Willkommen in der Wikipedia! Bearbeiten

Hallo Anonyme Frage! Herzlich willkommen in der deutschsprachigen Wikipedia!
Die Wikipedia ist eine Enzyklopädie aus freien Inhalten, die seit Mai 2001 besteht und ständig weiter wächst.

Die Wikipedia-Gemeinschaft hat einige Grundprinzipien entwickelt und Hilfeseiten erstellt, mit denen dir die ersten Schritte als Autor leichter fallen sollen. Bitte nimm Dir etwas Zeit zum Lesen.

  Grundprinzipien der Wikipedia
Die grundlegenden Prinzipien des Projekts
  Hilfe
Allgemeine Anleitung zur Wikipedia
  Mentorenprogramm.
Persönliche Hilfe bei deinen ersten Schritten
  Mitmachen
Wie du in der Wikipedia eine Seite bearbeiten kannst
  Tutorial
Schritt-für-Schritt-Anleitung für Einsteiger
  FAQ
Fragen, die oft gestellt werden
  Dinge, die man vermeiden sollte
Häufige vermeidbare Fehler
  Spielwiese
Zum Testen der Wikipedia-Editierfunktionen
  Richtlinien der Wikipedia
Von der Gemeinschaft beschlossene Standards und Richtlinien
  Relevanzcheck
Hier kannst du vor dem Anlegen eines neuen Artikels eine Einschätzung einholen, ob ein potenzieller Artikelgegenstand aufgenommen werden kann

Diese Seite hier ist deine Diskussionsseite, auf der dir andere Wikipedianer Nachrichten hinterlassen können. Wenn du selbst auf Diskussionsseiten schreibst, füge bitte immer deine Unterschrift durch Eingabe von ~~~~, oder mit dem Signatur-Icon, das du oberhalb des Bearbeitungsfensters findest, ein.
Viel Spaß in der Wikipedia wünscht dir Cherryx sprich! 01:17, 20. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

 

Antwort Bearbeiten

Hallo! Nach Planis Reaktion hielt ich die Klappe, weil ich dachte, er antwortet Dir. Dann hier kurz, und wie gesagt, ich trete hier als KvD Koch vom Dienst auf^^, das Meiste ist also Lebenserfahrung. Du schreibst, daß "alle Beteiligten" einverstanden sind, das betrifft aber nur die Lebenden. Mal ein paar Klippen:

  • 1. Das Vermögen der Eltern wird auf insgesamt 900.000 geschätzt. Idealerweise je zur Hälfte 450, aber kann auch 400/500 oder 700/200 sein.
  • 2. Es gibt nicht "einen Erbteil", sondern zwei Erbteile, auf das die Frau verzichten müsste.
  • 3. Lasse das Grundstück 300.000 wert sein, es gehört beiden Eltern gleichermaßen. Also verzichtet sie bei 3 Kindern auf 2 Neuntel, der Grundstückswert ist also höher, als der aktuelle Erbteil.
  • 4. Fall 1, ein Elternteil stirbt in 10 Jahren, das restliche Vermögen ist 600.000 Wert geblieben, ihr Grundstückswert hat sich verdoppelt. Anfechtung des Vertrags durch andere Erben absehbar.
  • 5. Fall 2, Ehemann lässt sich in 5 Jahren Scheiden, das Grundstück wird wegen gemeinschaftlichen Eigentums verkauft, sie bekommt Zeitwert X, der höher oder niedriger als 150.000 sein kann, aber wahrscheinlich nicht die 300.000 Wert ist, auf die sie verzichtet. Im Todesfall hätten 2 Geschwister also 300.000, sie nur 150.000.
  • 6. Fall 3, die Tochter stirbt vor ihren Eltern. Ihre Kinder werden zu Erben. Jedoch nur von ihrem Anteil an den 150.000, nicht am möglicherweise höheren Erbe der Großeltern, wenn diese versterben.

Darum nur mein Hinweis, daß zu beachten. Eine Schenkung der Eltern an den Schwiegersohn kann die Tochter nicht anfechten, eine Schenkung von ihr an Ihn eher. Der Pflichtteilsverzicht hat den Vorteil gegenüber dem Erbverzicht, falls die Erbmasse bist zum Erbfall steigt, wird die Tochter als Erbin auch daran entsprechend beteiligt. Größter Haken bleibt aber, wie die Ansprüche aller gegeneinander abgesichert werden. Und das kann meiner Erfahrung nach bei Grundstücken auch in Österreich nur per Grundbuch festgelegt werden, selbst ein notarieller Vertrag ist anfechtbar durch Beteiligte wie Dritte ("Vertrag zu Lasten Dritter"). Und die Lösung ist eigentlich sogar naheliegend, wie man sich gegeneinander absichern kann. Gerade wenn mit dem Wegerecht ein weiterer Bestandteil dazu kommt. Teilung des Grundstücks ist eine Lösung, aber auch sowas wie ein Vorkaufsrecht für Schenkende, Tochter wie den anderen Erben. Und was die Vermessung angeht. "Am Südrand des Grundstücks wird ein kostenloses Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf 4 Meter Breite dem Besitzer und Nutzer des Flurstücks XYZ kostenlos eingeräumt. Dies beinhaltet den Bau einer befestigten Straße, für deren Errichtung, Unterhalt und Reperatur der Rechteinhalber allein verantwortlich ist." - wenn die Grenze nicht gerade ist, gibt es regelmäßig Streit, wie die 4 Meter gemeint sind. Also zB. als durchgehende Linie von Start und Endpunkt, oder jeweils 4 Meter von der Grenze entlang. Sowas kann man nur mit festem Plan festlegen, vor allem wenn Dritte dann die Straße errichten.Oliver S.Y. (Diskussion) 20:49, 25. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Hallo Oliver, danke für deine Hinweise und dass du so viel Zeit aufbringst, um mir zu helfen. Aber soweit ich erkennen kann, enthält das noch keine Antwort auf die - für mich und andere "Dritte" - momentan essentiellste Frage: Warum wäre eine Vereinbarung im Schenkungsvertrag auf Anrechnung der gesamten Schenkung auf den Erbteil der Tochter (jetzt einmal die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Eltern ignorierend) nicht möglich (da bist du dir ja ganz sicher)? Klar, was dem Schwiegersohn geschenkt wird, ist an und für sich nicht Bestandteil der Erbmasse! Aber warum sollten die vier betroffenen Personen das nicht trotzdem rechtswirksam in dem Vertrag vereinbaren können? Was würde passieren, wenn sie es doch täten und der Fall eintritt? Würde der Schenkungs-Notar das wegen Rechtswidrigkeit nicht zulassen (gegen welche Gesetze würde das verstoßen)? Würde der Notar, der die Erbschaft abwickelt, das als rechtsungültig und unwirksam erklären? Wiederum, auf welcher Grundlage? (Du kannst hier schlecht die Rechtslage in Österreich kennen - aber Hinweise auf eine analoge in Deutschland würden auch helfen.) --AF (Diskussion) 11:38, 27. Okt. 2018 (CEST)Beantworten
Weil es nicht "einen Erbteil" gibt. Sie hat einen Erbteil aus dem Erbe des Vaters und einen Erbteil aus dem Erbe der Mutter. Um unanfechtbar zu sein, müßte man die Höhe des Erbes kennen. Wenn die Schenkung unverhältnismäßig groß ist, können andere Erben klagen, die an der Vereinbarung gar nicht beteiligt waren, wenn das Erbe zu gering ist, kann die Tochter ggf. zur Klägerin werden. Und wenn ne Scheidung war, hat sie am Ende weder Erbe noch das Haus. Darum kann ich persönlich auch keinen Vorteil dieser Lösung erkennen, für Niemanden, wenn man sie mit anderen Möglichkeiten vergleicht. Der Haken scheint mir eben zu sein, daß der Ehemann etwas von seinen Schwiegereltern geschenkt haben will, was ihm als Erbe nicht pauschal zustehen würde. Wenn das Ganze dazu von ihm ausgeht, sollten alle besonders vorsichtig sein, und gerade nicht oauschal über Dinge reden. Wenn es hier 6 Personen betrifft, darf der Notar gar nicht beratend auftreten, weder für einen, noch Einige oder Alle. Die Streitereien, die ich verfolge, gehen nun schon über ein Jahrzehnt nach dem Todesfall, weil man meinte, clever zu sein, und Geld sparen zu können. Dabei ist es seit ewigen Zeiten so, Gemeinschaftseigentum an Grundstücken bringt früher oder später Verdruss, denn es lässt sich nie so einfach regeln, wie hier scheinbar gewünscht. Es sind zig Fragen zu klären, fängt damit an, in welchem Güterstand beide Ehepaare sind, und wie die Eigentumsverhältnisse jetzt im Grundbuch formuliert sind. Denn es ist eben nicht so, daß Paaren alles gemeinsam gehört, auch wenn sie es so halten und vermuten. Aber das kann wirklich nur ein Anwalt beraten, der die genauen Umstände kennt, und die jeweiligen Interessen als Ziel hat. Schon zwischen Tochter und Schwiegersohn gibt es da einen klaren Interessenkonflikt, weshalb sich nicht Beide beraten sollten. Und als Tochter wäre ich hellhörig, wenn andere Erben so freudig zustimmen, wenn man für ein Grundstück auf einen Teil eines unbekannten Erbes verzichtet, gerade wenn damit auch andere Grundstücke einbezogen sind.Oliver S.Y. (Diskussion) 14:32, 27. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Problem mit Deiner Datei (17.08.2020) Bearbeiten

Hallo Anonyme Frage,

bei der folgenden von dir hochgeladenen Datei gibt es noch Probleme:

  1. Datei:PillenPortion.PNG - Probleme: Quelle, Urheber
  • Quelle: Hier vermerkst du, wie du zu dieser Datei gekommen bist. Das kann z. B. ein Weblink sein oder – wenn du das Bild selbst gemacht hast – die Angabe „selbst fotografiert“ bzw. „selbst gezeichnet“.
  • Urheber: Der Schöpfer des Werks (z. B. der Fotograf oder der Zeichner). Man wird aber keinesfalls zum Urheber, wenn man bspw. ein Foto von einer Website nur herunterlädt oder ein Gemälde einfach nachzeichnet! Wenn du tatsächlich der Urheber des Werks bist, solltest du entweder deinen Benutzernamen oder deinen bürgerlichen Namen als Urheber angeben. Im letzteren Fall muss allerdings erkennbar sein, dass du (also Anonyme Frage) auch diese Person bist.

Durch Klicken auf „Bearbeiten“ oben auf der Dateibeschreibungsseite kannst du die fehlenden Angaben nachtragen. Wenn die Probleme nicht innerhalb von 14 Tagen behoben werden, muss die Datei leider gelöscht werden.

Fragen beantwortet dir möglicherweise die Bilder-FAQ. Du kannst aber auch gern hier in diesem Abschnitt antworten, damit dir individuell geholfen wird.

Vielen Dank für deine Unterstützung, Xqbot (Diskussion) 00:52, 17. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

Bestattung Bearbeiten

Wenn es dich selbst betrifft, kann ich dir vielleicht helfen, es wird aber nicht einfach. Vor allem drängt die Zeit. Mit einem Trick könnte ich eventuell einen Aufschub organisieren. Das geht aber nur, wenn du selbst Erbe bist. Kannst mich gern kontaktieren: ralf@roletschek.de oder 0043-664-3557230 oder 0049-3344-3348950 --Ralf Roletschek (Diskussion) 20:21, 12. Mär. 2022 (CET)Beantworten