Diskussion:AVNOJ-Beschlüsse

Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Seader in Abschnitt Entzug der bürgerlichen Rechte
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Entzug der bürgerlichen Rechte Bearbeiten

Zum Nachweis des Entzuges der bürgerlichen Rechte einen Auszug des Amtsblattes (Sl. List DFJ I/ 1945 Nr. 39, Pos. 347): Überschrift: Auslegung zu Art.1, Pkt. 2, des am 21. November 1944 erlassenen AVNOJ-Beschlusses. Mit Rücksicht darauf, dass an mehreren Orten (in der Wojwodina) die lokalen Behörden bei der Durchführung des Entzuges der Bürgerrechte von Personen deutscher Volkszugehörigkeit nicht immer nach den Bestimmungen des Beschlusses des AVNOJ vom 21. November 1944 und den erhaltenen Weisungen verfahren und auch nicht genügend die Mischehen, noch die Personen berücksichtigen,…….gibt das Präsidium des AVNOJ folgende Auslegung zu Artikel 1, Punkt 2, vom 21. Nov. 1944:

2. Nicht entzogen werden die Bürgerrechte und das Vermögen jenen jugoslawischen Staatsbürgern deutscher Volkszugehörigkeit oder deutscher Abstammung oder mit deutschen Familiennamen, welche als Partisanen am nationalen Befreiungskampf aktiv tätig waren…

Ein weiterer Beleg für den Entzug der Staatsbürgerrechte (drzavljanska prava) findet sich im Gründungsstatus des Autonomen Gebietes Wojwodina.--Špajdelj (Diskussion) 23:09, 11. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Dein original Research, oder auch die Wiedergabe der Originalquellen durch donauschwäbische Quellen, hat in der Vergangenheit hier schon zu Problemen geführt. Danach haben wir dieses Thema mit wissenschaftlicher Sekundärliteratur behandelt und sind dann zu dem Ergebnis gekommen das es in der Wissenschaft umstritten ist auf wann der Entzug der Bürgerrechte zurückzuführen ist. Ob auf die Verfügung von Jajce oder einen geheimen zweiten Beschluss von 1944 ( welche beide wissenschaftlich umstritten sind). Was dann in den Artikel eingarbeitet wurde. MfG Seader (Diskussion) 23:13, 11. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Der Akademiker erkennt sofort, dass es sich bei Michael Portmann, Prof. Stefan Karner, oder Prof. Arnold Suppan, nicht um Donauschwaben, sondern um Historiker vom höchsten Range handelt. Ebenso wenig sind die weiteren angegebenen Quellen „Službeni List Demokratske Federativne Jugoslavije“ I/1945, Nr. 39, Pos.347 sowie das Gründungsstatut des Autonomen Gebiets Wojwodina fern jeder Befangenheit in Bezug auf Donauschwaben. Ich sag’s dir hiermit noch mal, wissenschaftliches Arbeiten heiß nicht nur googeln, sondern sich mit Quellen intensiv auseinandersetzten.--Špajdelj (Diskussion) 18:14, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Das wird mir langsam hier zu dumm. Man hat sich zu diesem Thema mit wissenschaftlichen Werken der von Dir gerade genannten Historiker ausseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen das es umstritten ist ob der Entzug der Bürgerrechte auf den AVNOJ-Beschluss von 1944 zurückzuführen ist. So wurde es dann auch im Artikel im Abschnitt zur sogenannten Verfügung von Jajce dargestellt. Nun darauf zu verweisen das dieser Satz so bei Karner steht, welcher nach den Informationen des genannten Absatzes eindeutig umstritten ist und diese umstrittene Information wiederholt reinzusetzen hat wenig mit wissenschaftlicher Arbeit zu tun. Dieses "original research" mit den angeblichen Informationen aus dem Amtsblatt helfen da auch nicht weiter. Wissenschaftliche Sekundärliteratur ist wichtig und mit dieser hat man sich im Artikel zu diesem Thema ausseinandergesetzt um es im Abschnitt zur sogenannten Verfügung so dargestellt. Dieser Abschnitt bezieht sich auf Karners Annahme für das Flugblatt von 1943 und auf Suppans Annahme eines Gerehimerlasses von 1944. Portmann begründet seine Vermutung, warum Karner und Suppan von einem solchen Beschluss ausgehen, mit einer fehlerhaften Interpretation der „Auslegung“ zum bekannten Beschluss des AVNOJ-Präsidiums vom 21. November 1944, die am 8. Juni 1945 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Weitere Einzelheiten dazu bei Portmann, Die kommunistische Revolution in der Vojvodina 1944-1952: Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 2008 im Abschnitt: Die „AVNOJ-Beschlüsse“: Irrtümer und Missverständnisse MfG Seader (Diskussion) 18:16, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Sag mal magst Du mal mit diesem Editwar aufhören und diskutieren? Ich habe begründet warum das so nicht geht und warum es umstritten ist. Diese Disk führen wir ja auf 2 Artikeldisks. MfG Seader (Diskussion) 18:09, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Also ich geb´s jetzt auf. Wenn jemand mit wissenschaftlichen Quellen belegte Aussagen schlicht aus dem Artikel löscht, respektive du anhand deiner Aussagen erkennen lässt, dass du augenscheinlich nicht in ausreichendem Maße in die historische Thematik eingelesen bist, dann ist das auch keine fehlerhaften Interpretation der "Auslegung", weil wir hier nicht irgendwelche Laienauffassungen wiedergeben wollen. Außerdem hast du mitnichten Portmann beschrieben, sondern das Gegenteil von ihm behauptet. Portmann schreibt in dem von dir zitierten Beitrag: Die "AVNOJ-Beschlüsse" Irrtümer und Missverständnisse auf Seite 336: "Die Jugoslawiendeutschen blieben de jure bis zur Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft jugoslawische Staatsbürger (diese Aussage ist in der Tat umstritten), verloren aber nach Ausfertigung einer "authentischen Auslegung" am 8. Juni 1945 zum AVNOJ-Präsidiumsbeschluss vom 21. November 1944 sämtliche staatsbürgerlichen Rechte. Portmann zitiert dabei ebenfalls das Amtsblatt (Sl. List DFJ I/ 1945 Nr. 39, Pos. 347).
Ich erkenne sehr wohl, ob jemand über akademisches Hintergrundwissen verfügt und wann jemand den Diskurs verlässt und damit eine Diskussion abgleitet. Von daher ist jetzt Schluss.--Spajdelj (Diskussion) 19:51, 13. Dez. 2012 (CET)
Erstmal kann hier nicht von irgendeiner "Laienauffassungen" sprechen, da es Portmann selbst ist der von einer fehlerhaften Interpretation der Auslegung, welche zu der Annahme eines solchen Beschlusses vor 1945 führt, schreibt. Zweitens ist die betreffende Aussage im Artikel auch nicht durch die angegebene wissenschaftliche Literatur belegt. Ansonsten führt die Diffamierungen meiner Person durch Deine abfälligen Behauptungen zu meinem Bildungsstand und Hintergrundwissen hier auch nicht weiter.
I) Zur Information was eine "authentischen Auslegung" bedeutet: Dabei handelt es sich um die Auslegung einer Textstelle durch den Verfasser oder den Gesetzgeber selbst. Eine authentische Auslegung bedeutet nicht das der Gesetzestext von 1945 dem Text des Beschlusses von 1944 entspricht, so wie Du es wohl verstehst. Es bedeutet nur das der ursprüngliche Text durch den eigenen Verfasser augelegt wird, was hier ja auch geschehen ist.
II) Tatsache ist das der Beschluss von 1944 erstmal nur die Enteignung beinhaltet und der Entzug der Bürgerrechte, nach Portmann, so wie Du es oben wiedergegeben hast erst mit der Auslegung im Jahre 1945 kam, der Beschluss von 1944 im Jahre 1945 in der Auslegung um den Entzug der Bürgerrechte erweitert wurde. Portmann schreibt von einer fehlerhaften Interpretation der „Auslegung“ im Jahre 1945 zum bekannten Beschluss des AVNOJ-Präsidiums vom 21. November 1944 und dies seiner Meinung nach der Grund für die Annahmen Karners und Suppans für einen solchen Beschluss sind.
Der Beschluss von welchem Karner (1943) und Suppan (1944) ausgehen welcher neben dem Entzug der Bürgerrechte auch den Entzug der Staatsbürgerschaft miteinbezieht hat nach Portmann und den beiden anderen slowenischen Historikern Damijan Guštin und Vladimir Prebilić nie gesetzeskraft erlangt.
III) Dazu kommt noch das diese Aussage bei Karner und Suppan nicht zu finden ist und darum unbelegt ist. Karner bezieht sich mit einer ähnlichen Aussage auf den 2.ten AVNOJ in Jajce und nicht den dritten in Belgrad. Gleichzeitig bezieht er sich dabei offensichtlich auf das umstrittene "Flugblatt", der Vefügung von Jajce, welche wie dargestellt umstritten ist. Zu der im Artikel gewesenen Behauptung das sich der Beschluss von 1944 gleich zu Beginn auch auf den Entzug der Bürgerrechte begzog schreibt Karner selbst in der gleichen angegebenen Quelle auf Seite 126: die AVNOJ-Entschließung und der Erlaß vom 21. November 1944 über die Enteignung und anschließende Konfiszierung des gesamten deutschen Staats- und Privatvermögens, des "Feindvermögens [...]", die sich in der späteren gesetzlichen Fassung auch auf die "Aberkennung der Bürgerrechte von Personen deutscher Abstammung" (offensichtlich auf Jajce 1943) bezog. Also wie bei Portmann schreibt Karner kam der Entzug der bürgerlichen Rechte erst 1945 bei der weiteren Auslegung des Beschlusses von 1944. Bei Suppan ist diese Aussage auch nicht zu finden. Dieser bezieht sich auf der als Quelle angegebenen Seite lediglich auf den umstrittenen "Geheimerlass" von 1944 und nicht auf die Beschlüsse im Allgemeinen. Damit ist diese Aussage nichtmal durch die angegebene Literatur belegt. Karner und Suppan nun als Quelle für diese umstrittene Aussage zu nehmen hat nichts mit wissenschaftlicher Arbeit zu tun und ist ein Verstoß gegen WP:Belege, WP:NPOV und WP:TF.
Die jetzige Formulierung sagt mitunter aus das es vor 1945 einen Beschluss mit dem Ziel des Entzugs der Bürgerrechte gegeben hat und die Aussage ist das die Beschlüsse von 1944 in Belgrad im Wesentlichen das Ziel hatten die deutsche Bevölkerung zu enteignen und zu entrechten. Die Umstrittenheit für einen solchen Beschluss vor 1945 wurde damals schon mit der Mitarbeit von Sti geklärt und ist wie im dazugehörigen Abschnitt zur sogenannten Verfügung von Jajce dargestellt. Dazu ist die Aussage nicht durch die angegebenen Quellen belegt. Aus diesem Grund ist die jetzige Textstelle keine Verbesserung des Artikels und muss raus. MfG Seader (Diskussion) 20:39, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Das ist einfach nur dumm. Die „Verfügung von Jajce“ ist vom November 1943. Dort gibt es in der Tat Irritationen. Wir reden hier vom AVNOJ-Beschluss vom November 1944, ich wiederhole: 1944, ein Jahr später!! Seader hat mit diesem Theater zwei Artikel (siehe auch Batschka und vor allem die Diskussion[[1]]) in die Sperre getrieben. Und das schadet Wikipedia.--Špajdelj (Diskussion) 22:22, 16. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Deine angegebene Karner-Quelle bezieht sich an der Stelle mit einer ähnlichen Aussage aber auf die Verfügung von Jajce. Versuche bitte nicht die Sachen hier durcheinander zu bringen und Verwirrung zu stiften. Die Aussage, welche Du im Artikel behalten wolltest war durch die angegebene Literatur nicht belegt und zu dem Beschluss von 1944 haben sich Portmann und Karner, Deiner Aussage widersprechend, geäußert. Den Rest den ich reineditiert habe ist belegt. Ansonsten unterlasse diese haltlosen Unterstellungen. MfG Seader (Diskussion) 22:35, 16. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Aus der Karner-Quelle (Stefan Karner: Die deutschsprachige Volksgruppe in Slowenien. Aspekte ihrer Entwicklung 1939-1997, Klagenfurt-Ljubljana-Wien 1998, S.125 ff.): Ziel der im wesentlichen vom 2. "Antifaschistischen Rat der Volksbefreiung Jugoslawiens" (AVNOJ) in Jajce, einer Art Kriegsparlament, im November 1944(hier hat Karner sich vertippt wie Spajdelj damals feststellte; gemeint ist eigentlich das Jahr 1943 da der zweite AVNOJ in Jajce im Jahre 1943 war) gefaßten Beschlüsse war die Aberkennung der Bürgerrechte und die gewaltsame Enteignung der deutschsprachigen Volksgruppe sowie ihre Degradierung zu recht- und besitzlosen, unerwünschten Nicht-mehr-Bürgern des Staates. Eine schon seit November 1943 laufende propagandistische Offensive der kommunistischen Partisanen erklärte die Volksgruppe de facto für "vogelfrei" und schürte einen gewaltigen Haß gegen ihre ANgehörigen. Auf gesetzlicher Basis wurden in den Jahren 1944 bis 1945 vom AVNOJ weitreichende (Geheim)-Erlässe und Grundsatzbeschlüsse erlassen, die spätestens am 1. Dezember 1945 pauschaliter auch Gesetzeskrfat in der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien erlangten.
Danach zählt Karner die jeweiligen Beschlüsse der Jahre auf: Den Anfang macht die umstrittene "Verfügung von Jajce" von 1943, wie im dazugehörigen Artikelabschnitt "Die so genannte „Verfügung von Jajce“ "beschrieben. Diese ist in seiner Aufzählung auch die einzige Verfügung welche zu der Behauptung mit dem ( ...im Wesentlichen ... zum Ziel) im Artikel passt.

"Das AVNOJ-Fragment vom 21. November 1943 "Über die Aberkennung der Bürgerrechte" (in der deutschsprachigen Literatur oft als "Verfügung von Jajce" bezeichnet), die eine Richtschnur für die weiteren rechtlichen Maßnahmen abgab. Möglicherweise handelte es sich dabei zunächst um ein Flugblatt, wofür auch die Kürze des Textes spricht. Damit sollte jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden später per Gesetz der deutschsprachigen Volksgruppe:"
- die jugoslawische Staatsbürgerschaft zu nehmen, da man ihre ANgehörigen in Jajce zu Volks- und Staatsfeinden erklären ließ.
-die Beschlagnahmung "des gesamten beweglichen und unbeweglichen Besitzes aller Personen deutscher Abstammung zugunsten des Staates" anzuordnen.
-und verfügen, daß "Personen deutscher Abstammung weder irgendwelche Rechte beanspruchen noch ausüben, noch Gerichte oder Institutionen zu ihrem persönlichen der rechtlichen Schutz anrufen dürfen"

Danach fängt er schon mit 1944 an und nennt den im Artikel AVNOJ-Beschlüsse im Abschnitt "AVNOJ-Beschlüsse bezüglich der deutschen Minderheit" dargestellten Beschluss zur Enteignung der Bevölkerung mit den gleichen wie im Artikel bezeichneten Punkten:
Die AVNOJ-Entschließung und der Erlaß vom 21. November 1944 über die Enteignung und anschließende Konfiszierung des gesamten deutschen Staats- und Privatvermögens, des "Feindvermögens [...]", die sich in der späteren gesetzlichen Fassung auch auf die "Aberkennung der Bürgerrechte von Personen deutscher Abstammung" (offensichtlich auf Jajce 1943) bezog. ....
1. Sämtliches Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsbürger, das sich auf dem Staatsgebiet Jugoslawiens befindet.
2. Sämtliches Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit außer dem derjenigen Deutschen, die in den Reihen der NOV und der Partisaneneinheiten Jugoslawiens kämpften oder Staatsbürger neutraler Staaten sind und sich während der Okkupation nicht feindlich verhielten.
3. Sämtliches Vermögen von Kriegsverbrechern und ihren Helfershelfern ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft und das Vermögen einer jeden Person, die durch Urteil der Zivil- oder Militärgerichte zum Vermögensverlust zugunsten des Staates verurteilt wurde.

Aus der zitierten Textstelle kann man erkennen das Karner sich auf den zweiten AVNOJ 1943 in Jajce und dabei auf die umstrittene (wie Spajdelj selbst zugibt) "Verfügung von Jajce" bezieht und nicht wie im Artikel dargestellt und von Spajdelj im Editwar behauptet auf den dritten AVNOJ 1944 in Belgrad.

Suppan bezieht sich auf der als Quelle angegebenen Seite, laut der Portmann-Referenz, auf seinen von Portmann angezweifelten "Geheimerlass" von 1944 (welcher auch im Abschnitt zur Verfügung von Jajce beschrieben wird) und wurde daher als zusätzlicher Beleg für 1944 genommen. (Dies weiss ich da ich die Quelle damals leider selbst referenziert habe als noch Unklarheit herrschte (wie man bei der verlinkten Artikelversion erkennen kan sah der Artikel damals von der Struktur und dem Inhalt anders aus) und wir von einem entsprechenden Beschluss vor 1945 ausgingen und in der entsprechenden Stelle der Karner Quelle von 1944 die Rede war (bevor Spajdelj den Fehler in der Jahresbezeichnung herausfand), bevor Portmann einem weiteren Mitarbeiter die entsprechenden Unterlagen hat zukommen lassen und wir Klarheit über die umstrittenen Beschlüsse von Karner und Suppan hatten. Nachdem wir das geklärt hatten und ein eigener Abschnitt über Karners "Verfügung von Jajce" und den "Geheimerlass" von Suppan erstellt wurde habe ich leider vergessen dies wieder rauszunehmen. Vor einigen Tagen ist es mir aufgefallen und ich wollte es korrigieren. Da Spajdelj im Edit-War, um die Textstelle, aber betont hat das dies so bei Karner stehen würde ist die Karner-Quelle für diese Aussage wohl eher der Streitpunkt)

Wie Portmann ( in Michael Portmann: Die kommunistische Revolution in der Vojvodina 1944-1952: Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 2008, S.336):
"Die Jugoslawiendeutschen blieben de jure bis zur Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft jugoslawische Staatsbürger, verloren aber nach Ausfertigung einer "authentischen Auslegung" am 8. Juni 1945 zum AVNOJ-Präsidiumsbeschluss vom 21. November 1944 sämtliche staatsbürgerlichen Rechte"
schreibt auch Karner, wie oben zitiert, das der Beschluss von 1944 erstmal nur die Enteignung der deutschen Bevölkerung beinhaltet hat und erst in der gesetzlichen Fassung/Auslegung von 1945 um den Entzug der Bürgerrechte erweitert wurde. Darum war die bisherige Artikelversion falsch, da sie noch veraltete Annahmen enthielt und musste korrigiert werden. MfG Seader (Diskussion) 07:28, 17. Dez. 2012 (CET)Beantworten

verschoben von meiner Disk --Theghaz Disk / Bew 17:32, 17. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Danke. Unter der Annahme, dass Karners Tippfehler wirklich 1944 ist (es erscheint mir seltsam, dass er wenn von Beschlüssen aus dem November 1943 die Rede ist, schreibt, dass eine propagandistische Offensive schon seit 1943 läuft. Das könnte sich natürlich darauf beziehen, dass die dort gemachten Beschlüsse erst später in Kraft treten, während Propagandamaßnahmen eben bereits im Gange sind), interpretiere ich Karner so, dass seit 1943 die Aberkennung der Bürgerrechte geplant war. Ob das auch das direkte Motiv hinter den AVNOJ-Beschlüssen 1944 war erklärt er nicht ausdrücklich. --Theghaz Disk / Bew 17:40, 17. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ja am Anfang gab es damals auch bei uns etwas Verwirrung um die Jahreszahl. Der 2.te AVNOJ in Jajce war im Jahre 1943. Der 3.te AVNOJ in Belgrad im Jahre 1944. Spajdelj war damals der erste der darauf hingewiesen hat. Laut Karner waren die Enteignung und die Entrechtung der deutschen Bevölkerung, mit der "Verfügung von Jajce" bereits 1943 geplant. Diese "Verfügung" ist jedoch wissenschaftlich umstritten und darauf wird im dazugehörigen Abschnitt "Die so genannte „Verfügung von Jajce“" eingegangen. Diese Verfügung beinhaltet zum ENtzug der Bürgerrechte und der Enteignung wie Suppans "Geheimerlass" auch den Entzug der Staatsbürgerschaft. Laut Portmann sowie den slowenischen Historikern Damijan Guštin und Vladimir Prebilić erreichte diese "Verfügung" bzw. dieser "Geheimerlas" jedoch nie gesetzeskraft. Portmann begründet seine Vermutung, warum Karner und Suppan von einem solchen Beschluss ausgehen, mit einer fehlerhaften Interpretation der „Auslegung“ zum bekannten Beschluss des AVNOJ-Präsidiums vom 21. November 1944, die am 8. Juni 1945 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Dem gleichen Amtsblatt welches Spajdelj oben zitiert und als Beleg für einen solchen Beschluss von 1944 angibt. (Somit begeht er laut Portmann den gleichen Fehler in der Interpretation wie SUppan und Karner)
Zu dem Beschluss von 1944 über die Enteignung schreibt Karner selbst das sich dieser erst in der gesetzlichen Fassung von 1945 auch auf den Entzug der Bürgerrechte bezog. Dies schreibt auch Portmann. Damit ist die Behauptung der Textstelle im Artikel unbelegt und falsch gewesen. MfG Seader (Diskussion) 17:45, 17. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Argumente Bearbeiten

Für den interessierten Leser hier mal eine Aufstellung meiner Argumente für die Behauptung, dass den Jugoslawiendeutschen bereits im Nov. 1944 die Bürgerrechte (nicht die jugoslawische Staatsbürgerschaft!!) entzogen wurden.

Der jugoslawische Historiker Vladimir Geiger schreibt in „Volksdeutsche – Fatum der kollektiven Schuld“ auf Seite 214: „Nachdem sie die Volksdeutschen als kollektive Feinde und Schuldige hin- gestellt hatten, konfiszierten die kommunistischen Behörden ihr Eigentum und entledigten sie ihrer Völker- und Bürgerrechte. Die Volksdeutschen wurden geächtet, verhaftet und in Konzentrationslagern eingeliefert. Der Vorsitz des AVNOJ beschloss am 21. November 1944 den "Erlass über den Übergang feindlichen Vermögens ins Staatseigentum, über die staatliche Betreuung des Vermögens abwesender Personen und über die Sequestration des von den Besatzungsmächten gewaltsam entfremdeten Vermögens"

Ich habe die etwas holprig übersetzte deutschsprachige Fassung vorliegen. Dort wird keine zeitliche Zuordnung von Entzug der Völker- und Bürgerrechte zu Nov. 1944 getroffen. Der Satz "Der Vorsitz des AVNOJ beschloss am 21. November 1944 ..." leitet einen neuen Absatz ein, der wie auch die folgenden sich ausführlichst mit den Enteignungen beschäftigt, nicht mit Bürgerrechten. Daher ist Geiger als Beleg für die Behauptung hier nicht geeignet. Gruß, --RainerSti (Diskussion) 07:51, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten
So jetzt hat mir Vladimir Geiger einen Tip gegeben, wie ich den link[[2]] finde, wo seine Aussage über die Entledigung ihrer Völker- und Bürgerrechte nachzuprüfen ist. Siehe S. 214. Interessant ist auch der Beschluss des NKOJ und des Vorsitzes des AVNOJ davor, vom April 1944, dort war von zunächst Feinden die Rede, also auch Ungarn und Angehörige der Ustascha.--Špajdelj (Diskussion) 14:58, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Stefan Karner als Gründer und Leiter des Boltzmann-Instituts für Kriegsfolgenforschung an der Universität Graz beleuchtete „Die deutschsprachige Minderheit in Slowenien 1938-2011“. Die gewaltsame Enteignung der deutschen Besitzungen und Vermögen, die Aberkennung der Bürgerrechte seien u. a. durch die AVNOJ-Beschlüsse vom 21.11.1944 und das Gesetz zum Agrarfonds vom 9.8.1945 abgedeckt gewesen. Opfer seien auch Angehörige anderer Nationen gewesen, vor allem Slowenen, wenn sie der Kollaboration verdächtig oder Besitzende waren. Jugoslawien habe US-Vorwürfe wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen schroff zurückgewiesen. Aus: Tagungsbericht über das Historiker-Treffen in Bad Radkersburg vom 21. bis 23. März 2012

Karner packt hier großzügig in einem Halbsatz zusammen: "u.a.", "AVNOJ-Beschlüsse vom 21.11.1944" und das "Gesetz zum Agrarfonds vom 9.8.1945". Dabei bleibt offen, was sich hinter "u.a." verbirgt, ob sich "nur" die gewaltsame Enteignung auf die AVNOJ-Beschlüsse stützt (was dem Wortlaut der Beschlüsse entsprechen würde) oder auch die Aberkennung der Bürgerrechte. Daher auch als Beleg nicht ausreichend. Gruß, --RainerSti (Diskussion) 09:36, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Martin Zeise Martin Zeise zu Originaldokumenten: Nur mal kurz zu meiner Meinung zu original research, was in der deutschsprachigen Wikipedia nicht für umsonst Keine Theoriefindung heißt. Auch wenn es dort heißt, die Wikipedia-Artikel sollten auf Informationen aus Sekundärliteratur beruhen, so ist das bei historischen Themen vielleicht doch etwas anderes als bei naturwissenschaftlichen Fragestellungen. Für mich ist hier die Quellenlage entscheidend, als die Frage: Gibt es für die Aussagen (im historischen Kontext) mehr oder minder öffentlich zugängliche Belege, die die Aussagen im Artikel stützen? Dazu können dann meiner Meinung nach auch Originalunterlagen herangezogen werden, sofern deren Echtheit bestätigt bzw. sicher angenommen werden kann. Wenn also jemand ein Dokument findet, dass beispielsweise die hier diskutierten Beschlüsse von Jajce 1943 bestätigt, so kann man dieses auch als Quelle für den Artikel angeben, insbesondere dann, wenn es zur Untermauerung von Angaben der Sekundärliteratur sinnvoll erscheint. Ich weiß, dass hier die Meinungen innerhalb der Wikipedia-Community auseinandergehen, aber ich habe mir hier eben meine eigene Meinung gebildet.

„Wenn also jemand ein Dokument findet, dass beispielsweise die hier diskutierten Beschlüsse von Jajce 1943 bestätigt...“ Ja, wenn. Dieses Dokument ist aber weiterhin ein Phantom. Karner, der behauptet, es zu besitzen, hat es offensichtlich bisher nicht veröffentlicht. Er wird seine Gründe haben. Ist jetzt ein bisschen TF von mir;-) Gruß, --RainerSti (Diskussion) 10:09, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Michael Portmann in „Die AVNOJ-Beschlüsse: Irrtümer und Missverständnisse“ aus DANUBIANA CARPATHICA Bd.1, 2007, S.335: „Der oft zitierte Beschluss des AVNOJ-Präsidiums vom 21. November 1944 über den Übergang von Feindvermögen .... regelte u.a. die kollektive Enteignung der Jugoslawiendeutschen in aller Regel ohne Gerichtsverfahren. Der Text wurde erst im Feb. 1945 veröffentlicht und vom Parlament Ende 1945 bestätigt. Und jetzt weiter: „Immer wieder stößt man in der deutschsprachigen Literatur auf einen zweiten Entscheid des AVNOJ-Präsidiums, der manchmal auf den 21. Nov. 1943, öfters aber auf den 21. Nov. 1944 datiert wird. Aufgrund dieses Geheimerlasses soll allen in Jugoslawien lebenden Personen deutscher Volkszugehörigkeit die jugoslawische Staatsbürgerschaft und alle bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte entzogen worden sein. Hier geht es um den Entzug der jugoslawischen Staatsbürgerschaft, die meines Erachtens nicht vollzogen wurde. Allerdings geht es hier nicht um den Entzug der bürgerlichen (staatsbürgerlichen) Rechte, denn diese wurden den Volksdeutschen nachweislich entzogen (wie sonst hätte man sie enteignen und in Lager sperren können). Portmann schreibt dazu auf Seite 336: Die Jugoslawiendeutschen blieben de jure jugoslawische Staatsbürger, verloren aber nach Ausfertigung einer authentischen Auslegung (der jugoslawischen Regierung) am 8. Juni 1945 zum AVNOJ-Präsidiumsbeschluss vom 21. Nov. 1944 sämtliche staatsbürgerlichen Rechte. Hierbei zitiert Portmann das von mir vorgelegte Amtsblatt der jugoslawischen Regierung. (doch Sekundärliteratur???)

Wo genau endet hier das wörtliche Zitat von Portmann? Ich habe eine anderen Orts veröffentlichte Fassung von „Die AVNOJ-Beschlüsse: Irrtümer und Missverständnisse“ und würde das gerne damit überprüfen. Gruß, --RainerSti (Diskussion) 10:09, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Hier die Auslegung (der jugoslawischen Regierung) vom 8. Juni 1945 zu Art. 1, Pkt. 2, des am 21. November 1944 erlassenen AVNOJ-Beschlusses im Wortlaut:

Mit Rücksicht darauf, daß an mehreren Orten, namentlich in der Wojwodina und in Slawonien, die lokalen Behörden bei der Durchführung des Entzuges der Bürgerrechte von Personen deutscher Volkszugehörigkeit nicht immer nach den Bestimmungen des Beschlusses des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens vom 21.Nov.1944 und den erhaltenen Weisungen verfahren und auch nicht genügend die Mischehen, noch die Personen berücksichtigen, welche sich trotz ihrer deutschen Abstammung oder deutschen Familiennamen längst assimiliert haben und sich als Kroaten, Slowenen oder Serben fühlen und außerdem während der Okkupation den Okkupanten nicht unterstützt haben, sowie ausgehend von dem Bestreben, jede fehlerhafte Gesetzesanwendung und Ungerechtigkeiten zu vermeiden, gibt das Präsidium des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens folgende Auslegung zu Artikel 1, Punkt 2, des Beschlusses des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugosiawiens vom 21. November 1944, welche lautet: vgl. Sl. List DFJ I / 1945, Nr.39, Pos. 347.--Špajdelj (Diskussion) 23:20, 17. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Dazu hat sich Portmann in „Die AVNOJ-Beschlüsse: Irrtümer und Missverständnisse“ ausführlich geäußert. Hieraus: „Wie lässt sich aber nun erklären, dass in der Auslegung plötzlich vom Entzug der Bürgerrechte die Rede ist? Zum Zeitpunkt der Entstehung der Auslegung spielte die jugoslawiendeutsche Minderheit nur mehr eine marginale Rolle in Politik und Gesellschaft. Die überwiegende Mehrheit der noch im Land verbliebenen Deutschen befand sich in einem der Arbeits- oder Konzentrationslager. Im damaligen Verständnis der politischen Elite galt als selbstverständlich, dass die internierten Deutschen keine Bürgerrechte mehr besaßen. Somit scheint der Passus über den „Entzug der staatsbürgerlichen Rechte" bewusst oder unbewusst in die Auslegung vom 8. Juni 1945 mit eingeflossen zu sein, um bereits vollendete Tatsachen nachträglich juristisch zu legitimieren. Dennoch: Die Auslegung vom 8. Juni 1945 wurde mit der aus Sicht der deutschen Bevölkerung positiv zu wertenden Absicht formuliert, die ganz offensichtlich bis dahin herrschende Willkür einzudämmen. Da nämlich auch zahlreiche Personen mit deutschem Nachnamen, die „eigentlich" als Kroaten bzw. Serben galten, interniert worden waren, schien eine diesbezügliche juristische Klärung notwendig.“ Gruß, --RainerSti (Diskussion) 10:09, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Das von Dir angegebene Geiger Zitat belegt nicht die Behauptung das der Entzug der Bürgerrechte schon im Jahre 1944 im Beschluss enthalten war. Er belegt nur das ihnen die bürgerlichen Rechte entzogen wurden (dies wird auch nicht angezweifelt, da dies gesetzlich ab 1945 der Fall war).
Zu Karner: Die oben von mir zitierte Textstelle aus der Karner-Quelle sagt aus das der Beschluss von 1944 erstmal nur die Enteignung beinhaltet hat. Auch nach Karner kam der Entzug der bürgerlichen Rechte erst mit der gesetzlichen Fassung von 1945. Dein Zitat von Karner belegt nicht das die Entrechtung im Beschluss von 1944 enthalten war. Auch belegt es die strittige Textstelle um welche es ursprünglich hier ging nicht.
Zum Portmann Zitat: Portmann schreibt hier von der umstrittenen "Verfügung von Jajce" und dem zweiten "Geheimerlass" welche beide umstritten sind (sie sind im Endeffekt der gleiche angebliche Beschluss nur wird dieser nach Karner auf 1943 und nach Suppan auf 1944 datiert). Auf diese beiden wird auch im Artikelabschnitt "sogenannte Verfügung von jajce" eingegangen. Wie oben beschrieben hat eine solche Verfügung/ ein solcher Beschluss nach Portmann und den anderen beiden Historikern Damijan Guštin und Vladimir Prebilić nie gesetzeskraft erlangt. Portmann vermutet das eine fehlerhafte Interpretation der auch von Spajdelj zitierten Auslegung (1945) des Beschlusses (von 1944) zu der Annahme eines solchen Beschlusses vor 1945 führte. Die gleiche Annahme vertritt nun Spajdelj und zitiert die gleiche Auslegung. Dies ist der gleiche Fehler in der Interpratation von welchen Portmann auch bei Karner und Suppan ausgeht. Darum ist "original research" bei solchen Themen zu meiden. Der Rest des Portmann Zitats belegt ansonsten doch das gleiche wie das Karner Zitat. Nämlich das der Entzug der bürgerlichen Rechte erst mit der im Jahre 1945 durchgeführten Auslegung/gesetzlichen Fassung des Beschlusses von 1944 aufgenommen wurde. Der Beschluss von 1944 also erstmal nur die Enteignung beinhaltet hat. Faktisch waren die bürgerlichen Rechte durch die Enteignung und Internierung natürlich vor 1945 schon stark eingeschränkt.
Mal von der Diskussion ob es einen entsprechenden Beschluss schon vor 1945 gegeben hat abgesehen: Keine der zitierten Quellen belegt die strittige Textstelle um welche es in diesem Artikel ursprünglich ging. MfG Seader (Diskussion) 00:05, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
(nach BK) Mal eine Frage in die Runde: gibt es neuere wissenschaftliche Literatur im Vergleich zu unserem Diskussionsstand vom Frühjahr 2012? Damals waren ja einige Widersprüche und Fragen offen geblieben. Gruß, --RainerSti (Diskussion) 00:10, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Nicht das ich wüsste. MfG Seader (Diskussion) 01:02, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Lesenswert finde ich den „Tagungsbericht (II): Bad Radkersburg vom 21. bis 23. März 2012 „Verschwinden“ der deutschsprachigen Minderheiten – Ein schwieriges Kapitel in der Geschichte Jugoslawiens 1941 – 1955“ Von Stefan P. Teppert, M. A. [3]. Špajdelj hatte sich, wenn ich mich richtig erinnere, teilweise ja auch auf diese Tagung bezogen. Gruß, --RainerSti (Diskussion) 08:57, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Von Portmann erscheint voraussichtlich 2013: Die donauschwäbische Bevölkerung in der Vojvodina: Flucht, Internierung und Aussiedlungspolitik (1944-1949). In: „Vom Verschwinden der Donauschwaben. Ein schwieriges Kapitel in der Geschichte Jugoslawiens“ (Berlin 2013), ca. 16 Seiten (angenommen).[4] Gruß, --RainerSti (Diskussion) 14:00, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Hilfreich zum Verständnis wäre auch eine genauere Beschreibung, welche Bürgerrechte denn nun gemeint bzw. entzogen worden sind. Vgl. Bürgerrecht: „Häufig wird der Begriff Bürgerrechte aber nicht näher definiert von sogenannten Bürgerrechtsbewegungen als Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat verwendet. Dabei sind meistens aber die Grundrechte oder Menschenrechte gemeint, sodass die Verwendung des Begriffes Bürgerrechte umstritten ist.“ Gruß, --RainerSti (Diskussion) 11:44, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten

In der serbischen Sprache gibt es keinen Unterschied zwischen Bürgerrechte und Staatsbürgerrechte, beides heißt „ (drzavljanska prava)“. Diese Rechte beinhalten, dass man Gerichte nicht anrufen kann.

Der serbische Historiker Zoran Janjetovic hat mir freundlicher Weise während der Historikertagung in Bad Ratkersburg (zu der ich auch eingeladen war) sein Manuskript: „Die Konflikte zwischen Serben und Donauschwaben“, Bad Ratkersburg, 2012, leider ohne Seitennummerierung überlassen. Auf Höhe zwischen Fußnote 308 und 310 steht folgende Aussage: „Am 21. November 1944 hat das vorläufige Partisanenparlament AVNOJ die Jugoslawiendeutschen ihre Buergerrechte entzogen und das gesamte Eigentum beschlagnahmt.“

Auf derselben Tagung gab mir Michael Portmann eine Kopie eines amtlichen Dokumentes vom 18. Oktober 1944, dessen Inhalt ich bereits kannte, aber erst Portmann war es gelungen, davon eine Kopie zu schießen. In diesem Dokument werden Verletzungen der Bürgerrechte meines Wissens erstmals erwähnt. u.a.

  • Allen Deutschen ist es verboten, ohne Spezialbewilligung die Dörfer zu verlassen.
  • Der gebrauch der deutschen Sprache auf öffentlichen Plätzen ist verboten.
  • Alle deutschen Aufschriften sind innerhalb von 12 Stunden zu entfernen. Nach dieser Frist wird jede Zuwiderhandlung strengstens bestraft, und Deutsche auch erschossen.
  • In Städten mit zerstreut lebender deutschen Bevölkerung werden alle Deutschen in ein Quartier (Internierungslager) umgesiedelt und dort von Partisanen bewacht.--Špajdelj (Diskussion) 19:14, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Schön das Du dort eingeladen warst. Dennoch solltest Du doch wissen wie die Wikipedia funktioniert und solche Quellen nicht verwendbar sind da sie für andere, falls nicht veröffentlicht, nicht nachprüfbar sind. Dazu kommt nun auch das die oben zitierten Textstellen von Karner und Portmann belegen das der Entzug der Bürgerrechte erst mit der 1945 durchgeführten gesetzlichen Fassung, sozusagen als Erweiterung, des Beschlusses von 1944 hinzu kam. Wie auf der Artikeldisk von Batschka und oben geschrieben wird der Entzug der Bürgerrechte nicht bestritten. Ich bestreite auch nicht das die Bürgerrechte faktisch, durch die Enteignung und Internierung, schon vor 1945 stark eingeschränkt waren. Nun aber zu behaupten das die Entrechtung bereits im Beschlusses von 1944 enthalten war ist unbelegt und die Karner sowie die Portmann Quelle scheinen dagegen zu sprechen.
Zu der Kopie des amtlichen Dokumentes vom 18. Oktober 1944: im Artikel Donauschwaben wird dieser Text als Befehl der Kommandantur der Volksbefreiungsarmee für das Banat wiedergegeben. Im Bezug zum derzeitigen Streitpunkt sehe ich zwischen diesem Befehl und dem Beschluss von 1944 jedoch keinen direkten Zusammenhang. MfG Seader (Diskussion) 19:45, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Špajdelj, schreibst du bitte hier noch mal deinen alternativen Formulierungsvorschlag knapp auf? Ich blicke durch die Hin- und Herrvertierungen nicht durch und vermute, dass es anderen Lesern ähnlich geht. Zu deinen vorgebrachten Argumenten oben würde ich gerne im Einzelnen antworten. Bist du einverstanden, wenn ich das in deinen Beitrag hinein schreibe? Das wird zwar von einigen nicht gerne gesehen, scheint mir aber übersichtlicher. Gruß, --RainerSti (Diskussion) 21:20, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Einen alternativen Formulierungsvorschlag von seiner Seite gab es nicht, diesen habe ich zum Artikel Batschka gemacht. Für die Übersichtlichkeit skizziere ich kurz den Verlauf: Der ursprüngliche in diesem Artikel enthaltene Text, welcher ein Überbleibsel des alten Artikelzustandes war lautete:
"Die am 21. November 1944 vom AVNOJ in Belgrad erlassenen Beschlüsse hatten im Wesentlichen die Aberkennung der bürgerlichen Rechte und den Übergang des Vermögens von Personen deutscher Volkszugehörigkeit in das Eigentum des Staates zum Ziel.".
Ich habe dies am Anfang nur um "die Aberkennung der bürgerlichen Rechte und" gekürzt auf:
"Die am 21. November 1944 vom AVNOJ in Belgrad erlassenen Beschlüsse hatten im Wesentlichen den Übergang des Vermögens von Personen deutscher Volkszugehörigkeit in das Eigentum des Staates zum Ziel."
Da dies mit Verweis darauf das es so in der Karnerquelle stehen würde wiederholt revertiert wurde und ich dann gesehen habe das Karner sich dabei in der dafür angegebenen Quelle nicht auf den Beschluss von 1944 sondern auf die "Verfügung von Jajce" 1943 bezog habe ich die Textstelle dann komplett rausgenommen.
(Nachtrag: die letzte Aussage im Abschnitt "Gesetze ab 1945" hat auch ausgesagt das der Entzug der Bürgerrechte nach dem Beschluss von 1944 erfolgte. Dies wurde von mir dem Portmann-Zitat entsprechend geändert in :
"Im Gründungsstatut der autonomen Provinz Vojvodina, das durch Gesetzerlass des Präsidiums der serbischen Volksvertretung geschaffen wurde (Sluzbeni Glasnik Srbije vom 9. September 1945), garantiert Artikel 4 allen Nationalitäten die volle Gleichberechtigung als Staatsbürger Serbiens mit Ausnahme der deutschen Nationalität. Diese verlor nach Ausfertigung einer authentischen Auslegung am 8. Juni 1945 zum AVNOJ-Präsidiumsbeschluss vom 21. November 1944 sämtliche staatsbürgerlichen Rechte (drzavljanska prava).")
Im Artikel Batschka ging es ursprünglich um die Formulierung:
"Nach den AVNOJ-Beschlüssen vom 21. November 1944 wurden die Donauschwaben enteignet und ihnen die Bürgerrechte entzogen. Nach dem Kriegsende wurden sie in Lagern in Jugoslawien zusammengeführt:..."
Hierzu habe ich den Formulierungsvorschlag gemacht:
"Nach den AVNOJ-Beschlüssen vom 21. November 1944 wurden die Donauschwaben, ohne vorher davon in Kenntnis gesetzt worden zu sein, enteignet. Bis Frühling 1945 wurden ca. 90 % der verbliebenen jugoslawiendeutschen Bevölkerung interniert und ihrer Bürgerrechte beraubt:..." MfG Seader (Diskussion) 21:39, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Nur zu. Übrigens sind alle von mir getätigten Aussagen veröffentlicht und der Allgemeinheit zugänglich. Die von Seader angebotenen vorschläge lehne ich ab, weil sie chronologisch nicht nachvollziebar sind. Bis Frühling 1945 wurden ca. 90 % der verbliebenen jugoslawiendeutschen Bevölkerung interniert und ihrer Bürgerrechte beraubt. Also doch vor der Veröffentlichung im Amtsblatt? Wie konnten sie den Massenerschießungen und Enteignungen zum Opfer fallen, wenn sie weiterhin die bürgerlichen Rechte besaßen? Gruß--Špajdelj (Diskussion) 22:17, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
"doch vor der Veröffentlichung im Amtsblatt?" Jein. Wie ich schon angemerkt habe waren ihre bürgerlichen Rechte durch die vollzogene Enteignung und Internierung faktisch schon vorher stark eingeschränkt, auch wenn der formelle Entzug der Rechte erst mit der gesetzlichen Fassung 1945 des Beschlusses von 1944 kam. Weshalb ich auch eine "offene" Formulierung im Artikel Batschka vorgschlagen habe. Trotzdem ändert es nichts daran das die vorher enthaltenen Aussagen, das die Entrechtung schon im Beschluss 1944 enthalten war, unbelegt sind sowie die von Karner und Portmann oben zitierten Stellen dem eher widersprechen. MfG Seader (Diskussion) 22:37, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Die von Seader vorgeschlagenen Formulierungen sind auch noch nicht das Gelbe vom Ei. Wir werden nicht umhin kommen, nochmal neu zu formulieren. Manches, auch von dem, was ich damals geschrieben habe, ist einfach unverständlich für Leute, die diese Diskussion nicht seit Monaten mitlesen. Der Streitpunkt zwischen euch scheint mir zu sein: ist der Entzug der (staats-)bürgerlichen Rechte schon 1944 vom AVNOJ-Präsidium beschlossen worden? Sehe ich das richtig? Portmann sieht das nicht so. Vgl. sein Abschnitt "Irrtümer und Missverständnisse", dessen Argumentation mir sehr einleuchtet. Letzte Wahrheit verkündet er allerdings auch nicht, weist auf die Schwierigkeiten der Quellenlage hin. Karner schreibt stellenweise ziemlich schlampig, keine Ahnung, wie ihm das durchgeht. Hat er dir, Špajdelj, eigentlich mal wie versprochen die Kopie von Jajce geschickt? Gruß, --RainerSti (Diskussion) 23:12, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ja im Endeffekt geht es darum ob der Entzug der bürgerlichen Rechte schon im Beschluss 1944 enthalten war, bzw. schon 1944 vom AVNOJ beschlossen wurde, so wie es die Textstellen in den Artikeln dargestellt haben. Für diese Annahme gibt es soweit ich das sehe nur den "Geheimerlass" von Suppan. So wie ich Karner verstehe geht dieser zwar davon aus das mit der "Verfügung von Jajce" schon seit 1943 die Enteignung und Entrechtung geplant war jedoch nicht im Beschluss von 1944 enthalten war. Dieser Beschluss wurde laut Karner, wie auch nach Portmann, erst im Jahre 1945 in der gesetzlichen Fassung um den Entzug der bürgerlichen Rechte erweitert. MfG Seader (Diskussion) 23:28, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Es gibt Formulierungsvorschläge zum Streitpunktthema auf der Diskussionsseite Batschka vom 19.Dez. 12:13 --Špajdelj (Diskussion) 19:15, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Der Formulierungsvorschlag hat mit diesem Artikel aber wenig zu tun, da der Streitpunkt hier ein anderer ist. MfG Seader (Diskussion) 00:04, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ein anderer Streitpunkt? Ja, ja, unser Freund Seader. Hier will er also mitdiskutieren . In anderen Artikeln Bački Jarak, Jugoslawiendeutsche oder Banater Schwaben wartet er die Diskussion nicht etwa ab, sondern schafft vollendete Tatsachen , indem er dort Passagen ohne Ruecksprache loescht. --Kozarac (Diskussion) 18:38, 31. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Immerwieder interessant zu beobachten wie Du meine Beiträge verfolgst ohne etwas konstruktives beitragen zu können. MfG Seader (Diskussion) 08:46, 1. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Einleitungssatz Bearbeiten

Aus diesem geht nicht eindeutig hervor, wer und welche staatliche Organisation der Verfasser dieser Beschlüsse war. Bitte an das Oma-Prinzip denken.--Orik (Diskussion) 03:38, 12. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Du hast Recht. Die damaligen selbst ernannten Präsidiumsmitglieder versuchten oft, die Beschlüsse als Beschlüsse des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens (AVNOJ) zu verkaufen. Tatsächlich wurden die meisten Beschlüsse (undemokratisch) vom Präsidium gefasst und anschließend per Dekret zu Gesetzten erklärt. Gruß--Špajdelj (Diskussion) 14:42, 12. Dez. 2012 (CET)Beantworten