sprachgebrauch und im Gegensatz zur Terminologie der Diplomatik des Mittelalters und der Neuzeit nicht ausschließlich auf die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignete und mit Beglaubigungsmitteln (wie Unterschrift des Ausstellers, von Zeugen oder einem Notar, eventuell Siegel) ausgestattete „verkörperte Gedankenerklärung“ beschränkt ist, sondern Dokumente aller Art im Gegensatz zu literarischen Texten bezeichnet. Inzwischen hat sich durchgesetzt, zwischen dokumentarischen im Gegensatz zu literarischen Papyri zu unterscheiden.
  3. Vgl. BL in: Checklist Instrumenta.
  4. Vgl. WB in: Checklist Instrumenta.
  5. Vgl. Fachwörter in: Checklist Instrumenta
  6. Vgl. NB in: Checklist Instrumenta.