Diskussion:Sonderausgabe (Steuerrecht)

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 84.161.225.154 in Abschnitt warum ?
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Sonderausgabe (Steuerrecht)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Lebensversicherungen Bearbeiten

Waren Lebensversicherungen die vor dem 01.01.2005 abgschlossen wurden nicht auch Vorsorgeaufwendungen?

Waren im Rahmen der Höchstbeträge grundsätzlich absetzbar. Problem: Das Kontingent war zumeist blockiert durch Beiträge zu den gesetzlichen Versorgungssystemen. Gruß--Stephan Klage (Diskussion) 10:11, 20. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Einteilung Bearbeiten

Die Unterteilung ist nicht sinnvoll. Es wird immer zwischen beschränkt und unbeschränkt abzugsfähigen Sodernausgaben unterschieden. --84.173.60.143 20:38, 16. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Würde ich auch Unterstützen.--Philipp.Walther 13:45, 22. Mär. 2007 (CET)Beantworten
Bitte Details zum Einteilungswunsch (Kurzgliederung?) so wie's derzeit im Artikel steht, wurde es mir auch beigebracht ... gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 13:37, 9. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Ausführlichkeit Bearbeiten

Warum sind einige der Sonderausgaben so ausführlich gehalten (das ist ja der Gesetzestext) und andere viel zu knapp? Warum wird das in solchem Fachchinesisch geschrieben und nicht allgemein verständlich? Ein Fachmann liest sowieso entweder im Gesetz oder bildet sich bestimmt nicht über die Wikipedia aus. --84.173.60.143 20:38, 16. Mai 2006 (CEST)Beantworten

sofern noch aktuell: bitte einzelkritik, dann kann man das leichter umsetzen *g* --Tobias heinrich karlsruhe 13:38, 9. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten war das definitiv so (bei den 3-6-Jährigen einfach "Kinderbetreuungskosten", bei den Stpfl. in Ausbildung etc. sehr komplizierte Formulierung. Alles war aber dann auch nicht drin aus dem Gesetz, was bei zusammenlebenden Elternteilen war, hat dann doch gefehlt. Ich habe mich mal an einer knapperen Darstellung versucht und auch die Neuregelung durch das Steuervereinfachunsgesetz berücksichtigt.-- 178.203.150.196 21:45, 20. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Vorsorgeaufwendungen Bearbeiten

Hallo Sachverständige,

ich habe das Lemma Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland) aus Gesetzliche Rentenversicherung gewonnen. Nun stellt sich mir die Frage, ob der Link im Artikel umgebogen werden muss oder auch Beiträge zu anderen GRV außerhalb Deutschlands unter diese Vorsorgeaufwenungen fallen können. BItte mal prüfen und ggf. korrigieren. Danke und guten Tag! Klugschnacker 11:53, 6. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

falls es überhaupt noch interessiert: m.E. sind ausdrücklich nur deutsche GRV betroffen, lasse mich aber gerne von einem EuGH-urteil (oder ähnlichem) überzeugen *g*

Altersvorsorgeaufwendungen Bearbeiten

Gehören sich die Limits für Rürup da rein? Beim Querlesen hab ich fälschlicherweise 20000 als Limit für alle Aufwendungen verstanden.-- (nicht signierter Beitrag von 213.68.15.100 (Diskussion | Beiträge) 13:51, 16. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Berufsausbildung (Erststudium) Bearbeiten

Tatsächlich ist das Erststudium gemäß § 12 Nr. 5 EStG [1] nicht abzugsfähig. Das bedeutet aber m. E. im genauen Gegensatz zur Formulierung im Artikel, dass die Kosten für das Erststudium (bzw. Erstausbildung) eben nicht als Werbungskosten, sondern "lediglich" als Sonderausgabe (max. 4.000 €, kein Verlustvor- oder -nachtrag) geltend gemacht werden können. (vgl. [2]) --77.133.30.10 13:53, 29. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Ich denke auch, dass der Artikel an dieser Stelle falsch ist. § 12 Nr. 5 EStG sagt doch "Soweit in den §§ [...] 10 Absatz 1 Nummer [...] 7 nichts anderes bestimmt ist, dürfen [nicht] abgezogen werden: [...] Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium." In §10 (1) Nr. 7 EStG [3] ist nun aber anderes bestimmt: "Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen [...] 7. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr." Das oben verlinkte Schreiben des BMF bestätigt das. Ich werde den Artikel ändern und das Schreiben des BMF verlinken, denn das scheint mir eine sehr eindeutige und zuverlässige Quelle zu sein. -- 138.246.7.121 10:21, 18. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Oh, der Artikel ist doch schon richtig, nur missverständlich formuliert. Ich ändere also nur die Formulierung. -- 138.246.7.121 10:26, 18. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Vorsorgeaufwendungen Bearbeiten

Ab 1.1.2010 sind die Beiträge zur Krankenversicherung vollständig abzugsfähig (auch über den Betrag von 1.900 Euro). Allerdings wird der Betrag von 1.900 Euro wiederrum durch die Krankenversicherung ausgeschöpft. Fallen z.B. 1.900 Euro an KV-Beiträgen an, so können keine weiteren Aufwendungen z.B. einer Haftpflichtversicherung berücksichtigt werden.

Mein Vorschlag der Formulierung (falls es nicht mehr verwirrt als hilft) - darf aber abgeändert werden.... Gruß --217.9.113.10 15:45, 4. Jan. 2010 (CET)MichaelBeantworten

Pauschale für sonstige Vorsorgeaufwendungen Bearbeiten

In diesem Dokument steht: „[…] Beiträge können […] im Rahmen einer Pauschale als sonstige Vorsorgeaufwendung geltend gemacht werden.“ Ist damit die allgemeine Sonderausgaben-Pauschale gemeint, oder bezieht sich das auf eine Pauschale extra für Vorsorgeaufwendungen? --MB-one 11:37, 11. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Aktualität (Zollkodexanpassungsgesetz) Bearbeiten

Wer hat denn Lust die Änderungen einzuarbeiten, die sich zumindest am Aufbau der Norm ergeben haben? :) http://www.buzer.de/gesetz/4499/al46488-0.htm (nicht signierter Beitrag von Fluebbe (Diskussion | Beiträge) 08:53, 20. Jun. 2015 (CEST))Beantworten

Neuerung 2017 Bearbeiten

Hat sich jemand schon die Neuerung im Spendenrecht, betreffend von gespendeten Wirtschaftsgütern im §10b EStG angeschaut? Dadurch wird Schäubles Plan zur elektronischen Abgleichung von Steuern im Allgemeinen aber auch der Hinderung von Steuervermeidung durch eben jene elektronischen Mitteln ermöglicht, denn nun gibt es ein Bedürftigkeitsansatz beim Spenden von Wirtschaftsgütern. Mit anderen Worten, mit Spenden kann man nicht mehr rechnen, man muss um sie bangen/ bitten (wie Bettler es nun auch tun müssen).

Das wird vielen Vereinen zu Gute kommen, die tatsächlich einen Zweck jenseits der Wirtschaftlichkeit erfüllen wollen, ABER leider auch viele Vereine zur Lequidierung führen, weil sie ihre Verbindlichkeiten (Schulden) nicht mehr erfüllen können, da gewisse wirtschaftliche Unternehmen nun direkt auf die Existenz der Vereine durch ihren (ausbleibenden) Verzicht der Entgeltung einwirken können.

DAS ist die große Gefahr, dass steuerbegünstigte Vereine nun zum Grüßaugust von Unternehmen werden, und dabei noch ihre Steuerbegünstigung behalten dürfen!

Mein Rat an jeden Verein, geben sie ab 2017 niemals mehr irgendeinem potenziellen Spender ihren Haushalt Preis, NIEMALS MEHR. Damit würden sie sich real selbst enteignen und wir sprängen sofort mehr als 100 Jahre zurück in der gesellschaftlichen Entwicklung von Vereinigungen. Wenn ein Unternehmen den aber verlangt, dann suchen sie lieber woanders. Anhand dessen kann man schnell erkennen, wem es nur ums Geld geht und wem um Macht. Wems nur um den Zweck des Vereins geht, der hat überhaupt keine Probleme mit der Änderung/ Neuerung 2017, denn da kommt +-0 raus, ganz nach Schäubles Gutdünken (Die Null muss ja nicht immer schwarz sein, hier ist sie mal rot, *Wink mit dem Zaunpfahl*^^). [26.06.2017 CEST]

warum ? Bearbeiten

"Es werden 2.230 Euro sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die Beiträge für Haftpflicht- und Unfallversicherung haben hier keine Auswirkung. " --84.161.225.154 08:18, 19. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Weil der Höchstbetrag in Höhe von 1.900 Euro überschritten wurde. Das geht aus dem Artikel eigentlich auch hervor. --Daceloh (Diskussion) 15:36, 21. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Danke.- Dann ist die Benennung Höchstbetrag irreführend. / "Zusatzbeiträge sind ggf. voll abzugsfähig." ist unverständlich. --84.161.225.154 19:52, 22. Jul. 2018 (CEST)Beantworten