Diskussion:Deutsche Staatsangehörigkeit

Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von Blauer Heinrich in Abschnitt Doppelte Staatsangehörigkeit in Weimarer Republik?
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Deutsche Staatsangehörigkeit“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

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Ich finde nichts zum Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes! Danach kann jemand die Staatsbürgerschaft verlieren, weil er sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt. Ferner wurde Einbürgerung von Ausländern, die in Mehrehe leben, verboten und die Frist für einen Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft aufgrund von falschen Angaben über die eigene Identität wurde mit der Reform zudem von fünf auf maximal zehn Jahre verlängert.--Falkmart (Diskussion) 10:11, 11. Feb. 2022 (CET)Beantworten

Das ist ja furchtbar, dass der Artikel nicht jedes Problem des Staatsangehörigkeitsrechts behandelt. Vielleicht verwechselst du die WP mit einem StAG-Kommentar?
ad 1: Steht sogar im Artikel, nämlich hier
ad 2: Steht in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG am Ende.
ad 3: Steht in § 35 Abs. 3 StAG.
LG --Opihuck 14:41, 11. Feb. 2022 (CET)Beantworten

Beweiskraft eines Staatsangehörigkeitsausweises

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Ich habe die Einfügung, wonach der Staatsangehörigkeitsausweis nur "in bestimmten Fällen" die Staatsangehörigkeit nachweist, entfernt, da sie offensichtlich unzutreffend ist. Der Verweis auf § 8 ist ebenso unzutreffend, da diese Vorschrift nicht regelt, wer deutscher Staatsangehöriger ist. Die gesamte Fußnote ist irreführend, sodass ich sie gelöscht habe. Vor einer Wiedereinstellung bitte hier erst Konsens herstellen. PS: Musste ich nicht mehr streichen; hat bereits jemand anders gemacht. --Opihuck 12:25, 10. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Mir ging es mit "bestimmte Fälle" nicht um die Beweiskraft, sondern darum, dass "ein Staatsangehörigkeitsausweis grundsätzlich nur in bestimmten Fällen benötigt" wird (Text siehe unten im entsprechenden Abschnitt), dazu auch "Staatsangehörigkeitsausweise werden nur noch ausgestellt, wenn die Staatsangehörigkeit tatsächlich unklar ist oder behördlicherseits bezweifelt wird (so z. B. Verwaltungsgericht Potsdam imVG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016, Az. VG 8 K 4832/15. Abgerufen am 10. Januar 2024)". Das sollte schon oben eingefügt werden. Dass die Sammelref. entfernt wurde, ist so o.K., stammt aber nicht von meinen Bearbeitungen der letzten Stunden.--Rote4132 (Diskussion) 12:44, 10. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Gut, aber das drückt das nicht aus, was du eingefügt hast. Wir schreiben ja auch nicht, dass ein Personalausweis "in bestimmten Fällen" die Identität nachweist. Das tut er immer. Wozu er verwendet werden kann, steht auf einem anderen Blatt. --Opihuck 12:48, 10. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Nein, die Formulierung "bestimmte Fälle" drückt weiter unten im Text was anderes aus. --Benatrevqre …?! 18:29, 10. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Doppelte Staatsangehörigkeit in Weimarer Republik?

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Weiss jemand, wie das damals war? Konnte man damals doppelte Staatsangehörigkeiten haben? ich vermute nein, weiss es aber nicht. --Blauer Heinrich (Diskussion) 21:52, 22. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Ich kann dir keine Zahlen liefern, aber ein kleinen Auszug aus Hailbronner in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, Grundlagen, ab Rdnr. 361 (Zitate und Belege habe ich zur besseren Lesbarkeit herausgenommen):
„Ausgehend von dem Grundsatz, dass die StAng ein Pflichten- u. Treueverhältnis zwischen dem StAng u. seinem Staat begründet, wird Mehrstaatigkeit in der älteren Literatur und Vertragspraxis im Allgemeinen als unerwünscht angesehen, weil sie zu Konflikten über die Personalhoheit zwischen den verschiedenen Heimatstaaten führen kann; für den Betroffenen entstehen Pflichtenkollisionen, insbes. bei der Ableistung der Wehrpflicht; für die Staaten stellt sich das Problem konkurrierender Inanspruchnahme diplomatischen Schutzes. Darüber hinaus wird im IPR die Feststellung, welches Recht der verschiedenen Heimatstaaten für die Beurteilung eines bestimmten Rechtsverhältnisses maßgebend ist, erschwert u. Probleme können in weiteren Rechtsbereichen, etwa bei der Besteuerung oder der Auslieferung, auftreten...
Die Rechtslage im nationalen und internationalen Recht ist daher bis ca. Mitte des 20 Jh. von der Tendenz gekennzeichnet, die Fälle mehrfacher StAng zu vermeiden oder zumindest die mit ihr verbundenen Probleme zu verringern (Gutachten des StIGH v. 15.9.1923 ...). So finden sich in zahlreichen die StAng regelnden innerstaatl. Gesetzen Vorschriften, wonach der Verlust der bisherigen StAng Voraussetzung für die Einbürgerung ist (für das dt. Recht § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StAG; zu ähnlichen Regelungen in anderen europäischen Staaten ...) bzw. der freiwillige Erwerb einer fremden StAng zum Verlust der bisherigen StAng führt (für das dt. Recht § 25 Abs. 1 StAG; zu ähnlichen Regelungen in anderen europäischen Staaten ...). Darüber hinaus schließen die Staaten bi- u. multilaterale Verträge ab, um das Entstehen mehrfacher StAng u. deren Folgen im Verhältnis zueinander zu vermeiden. Zu den ersten zählten die 1868/69 zwischen den Vereinigten Staaten u. dem Norddt Bund bzw. verschiedenen süddt Staaten abgeschlossenen Bancroft-Verträge, in denen ua vereinbart wurde, dass jeder Vertragsteil eingebürgerte Angehörige der anderen Partei nach fünfjährigem Aufenthalt im Einbürgerungsstaat nur noch als dessen StAng ansehen solle (...). Zu den zweiseitigen Verträgen der BR Deutschland gehört auch der dt.-persische Niederlassungsvertrag v. 17.2.1929; nach Ziff. II des SchlPr zu diesem Vertrag verpflichten sich die Vertragsparteien, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung der Regierung einzubürgern (...).
Auf multinationaler Ebene wurde die Haager Konvention über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen vom 12.4.1930 abgeschlossen, in deren Präambel es ua heißt:
„… In der Überzeugung, dass es im allgemeinen Interesse der internationalen Gemeinschaft liegt, wenn alle ihre Mitglieder sich die Auffassung zu eigen machen, wonach jeder Mensch eine StAng, und zwar nur eine einzige besitzen sollte, in der Erkenntnis also, dass das Ziel, dem die Menschheit auf diesem Gebiet zustreben sollte, die gänzliche Beseitigung der Staatenlosigkeit und der Doppelstaatigkeit ist, …“ (...).
Art. 6 der Konvention sieht für Doppelstaater kraft Geburt eine Verzichtsmöglichkeit mit Genehmigung des Staates, dessen StAng aufgegeben wird, vor u. das „Protokoll (Haag) über Militärdienst in gewissen Fällen doppelter Staatsangehörigkeit“ vom 12.4.1930 enthält Regelungen, um die doppelte Inanspruchnahme aus der Wehrpflicht zu verhindern (...). Weitergehende Regelungen, die in der Schlussakte der Haager Konferenz nur als unverbindliche Empfehlungen formuliert waren, sind in dem Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit u. über die Wehrpflicht von Mehrstaatern v. 6.5.1963 (...) enthalten (von der BR Deutschland am 20.12.2001 mit Wirkung zum 21.12.2002 gekündigt).
Art. 1 sieht vor, dass StAng einer Vertragspartei, die infolge einer ausdrücklichen Willenserklärung durch Einb. die StAng einer anderen Vertragspartei erwerben, ihre vorherige StAng verlieren; die Beibehaltung der vorherigen StAng ist ihnen zu versagen. In Art. 2 wird der Verzicht auf eine StAng bei Besitz mehrerer StAng erleichtert (dt. Text Anhang A. II.4.). Die Vollendung der Integration der sich auf Dauer im Inland niedergelassenen Ausl. insbes. der zweiten Generation sowie die große Zahl gemischt-nationaler Ehen waren für den Europarat Anlass dafür, das 2. Zusatzprotokoll v. 2.2.1993 (...) auszuarbeiten, das durch die Kündigung des Mehrstaaterübereinkommens bzw. des Kapitels über die Staatsangehörigkeit weitgehend seine praktische Bedeutung verloren hat).
Das am 1.3.2000 in Kraft getretene EuStAÜbk von 1997 (...) hingegen beschränkt sich im Hinblick auf die Mehrstaatigkeit in Art. 14 auf die Nennung zweier Fälle des gesetzlichen Erwerbs der doppelten StAng (durch Geburt oder aufgrund einer Eheschließung), die von den Vertragsparteien zugelassen werden sollen. Aus Art. 15 lässt sich entnehmen, dass es den Vertragsstaaten darüber hinaus freigestellt ist, weitere Fälle der Mehrstaatigkeit zu akzeptieren.“
Das deckt sich mit den Verlusttatbeständen des alten RuStAG. Wenn eine deutsche Ehefrau einen Ausländer heiratete, verlor sie oft ihre Staatsangehörigkeit, manchmal wurde sie dadurch staatenlos. Die Staatsangehörigkeit von Kindern bestimmte sich bei Verheirateten nach dem Vater, bei Unverheirateten nach der Mutter. Das war in vielen Ländern der Erde auch so und lockerte sich erst ab den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts.
Um damit deine Frage zu beantworten: Ja, man konnte damals doppelte Staatsangehörigkeiten erwerben. Es ist aber auch nicht sehr wahrscheinlich, dass es während der Weimarer Republik viele Doppelstaater gab. Doppelstaater dürften zu dieser Zeit eine zweite Staatsangehörigkeit wahrscheinlich vor allem aus dem ius soli-Prinzip (Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt auf dem Hoheitsgebiet) ungeachtet des überwiegend geltenden ius sanguinis-Prinzips (Staatsangehörigkeit durch Abstammung) erworben haben. --Opihuck 22:36, 22. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Hmm, danke. Die Frage taucht wegen einen Sportler in den 1920er Jahren und vorher anscheinend mal für die Schweiz, mal für Deutschland im Einsatz war. Aber das alles ist unklar. Aber mal Danke! --Blauer Heinrich (Diskussion) 23:05, 22. Jan. 2024 (CET)Beantworten