Diskussion:Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekte Weblinks

Bei "Umsetzung in nationales Recht" fehlen jegliche Quellenangaben! (nicht signierter Beitrag von 213.47.103.60 (Diskussion) 18:57, 15. Dez. 2011 (CET)) Beantworten

Habe aus den Literaturangaben "1984" gestrichen. Auch wenn man von der VDS mit guten Gründen nichts halten mag, ist dieser Verweis nun wirklich ein Schmarrn. --87.177.240.182 18:11, 21. Mär. 2008 (CET)Beantworten


"Gegner der Vorratsdatenspeicherung und Angehörige des Europäischen Parlaments reagierten auf das Vorhaben mit Kritik und warfen dem Ministerrat Kompetenzanmaßung vor. Sie vertraten die Ansicht, die Vorratsdatenspeicherung greife zumindest zum Teil auch in den Bereich der „Ersten Säule der EU“ und damit in die Zuständigkeit des EU-Parlaments ein. Die Vorratsdatenspeicherung müsse deshalb – wenn überhaupt – durch eine vom EU-Parlament verabschiedete Richtlinie eingeführt werden. Ein Rahmenbeschluss des Rats reiche nicht aus."

das ist völliger blödsinn. gerade die befürworter der VOrratsspeicherung wollten einen Richtlinie erlassen und eben keinen Rahmenbeschluss. Denn bei Rahmenbeschlüssen gilt gem. Art. 34 Abs. 2 EUV das Einstimmigkeitspostulat, das nie erfüllt worden wäre. Eine Richtlinie hingegen ergeht nicht einstimmig. Es waren die Gegner der VDS, die einen Rahmenbeschluss wünschten. Was in diesem Artikel steht ist schlicht falsch. (nicht signierter Beitrag von 212.201.114.56 (Diskussion) 16:20, 24. Okt. 2008 (CEST)) Beantworten

Verwechselung?

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Richtlinie 2002/58/EG
12. Juli 2002, Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, also nicht Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung.

Aber:

Richtlinie 2006/24/EG
März 2006, Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG.

S.a.:

Ersetzt die Richtlinie 2006/24/EG die alte 2002/58/EG?

Tubas 21:49, 20. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Die Richtlinie 2006/24/EG ändert die Richtlinie 2002/58/EG, ersetzt sie aber nicht. Beide Richtlinien gelten nebeneinander. --Forevermore 22:16, 27. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Literaturangaben

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Eigentlich ist es sehr unschön, wenn hier die meisten Lit.-Angaben mit Weblinks verknüpft sind. Die Literatur soll doch erst mal für sich selbst sprechen. Ansonsten könnte man ja gleich die Literatur weglassen und nur am Ende die Weblinks angeben. Irgendwie sieht das etwas nach Redundanz aus.--Wilske 20:56, 11. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Vorratsdatenspeicherung, was kann und darf die EU, an was muss sich Deutschland da halten ?

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Sollte der Abschnitt wieder geändert werden, kann man ihn gerne begrenzt bearbeiten.

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richtlinie_2006%2F24%2FEG_über_die_Vorratsspeicherung_von_Daten&diff=127840234&oldid=127839626

--Martin (Diskussion) 20:32, 22. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Der Beitrag ist so nicht hinnehmbar: sprachlich und inhaltlich missglückt. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Ich hab mir schon mehrfach die Mühe gemacht, deine Beiträge zu korrigieren, aber mir reicht das aber jetzt auch. --Taste1at (Diskussion) 22:10, 22. Feb. 2014 (CET)Beantworten
Aber nur mal exemplarisch ein Teil der Fehler, die mir aufgefallen sind:
Erspringt
>Das Wort "Erspringt" passt hier nicht
die Richtlinie zudem dem EU-Recht,
>Ja, auf was soll denn eine EU-Richtlinie denn sonst basieren, als auf EU-Recht?
so ist für die Gestaltung die EU-Kommission sowie das EU-Parlament zuständig.
>Und was ist mir dem Rat?
>Außerdem: das ist ein Gemeinplatz, das gilt ohnehin für jede Richtline und muss hier nicht wieder durchgekaut werden.
Die Umgestaltung
>Falsch - das müsste Umsetzung heißen.
obliegt den Mitgliedsstaaten, die dann seinerseits gewisse Abweichungen vornehmen dürften
>Nein, das dürfen sie nie. Sie müssen sich an die Richtline halten.
(etwas Verschärfungen bis zu einem gewissen Grad)
>nur, wenn die Richtline zu Abweichungen ermächtigt oder sie etwa nur Mindesfristen festsetzt.
solange sie nicht Chartawidrig sind.
>Das ist ist nur ein Punkt. Das Wort "Chartawidrig" gibt ist nicht. Außerdem müsste es als Adjektiv klein geschrieben werden.
Sollte der EuGH die Nichtigkeit der Richtlinie feststellen, kann eine neue erarbeitet werden, die dann die Mitgliedsstaaten so umsetzen müssen, dass sie weitgehend den Zielen der Richtlinie entspricht und auch deren Rahmen einhält.
>Allgemeinplatz. Außerdem: warum wird das jetzt anders erklärt, als oben??
Hierbei ist zu beachten, dass die EU für die Harmonisierung vom Speicherfristen die Richtlinienkompetenz hat, also sie mit Mehrheit im Ministerrat eine neue Richtlinie gemäß Art. 4 AEUV beschliessen kann.
Art. 4 AEUV ist nicht die Rechtsgrundlage. Außerdem: warum jetzt auf einmal der Ministerrat (eigentlich richtig: Rat)? Oben waren es noch Kommission und Parlament!
Der Bereich der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist durch die Richtlinie die Zuständigkeit an die EU gefallen.
>Unsinn. Die EU hatte ihre Zuständigkeit schon vorher. Nur nun übt sie sie erstmals aus.
Nach Literatur und Rechtsprechung gibt es zwar für den EuGH die Ausnahme, dass er gerade nicht die Belange der Sicherheit der Mitgliedsstaaten im Sinne des Art. 276 AEUV regelt,
>Aha, er steht also nicht an der nächsten Krezung und regelt die Sicherheit? oder den Verkehr?
die VDS aber gerade kein Instrument zur Regelung der Polizei und Sicherheit darstellt. <ref>EuGH, 09.11.2010 - C-92/09; C-93/09</ref><ref>Przemyslaw Nick Roguski [http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eu-agrarsubventionen-zwischen-transparenz-und-datenschutz/ ito] ''Zwischen Transparenz und Datenschutz''</ref>
>Der EuGH entscheidet nach Art. 276 nicht über die "Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit". Das ist hier ohnehin nicht die Frage, denn es geht um die Gültigkeit einer EU-Richtlinie. Und hier gibt es keine Ausnahme.
Der EuGH ordnet die VDS daher als eine "Maßnahme zur Harmonisierung des Binnenmarktes" ein, nach der gemäß Art. 114 I AEUV verfahren wird und wo die Zuständigkeit der EU begründet wird. <ref>EuGH 10. 2. 2009 - C-301/06 </ref>
>Sprung im Thema. Was hat das jetzt genau damit zu tun?
Der EuGH kann daher nur in Fragen der zivilrechtlichen Speicherdauer
>Was hat das Zivilrecht jetzt mit dem Thema zu tun?
entscheiden, wobei die Pflicht und das Recht zur Speicherung bei den privaten Telekommuninakationsfirmen liegt, wobei die Strafverfolgungsbehören, hier mittelbaren Zugriff dann erhalten können, wenn dies die einzelstaatlichen Gesetze und Verfassungen zulassen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahre 2010, dass zwar die direkte Speicherung durch die Telekommunikationsfirmen verfassungswidrig ist, ein mittelbarer Zugriff bei bereits vorhandenen Kenntnis der IPs durch die Behörden aber für Straftaten zulässig ist.
Der Unter
>Hier muss das Wort "Unter" klein geschrieben werden.
Punkt 6 genannten Leitsatz findet aber seine Schranken dann, wenn die betreffende Person, um die es geht,
>Die betreffende Person, um die es geht => doppelt gemopelt
hier nur den privaten Bereich genutzt hat, also weder gewerblich tätig ist, noch etwa am Beispiel von Kinderpornographie hier eine Kreditkarte oder dergleichen einsetzt.
>Satz absolut unverständlich!! Was soll das heißen: Eine Person, die weder gewerblich tätig ist, noch am Beispiel von Kinderpornographie eine Kreditkarte einsetzt!?
Hier gibt es die Schranke des Kernbereichs der privater Lebensgestaltung, erlangte Beweise erliegen dann einem Beweisverwertungsverbot<ref>[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html Bundesverfassungsgericht] ''BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010 Leitsatz 6''</ref>
>Was ist hier im Kernbereich privater Lebensgestaltung? Die gewerbliche Tätigkiet? Die Kinderpornographie? Die Verwendung einer Kreditkarte? Ich kenn mich nicht aus.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK, Art. 8 GRCh muss die Maßnahme zudem mit der Verbrechensbekämpfung und dem informellen Selbstbestimmungsrecht in Deutschland abgewogen werden.
Zwar überlässt man nun den Mitgliedsstaaten bei Richtlinien die "Form" und die "Mittel" für die Umsetzung gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV selbst, dass konkrete Höchstmaß wird allerdings immer angenommen, solange die Richtlinie nicht explizit den Mitgliedsstaaten freie Wahl bei einer Höchstgrenze zubilligt.
>Welches Höchstmaß wird immer angenommen? In Bezug auf was? => unverständlich.
Das bedeutet, dass Inhalte der Richtlinie immer so zu deuten sind, wie es die EU
> Wer ist "die EU"? Gemeint sind wohl "die betreffenden Organe der Europäischen Union".
vorgesehen hat. <ref>BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 – I ZR 94/02; KG GRUR 1995, 684/688; Doepner, HWG, 2. Aufl. 2000, Einl. Rn. 24 ff.; Gröning, HWG, Bd. 2, Einl. Rn. 21 ff. – Auffassungen z. T. noch zur Richtlinie 92/28/EWG, jedoch auf das neue Recht [http://www.anwaltskanzlei-grunert.de/index.php/europarecht-anforderungen-an-die-richtlinienumsetzung-inwieweit-darf-der-nationale-gesetzgeber-von-den-vorgaben-einer-richtlinie-abweichen/ siehe Grunert "Europarecht: Anforderungen an die Richtlinienumsetzung – inwieweit darf der nationale Gesetzgeber von den Vorgaben einer Richtlinie abweichen?"].</ref>
Der EuGH hat sich hinsichtlich der Treue zur Charta an diese Rechtsansicht angeschlossen und somit sind die Vorratsdatenspeicherung nach Literatur und Rechtsprechung an die Vorgaben des EuGH in der Kernweise gebunden und müssen von den Mitgliedsstaaten bei einer etwaigen Neugestaltung berücksichtigt werden. <ref> EuGH, Urt. v. 08.11.2007 – C-374/05.</ref><ref>Dr. Claudia Kornmeier [http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-generalanwalt-schlussantraege-c29312-c59412-vorratsdatenspeicherung/ ito] ''Schlussanträge zur Vorratsdatenspeicherung In vollem Umfang unvereinbar mit EU-Grundrechtecharta''</ref>
--Taste1at (Diskussion) 22:29, 22. Feb. 2014 (CET)Beantworten
wie ich bereits sagte, hatte ich bereits vieles verändert.
Das hier ist die deutschsprachige Wiki, hier kann man auch mal Dinge reinsetzen, die nur Deutschland betreffen. --Martin (Diskussion) 12:28, 23. Feb. 2014 (CET)Beantworten
Nein, du hast nichts verändert.
Und nein: in einem einiger Maßgen gut strukturierten Artikel gäbe es dann einen Abschnitt zur Umsetzung in den einzelnen Ländern. Eine Vermischung und ein hin-und-her-Hüpfen zwischen EU-Recht und nationalem Recht zeugt nur von Unkenntnis der Zusammenhänge. Die Frage des Verfahrens vor dem EuGH gehört übrigens in den nächsten Abschnitt! --Taste1at (Diskussion) 12:45, 23. Feb. 2014 (CET)Beantworten
Zusatz .: Also ich geh noch kurz auf deine Einwände ein: Zum einen macht die Kommission diese Richtlinien, Verordnungen usw und nicht der Rat. der hat nur ein Mitspracherecht.
Dann das Thema "zivilrechtlich", dass hat seinen Grund, weil eben nach Art. 276 AEUV der EuGH nicht über polizeiliche, sondern u.a nur über zivilrechtliche also den Binnenmarkt enscheiden kann, darum obliegt es ja auch den Telekommunikationsfirmen hier privat zu speichern und den Behörden verdachtsunanbhängig Auskunft zu geben.
Das war ja auch der Grund, wieso das gekippt wurde, weil eben in Deutschland so was verfassungswidrig war. --Martin (Diskussion) 12:33, 23. Feb. 2014 (CET)Beantworten
Nein, jeder einzelne deiner hier angeführten Punkte ist falsch. --Taste1at (Diskussion) 12:36, 23. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Zu deiner nächsten Änderung

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Zu deiner letzten Änderung:

Eine Wiedereinführung der VDS wäre zudem in Deutschland nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen (s. Leitsatz 6 des Urteils aus dem Jahre 2010) möglich
>Das ist ohnehin klar.
und muss als zustimmungspflichtiges Gesetz
>Da könnte man einen Link setzen auf zustimmungspflichtiges Gesetz
durch den Deutschen Bundesrat eine positive - im Sinne des § 30 Geschäftsordnung des Bundesrates- Zustimmung erhalten, um Gesetzeskraft zu erlangen.
>Erstens: Grammatikfehler.
>Zweitens: Was für eine Zustimmung sollte es denn sonst sein, wenn nicht eine positive.
Durch das System des Bundesrates,
>Erstens: hier gehört kein Besitrich hin.
>Zweitens: Das wäre auszuführen, was du damit meinst.
wäre die Regierung in dieser Legislaturperiode auf die Mitwirkung der kleineren Parteien im Bundesrat angewiesen.
>Das wäre nur relevant, wenn man darlegt, dass die Oppositionsparteien dies strikt ablehnen.
Aufgrund Art. 73 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz des Abschnitts 9a durch Absatz 2 beim Bund, ist aber zustimmungspflichtig.
>Dass es zustimmungspflichtig ist, schreibst du nun schon zum dritten Mal.
Im Gegensatz zu Einspruchsgesetzen
>Was soll denn das werde, eine Einleitung in deutsches Verfassungsrecht??
sind Zustimmungspflichtige Gesetze gemäß Art. 77 und 78 GG nur über die direkte Form der Zustimmung zustimmungsfähig,
>"... sind zustimmungsfähig" passt hier sprachlich nicht.
>Zweitens: Das eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, steht schon oben.
dass bedeutet, dass bei fehlender Zustimmung das Gesetz endgültig gescheitert wäre,
>Das ist klar, wenn die Zustimmung erforderlich ist und nicht zustande kommt, dann ist das Gesetz gescheitert.
wobei es also eine Mehrheit geben muss,
>Wie sollte eine ausdrückliche Zustimmung denn ohne Mehrheit zu Stande kommen?
die dem Gesetz mit seiner Ja Stimme
>Deppenleerzeichen
aktiv zustimmen müssen.
> Wie sollen sie denn sonst zustimmen?? --Taste1at (Diskussion) 12:42, 23. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Deine neueste Ändertung

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[1] macht nichts besser und geht auf meine Einwände NICHT ein.

-Erspringt die Richtlinie zudem dem EU-Recht, so ist für die Gestaltung die EU-Kommission sowie das EU-Parlament zuständig.
+Ist die Richtlinie zudem eindeutig dem EU-Recht zugehörig, so ist für die Gestaltung die EU-Kommission sowie das EU-Parlament zuständig.
>Noch unsinniger als vorher. Auch wenn das nicht in denen Schädel reinwill: Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sind Rat und Parlament gleichgestellt. Die Kommission hat nur das Vorschlagsrecht!
Durch den neuen Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts liegt die Zuständigkeit zur Bearbeitung und Erstellung der Richtlinie in Datenschutzfragen nun bei der EU.
> Was ist denn neu am Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts?
> Inhaltlich übrigens falsch! Die Angelegenheit liegt nicht in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU. Daher könnte die EU auch untätig bleiben -> dann wären die Mitgliedstaaten zuständig.
> Richtlinien werden übrigens nicht bearbeitet.
Da nur der Binnenmarkt nach Art. 4 AEUV im Kompetenzbereich der EU liegt,
>Das ist insoweit unrichtig, als - wie du oben schon angemerkt hast - auch der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in die Zuständigkeit der EU fällt.
kann der EuGH
>Geht es hier um die Richtlinien oder den EuGH?
daher nur in Fragen der zivilrechtlichen
>Du hast immer noch nicht ansatzweise verstanden, was das Zivilrecht ist.
Speicherdauer entscheiden, wobei die Pflicht
>Eine strafbewehrte Speicherpflicht kann nie Gegenstand des Zivilrechts sein.
und das Recht zur Speicherung bei den privaten Telekommuninakationsfirmen liegt und die Strafverfolgungsbehören, hier mittelbaren Zugriff dann erhalten können, wenn dies die einzelstaatlichen Gesetze und Verfassungen zulassen.
>Ja, das stimmt schon: Die Rechte der Strafverfolgungsbehören regelt die Richtlinie nicht. Gehört aber auch nicht hier hin, sondern zu den Inhalten der Richtlinie--Taste1at (Diskussion) 14:35, 23. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Deine neueste Ändertung

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Mgrasek100, diese Änderung macht alles nur noch schlimmer. Den EU-Rat hast du übrigens immer noch vergessen. --Taste1at (Diskussion) 15:45, 23. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Ich wiederhole, was ich geschern geschrieben habe:

Der Beitrag ist so nicht hinnehmbar: sprachlich und inhaltlich missglückt. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Ich hab mir schon mehrfach die Mühe gemacht, deine Beiträge zu korrigieren, aber mir reicht das aber jetzt auch.

Ich habe Punkte, die zu korrigieren sind, herausgeschrieben. Auch wenn du es immer beteuerst, Du bist auf die überwiegende Zahl meiner Punkte nicht eingegangen!--Taste1at (Diskussion) 15:47, 23. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Mein Revert

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Ich habe den von Benutzer:Mgrasek100 eingefügten Abschnitt mit folgender Begründung entfernt:

Benutzer hat offensichtlich kein Interesse daran, seinen reingeklatschten Text zu korrigieren. So kann das nicht bleiben; die Abschnittsüberschrift lautet "Umsetzung in nationales Recht". behandelt werden hier kraut, rüben und allgemeinplätze aller art

Dazu kommen die Mängel, die in den 4 Abschnitten oberhalb von diesem Abschnitt angesprochen wurden. Änderungen müssen, soweit es sich nicht ohnehin um Allgemeinplätze oder Fehlinformationen handelt, an der Stelle in den Artikel eingepflegt werden, an der sie logisch hingehören. Als Unterabschnitt zum Abschnitt "Umsetzung in nationales Recht" ist es jedenfalls falsch. --Taste1at (Diskussion) 09:38, 25. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Das ist doch Unsinn was du da schreibst, es ist peinlich wenn hier andere drauf reinfallen !
Ich habe das schon mal gesagt, dass es mir persönlich egal ist, ob ihr hier witzige Vandalismeldungen stellt, dass Problem ist aber die Qualität des Portals hier: 1) Der Abschnitt wurde nach deinem damaligen Hinweis bereits umfassend korrigiert2) In dem Abschnitt werden Quellen und Sekundärliteratur erwähnt, ich erkenne auch keine Theoriefindung, wenn ich aus Gerichtsurteilen zitiere und ähnliche reputable Quellen nenne.
3) Hier wird klar die Vandalismusfunktion missbraucht, da hier eine Änderung kein edit-war darstellt.
4) Auch der andere Artikel zur Jugendpornographie ist grob falsch, weil man dort ein Urteil nicht mit einbezieht, dass in der Literatur akzeptiert ist.
5) Der Artikel oder die beiden Artikel geben ein völlig falsches Bild wieder, es wird der Eindruck erweckt, dass Deutschland und nicht etwa die EU als ganzes hier allein entscheiden kann, in Wirklichkeit geht ohne die EU fast garnichts mehr, auch im Artikel Jugendpornographie werden die Kompetenzen der aktuellen temporären Regierung vollkommen falsch dargestellt und in Sachen Grundrechte überschätzt.--Martin (Diskussion) 21:47, 25. Mär. 2014 (CET)Beantworten
Auf deine unsinnigen Anwürfe hier will ich gar nicht eingehen. Niemand ist auf irgendwas hineingefallen - ich bin nur nicht der einzige, der bemerkt hat, dass deine sogenannten "Beiträge" zu nichts zu gebrauchen sind. Du kannst ja gerne eine WP:Dritte Meinung einholen. --Taste1at (Diskussion) 21:55, 25. Mär. 2014 (CET)Beantworten
Das hab ich mir auch schon überlegt, wird aber hier kaum was bringen, da meine Feststellungen nicht dem Mainstream entsprechen.
Man kann seine Meinung hier tarnen, indem man vermehrt Quellen sucht sie die eigene Meinung anhand von Sekundärliteratur stützen.
Diese Artikel sind ein gutes Beispiel dafür.
Gerade Artikel die sich mit deutschem Recht befassen sind größtenteils gestützt auf einige eingebildete Autoren einiger angeblich anerkannter Fachzeitschriften die nur nach einer Statistik komischerweise schon sehr oft "auf die Schnauze geflogen sind"
Was ich nun damit sagen will: Gerichtsurteile des BGH weichen z.b sehr stark von der gängigen Literatur ab, dass erkennt man am Mietrecht oder an Beweisverwertungsverboten die sich ans GG orientieren.Solche Artikel sind daher allesamt hier indirekte Theorie, und ich wage die Prognose das im Zukunft bei gewissen Grundsatzentscheidungen sich teile der Wiki wieder blamieren, weil man ganz kleinlaut seine Schlussfolgerungen ändern muss, denn gerade in Rechtsartikeln muss man ganz klar zwei Meinungen darstellen, wenn es nicht eine einzige gefestigte Meinung gibt und dazu noch keine endgültigen Gerichtsurteile vorliegen.--Martin (Diskussion) 22:16, 25. Mär. 2014 (CET)Beantworten
Und wieder: du gehst auf keinen der Punkte oben ein. --Taste1at (Diskussion) 22:53, 25. Mär. 2014 (CET)Beantworten
Der Sinn von Wikipedia ist mutig zu sein, dass bin ich wohl, ich habe auch nicht unbedingt was dagegen, wenn meine Bereiche modifiziert werden, anstatt gelöscht werden.
Viele User hier haben diesen Spruch auch auf ihrem Profil, also lieber bearbeiten als löschen.
Es hindert dich doch keiner daran Abschnitte zu verbessern, anstatt nur rumzumeckern, der Sinn der Wiki ist, dass Ideen auch weiterentwickelt werden, wenn sie denn nicht total daneben sind, so bleiben wichtige Informationen erhalten und man pflegt keine Artikelkonserve aus em vorherigen Jahrtausend... --Martin (Diskussion) 23:07, 25. Mär. 2014 (CET)Beantworten
Du schreibst "meine Bereiche" - genau das ist das Problem an deinen Beiträgen! Du wirfst an irgend einer Stelle einen neuen (Unter-)abschnitt in den Artikel hinein, der in keiner Weise mit dem Rest des Artikels abgestimmt ist. Würdest du auch nur einmal versuchen, die Einzelinformationen an richtiger Stelle (!) in den Artikel einzubauen, würdest du merken, dass viele deiner Informationen sich bereits im Artikel befinden. Im Einzelfall wären an richtiger Stelle (!) im Artikel auch Ergänzungen des Textes sinnvoll. (Also: Fragen zur Entstehungsgeschichte unter "Entstehungsgeschichte", Fragen zu den Anfechtungsklagen unter "Klage vor dem Europäischen Gerichtshof", Fragen zur Umsetzung in Deutschland eventuell in einen Unterabschnitt "Deutschland" im Abschnitt "Umsetzung in nationales Recht" etc.) --Taste1at (Diskussion) 08:38, 26. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Hab es gleich gesagt

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Nach dem heutigen Urteil hat die EU gewissermaßen das Initiativrecht, dass heißt das hier nun die EU tätig wird und Deutschland warten soll/muss wie die neue EU Regierung reagiert. Es wird im Herbst eine neue Regierung tätig werden. Zusatz: Es ist sogar so, dass der Durchschlagseffekt gemäß Art.23 GG wegfällt, weil gemäß Subsidaritätspronzip eben die EU aufgrund des Binnenmarktes das Recht gehabt hätte die VDS umzusetzen die aber der EuGH in Teilen kippte. Somit ist der Hinweis im Artikel hier falsch, vollständig gekippt wurde garnichts ! Der einzige Weg wäre nun den erschwerten nationalen Weg der VDS zu gehen und sie ohne Unterstützung des Art.23 GG einzuführen, was aber wegen Art. 70 ff GG ein Zustimmungspflichtiges und nicht etwa nur ein Einspruchsgesetz ist. Das heißt nach jetziger Mehrheitslage braucht man in Deutschland für die nationale Einführung der VDS die Mitwirkung der Linken und Grünen, die aber bereits ablehnten .--Martin (Diskussion) 19:11, 8. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Unsinn. Solange es keine neue EU-Richtlinie gibt, können die Mitgliedstaaten frei entscheiden.--Taste1at (Diskussion) 19:22, 8. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Auch daliegst du wieder mal falsch, dass hat sich auch überlappt, hatte meinen Beitrag diesbezüglich bereits ergänzt.
Im übrigen glaube ich nicht, dass eine nationale Regierung eine verassungskonforme VDS hinbekommt, Mehrheit hat die Regierung im Bundesrat glücklicherweise auch nicht, es fehlt der großen Koalition genau eine Stimme ;)--Martin (Diskussion) 19:32, 8. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Ich habe nie behauptet, dass die Regierung das auch tatsächlich durch das Parlament bringen würde. Da hast du dir wieder mal was falsch zusammengereimt. --Taste1at (Diskussion) 19:52, 8. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Übrigens, bei deiner Aussage
[...] VDS umzusetzen die aber der EuGH in Teilen kippte. Somit ist der Hinweis im Artikel hier falsch, vollständig gekippt wurde garnichts !
irrst du ich wie üblich auch wieder: die gesamte Richtlinie wurde aufgehoben; wie ausdrücklich im Urteil steht:
Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist ungültig.
--Taste1at (Diskussion) 19:59, 8. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Wieso setzt du dich mit dieser Mgrasek100-Theoriefindung noch auseinander, Taste1at? Solang hier frei im Nebel herumgestochert wird und der Typ unfähig ist, seine Privatthesen aus der WP herauszulassen, entbehrt jede weitere Diskussion mit ihm einer brauchbaren Grundlage, nämlich wissenschaftlichen Publikationen. Benatrevqre …?! 21:05, 8. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Ich habe nicht von der Richtlinie gesprochen, sondern davon, dass der EuGH weiterhin die Möglichkeit gibt, hier eine ähnliche Richtlinie vorzulegen, theoretisch hätte es auch sagen können, dass jedwede Richtlinie hierzu chartawidrig wäre.
problematisch wäre dann höchstens das Problem, ob die EU hier volle Zuständigkeit hat.--Martin (Diskussion) 22:00, 8. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Du meinst ausschließliche Zuständigkeit? Nein, die hat sie nicht.
Und die Frage ob eine andere Richtline vorgelegt werden könnte: Diese Frage stand vor dem EuGH nicht zur Debatte. Daher hat der EuGH darüber auch nicht entschieden.--Taste1at (Diskussion) 22:09, 8. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
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GiftBot (Diskussion) 03:55, 25. Dez. 2015 (CET)Beantworten