Diskussion:Arbeitslosengeld (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 2003:EF:170B:F525:7169:AE8C:DC5A:BEEF in Abschnitt Erleichterter Zugang wegen Covid-19 hier im falschen Artikel
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Resteuropa

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Wie kann man denn am besten die Situation der anderen Ländern (v.a. Österreich und Schweiz mit einbauen? So wie er jetzt da steht ist es ein rein deutscher Artikel. -- Vinci 14:16, 6. Dez 2004 (CET)

Werde mal versuchen, mich in den nächsten Tagen des o.g. Problems anzunehmen. Muß nur vorher nochmal prüfen, ob meine Infos zur Rechtslage in A und CH noch auf dem aktuellen Stand sind. --Padre 20:02, 11. Mär 2006 (CET)

Arbeitslosengeld II

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Ist es nicht angebracht, einen eigenen Beitrag zu "Arbeistslosengeld II" (= Hartz IV) einzustellen?

Denke schon. -- Vinci 00:06, 3. Jan 2005 (CET)

Ein bisschen too heavy, schliesslich ist das hier keine Linkliste! Aber ehrlich gesagt bin ich da überfordert da zu filtern. -- Vinci 00:06, 3. Jan 2005 (CET)


Ich bin dafür die gesamte Linkliste am Ende komplett zu streichen: Sie ist willkürlich ausgewählt und keineswegs vollständig, teilweise existieren die Seiten bereits nicht mehr, manche Ratschläge auf den verlinkten Seiten sind fragwürdig bis falsch, manche Hinweise beziehen sich auf eher kommerzielle Angebote (von Verlagen etc.). Wer im Netz (extern)suchen will, der kann und wird das tun, mit und ohne Wikipedia Link-Hinweisen. -- Fidelfreiburg 19:42, 11. Jan 2005 (CET)

Ich habe da mal ein bisschen aufgeräumt. Bei den Literaturangaben sollten die Vorgaben von Wikipedia:Literatur eingehalten werden - insbesondere sind Links auf Werbeseiten für ein Buch unerwünscht, normalerweise sind bei den Literaturangaben nur Weblinks auf den Volltext der entsprechenden Veröffentlichungen angebracht.
Zu Weblinks gibt es Konventionen unter Wikipedia:Weblinks. Es sollte vor allem direkt auf der verlinkten Seite Informationen speziell über den Artikelgegenstand vorhanden sein (hier Arbeitslosengeld, nicht allgemein Arbeitslosigkeit, Hartz IV, die soziale Lage in Deutschland, den Lauf der Weltgeschichte oder sonst etwas). grüße, Hoch auf einem Baum 15:55, 22. Okt 2005 (CEST)

Der aktuelle Link zu den offiziellen Seiten der Arbeitsagentur zum Arbeislosengeld lautet: arbeitsagentur.de: Infos zum Arbeitslosengeld
-- Gruß, Lechef 18:36, 03. Aug 2006 (CEST)

Folgen der Reform

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Der Abschnitt "Folgen der Reform" hängt m. E. völlig in der Luft. Mit "Reform" ist vermutlich Hartz IV gemeint, was aber nirgendwo erwähnt oder besprochen wird. Ich bin dafür, den kompletten Abschnitt zu streichen ODER, wahrscheinlich besser, auf die bis 31.12.2004 geltende Rechtslage (längere Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes) einzugehen und kurz die Änderungen durch die "Reform" Hartz IV zu beschreiben.

Folgenden Unterabschnitt habe ich komplett gestrichen: "Volkswirtschaftlich gesehen wird mit positiven Effekten gerechnet, da einerseits Anreize zur Aufnahme einer Arbeit entstehen, andererseits staatliche Mittel auf Bedürftige konzentriert werden können. Zudem erhofft man sich - insbesondere durch die Pauschalierung von Leistungen - die Förderung der Eigenverantwortung." Was man halt so von sich gibt, wenn man Prof. UnSinn heißt oder Norbert Walter heißt und Chefvolkswirt der Deutschen Bank ist. Oder wenn man so strohdoof im Kopf ist, diesen Müll zu glauben. "Volkswirtschaftlich ... positive[] Effekte[]", zu denen denen die pervers gewachsene Armut in Deutschland, vor allem bei Kindern, das katastrophal schlechte Wirtschaftswachstum und, nicht zuletzt, die weiter wachsende Armut zählen - "Hartz IV wirkt"! Träumt weiter, Ihr asozialen W***ser!--62.138.56.98 12:52, 15. Jun 2005 (CEST)

Selbstständige Nebentätigkeit

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Der Artikel nennt nur die 165 Euro - Grenze beim Hinzuverdienst neben ALG. Diese Grenze kann aber bei durchaus deutlich höher sein, wenn der ALG Empfänger schon vorher entspr. Umsätze aus nebenberufl. Selbstständigkeit hatte. (s. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/__141.html) ciao frank

Folgen verspäteter Arbeitslosmeldung

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Benutzer "Bettenburg" hatte am 27.12.2005 hier so formuliert: "Im Fall befristeter Arbeitsverträge muss die frühzeitige Arbeitssuchmeldung gem. § 37 b SGB III frühestens d.h. mindestens drei Monate vor Ende der Befristung erfolgen, um eine möglichst lückenlose Weiterbeschäftigung zu erleichtern." ()Hervorhebung vomn mir)

Er wiederholt damit die Rechtsauffassung der Bundesagentur, die meint, dass die gesetzliche Fomulierung "frühestens" nach üblichem deutschem Sprachgebrauch eigentlich als "spätestens" zu lesen sei. Das ist sprachlich und logisch Unsinn, weshalb zahlreiche Sozialgerichte diese Regelung für unanwendbar wenn nicht für verfassungswidrig halten. Man sollte solche nicht mehr nachvollziehbaren Gesetzesauslegungen nicht als objektiv richtige Auslegung wiedergeben, sondern als das, was sie sind: die unverbindliche Auffassung der Bundesagentur zu einer gesetzgeberisch völlig mißglückten Regelung, die nach dem Kolationsvertrag wohl demnächst wieder abgeschafft werden wird. Deshalb fand ich eigentlich auch die Streichung durch Benutzer "Besserwisserhochdrei" vom 23.12.05 weniger klug. Fidelfreiburg 17:47, 10. Jan 2006 (CET)

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Hallo!

Der Link "Wichtige Hinweise zur Grundsicherung für Arbeitssuchende" funktioniert nicht mehr. Vielleicht passt ja der hier: http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Service/publikationen,did=171448.html

Viele Grüße, Flusskiesel

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Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich unerreichbar ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--Zwobot 23:45, 26. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Arbeitsbescheinigung

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Hier gibt es keine Info zu Arbeitsbescheinigung

Zusammenführung der Artikel von ALG und ALG I

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Der Begriff Arbeitslosengeld I ist kein offizieller (Vgl §§ 117 ff SGB III), sondern wird nur umgangsprachlich zur Abgrenzung zum Arbeitslosengeld II gebraucht. Die Erklärung des Fachbegriffs Arbeitslosengeldes sollte deshalb meines Erachtens vollständig unter dem bereits bestehenden Artikel Arbeitslosengeld erfolgen und die dortigen mit Ausführungen mit denen unter ALG I zusammengelegt werden. Unter dem Artikel Arbeitslosengeld I ist dann nur zu erläutern, wie es zu dem Gebrauch dieser Bezeichnung gekommen ist und dass damit das Arbeitslosengeld gemeint ist. Arpinium 2. April 2007 21:45 CEST

Bei der Bearbeitung hast du vergessen, auf den Artikel ALG II zu verweisen (das war der Sinn meiner Änderung zuvor). Aber deinen Vorschlag kann ich nicht voll nachvollziehen: die offizielle Verwendung ist ALG I und Arbeitslosengeld II, siehe Meldungen der Arbeitsagentur. Deine Quelle reiche ich mal hier nach: SGB iii, 117 allerdings kann man nach dem Artikelnamen suchen und stößt dabei auf die Definition inklusive römischer Bezifferung. Insofern muss ich dir widersprechen, und finde es darüberhinaus hilfreich, dass der umfangreiche Beitrag über die Situation in der Bundesrepublik in einem eigenen Artikel steht. --FlammingoMoin 18:48, 3. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Es ist falsch und darüber hinaus nur verwirrend, den Begriff Arbeitslosengeld als Oberbegriff für Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II zu begreifen. Dieses unterscheidet sich grundsätzlich von jenem. Beim Arbeitslosengeld ist nämlich Arbeitslosigkeit Leistungsvoraussetzung, beim Arbeitslosengeld II ist dies nicht der Fall. Hier ist die Arbeitslosigkeit nur regelmäßig ein tatsächlicher Begleitumstand, der aber rechtlich für den Leistungsanspruch ohne Bedeutung ist.

Beim ALG II wird die römische Ziffer vom Gesetz (SGB II) gebraucht, ist also "offizell". Dagegen wird beim Arbeitslosengeld offiziell, das heißt im SGB III, die römische Ziffer gerade nicht hinzugefügt. Auch die Arbeitsagentur tut dies nicht. Der Satz aus der Einleitung zum Artikel Arbeitslosengeld II (derzeitige Fassung): "Arbeitslosengeld wird zu Beginn der Arbeitslosigkeit als Arbeitslosengeld I bezogen" ist unlogisch. Außerdem kann er die irrige Vorstellung erwecken, dass jeder Arbeitslose Arbeitslosengeld erhält.

Unlogisch und falsch ist auch der Satz aus der Einleitung zum Artikel Arbeitslosengeld I (derzeitige Fassung): "Nach einer Frist von höchstens 18 Monaten erhalten Bedürftige Arbeitslosengeld II". Wer bedürftig ist, erhält, wenn er einen Antrag stellt, sofort ALG II und muss keine Fristen abwarten.

Arpinium 3. April 2007 22:25 CEST

Ich habe nunmehr den Artikel ALG I in den Artikel Arbeitslosengeld übertragen.Arpinium 23. April 2007 21:00 CEST (nicht signierter Beitrag von 89.52.31.45 (Diskussion) )
So geht das aber nicht. Indem du einfach den Quelltext kopiert hast, ist die Versionshistorie unterbrochen worden, was eine Verletzung der GFDL darstellt. Daher habe ich es Rückgängig gemacht. Es gibt eine Verschiebefunktion, die den Artikel samt Versionshistorie zu einem neuen Lemma überträgt. Dazu muss das Lemma aber frei sein, daher du musst eine Löschung des alten Artikels beantragen (Schnelllöschung). Ich hätte das Verschieben vornehmen können, allerdings kenne ich mich nicht gut genug damit aus, um zu beurteilen, welcher Begriff der richtige ist (siehe Einwurf von Flammingo). Darüber hinaus solltest du deine Beiträge hier mittels --~~~~ unterschreiben und dazu eingeloggt sein. So könnte ja jeder in deinem Namen unterschreiben. -- iGEL·대화·Bew 06:16, 27. Apr. 2007 (CEST)Beantworten
Tatsächlich ist im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt keine Rede vom Arbeitslosengeld I, sondern nur vom Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II. Vielleicht sollte man den Artikel nach Arbeitslosengeld (Deutschland) verschieben, der Artikel ist so umfangreich, dass er einen eigenen Artikel verdient hat und Arbeitslosengeld soll ja auch die Situation in anderen Ländern beschreiben. Falls man ihn denn wirklich verschieben will, der Begriff ALG I scheint sehr viel verbreiteter zu sein und wird auch auf den Seiten der Bundesregierung verwendet. Man könnte ja auch in Arbeitslosengeld I daraufhin weisen, dass die offizielle Bezeichnung nur Arbeitlosengeld lautet. -- iGEL·대화·Bew 06:36, 27. Apr. 2007 (CEST)Beantworten
Ich stimme iGEL voll zu. Am Anfang von Arbeitslosengeld könnte man dann noch den "Dieser Artikel"-Baustein benutzen, damit Leser schnell Arbeitslosengeld (Deutschland) finden (und vielleicht schreibt mal wer Arbeitslosengeld (Österreich), falls das da nicht anders heißt?). --84.188.215.58 12:41, 27. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Vorschlag für die neue Formulierung des Artikels

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ALG I ist Umgangssprache. Das Arbeitslosengeld ist deshalb unter der offiziellen Bezeichnung zu erläutern. An dieser Stelle ist nur zu erklären, was es mit der gebräuchlichen Bezeichnung ALG I auf sich hat.

Formulierungsvorschlag:

Statt von Arbeitslosengeld wird in Deutschland laienhaft oder umgangssprachlich oft von Arbeitslosengeld I (ALG I) gesprochen. Die Hinzufügung der römischen Ziffer I soll das Arbeitslosengeld vom Arbeitslosengeld II abgrenzen bzw. eine Verwechselung mit diesem vermeiden. Arpinium 23. April 2007, 21.05 CEST (nicht signierter Beitrag von 89.52.31.45 (Diskussion) )

Tut mit leid, ich war versehentlich nicht angemeldet, als ich meinen Beitrag am 23. April, 21:05 schrieb. Arpinium 27. April 2007, 17:10 CEST

Ich greife die Diskussion noch mal auf. Das Lemma "Arbeitslosengeld I" entspricht nicht der offiziellen Begrifflichkeit. Die Primärquelle für den Begriff ist nun mal das Bundesgesetzblatt / SGB III, von daher sind selbst Publikationen der BA, die den Zusatz "I" verwenden, kein hinreichender Beleg für dessen Richtigkeit. Der Artikel ist nicht eimal einheitlich- die Passagen, die einfach nur aus dem Gesetz kopiert wurden, verwenden alle den korrekten Begriff "Arbeitslosengeld", während an anderen Stellen mal von ALG I, mal von Alg I und mal von Arbeitslosengeld I die Rede ist. Da das Lemma Arbeitslosengeld einen internationalen Begriff beschreibt, sollten wir diesen Artikel in "Arbeitslosengeld (Deutschland)" umbenennen und diese unprofessionelle "I" komplett entfernen. --Kachelmann 18:28, 15. Jun. 2009 (CEST)Beantworten


Es gibt den Begriff Arbeitslosengeld 1 nicht. Die korrekten Bezeichnungen sind Arbeitslosengeld und Arbeitslosgengeld 2. Quelle: Prof. Rürup (nicht signierter Beitrag von 92.193.90.237 (Diskussion | Beiträge) 02:33, 12. Jul 2009 (CEST))

Dauer des Bezugs von ALG I

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Bei der Tabelle von "Dauer des Bezugs von ALG I" steht in den Spaltenüberschriften "Lebensalter in J.". Das sollte man lieber in "Mindestlebensalter in J." ändern 20:28, 27. Okt. 2007 (CEST)

Für Bezieher mit mindestens 50 Jahren soll die Maximalbezugsdauer auf 15 bis 24 Monate verlängert werden.


Bei der Dauer sollte auch die Rahmenfrist erklärt werden. Wie ist die Dauer zu berechnen wenn sich Zeiten der Beschäftigung mit Zeiten der Arbeitslosigkeit abwechseln. Wann ist dann der Anspruch tatsächlich zu ende und wann entsteht ein neuer Anspruch. (nicht signierter Beitrag von 217.91.7.24 (Diskussion | Beiträge) 07:24, 26. Mär. 2010 (CET)) Beantworten

Steuerliche Aspekte

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Was mir noch fehlt sind die steuerlichen Aspekte, z.B. zählt Arbeitslosengeld I ja als Lohnersatzleistung und ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Zitat von www.steuer.bayern.de: "Der Progressionsvorbehalt führt nicht zu einer Steuerpflicht der an sich steuerfreien Einnahmen. Er bewirkt aber, dass auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden ist, d. h. die steuerpflichtigen Einkünfte werden mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn man auch die steuerfreien Leistungen besteuern würde."

Das ist insbesondere dann wichtig, wenn jemand z.B. 6 Monate arbeitslos war und die restlichen 6 Monate voll gearbeitet hat. Das ALG I wird also dem Jahresverdienst hinzugerechnet, um den Steuersatz zu ermitteln, der dann aber nur auf das Erwerbseinkommen angewendet wird.

Eingefügt. —YourEyesOnly schreibstdu 07:13, 17. Nov. 2007 (CET)Beantworten

ALG 1 nach der Ausbildung

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vll könnte jemandn diesen text einbinden... bin sprachlich nich so begabt ;)

gefunden bei [1]am 13.03.

Wie wird das Arbeitslosengeld nach einer Berufsausbildungsverhältnis berechnet? Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer Berufsausbildung, wird zunächst das Ausbildungsentgelt der letzten 52 Wochen, also des letzten Jahres berücksichtigt. Hiervon wird das durchschnittliche wöchentliche Bruttoentgelt von der Ausbildungsvergütung ermittelt. Da in den überwiegenden Fällen der Arbeitslosengeldsatz nicht besonders hoch wäre, weil das Brutto letztendlich sehr niedrig bei einer Berufsaubildung ist, erfolgt hier eine Sonderbemessung bei Arbeitslosengeld. Neben der Berechnung des Bruttoentgeltes der letzten 52 Wochen, wird für den arbeitslosen Jugendlichen ein tarifliches Arbeitsentgelt festgelegt. Vorausgesetzt, der Auszubildende hat seine Berufsausbildung bestanden. Entweder der Ausbildungsbetrieb bescheinigt dem Arbeitsamt das Arbeitsentgelt welches der Auszubildende nach abgeschlossener Berufsausbildung bei Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis erhalten würde oder das Arbeitsamt ermittelt dem Berufsabschluss entsprechend das tarifliche Arbeitsentgelt für den Arbeitslosen. Dieses Arbeitsentgelt bei Übernahme wird danach halbiert. Das halbierte Bruttoentgelt wird auf ein wöchentliches Bruttoentgelt umgerechnet und mit dem durchschnittlichen wöchentlichen Bruttoentgelt aus den letzten 52 Wochen verglichen. Das höhere Bruttoentgelt wird für die Ermittlung des Arbeitslosengeldsatzes gemäß der LVO herangezogen. Achtung, diese Sonderbemessung erfolgt nur dann, wenn die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. 193.110.85.247 08:34, 13. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Diese Regelung gibt es schon seit einigen Jahren nicht mehr, sie wurde mit "Hartz III" (ich glaube, zum 01.01.2006) abgeschafft.--Kachelmann 06:59, 13. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Arbeitssuchend oder Arbeitsanbietend?

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Zitat aus dem Wikipedia-Artikel:

.... der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), ....

Meine Meinung: Arbeitslose sind nicht arbeitssuchend, sondern bieten Arbeit an, sind also Arbeitsanbieter. Arbeit suchen die Unternehmen, die Personal einstellen. Dieser grundsätzliche Unterschied wird in der öffentlichen Diskussion leider so gut wie nie beachtet. Denn wer etwas anbietet, verkauft das Gut oder seine Leistung so teuer wie möglich. Wer etwas sucht, kauft das Gut oder die Leistung - Einhaltung der sonstigen Anforderungen z.B. hinsichtlich Qualität - so billig wie möglich. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 212.29.45.84 (DiskussionBeiträge) 2:30, 23. Jun. 2008 (CEST))

Der Begriff Arbeit kann im Sinne von Arbeits-leistung, aber auch im Sinne von Arbeits-stelle verstanden werden. Arbeitssuchend meint hier: Arbeitsstellensuchend. Gunilla 21:37, 23. Jun. 2008 (CEST)Beantworten


arbeitssuchend, ist derjenige der eine Arbeitsstelle sucht. Er bietet daher keine Arbeit an, sondern bietet nur seine Arbeitskraft zur Bewerkstelligung des Arbeitsvolumens. Dieses stellt entsprechend der Arbeitgeber, dieser bietet Arbeit an bzw sucht jemanden, der für ihn diese Arbeit erledigt. Entsprechend bietet der arbeitssuchende keine Arbeit an, sondern sucht Arbeit. (Hätte dieser Arbeit, müsste er nicht suchen)

Anwartschaftszeit

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Folgender Satz ist unverständlich oder unsinnig:

  • „Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.“

Wenn er so gemeint ist, wie ich ihn verstehe, muss konsequenterweise auch dort stehen:

  • „Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.“

Frage: Verkürzt eine Sperrzeit die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld oder wird nur der Beginn bzw. die Fortsetzung des Bezuges um die Sperrzeit verschoben, ohne dass sich die Bezugsdauer ändert? -- 84.130.178.52 16:39, 10. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Nein, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 147 SGB III erlöscht, weil es (vereinfacht ausgedrückt) zu mehr als 21 Wochen Sperrzeit kommt, dann ist das der absolute Nullpunkt. Eigentlich ist nur das Wort einer irreführend. -- Achates Boom-De-Yada! 21:41, 30. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Guten Morgen, eine Frage: Wenn ich jetzt krank werde, gilt die Zeit in der ich Krankengeld von der Krankenkasse erhalte, dann nicht als Anwartschaftzeit? 80.130.90.151 07:04, 10. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Ja, die Zeit des Krankengeldbezugs ist versicherungspflichtig (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Damit gehört sie zur Anwartschaftszeit (§ 123 SGB III). --Gunilla 11:59, 10. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Kündigung innerhalb der letzten drei Arbeitsmonate - 3 Tage Zeit

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Hallo!

Im Artikel zum Thema Arbeitslosengeld I ist ein Fehler: Erhält man seine Küdnigung oder kündigt man innerhalb der letzten drei Arbeitsmonate sein(es) Arbeitsverhältnis(ses), so hat man NICHT (!!!) drei Kalendertage Zeit zur Agentur für Arbeit zu gehen, sondern 3 Werktage! Mir wurde selbst gesagt, dass Kalendertage keinen Sinn ergeben, wenn man seine Kündigung z.B. an einem Freitag abgibt/erhält. Sa. und So. schafft ja schließlich keiner bei der AA ;o)

Danke im Voraus für's Ändern!!

Du irrst leider. Die Frist dauert wirklich nur drei (Kalender-) Tage (siehe § 38 Absatz 1 SGB III in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung, vorher § 37 b SGB III). Wer freitags von der Kündigung erfährt, muss sich also spätestens am Montag bei der Arbeitsagentur melden.
Fällt allerdings der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist erst an dem Ablauf des nächstfolgenden Werktag (§ 26 Abs. 3 SGB X). Wer also mittwochs oder donnerstags Kenntnis erlangt, meldet sich auch noch rechtzeitig, wenn er dies am Montag tut. --Gunilla 19:54, 29. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Sehe ich anders, mehrere Sozialgerichte haben bereits entschieden, dass die Frist nur an Tagen, an denen die Agenturen dienstbereit sind und an denen der Arbeitsuchende nicht verhindert ist laufen darf. Das kann im Einzellfall bedeuten, dass die drei Tage Donnerstag, der 29.01., der 05.02. und 12.02.09 sind. Ob die erwartete BSG-Entscheidung hierzu bereits vorliegt ist mir aber nicht bekannt. -- Achates Boom-De-Yada! 22:28, 29. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Das Sozialgericht Hamburg hat am 20. April 2007 (S 18 AL 829/06) tatsächlich entschieden, dass Tage, an denen die Arbeitsagentur nicht dienstbereit ist, nicht bei der Berechnung der Dreitagefrist zu berücksichtigen sind. Die Arbeitsagenturen sind in der Regel immer außer am Wochenenden dienstbereit, so dass danach bei der Frist alle Tage außer Samstage, Sonntage und Feiertage mitzuzählen wären. Eine weitere Entscheidung, insbesondere eines LSG oder gar des BSG, habe ich nicht gefunden.
Da es also eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht zu geben scheint, kann man jedem Betroffenen trotz der Entschdeidung des SG Hamburg aber nur ratern, aus Vorsicht davon ausgehen, dass Wochenden doch mitzuzählen sind. --Gunilla 19:25, 30. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Da kann ich dir zustimmen, es gibt offensichtlich im Ländle Differenzen zwischen dem LSG und dem SG Stuttgart (LSG Stuttgart 7. Senat, Urteil vom 21.08.2008 - L 7 AL 3358/08) -- Achates Boom-De-Yada! 21:37, 30. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Rahmenfrist

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Gilt bei der Berechnung der 2jährigen Rahmenfrist auch evtl. Arbeitslosenbezugsmonate als Versicherungspflichtverhältnis und werden diese dazu angerechnet? (nicht signierter Beitrag von 217.87.111.122 (Diskussion | Beiträge) 15:41, 7. Mär. 2009 (CET)) Beantworten

Nein. -- Achates Boom-De-Yada! 01:53, 8. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Was ist eine "Rahmenfrist"? Das Wort wird im Text nicht erklaert. Der ganze Abschnitt "Anwartschaftszeit" ist unklar formuliert. (nicht signierter Beitrag von 109.125.106.29 (Diskussion) 21:15, 11. Dez. 2012 (CET))Beantworten

Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik

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«Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos», was ist das denn? Der Artikel ist nicht enzyklopädisch, sondern kafkaesk. Den Bürokraten-Lingo sollte man Bürokraten über- und in einer Enzyklopädie nicht zulassen. --84.150.78.122 00:11, 7. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Das soll meines Wissens heißen, dass solche Teilnehmer in der offziellen Arbeitslosenstatistik nicht als arbeitslos gezählt werden. Es ist also gut für die regierenden Politiker, möglichst viele Menschen in solche (mehr oder weniger sinnvollen) Maßnahmen zu bringen, auch um die Statistik zu schönen, was manche als "Taschenspielertrick" bezeichnen. --Rudolfox 17:34, 8. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Ergänzungsvorschlag zu "Anrechnung von Nebenverdiensten"

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Ich habe einen Ergänzungsvorschlag zur Anrechnung von Nebenverdiensten:

"Übte der Arbeitslose auch schon in den letzten 18 Monaten vor Entstehen des Anspruchs neben dem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis die Nebentätigkeit aus und war das durchschnittlich erzielte Einkommen aus der Nebentätigkeit im Monat höher als 165 Euro, gilt dieser Durchschnittsbetrag als Freibetrag.

Damit eventuelle Rückzahlungen von bereits erbrachten Leistungen vermieden werden können, sollte eine Nebentätigkeit der Agentur für Arbeit sofort gemeldet werden."

Gruß Sven -- Dewup2005 18:59, 21. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Offizielle Bezeichnung des Arbeitslosengeldes

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Die offizielle Bezeichnung für die Leistung der Arbeitslosenversicherung bei Arbeitslosigkeit heißt Arbeitslosengeld und nicht Arbeitslosengeld I. ALG I ist Umgangs- aber nicht Fachsprache. Belege finden sich u.a. in folgenden Vorschriften:

  • § 116 Nr. 1 SGB III
  • § 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II
  • § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II
  • Auch die Bundesagentur für Arbeit gebraucht den Begriff Arbeitslosengeld: Siehe hier
  • Ebenso das Bundessozialgericht. Siehe zum Beispiel hier

--Arpinium 23:51, 12. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Danke, Arpinium, na bitte es geht doch mit den knackigen Quellen statt endloser, intransparenter Diskussionen. Dann kann der Artikel meines Ermessens so formuliert bleiben, wie du ihn bereits geändert hast. Salve, alter Römer :-) --Rudolfox 20:19, 13. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Rechenbeispiel für das Arbeitslosengeld

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Das Beispiel bringt die Maximalhöhe des ALG 1. Ein Leser könnte glauben, dass die zwangsweise Arbeitslosenversicherung es den meisten Arbeitern ermöglichte, den Lebensstandard zu halten. Tatsächlich werden eher Leute arbeitslos, die nur die Hälfte des angegebenen Betrages verdient haben und das in großer Zahl. Darauf sollte der Autor hinweisen. Dann sähe diese Versicherung eher nutzlos aus, als Belastung der Wirtschaft und als Privileg potentieller Arbeitsfähiger die tatsächlich nicht arbeiten. Im Unterschied zu Behinderten, die es wirklich nicht können und eine Rente in geheimer Höhe erhalten. Die Folge von abgeschaffter Arbeitslosenversicherung wäre dagegen eine starke Forderung, das ALG 2 zu erhöhen. Ich versuche mal darauf hinzuweisen. Werde wieder ein "W" in der URL erhalten. Sollte eigentlich "V" heissen, wie Vandalenschutz. (nicht signierter Beitrag von 84.59.142.169 (Diskussion | Beiträge) 19:31, 10. Okt. 2009 (CEST)) Beantworten


Ich bin mir nicht sicher, ob das Jahr mit 365 Tagen (Kalenderjahr) oder - wie eigentlich in der Sozialversicherung üblich - zu 12 Monaten zu je 30 Tagen = 360 Tagen zu rechnen ist (§ 339 SGB III). Schlüssig wäre m. E. der Ansatz zu 360 Tagen, da eine Verbeitragung der Arbeitsentgeltes für einen vollen Monat stets aufgrundlage von 30 Tagen erfolgt. Analog erfolgt eine Leistung für einen vollen Monat auch immer für 30 Tage (§ 154 SGB III). Daher sollte das Rechenbeispiel nochmals überprüft werden. Vergleiche hierzu auch die Diskussionen zur Anwartschaft etc. --Aixot (Diskussion) 17:13, 22. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Anwartschaftszeit 2

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Zitat: "Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 123 SGB III[1] erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 360 Tage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hat oder ..."

In § 123, Abs. [1] SGB III steht aber, das die Anwartschaftszeit "mindestens zwölf Monate", d.h. 365 Tage dauert. Gibt es irgendeine Quelle oder einen Paragraphenlink, warum hier zwölf Monate = 360 Tage sind? --AK Haustür zur Schreibstube... bei Problemen 18:42, 20. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Nach § 339 SGB III ist ein Monat immer mit 30 Tagen zu berechnen, so dass bei 12 Monaten 12 x 30 = 360 Tage herauskommen. --Gunilla 20:24, 20. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Genau um die Ergänzung ging es mir. Ich habe gesehen, das du das auch gleich ergänzt hast, das ging mal schnell. --AK Haustür zur Schreibstube... bei Problemen 23:28, 20. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Wo kommt das Geld her, wer verwaltet?

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Es wäre an dieser Stelle interessant zu erwähnen, aus welchen Haushaltstöpfen die Arbeitslosengelder kommen, und wer sie unter wessen Verantwortlichkeit verwaltet. (nicht signierter Beitrag von 212.42.255.51 (Diskussion) 14:26, 24. Jul 2011 (CEST))

Nettozahlbetrag

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Könnte jemand was zurAbsicherung in anderen SV-Zweigen erwähnen? Wer bezahlt die Beiträge zur KV, RV, PV? Wie werden Sie berechnet? Wer trägt Sie? Und zahlt der Arbeitslosengeld I - Empfänger den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung allein, oder übernimmt ihn auch der AfA? Honigmund 17:04, 22. Aug. 2011 (CEST) Leider habe ich von der Berechnung des ALG I zu wenig Ahnung, um hier einen qualifizierten Beitrag zu schreiben.Beantworten

Ich habe einen Absatz zur Sozialversicherung vom ALG-Beziehern hinzugefühgt.--Gunilla 13:11, 3. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Anwartschaft und Rahmenfrist

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Könnt ihr diese beiden Wörter nicht deutlicher erklären? Ich verstehe überhaupt nicht, was sie bedeuten. Muss man mindestens 360 Tage (Anwartschaft) im Rahmen von 2 Jahren (Rahmenfrist) Arbeitslosenversicherung bezahlt haben, um Recht auf Arbeitslosengeld zu bekommen? Dankbar für eine Definition der Wörter. (nicht signierter Beitrag von Sdh (Diskussion | Beiträge) 10:14, 29. Nov. 2011 (CET)) Beantworten

beitragspflicht

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der begriff wird erwähnt, jedoch ist nicht klar um genau welchen "beitrag" es sich handelt, sollte namentlich benannt werden. --Trickstar 15:40, 16. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Sperrzeit vs. Ruhezeit

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Die Unterschiede sollten deutlicher herausgestellt werden, auch die Gründe dafür, wann das eine und wann das andere eintritt. So werden m.W. bei Ruhezeiten im Gegensatz zu Sperrzeiten durch die Behörde keine Sozialabgaben (RV, KK) abgeführt. 93.198.87.195 10:05, 19. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Eine Sperrzeit ist immer auch eine Ruhenszeit, aber eine Ruhenszeit ist nicht zingend eine Sperrzeit. Sperrzeiten treten bei versicherungswidrigem Verhalten ein, für das es keinen wichtigen Grund gibt. Das ist in dem Artikel bereits dargestellt. Es gibt auch bestimmte Ruhenszeiten, für die, obwohl sie nicht gleichzeitig Sperrzeiten sind, Beiträge an die Krankenversicherung gezahlt werden. --Gunilla (Diskussion) 21:32, 19. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Paradiesische Berechnung

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Wer hat dieses "Beispiel zur Berechnung des Arbeitslosengeldes" erstellt, wo mal eben 2.296,50 €/Monat Zahlbetrag monatlich raus kommen???? Volksverdummung à la Arbeitsamt! (nicht signierter Beitrag von 91.12.82.248 (Diskussion) 12:20, 12. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Das Beispiel ist rechnerisch korrekt. Wo ist hier die "Volksverdummung"?
DIBA--176.94.44.42 12:34, 20. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Das Beispiel geht von einem Gehalt weit über dem Durchschnitt aus. Klar ist es rechnerisch korrekt, aber das ist es auch, wenn das Jahresgehalt um 40k€ liegt. http://www.sueddeutsche.de/karriere/gehaelter-in-deutschland-im-durchschnitt-euro-1.461930 --Andy386 (Diskussion) 23:45, 29. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

ALG I gedeckelt?

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Wegen meines relativ hohen bisherigen Einkommens ist mein ALG I relativ hoch. Es ist aber offenbar gedeckelt. Weiß jemand, ob es tatsächlich eine Obergrenze gibt, wo sie liegt oder was die Grundlage dafür ist? Die Sachbearbeiterin war mit Informationen darüber zurückhaltend. --80.187.100.93 18:13, 21. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Es gibt eine Grenze, und zwar die Beitragsbemessungsgrenze. Verdient man mehr, wird nur das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Berechnung des Anspruchs auf ALG I herangezogen. -- Liliana 18:21, 21. Okt. 2015 (CEST)Beantworten
Danke, kommt wahrscheinlich nicht so häufig vor, siehe Abschnitt darüber. Wär's vielleicht trotzdem interessant für den Artikel? --80.187.111.54 18:30, 21. Okt. 2015 (CEST)Beantworten
Ja, es gibt eine Grenze, wie von Liliana beschrieben. Der Grund ist kaskadiert: Die Beitragsbemessungsgrenze ist nach § 408 Nr. 2 SGB III in Ost und West aufgeteilt. Die Beitragsbemessungsgrenze ist nach § 341 Abs. 4 SGB III die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrundlage sind nach § 341 Abs. 3 SGB III die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden, wobei (bei Beschäftigten und im Regelfall) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 342 SGB III das Arbeitsentgelt sind. Daraus resultiert der Begriff des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in § 151 Abs. 1 SGB III, das zur Berechnung des Bemessungsentgelts herangezogen wird. Dies ist die angesprochene Deckelung. Das Bemessungsentgelt kann nicht höher sein als das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. I. V. m. § 341 Abs. 3 SGB III beträgt 2016 das maximale tägliche Bemessungsentgelt ein 360stel von 64800 Euro (Ost) und 74400 Euro (West), also 180 Euro bzw. 206,67 Euro, und 2017 von 68400 Euro (Ost) und 76200 Euro (West), also 190 Euro (Ost) und 211,67 Euro. Wie die im Text genannten 203,84 Euro zustandekommen sollen, ist mir unerklärlich. --Volker Alexander (Diskussion) 20:12, 9. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Neues von der SPD im Jahr März 2017

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In Deutschland des Jahres 2017 gibt es mehrere neue Probleme in diesem durch ein Bundesgesetz geregeltem Themenbereich. Das erste Problem ist, in den letzten 12 Jahren wurden durch diesen Themenbereich geschätzt 15 Millionen Menschen (12 Monate Zahlungsfrist, Vorruhestandsregelungen, Verlängerung der Bezugszeit bei Beschäftigten älter als 50 Jahre, Drehtüreffekt Arbeitsgeber stellt ein und entlässt wieder, u.a.). Das zweite Problem ist, in der Kasse "Sozialkasse" der Bundesagentur für Arbeit sind mehr als 50 Milliarden Euro. Das dritte Problem ist die Demographie der Menschen, die vor 10 Jahren zwischen 45 und 55 Jahren sind (sind heute 10 Jahre älter). Nun was macht der Deutsche Staat jetzt mit den Menschen? Rente, Vorruhestand, neues Berufsleben/Arbeitsleben (55 Jahre bis 67 Jahre), Neue Qualifizierung und Berufsausbildung? Das vierte Problem ist der Volkswirtschaftliche, Betriebswirtschaftliche, Gesellschaftliche Wandel (Politische Wandel) in Deutschland. In diesem Themenbereich hat der neue Parteivorsitzende der Sozialdemokratischen Partei Martin Schulz recht. Allein Qualifizierung (ausserhalb der Wirtschaft) ist richtig aber viel zu wenig. Das sind kurz geschrieben die Neue Aufgabe des ehemaligen Sozialsenators aus Hamburg und heutiger Chef der Bundessrbeitsagentur und Qualifizierungsagentur (Bundesgesetzgeber BRD) in Nürnberg (ab 01.04.2017 kein Aprilscherz). 192.121.232.253 08:58, 28. Mär. 2017 (CEST)Beantworten

Änderung der Rahmenfrist

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„Am 21. Juli 2015 hat die deutsche Ministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, angekündigt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wodurch diese Rahmenfrist auf 36 Monate verlängert wird“

Ist das irgendetwas draus geworden? Wenn nicht, kann der Satz wahrscheinlich raus. -- Discostu (Disk) 08:59, 22. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Gleichwohlgewährung

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In der WP-Auskunft hat jemand nach „Gleichwohl“ gefragt. Kennt sich jemand damit aus und kann hier im Artikel (oder wo immer das thematisch hingehört) wenigstens einen Satz dazu schreiben? Dank und Gruß, --Stilfehler (Diskussion) 16:01, 7. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Erleichterter Zugang wegen Covid-19 hier im falschen Artikel

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Der erleichterte Zugang wegen Covid-19 ist in diesem Artikel völlig fehl am Platz, da es bei diesem: "erleichterten Zugang" nicht um ALG I nach SGB III, sondern um ALG II nach SGB II geht. Die im Artikel erwähnte Vermögensprüfung wurde ohnehin niemals beim vom hiesigen Artikel behandelten ALG I vorgenommen, sondern immer nur bei ALG II. Hinzukommt, daß, wie der Deutschlandfunk bereits mehrfach berichtet hat, das mit der nun angeblich bei ALG II (nicht hier, nicht bei ALG I!) weggefallenen Vermögensprüfung nur ein leeres Versprechen aus der Politik war; um diese Vermögensprüfung auszusetzen, hätte es einer Gesetzesänderung bedurft, die bis heute nicht erfolgt und nicht einmal irgendwie im Bundestag debattiert worden ist.

Ganz geschweige davon, daß es noch einer ungeheuer umfangreicheren Gesetzesänderung als bezüglich der sowieso nicht bei ALG I, sondern bei ALG II erfolgenden Vermögensprüfung bedurft hätte, um einem Großteil der heutigen Arbeitnehmer oder Arbeitslosen überhaupt nur irgendeinen Zugang zum vom hiesigen Artikel behandelten ALG I (statt ALG II!) zu ermöglichen, ob mit oder ohne Vermögensprüfung. Der ist nämlich dem Großteil der heute Erwerbsfähigen mit den Hartzgesetzen extra vorsätzlich genommen worden, obwohl es dabei um keine Sozial-, sondern um eine Versicherungsleistung geht, die der Erwerbstätige sich selber erarbeitet. Bis 2005 konnte jeder, der irgendwann einmal im Leben mindestens 12 Monate am Stück gearbeitet hatte, bei Eintreten der Arbeitslosigkeit das alte Arbeitslosengeld beantragen, das dem heutigen ALG I entsprach, weil er das Geld ja durch die eigene Erwerbestätigkeit selber vorher eingezahlt hatte. Mit Einführung der Hartzgesetze verfällt der Anspruch hingegen sofort und dauerhaft fürs gesamte Leben, auch ohne ihn jemals in Anspruch genommen zu haben, nachdem die letzte Erwerbstätigkeit, die mindestens 12 Monate am Stück gedauert hat, 18 Monate zurückliegt. Da aber mit den Hartzgesetzen Kurzarbeit, Zeitarbeitsverträge mit halbjähriger Laufzeit und lebenslängliche serielle Praktika mit ebenso kurzer Laufzeit als neue Norm legalisiert wurden, erfüllt selbst ein Großteil der dauerhaft in Vollzeit Erwerbstätigen inzwischen in der Regel nicht mehr diese Anforderung, weil sich jeder nur noch von Halbjahres- zu Halbjahresvertrag hangelt. Das gleiche gilt für Selbständige, denen mit den Hartzgesetzen auch grundsätzlich jeglicher Anspruch auf ALG I entzogen wurde, es sei denn, sie zahlen dauerhaft eine teure optionale Zusatzversicherung.

Und *DAS* Gesetz, das den Großteil der heute Erwerbtstätigen und Erwerbsfähigen ohnehin dauerhaft von ALG I ausschließt, will außer der Linkspartei bis heute wirklich keine Bundestagspartei ändern oder auch nur vorübergehend aussetzen, auch nicht wegen Corona. Da hätte auch keine vorübergehende Aussetzung einer Vermögensprüfung was gebracht, die bei ALG I (wovon dieser Artikel handelt!) sowieso nie vorgenommen wurde, selbst wenn der Bundestag eine solche tatsächlich beschlossen hätte.

Es gab wegen Corona und ALG I/ALG II dagegen nur eine ganz andere Gesetzesänderung mit § 421d SGB III, nämlich daß, wenn das Auslaufen eines vor Eintreten des Coronanotstandes bewilligten ALG I oder ALG II ins zweite Halbjahr 2020 gefallen wäre, die Gewährung der Leistung behördlicherseits automatisch um 3 Monate verlängert wird, sprich, der Empfänger erhält 3 Monate länger die ursprünglich bewilligte Leistung, bevor er einen Antrag auf Umstieg von ALG I auf ALG II oder auf Verlängerung von ALG II einreichen muß. --2003:EF:170B:F525:7169:AE8C:DC5A:BEEF 09:27, 11. Jul. 2020 (CEST)Beantworten