Diskussion:Gesetz über den Neuaufbau des Reichs

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Hvs50 in Abschnitt Einzelnachweise
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Literatur Bearbeiten

Gibt es dazu auch Literatur? -- 87.144.124.118 12:36, 16. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Neugründung der Länder Bearbeiten

Es ist von der Neugründung der Länder nach 1945 die Rede, aber das würde voraussetzen, dass die Länder vorher aufgelöst worden wären. Das war meines Wissens aber nicht der Fall. Die Länder blieben doch formal bestehen, auch wenn sie keine eigenstaatlichen Befugnisse mehr hatten, oder irre ich mich da? -- Orthographicus 16:07, 19. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Nein, das taten sie nicht. Was vorher da war, war ein Staatsgebilde namens "Land". Was hernach da war, war ein Verwaltungsbezirk namens Land, der zufällig mit dem vorbezeichneten Staatsgebilde (zunächst) die Grenzen gemeinsam hatte. Die Länder sind hinsichtlich von allem, was sie ausmacht, tatsächlich 1934 aufgelöst worden. Gerade formalerweise muß man das so sagen.--93.134.238.23 01:15, 26. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Aufhebung und Fortwirkung Bearbeiten

Dieser Abschnitt redet ja, was nach 1945 passiert ist. Er handelt von dem Erlass des Grundgesetzes und der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und fährt dann folgendermaßen fort:

"Auf Grund dieses Gesetzes wurden mehrere Verordnungen erlassen:

die Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934;[4]
die Zweite Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 27. November 1934;[5][6]
die Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. November 1938;[7]
die Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. September 1939.[8]"

Das sind aber alles Verordnungen aus der NS-Zeit!!!

Bitte ändern, danke :)

--Don-M (Diskussion) 11:17, 14. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Sag mal, hast du diesen Artikelabschnitt komplett gelesen? Dein Einwand ist unbegründet und ich erkenne insoweit keinen Änderungsbedarf. --Benatrevqre …?! 15:06, 20. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Naja falls da wirklich die Verordnungen der NS-Zeit gemeint sind, dann ist "dieses Gesetzes" jedenfalls für mich doch recht ambig. Zuvor wird ja in dem Abschnitt über die verschiedenen Gesetze geschrieben, welche das NS-Gesetz aufheben. Wenn dann der Satz kommt "Auf Grund dieses Gesetzes wurden mehrere Verordnungen erlassen", dann denke ich zumindest, dass es sich auf das zuvor genannte Gesetz bezieht, v.a. auch dadurch, dass diese Verordnungen, die aus dem NS-Gesetz folgen im ersten Abschnitt "Inhalt und Folgen" nicht erwähnt werden. Die Verordnungen folgen ja aus dem Gesetz und so wäre die explizite Nennung vielleicht in diesem Teil angemessener als im die Ersterwähnung im Teil "Aufhebung und Fortwirkung". Oder ein Plusquamperfekt beim "Auf Grund..."-Satz verwenden. Mir persönlich ist das recht egal, da ich jetzt nach deinem Kommentar verstanden habe, wie es zu lesen sein müsste. Ich wollte nur einen Tip geben, wie der Artikel verständlicher werden könnte.

Don-M (Diskussion) 02:34, 6. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Der Abschnitt ist aber mit "Fortwirkung" überschrieben, und es wird erwähnt, dass einige Verordnungen weiterbestehen. Demnach passt doch der Absatz in diesen Abschnitt. Benatrevqre …?! 17:11, 28. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Kontrollratsgesetz Nr. 1 Bearbeiten

Gem. Kontrollratsgesetz Nr. 1 wurde nicht nur das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs aufgehoben, sondern auch alle dazugehörigen Verordnungen und Erlasse. Die Aussage, dass die Verordnungen heute noch fortgelten, ist also falsch. Dass z.B. der Begriff "Landrat" heute allgemein verwendet wird, beruht nicht auf diesen Verordnungen, sondern auf der Teilsouveränität der heutigen Länder. oelrot 07:52, 16. April 2014 (ohne Benutzername signierter Beitrag von 77.87.228.65 (Diskussion))

Bitte belege diese Behauptung, denn im Kontrollratsgesetz Nr. 1 lese ich nichts von einer Aufhebung des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs oder dessen Verordnungen. Benatrevqre …?! 14:54, 2. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Dritter Absatz im Abschnitt 'Inhalt und Folgen' Bearbeiten

Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde 1934 der Reichsrat aufgehoben sowie Adolf Hitler in die Funktionen des Reichspräsidenten eingesetzt.

Dieser erste Satz dieses Absatzes ist schlichtweg falsch. Der Reichsrat wurde durch separates Gesetz (Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats) aufgehoben und nicht auf der Grundlage des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs. Hitler wurde ebenso wenig durch vorgenanntes Gesetz in die Funktionen des Reichspräsidenten eingesetzt, sondern durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reich.

Man muss jedoch bedenken, dass der Einparteien-Reichstag vom November 1933 seinerseits ein Produkt der Gleichschaltung war, diese aber auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erfolgt ist. Daher kann die Ausweitung der Verfassungsänderungsbefugnisse über jenes Gesetz hinaus zwar durch einen Reichstag geschehen sein, ist aber letztlich doch auf das Ermächtigungsgesetz zurückzuführen und kann daher als Verfassungsbruch bezeichnet werden.

Dieser These kann ich mich historisch und moralisch anschließen, jedoch würde ich es doch gerne sehen, wenn dieser Teil irgendwie belegt ist. In diesem Moment wirkt das wie POV bzw. TF. Dieser Teil sagt im Grunde aus, dass das Neuaufbaugesetz das Ermächtigungsgesetz gebrochen hätte und wird als Verfassungsbruch bezeichnet, ergo Ermächtigungsgesetz als Verfassung tituliert oder in deren Rang erhoben. Das mag man sicherlich nicht so gemeint haben, dennoch kann es sich so lesen und liest sich für mich so, da nicht gesagt wird, dass das Ermächtigungsgesetz die Weimarer Verfassung gebrochen hätte. Deswegen würde ich darum bitten, entweder diesen Teil zu belegen oder ihn unverklausulierter zu formulieren. Gruß -93.130.110.127 22:43, 15. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Danke für den korrekten Hinweis. Habe die betreffenden Stellen umformuliert. Durch die ergänzten Worte "im Ergebnis" nun hoffentlich verständlicher, dass hier die Weimarer Verfassung gemeint ist, die durchbrochen wurde. Benatrevqre …?! 17:25, 2. Dez. 2015 (CET)Beantworten
„Die Vorschrift des Ermächtigungsgesetzes, die Existenz des Reichsrates und die Rechte des Reichspräsidenten unangetastet zu lassen, wurde damit formal umgangen.“ Das ist falsch. Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs konnte a) mit 2/3-Mehrheit Bestimmungen der WRV ändern (Art 76 WRV) und war b) natürlich nicht an das Ermächtigungsgesetz gebunden. Lex posterior derogat legi priori. Gemeint ist wohl: Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs ging insoweit über das Ermächtigungsgesetz hinaus. Von daher sehe ich auch keinen - zusätzlichen - Verfassungsbruch. Der Begriff ist übrigens falsch verlinkt zu Verfassungskrise. Richtig wäre der Begriff Verfassungsdurchbrechung, aber dazu müsste der ganze Satz geändert werden. Dass das Ermächtigungsgesetz selbst nur den Anschein der Legalität wahrte, ist ein anderes Thema. --Malabon (Diskussion) 22:01, 22. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Geschwurbel bei "Aufhebung und Fortwirkung" Bearbeiten

2008 hat eine IP den bis dahin klaren (und auch so korrekten) Absatz vollständig geändert (siehe difflink), der seitdem eher verschlimmert, denn korrigiert wurde. Ich nehme nunmehr die alte Fassung vor dieser Änderung hinein. Wer die Fassung seit dem difflink haben möchte, möge bitte Belege heranschleppen. Manche der obigen Diskussionspunkte haben sich durch die Entfernung des "Geschwurbels" dieser IP von 2008 ohnehin erübrigt: Da ist seinerzeit einfach geschwafelt worden (und so richtig hat es keiner gemerkt). Die Verordnungstexte kommen - vorerst - nach oben, die Belege dazu sind aber auch nicht sauber. Hier ist auch Nachbesserungsbedarf. --Rote4132 (Diskussion) 22:26, 2. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Meines Erachtens fanden sich in der letzten Fassung aber keine Falschinformationen mehr im Artikel. Warum du daher hier irgendwelche Änderungen von 2008 anspricht, kann ich nicht nachvollziehen; sie waren längst nicht mehr Thema. Benatrevqre …?! 23:04, 2. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Leider jede Menge.
"Verordnungen" - nur als ein Beispiel - fallen immer weg, wenn deren Ermächtigungsgrundlage (das "Gesetz") wegfällt. Warum da irgendwelche Verordnungen plötzlich "weitergelten" sollten, obwohl es keine Gesetzesgrundlage mehr gibt: Mir schleierhaft, das geht juristisch nicht, und war ja auch nicht belegt.
Das "Kontrollratsgesetz Nr. 1" - weiteres Beispiel – hast du ja selbst "bemeckert", dass da nichts zu lesen sei - stimmt ja. Also raus damit. Usw.
Und das führte auf den difflink, wann denn der ganze Unfug überhaupt eingeführt wurde (nachdem die erste Internetrecherche beim besten Willen nichts brauchbares an Belegen zum Abschnitt vorherigen Standes liefern wollte): Sry, es ist heute anders als 2008 (und die Wikipedia auch): Nachdem sich beim besten Willen kein Beleg finden ließ, dass der vor meiner Rücksetzung aufgezeigte Wissenstand in diesem Abschnitt eine ref bekommen könnte, ist die Rücksetzung auf 2008 sehr wohl angebracht: Dafür (und den Stand davor) gibt es Belegmöglichkeiten nach den heutigen Kriterien. Die IP hatte damals wohl - aber das ist dem damaligen Verständnis in der de:WP wohl geschuldet - "heiße Luft ausblasen" dürfen, was heute nicht möglich sein sollte. Und anstatt zu revertieren (was 2008 schon möglich gewesen wäre), soll nicht mehr an einem Abschnitt gearbeitet werden, der beim besten Willen nicht belegbar ist. --Rote4132 (Diskussion) 00:23, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Nicht ganz, gerade was die einschlägige Verordnung zur Staatsangehörigkeit anbelangt, kann man dies nicht pauschal sagen. Schließlich galt die Verordnung über die Staatsangehörigkeit vom 5.2.1934 weiterhin auch nach 1945, sie wurde erst aufgehoben durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1618). Siehe dazu auch die Bekanntmachung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der bereinigten Fassung im BGBl. Teil III, wonach der § 1 der Verordnung von 1934 fortgilt, d. h. die Bestimmung, dass "die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fortfällt", ist bis heute in Kraft. Benatrevqre …?! 00:52, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Ja und nein. Der Fakt an sich ist so richtig. Und ich behaupte auch nicht, dass mit dem Stand 2008 nun der "Weisheit letzter Schluss" für den letzten Absatz vorliege. Ich habe geäußert, dass diese Formulierung besser ist, als das was vorher drinstand.
Es kann aber ohne weiteres sein, dass "Gesetz über den Neuaufbau des Reiches" nie formell aufgehoben wurde, durch das GG wurde es nur "überlagert" und durch Art. 123 GG dürften die meisten Bestandteile derogiert sein. Aber irgendwie ist - als Beispiel - auch bei akademischen Graden aus dem Ausland irgendwann aufgefallen, dass es da noch ein AkadGrG von 1939 gibt, und vielleicht eine Kultusministererklärung (genannt "Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ vom 14. April 2000, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001") doch nicht ausreichend ist - und man hat das NS-Gesetz 2010 dann (endlich) aufgehoben? In der Beziehung sind die Österreicher erheblich konsequenter, als die Deutschen (siehe z.B. Ehegesetz in Österreich). Hier sehe ich schon noch weiteren Klärungsbedarf.--Rote4132 (Diskussion) 10:24, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Ergänzend: Dass diese Verordnung noch bis 1999 existierte, ist eine Merkwürdigkeit an und für sich. Immerhin macht v. Münch sehr wohl darauf aufmerksam, dass das GG a.F. die Möglichkeiten von Landes-Staatsangehörigkeiten vorsah (Münch, S. 86 f.). --Rote4132 (Diskussion) 14:13, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Das GG sah zwar diese Möglichkeit vor, sprach anfangs ja auch von der „Staatsangehörigkeit in den Ländern“, aber in einem Bundesstaat, der zugleich deutscher Nationalstaat ist, macht sie strenggenommen keinen Sinn. Benatrevqre …?! 20:49, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Gleichwohl: Mit meiner Bemerkung wollte ich auch und nur hier aufmerksam machen, dass es - falls es zu Staatsangehörigkeiten in den Ländern gekommen wäre - ein Konfliktpotential vorliegt, was offs. bis 1999 niemanden gestört hat. Aber allein aus tatsächlichen Gründen niemanden gestört hat, wie auch v. Münch aufgezeigt hat: Den Konflikt machte keiner auf, selbst anhand des GG a.F. nicht. Ob es bis dahin niemandem wohl so richtig aufgefallen ist, dass es diesen Konfikt gibt, oder ob er mehr oder minder bewusst übergangen wurde, denn irgendjemand musste ja diese Altverordnung in den Rechtsbereinigungsbereich von Teil III hineingebracht haben, muss aus gutem Grund hier offen bleiben: Es wäre sonst TF. --Rote4132 (Diskussion) 21:39, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Staatsangehörigkeit in den Ländern Bearbeiten

Kollege Benatrevqre, du schreibst im vorhergehenden Absatz: die Bestimmung, dass "die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fortfällt", ist bis heute in Kraft. Habe ich hier evtl. was missverstanden? Denn - richtigerweise - stellst du ja vorher fest, dass ...sie wurde erst aufgehoben durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1618). Letzteres ist (bekannter) Sachstand, warum soll nun aber doch noch was davon in Kraft sein? Hier ist ein Widerspruch, mMn. Könntest du dazu ein paar Worte finden? --Rote4132 (Diskussion) 21:29, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Ja, die Verordnung vom 5.2.1934 selbst wurde aufgehoben. Aber die Bestimmung des § 1 dieser Verordnung von 1934 gilt trotzdem weiter. An der Rechtslage hat sich durch die Aufhebung dieser Verordnung nichts geändert, sprich es gibt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 15.7.1999 weiterhin eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. Siehe dazu die Gesamtausgabe (!) des StAG hier S. 2 und 10; insbesondere der frühere Fußnotentext im Kopfbereich bis mindestens 2009 gab Aufklärung über den anhaltenden Sachverhalt: Die Bedeutung der Begriffe "Reichs- und Staatsangehörigkeit" im Sinne dieses G hat sich geändert. An die Stelle der "Reichsangehörigkeit" ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die die "Reichsangehörigkeit" vermittelnde "Staatsangehörigkeit" in den Bundesstaaten – seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern – ist durch § 1 V v. 5.2.1934 beseitigt worden. Benatrevqre …?! 11:01, 4. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Dann meinst du das "inhaltlich fortgeltend". Rein juristisch gilt nichts mehr fort, dann ist das auch klar. Danke und Grüße, --Rote4132 (Diskussion) 12:45, 4. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Formal behält die Bestimmung des § 1 dieser Verordnung von 1934 auch heute ihre Geltung. Benatrevqre …?! 15:31, 4. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Auch nicht "formal": Außer Kraft ist außer Kraft. Inhaltlich ja, weil ins Gesetz übernommen. Aber gerade "formal" ist diese VO mausetot, weil es nie wieder eine Möglichkeit gibt, in der Zukunft auf sie wieder Bezug nehmen zu können. Im österreichischen Recht gibt es ja das derogiert, im deutschen Recht den - seltenen - Begriff "versteinert". Aber - wie nachweisbar im StAG - "§ 1: IdF d. Art. 5 Nr. 2 G v. 30.7.2004 I 1950 mWv 1.1.2005" (für Mitlesende: "§ 1: In der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 30.7.2004, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I, S. 1950 mit Wirkung vom 1.1.2005") gerade nach Deiner Quelle (aber da gibt es auch nichts anderes oder zweifelhaftes) ist selten klar und eindeutig. Seit 1.1.2005 tot und erledigt und entsorgt. Grüße,--Rote4132 (Diskussion) 23:43, 6. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Es muss keine Möglichkeit bestehen, auf sie "in der Zukunft wieder Bezug nehmen zu können". Deine Begründung ist insoweit selbstausgedacht. Ich habe dir ja gerade anhand einer früheren Fassung des StAG aufgezeigt, dass selbst noch mindestens bis 2009 im Gesetz wörtlich, d. h. in einer Fußnote, unmittelbar auf jene V. von 1934 Bezug genommen wurde. Benatrevqre …?! 10:50, 7. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Jetzt betreibst aber du waschechte Theoriefindung. Ab 2005 steht nichts mehr im Gesetz. Und wenn es bis 2009 noch eine Fußnote gab, die beim besten Willen höchstens zur Rechtsauslegung dienen konnte, ist da alles weg: Deine Ausführungen sind rechtshistorisch interessant, mit dem heutigen StAG haben sie nichts tun. --Rote4132 (Diskussion) 12:59, 7. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Ich schreibe nicht von der Verordnung von 1934 selbst, sondern von der Bestimmung des § 1 dieser Verordnung! Das ist ein Unterschied. Kannst du durch Literatur belegen, dass diese Fußnote lediglich "beim besten Willen höchstens zur Rechtsauslegung dienen konnte"? Benatrevqre …?! 13:42, 7. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Laut Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Handbuch der Rechtsförmlichkeit: Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz für die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 4 und § 62 Absatz 2 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. (online), Rn. 31 (Link dazu). Gruß,--Rote4132 (Diskussion) 15:58, 7. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Danke für den Link. Das nützliche Handbuch ist mir zwar durchaus bekannt, aber ich lese in dem Fundstellennachweis nichts, was auf deine Annahme schließen lässt. Benatrevqre …?! 16:27, 7. Dez. 2015 (CET)Beantworten
"In Fußnoten werden dazu auch die jeweiligen Änderungen mit Fundstelle und Inkrafttretensdatum aufgeführt. Außerdem gibt es Hinweise auf Beziehungen zu anderen Rechtsnormen und abweichendem Landesrecht sowie zur relevanten Rechtsprechung und Literatur." --Rote4132 (Diskussion) 18:12, 7. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Ja, das habe ich gelesen. Und inwiefern meinst du, treffe diese Erläuterung das von dir Gesagte wieder? Benatrevqre …?! 18:48, 7. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Ich weiß nicht, was daran so schwer ist:

  • Deine Quelle hat eingangs eine Fußnote, die da heißt: "Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 – Überschrift: Langüberschrift idF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000; – Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000 – Die Bedeutung der Begriffe "Reichs- und Staatsangehörigkeit" im Sinne dieses G hat sich geändert. An die Stelle der "Reichsangehörigkeit" ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die die "Reichsangehörigkeit" vermittelnde "Staatsangehörigkeit" in den Bundesstaaten - seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern - ist durch § 1 V v. 5.2.1934 beseitigt worden" (eingefügte Halbgeviertgestriche von mir, im Originaltext Absätze, dieser Text aus dem Original vollständig und abschließend zitiert. rote4132).
  • Nach (online), Rn. 31 (Link dazu) heißt es: "In Fußnoten werden dazu auch die jeweiligen Änderungen mit Fundstelle und Inkrafttretensdatum aufgeführt. Außerdem gibt es Hinweise auf Beziehungen zu anderen Rechtsnormen und abweichendem Landesrecht sowie zur relevanten Rechtsprechung und Literatur." (Kursivschreibung von mir)
  • Und Artikel 4 Nr. 1 i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 des "Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999" (konkret S. 1623) regelt das Außerkrafttreten dieser VO zum 1. Januar 2000.

Wo liegt eigentlich das/dein Problem? Etwa, weil dein Link irgendwie auf das Ordnungsamt Düsseldorf führt, in dem die originale juris-Quelle 2009 (nach meinen für diese PDF verfügbaren Metadaten am 20. Mai 2009 zuletzt geändert) mehr schlecht als recht ihres Quellennachweises "beraubt" wurde und dann als eigener Text ausgegeben wird? Sogar noch als "Schreibmaschinen-PDF" eingestellt, wie sie seinerzeit von juris als PDF's "geliefert" wurden, wenn man sie aus dem Internet so abgegriffen hatte… --Rote4132 (Diskussion) 00:18, 8. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Ich verstehe dich nicht, insbesondere nicht, was du mit der Aussage "ihres Quellennachweises 'beraubt' wurde und dann als eigener Text ausgegeben wird" meinst. Benatrevqre …?! 13:21, 9. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Da muss es schon vor 1934 eine Änderung gegeben haben: Mein Vater (Jahrgang 1898) hat laut seiner (Dresdener) Geburtsurkunde die "sächsische" Staatsangehörigkeit; ich habe (Jahrgang 1926, also vor 1934) in meiner (ebenfalls Dresdener) Geburtsurkunde die "deutsche"! Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 13:30, 9. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Welcher Wortlaut steht in deiner Geburtsurkunde genau geschrieben? Benatrevqre …?! 14:46, 9. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Staatsangehörigkeit: deutsch (letzteres mit Schreibmaschine). Es könnte ja auch sein, dass Sachsen zu irgendeinem Zeitpunkt vor 1934 (vielleicht nach 1918) von sich aus so eine Regelung eingeführt hat, während andere Länder erst 1934 dazu gezwungen wurden. Auch 1914 gab es einen ähnlichen Einschnitt: Bis Kriegsbeginn WKI gabe es z. B. einen "belgischen Botschafter am königlich sächsischen Hofe" (der residierte auf der Blasewitzer Naumannstraße im Haus gegenüber von meinen Großeltern und mein Vater hat mit den gleichaltrigen Kindern des Botschaftes Radrennen veranstaltet - sehr zum Unwillen der Polizei, die aber gegen die "immunen" Belgier nichts ausrichten konnte bzw. durfte). Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 15:19, 9. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Vgl. dazu den historischen Wortlaut des § 4 Abs. 1 RuStAG von 1913 ("Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters […]") mit dem heutigen hier (dazu Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, S. 139) mit Verweis auf § 4 Abs. 1 S. 1 (Ru)StAG: "Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt." Dein Vater war sächsischer Staatsangehöriger, daher hattest du in der überkommenen Lesart durch deine Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Benatrevqre …?! 16:18, 9. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Einzelnachweise Bearbeiten

Die Einzelnachweise zu Verordnung über den Neuaufbau des Reichs werden beim Aufruf mit 404 gekennzeichnet. --Butterbemme (Diskussion) 16:32, 27. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Müsste jetzt behoben sein. --Hvs50 (Diskussion) 17:21, 14. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Benatrevqre …?! 22:20, 3. Dez. 2021 (CET)