Einer alleine in einer Gemeinschaft?

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Hallo! Es tut mir wirklich sehr, sehr leid! Aber ich habe trotz dieses tollen Artikels eines immer noch nicht verstanden: Wie kann denn eine einzige, einzelne, im juristischen Sinne natürliche Person eine ganze Gemeinschaft, nämlich eine Bedarfsgemeinschaft bilden? Es kann sich hierbei doch nur um eines der Irrtümer der deutschen Sprache handeln. Oder? [DeLa]

Mir tut es auch sehr, sehr leid, dass sprachliche Irrtümer so weit verbreitet sind. Aber sonst wird ja eher der Genitiv verdrängt, da hat er es verdient, auch mal einen anderen Fall zu Unrecht zu verdrängen. Ansonsten irrt natürlich nicht die deutsche Sprache, sondern es irren ihre Benutzer.
So auch hier. Das Gesetz (s. Link im Artikel) spricht davon, dass zu einer Bedarfsgemeinschaft immer mehrere gehören. Leider wird in der öffentlichen Diskussion aber der Begriff immer anders verwendet und der allein lebende Hilfsbedürftige auch als Gemeinschaft bezeichnet. Da ist das Gesetz halt schlauer, als die meisten denken.
--Morgendorfferr 14:09, 23. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Die Bedarfsgemeinschaft ist eine Abstraktion: Zwar nimmt der Sprachgebrauch eine Mindestzahl von zwei Personen an, nicht aber das Gesetz, das die Bedarfsgemeinschaft definiert. Es handelt sich dabei um ein typisches Verwaltungskonstrukt um Gruppen von eins bis viele problemloser verwalten zu können. Sehr wahrscheinlich hatte bei der Begriffsprägung auch die EDV ihre Hände im Spiel. --Theodem 11:49, 1. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Es ist nun mal so: Eine Einzelperson kann keine Gemeinschaft sein. Das „Konstrukt“ BG macht aus Single-Haushalten Gemeinschaften, die es nicht gibt und nicht geben kann. Eine Person allein kann keine Gemeinschaft mit sich selbst bilden. Eine Vereinfachung darin zu sehen, das Einpersonenhaushalte riesige Fragebögen (konzipiert für große Lebensgemeinschaften) ausfüllen müssen, ist eine Absurdität. Allein die Zuordnung einer BG-(Bedarfsgemeinschafts-)Nummer ist für jede allein lebende Person eine Zumutung. Das SGB („Hartz IV“) unterscheidet nicht zwischen Single-Haushalten ohne Angehörige und Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern. Diese im Gesetz vorhandene Unmöglichkeit muss bei WP benannt werden. Ich habe daher einige Änderungen vorgenommen. Vielleicht findet jemand noch einen besseren Weg dies darzustellen?--129.70.6.247 18:58, 16. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Der Begriff Bedarfsgemeinschaft wird im SGB II insgesamt 55mal gebraucht (ohne Inhaltsverzeichnis). Dabei hat der Begriff 47mal die Bedeutung, dass mehrere Perssonen zusammenleben und eine Gemeinschaft bilden. 8mal wird unter Bedarfsgemeinschaft auch ein Ein-Personenhaushalt verstanden (§ 12 Abs.2 Nr. 4; § 12 Abs. 3 Nr. 2; § 16 Abs. 2 Satz 2; § 46 Abs. 7 und 8; § 51a Satz 5; § 51b Abs. 2). Am Augenfälligsten ist die Ein-Personengemeinschaft dadurch, dass sowohl der alleinstehende Hilfsbedürftige als auch eine (echte) Bedarfsgemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaftsnummer erhalten. Auch bei der Regelung zur Finanzierung in § 46 Abs. 7 ist die Bedarfsgemeinschaft gleichbedeutend mit einem Leistungsfall, der auch nur eine Person betreffen kann. Philosophische oder semantische Ergüsse darüber, ob eine einzige Person eine Gemeinschaft bilden kann, erscheinen hier, wo es um Verwaltungsvorgänge und um die verwaltungsmäßige Handhabbarkeit geht, überflüssig, erst recht wenn sie mit dem Gestus eines Gutmenschentums daher kommen.
Einen Haushaltsvorstand gibt es nach dem SGB II nicht. Er taucht nur in § 122 Abs. 1 Nr. 1 a SGB XII auf. --Arpinium 22:17, 18. Jun. 2009 (CEST)Beantworten
Eine „Ein-Personengemeinschaft“ gibt es nicht und kann es nicht geben. Der Absurdität sind anscheinend keine Grenzen gesetzt. Die verwaltungsmäßige Handhabbarkeit macht keinesfalls die Erfindung einer „Ein-Personengemeinschaft“ nötig, es gibt auch den Begriff „der/die Bedürftige“ und Kundennummern. Was ich unter dem „Gestus eines Gutmenschentums“ verstehen soll, bedarf einer Erklärung. 8-mal Bedarfsgemeinschaft für Einpersonenhaushalte im Gesetz ist genau 8-mal zuviel.--129.70.6.66 14:58, 19. Jun. 2009 (CEST)Beantworten
Zitat aus dem WP-Artikel Haushaltsvorstand: „Bedeutung hat der Begriff Haushaltsvorstand bei der Beantragung und Berechnung von staatlichen Sozial- und Transferleistungen, wie z. B. Sozialhilfe, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II.“.--129.70.6.250 17:05, 19. Jun. 2009 (CEST)Beantworten
Im Wohngeldrecht und dem Grundsicherungsrecht nach dem SGB II gibt es den Begriff Haushaltsvorstand nicht. Insoweit war der Artikel über den Haushaltsvorstand sachlich falsch. Ich habe ihn deshalb geändert.
Im Hinblick auf die Einpersonen-Gemeinschaft will ich nicht bestreiten, dass man sich um eine bessere sprachliche Bezeichnung hätte bemühen können. Aber außer, dass das Sprachempfinden beeinträchtigt werden könnte, kommt niemand durch den Begriff zu Schaden, es wird niemand diskriminiert oder herabgewürdigt. Es gibt übrigens auch eine Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in der Frauen diskriminierenden Variante: Ein-Mann-GmbH.
Eine sprachliche Kritik wäre eher bei einer Formulierung angebracht wie Eigenverantwortung stärken (= nur nicht zu viel helfen, damit die Leute noch ihren Arsch hoch kriegen und sich auch für 1,50 € in der Stunde ausbeuten lassen). Kritikwürdig ist auch die Wortschöpfung Eingliederungsvereinbarung, weil damit der Eindruck erweckt werden soll, hier würden zwei Parteien "auf Augenhöhe" miteiander verhandeln und etwas vereinbaren. Auch Arbeitslosengeld II ist vollkommen unlogisch, weil man weder arbeitslos sein muss, um diese Leistung zu erhalten, noch gibt es einen zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld der Arbeitslosenversicherung. Und was hat man sich unter Eingliederung in Arbeit vorzustellen? Und ist schließlich Leistungsmissbrauch genauso schlimm wie Kindesmissbrauch? --Arpinium 22:21, 19. Jun. 2009 (CEST)Beantworten
Diese Aufzählung von Kritikpunkten passt nicht ganz hierher. Nur die „Ein-Personen-Gemeinschaft“ betrifft eine Bedarfsgemeinschaft. Alle anderen Punkte gehören in die Diskussion von Hartz IV; solche Kritikpunkte werden dort leider bisher nicht angesprochen. Eine „Eingliederungsvereinbarung“ ist auch deshalb absurd, weil Arbeitslose im Allgemeinen familiär etc. in die Gesellschaft „eingegliedert“ sind. Eine Eingliederung in die Gesellschaft ist nicht allein von Arbeit abhängig (da wären ja alle Kinder oder Rentner gesellschaftlich nicht integriert!). --129.70.6.180 11:15, 25. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Es kommt niemand zu Schaden? Es kommt zu gravierenden Beeinträchtigungen des Selbstwertgefühls und damit zu psychischen Beeinträchtigungen, wenn man nur in der Wir-Form angesprochen wird. Die Einführung von „Ein-Personen-Gemeinschaften“ zeigt besonders deutlich das Gedankengut, was hier beim Gesetzgeber vorgelegen hat. Es wurde keine Grundsicherung (falls man den Begriff in diesem Fall überhaupt anwenden kann) des einzelnen Bürgers geschaffen. Für Kinder existiert z.B. keinerlei eigenen Grundsicherung. Auch Partner werden nicht als einzelne Bürger gesehen, sondern nur im Zusammenhang zu einem Hauptantragsteller (Arbeitsloser plus Sozialgeldempfänger). Es wurde keine Grundsicherung für die einzelnen Bürger geschaffen, wie es in anderen Ländern der Fall ist. Wenn zwei Singles sich zu einer Partnerschaft zusammenfinden, werden sie dabei vom Staat nicht unterstützt, sondern bestraft - beiden Partnern wird die Leistung um 10% gekürzt. Leistungsmissbrauch wird in diesem Falle durch Bespitzelung der Privatsphäre zu verhindern versucht. Die „Ein-Personen-Gemeinschaft“ dokumentiert den Charakter von Hartz IV in besonderen Maße und ist daher ein gravierender Kritikpunkt. Grundlage ist natürlich das subsidiäre Prinzip und die (nun um weitere Partner erweiterte) Familie als Grundversorger.--129.70.98.246 12:22, 25. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Die Verwaltungsnummer eines Leistungsbeziehers beim Jobcenter beinhaltet das Kürzel BG, das für Bedarfsgemeinschaft steht. Da geht das Geld hin. Daran muss man sich gewöhnen ... der typische erwerbslose Single also bildet ganz alleine seine eigene "BG" (Bedarfsgemeinschaft), "weitere Personen: null Personen" könnte man ergänzen (oder muss es sogar, um z. B. eine "VE" = Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft abzuwehren). (nicht signierter Beitrag von 79.251.77.93 (Diskussion) 22:17, 23. Sep. 2013 (CEST))Beantworten

Kritik

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Die Darstellung in der Kritik ist schlicht falsch. Verwandte in gerader Linie sind sich unterhaltspflichtig. An der Bildung einer Bedarfsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern ist daher nichts auszusetzen, da eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. --Theodem 12:13, 1. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Bedarfsgemeinschaft versus Unterhaltspflicht

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Das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft stellt aus meiner Sicht eine unausgegorene Regelung dar um Einsparunegen beim ALG II (Hartz IV) zu erzielen. Mein Sohn 17 Jahre lebt bei meiner geschiedenen Frau und deren Lebenspartner. Das Einkommen dieser "Bedarfsgemeinschaft" ist eher durchschnittlich. Ich wohne mit meiner Lebenspartnerin und deren 20 jährigen Sohn zusammen. Unser Gesamteinkommen liegt Dank meines Gehaltes relativ hoch. Als Folge erhält der Sohn meiner Lebensgefährtin ab Aug. 2006 kein ALG II mehr (Bedarfsgemeinschaft), BaFÖG allerdings würde er bekommen, da sein Vater auch nur über geringe Einnahmen verfügt. Würde mein leiblicher Sohn BaFÖG beantragen so hätte er - da das Einkommen der leiblichen Eltern hier zählt auch keinen Anspruch auf Grund meines Gehaltes, allerdings wären die Chancen für ALG II sehr groß.

Fazit: Mein Sohn darf nicht studieren, könnte allerdings arbeitslos werden um eine Unterstützung vom Staat zu erhalten. Der Sohn meiner Lebensgefährtin darf nicht arbeitslos sein, sollte daher bei Arbeitslosigkeit eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen.

Ist dieses Chaos juristisch noch erklärbar/vertretbar???

Es ist. Es erklärt sich ganz einfach aus dem Bedürfnis, Eheleute zu privilegieren und alle anderen Lebensmodelle massiv zu diskriminieren und auch finanziell schlechter zu stellen. Die Bedarfsgemeinschaft ist ein Konstrukt, das gedacht und konstruiert ist um "Eheverweigerer" zu bestrafen. Wenn dir das missfällt, ist es empfehlenswert, das nächste Mal eine andere Partei zu wählen. Wobei die Partei, die das nicht mit verbockt hat / hätte leider noch nicht gegründet ist ;-) Hier in Wikipedia wirst du allerdings wenig dagegen ausrichten können. --Theodem 22:58, 5. Dez. 2006 (CET)Beantworten
Hallo Modi!

Bitte lösche meinen Artikel, da ich schon eine Antwort auf meine Frage bekommen habe. Danke! Sandra

Mit sozialer Diskriminierung hat das aber nichts zu tun. Das wäre eine Unterscheidung ohne sachlichen Grund. Es gibt aber zwei sachliche Gründe, die Ehe zu privilegieren. Erstens stehts im Grundgesetz in Artikel 6 und zweitens hat die Forschung mittlerweile erwiesen, dass Partnerwechsel schädlich für die Kinder, besonders Teenager ist. Es macht also Sinn, Monogamie zu fördern, das ist ein sachlicher Grund. -- Zartonk talk 12:02, 19. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Juristische Bedeutung Bedarfsgemeinschaft

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nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Menschen länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

Dies bedeutet das einzig allein der Wille Verantwortung füreinander zu tragen eine eheähnliche Gemeinschaft, und damit die Anrechnung von Partnereinkommen bei nichtverheirateten und nichtverwandten Menschen begründet. Wie die Bundesjustizministerin auf Anfrage mitteilt „ muss der Betroffene substantiiert darlegen, warum trotz der Erfüllung eines gesetzlichen Vermutungstatbestandes doch keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Eine eidesstattliche Versicherung ist hier ein möglicher Weg. (Quelle www.Abgeordnetenwatch.de)

Diese Auffassung halte ich im Hinblick auf die dem Grundgesetz zugrunde liegende Rechtsordnung für bedenklich. Wenn einzelne Bürger ihr Recht auf Selbstbestimmung und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Anspruch nehmen möchten, dann ist dies begründungsfrei möglich. Die Willensfreiheit gilt auch im Hinblick auf die Unterhaltssorge bezüglich eines nicht verheirateten Partners, was ja auch das SGB II nicht bestreitet.

Die Argen müssten im Rahmen ihrer Informationspflicht Betroffene über diesen Sachverhalt informieren. Dies wird bei der Regelung von Bedarfsgemeinschaften bewusst unterlassen um den falschen Eindruck zu erzielen, Unterhaltsansprüche könnten bei Nichtverwandten und nicht Verheirateten Bedarfsgemeinschaften auch gegen den Willen der Betroffenen entstehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr bestreiten die Argen die Gültigkeit einer eidesstattlichen Willenserklärung.


Im Strafgesetzbuch § 263 Betrug heißt es (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Die Argen entstellen die notwendigen Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft, und spiegeln vor, diese könne gegen den Willen der Betroffenen entstehen. Insofern nutzt der Staat hier die Unwissenheit der Betroffenen um sich selbst einen finanziellen Vorteil zu schaffen.

Dietmar Brach, Wiesbaden

dietmar.brach@gmail.com

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Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich unerreichbar ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--SpBot 18:27, 10. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

„Gemeinschafts-Grundsicherung“ kontra individuelle Leistungsgesellschaft

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Der Sinn der Bedarfsgemeinschaften ist eine Gemeinschafts-Grundsicherung für bedürftige (eben nicht Einzel-) Bürger. Das steht im Widerspruch zur in Deutschland verwirklichten individuellen Leistungsgesellschaft. Unterstützt wird nicht der einzelne Arbeitslose, sondern gleichzeitig mit allen Konsequenzen auch sein Lebenspartner und Kinder (das „Sozialgeld“ wurde gleichzeitig und ausschließlich zu diesem Zweck eingeführt). Die Fragwürdigkeit zeigt sich besonders, wenn Partner oder Schüler (Ferienjob) mit eigenem Engagement versuchen, Ihre Lebenssituation zu verbessern. In diesem Falle zieht die Gemeinschaft (ARGE) den an der Situation unschuldigen Bürgern (Kinder, ...) ihren über dem Freibetrag von 100€ liegenden Verdienst ab. Das kann man als Kollektiv-Haftung verstehen. Es verhindert die Entwicklung individueller Leistungsfähigkeit und -kraft von Partnern und sozial schlecht gestellten Kindern.--129.70.6.183 17:45, 3. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Anregungen zum Text, auch zum Thema Kritik, sind stets willkommen. Der von dir angesprochene Aspekt Indivuum vs. Gemeinschaft ist gegenwärtig im Abschnitt Kritik, genauer: Bedarfsgemeinschaft#Schlechterstellung von Individuen in Bedarfsgemeinschaften, dargestellt. Auch diejenige Kritik am Konzept Bedarfsgemeinschaft, wie du sie hier äußerst, könnte dort angefügt werden; allerdings müsste dafür eine von tatsächlich öffentlich geübte Kritik durch eine geeignete Quelle nachgewiesen werden (WP:Beleg, z.B. Einzelnachweis durch wissenschaftliche Literatur, die diesen Aspekt analysiert, oder entsprechende Belege aus dem Internet.) --Carolin 03:59, 4. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Die in der Kritik genannten Punkte führen teils zu ähnlichen Ergebnissen. Mein Ansatz geht jedoch von der Gesellschaftsform (Leistungsgesellschaft) aus. Ich habe vergleichbare Ansätze in der öffentlichen Kritik bisher nirgends gelesen (Das Beispiel Schüler / Ferienjob findet sich allerdings in Pressemeldungen). Um das wissenschaftlich zu belegen, müsste man entsprechende Stellen etwa im Grundgesetz suchen. Dazu habe ich aber leider nicht die nötige Kompetenz.--129.70.6.54 10:33, 4. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Pressemitteilungen und Artikel aus Tageszeitungen können als Einzelnachweis durchaus angebracht sein. Ich habe das Thema jetzt ein wenig recherchiert, mit folgenden Ergebnissen: wegen der Ferienjobs besonders relevant sind:

Ich denke, genau diese Thematik hast du gemeint, und ich könnte mir gut vorstellen, dass du diese Referenzen für den Artikel verwenden könntest.

Etwas allgemeiner zum Zusammenhang (individueller) Eigenverantwortung vs. (gemeinschaftlicher) Existenzsicherung gibt es noch z.B. folgende Links:

  • "Individuelle Existenzsicherung und Eigenverantwortung sollten für alle Menschen gleichermaßen möglich sein - die rechtliche Vergemeinschaftung aufgrund von privaten Lebensentscheidungen (Ehe, Partnerschaft) stellt nach unserer Auffassung hierfür ein Hindernis dar." [1],
  • "eine Strategie moderner – aktivierender - Wohlfahrtsstaatlichkeit, die auf die Ermächtigung ihrer BürgerInnen setzt, verlangt vor allem eines: den endgültigen Abschied von dem durch die katholische Soziallehre begründete Subsidiaritätsprinzip, nach der Familienangehörige zunächst und vorrangig füreinander einstehen, bevor der Staat als (paternalistischer) Versorger eintritt." [2].
  • (außerdem z.B.: [3], [4]).

Diese letzten Links betreffen aber speziell nicht die Schüler- oder Ferienjobs. Gruß, --Carolin 21:28, 4. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Danke für die Mühe - ich hätte mein Beispiel Ferienjob sicher nicht so umfassend nachweisen können. Die Links sind sicher höchst interessant, treffen meinen Ansatz aber nicht so ganz. Ich sehe eine Unvereinbarkeit zwischen unserer individuell geprägten Leistungsgesellschaft allgemein und der mit Hartz IV (bzw. Sozialhilfe - Ursprung der „Bedarfsgemeinschaft“) verbundenen Ausweitung von Hilfebedürftigkeit auf Partner (die allein nicht unbedingt bedürftig sein müssen) und insbesondere Kinder. Damit wird eigenes Leistungs-Engagement von Partnern erschwert. Sehr viel entscheidender ist jedoch, das Hartz IV-Kindern das normale Hineinwachsen in die Leistungsgesellschaft verwehrt wird. Es kann doch nicht sein, das unschuldige junge Menschen wegen Arbeitslosigkeit ihrer Eltern als „hilfebedürftig“ erklärt werden (und ihnen z.B. Einnahmen, die sie unter gleichen Bedingungen wie Mitschüler erarbeiten, abgezogen werden).--129.70.6.113 14:03, 8. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Hallo 129.70.6.x, ich habe soeben gesehen, dass du einen Beitrag zum Artikel eingestellt hast und er revertiert wurde. Den Revert kann ich nachvollziehen, meine Begründung wäre es waren Links im Fließtext (nach WP:Web nicht gestattet) und keiner dieser Links belegt genau deinen Text, es fehlt somit ein Beleg (siehe WP:Belege). Der Beitrag ist somit - soweit ohne Beleg - im Zweifel als "Theoriefindung" (siehe WP:TF) einzustufen und kann so nicht stehen bleiben. (Vielleicht versuche ich es später mal, das mit den Ferienjobs etwas neutraler zu formulieren und in den Artikel zu setzen.)
Ich habe zum Thema "Hilfebedürftigkeit" in Bedarfsgemeinschaften jetzt noch folgende Infos gefunden: "Unverheiratete Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben." [5] Sprich (gegeben den Fall, dass das Kind nicht selbst ein Kind hat): jeden Euro über den eigenen Bedarf hinaus können sie bis auf Steuern und Sozialabgaben behalten; darunter wird jeder Euro über 100 Euro angerechnet (wohl zu 80 %, siehe verlinkte Infos). Sprich der effektive Erwerbsarbeitsanreiz ist für das "Kind" in der Tat bis unter diese Grenze gering: am Hilfebedürftigkeitsstatus ändert sich (unterhalb der Einkommensgrenze des eigenen Bedarfs, und solange das Kind mit d. Eltern(teil) zusammen lebt) gar níchts, und mehr Geld ist dann effektiv auch nur wenig mehr da. (Das ist jetzt aber noch nicht Wikipedia-reif, da ich für diese spezielle Kritik keinen Beleg nachweisen kann.) Meinst Du dies mit deinen Worten "Damit wird eigenes Leistungs-Engagement von Partnern erschwert. Sehr viel entscheidender ist jedoch, das Hartz IV-Kindern das normale Hineinwachsen in die Leistungsgesellschaft verwehrt wird. Es kann doch nicht sein, das unschuldige junge Menschen wegen Arbeitslosigkeit ihrer Eltern als „hilfebedürftig“ erklärt werden"? --Carolin 22:54, 9. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Ich habe die Informationen bzgl. Ferienjob nun in den Artikel Ferienjob und in diesen Artikel eingefügt. --Carolin 06:25, 13. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Die Thematik der Anrechnung von Einkünften aus Ferienjobs bei den Kindern steht nicht im Zusammenhang mit dem Thema Bedarfsgemeinschaft, denn dabei handelt es sich nicht um eine Auswirkung des Umstands, dass das Kind zu einer Bedarfgemeinschaft mit den Eltern zugeordnet wird. Es geht vielmehr um die allgemeine Thematik der Anrechnung von Einkommen auf die Hilfe. Deshalb gehören die Ausführungen über das Einkommen aus Fereienjobs nicht in die Darstellungen der Auswirkungen der Bedarfsgemeinschaft auf den Leistungsanspruch, sondern sind dort anzubringen, wo die Einkommensanrechnung allgemein dargestellt wird. --Gunilla 12:22, 13. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Ich habe jetzt eine Weile darüber nachgedacht. Mir scheint, du hast Recht - ich bin mir allerdings nicht ganz sicher, ob auch in anderen Fällen (z.B. bei erwachsenen, allein lebenden Erwachsenen mit Alg-II-Bezug) auch genau dieser Freibetrag von 100 € pro Monat und genau diese Anrechnung in Höhe von 80 % anzuwenden sind. Deshalb bin ich nicht ganz sicher, dass die Bedarfsgemeinschaft wirklich gar keine Rolle dabei spielt, ich habe aber noch nicht recherchiert. Würdest du mich wegen der 100 € und 80 % aufklären (und ggf. wenn du sie zur Hand hast mit den gesetzlichen Grundlagen) - und/oder es gleich im Artikel "Ferienjob" einarbeiten, das wäre genauso gut. Besten Gruß, --Carolin 00:21, 14. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Das Einkommen des Schülers aus dem Fereienjob ist genauso Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wie das Einkommen der Eltern, die in einem "normalem" Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen den Bedarf nicht voll deckt. Es gibt keinen Unterschied, sondern es gelten die allgemeinen Regeln nach §§ 11 und 30 SGB II. Aus § 11 Abs. 1 SGB II ergibt sich, dass das Einkommen zu berücksichtigen ist. Es können aber zwei Freibeträge abgezogen werden: Und zwar zum einen 100 € (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II) und zum zweiten 20% von dem Teil des Einkommens, das 100 € übersteigt (§ 11 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II). Würde der Schüler bei seinem Fereinjob mehr als 800 € verdienen, würde der Freibetrag für den Teil des Einkommens, das 800 € übersteigt, nur 10% betragen. --Gunilla 10:39, 14. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
OK, §11 und $30, wie du sagst, soweit hast du mich überzeugt. Allerdings hat der Schüler ja nur für sich selbst zu sorgen, daher würde er bei einem Einkommen von 800 € oder mehr ja gar keine Anrechnung mehr benötigen (da das eigene Einkommen in dem betreffenden Monat über dem Regelsatz liegt, dann ist das Kind nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft), von daher ist der letzte Satz in diesem Fall wohl nicht anwendbar... Ich habe den Fereinjob-Teil jetzt jedenfalls wieder entfernt. --Carolin 23:38, 14. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Dieser Teil der Diskussion ist veraltet und kann archiviert werden. --Kulturkritik (Diskussion) 07:53, 20. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Bedarfsgemeinschaft

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Was ist denn mit der Bedarfsgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 SGB XII? --195.145.91.170 16:34, 21. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Partner! nicht Menschen. Genau lesen.

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Falsch und deshalb zu korrigieren: "Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen", ich habe richtiggestellt: "Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Partner" --79.251.103.71 14:18, 29. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Ist denn irgendwo definiert, wann ein Mensch ein "Partner" ist und wann nicht? Ist mit "Partner" vielleicht Sexualpartner gemeint? Und wie ist Sexualpartner definiert - reicht es da, wenn man ab und zu mal Sex zusammen hat? Und wie sieht es aus, wenn man sich nicht Treue versprochen hat und nicht monogam lebt, sondern innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (beispielsweise von 3 Jahren) mit vielen verschiedenen (beispielsweise 9) Personen Sexualkontakte hat. Begründen wiederholte Sexualkontakte zwangsläufig und automatisch eine Beziehung, auch wenn keine Liebe im Spiel ist, sondern es bloß um Sex und Lust und Vergnügen geht? Kann und darf ein Beamter oder sonstiger Angestellter des Arbeitsamtes als Außenstehender mit allgemeingültiger Rechtskraft beurteilen, ob zwischen zwei Menschen eine Liebesbeziehung besteht? Und ist es fiskalpolitisch und sozialpolitisch sinnvoll, durch faktisches Bestrafen bzw. Sanktionierung einer Eingehung einer Beziehung arbeitslose Menschen noch mehr und möglichst dauerhaft in soziale Isolationen zu drängen? Kann man sozial isolierte Menschen (vielleicht solche die nur vor dem Fernsehen und Viderekorder sitzen und deren Sexualleben sich auf Masturbation beschränkt) besser und schneller und leichter in den Arbeitsmarkt integrieren, als Menschen mit sozialen Kontakten? --93.229.171.45 02:04, 11. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Auch wenn dieser Diskussionsbeitrag schon ein paar Tage alt ist, will ich ihn doch nicht - auf Dauer - so stehen lassen. Die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht, hat im ersten Zugriff nichts mit sexuellen Kontakten zu tun. Es geht um etwas völlig anderes: Es geht um die Frage, ob zwei Menschen füreinander einstehen wollen. Ob sie das mit oder ohne Bett tun, ist völlig egal.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 06:02, 2. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Absatz: Keine sozialrechtlichen Unterhaltspflichten

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Hier fehlt mir die Logik: "Deshalb schulden sich Partner, die nicht miteinander verheiratet oder verpartnert sind, nicht dadurch Unterhalt, dass sie als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden." Wie kann es sein, dass Parner nicht verpartnert sind? Wären sie es, dann wären sie keine Partner.... (nicht signierter Beitrag von 84.119.220.130 (Diskussion) 11:14, 10. Aug. 2015 (CEST))Beantworten

Gemeint ist hier die Lebenspartnerschaft, also schwule/lesbische Paare. -- Liliana 11:23, 10. Aug. 2015 (CEST)Beantworten
Veraltete Sichtweise. Und wo sind die Belege dafür? --Kulturkritik (Diskussion) 07:51, 20. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
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GiftBot (Diskussion) 18:42, 21. Dez. 2015 (CET)Beantworten