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Hudelast

Man könnte ja einen Artikel schreiben, aber die ewigen Diskussionen gehen mir auf die Eierstöcke.

Duden

Hude (Artikelvorschau)

Hu|de, die; -, -n [mhd. (md.) hūte, hōde, eigtl. = Ort, wo man etw. bewacht, zu →hüten] ... Quelle: Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6., überarbeitete Auflage. Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich: Dudenverlag 2007.



WIKI Hutebaum

Das Wort Hute (Hude) für Weide allgemein oder auch nur für eine bestimmte Weideform ist aus der Alltagssprache verschwunden. Im Rechtschreibduden (1996) erscheint der Begriff nicht mehr. Ein ähnliches Schicksal haben die Wortszusammensetzungen mit Hute erlitten, doch halten sie sich hartnäckiger als das Stammwort. Im Rechtschreibduden (1996) findet sich noch Hutweide mit dem Zusatz Gemeindeweide, auf die das Vieh täglich getrieben wird, bei Knaur 1973 Hutung, Hutweide, mit dem Zusatz für geringwertige Weide. Bei PfohlBKL (1911) ist das Wort Hut noch in der Bedeutung Weiderecht aufgeführt. In dem durch seine Vollständigkeit ausgezeichnetem Deutsch-Ungarischen Wörterbuch von Előd Halász (1994) findet sich Huter=(Vieh)Hüter, Hutgeld=Lohn für den Hirten, Hutgerechtigkeit=Hutrecht, Hutung, Hutwald und Hutweide. Der Begriff Hutebaum fehlt jedoch auch hier.


Hutewald, (auch Hudewald oder Hutung )

Das Wort Hutung leitet sich von Vieh hüten ab: Bei dieser Art der Haltung wurde das Nutzvieh, vor allem Schweine, Rinder oder Pferde, in den Wald getrieben, wo es sich von Baumfrüchten, vor allem von Eicheln und Bucheckern, aber auch von Wildobst, Pilzen, Wildkräutern oder den Trieben und Knospen junger Bäume ernährte.

Hutewälder sind licht, da durch die Beweidung die natürliche Verjüngung des Waldes deutlich reduziert wird. Die nicht weideharte, krautige Vegetation wurde häufig völlig zurückgedrängt. Die Artenzusammensetzung änderte sich hin zu lichtliebender Bodenvegetation

Die Hutung ist eine alte Form der Viehhaltung, die bereits in der Antike betrieben wurde. Im Mittelalter wurde sie in der Nähe der Siedlungen ausgeweitet. Im Hochmittelalter bedeckten Hutewälder im dicht besiedelten Mitteldeutschland große

Flächen zwischen den Siedlungen und Feldfluren. Zahlreiche Hutewälder entstanden zu Beginn des 16. Jahrhundert durch den erneuten 

Beginn des Bergbaus in Mitteldeutschland. Die Feudalherren vergaben umfangreiche ökonomische Sonderrechte, Bergfreiheiten genannt, um Bergleute anzuwerben. Die Bergfreiheit gestattete unter anderem die Waldweide. Durch die damals schon überwachte Nutzung entstanden die Weide- oder Hütewälder (auch Hude- bzw. Hutewälder), dazu entstanden Genossenschaften von Bergleuten, die ihr Vieh mit Hirten (Huten oder Huden) zur Selbstversorgung in den Wald trieben.

Nach den Wüstungen der Pestperioden und nach dem Dreißigjährigen Krieg wurde das Vieh wieder verstärkt in die Wälder getrieben, so dass eine neue "Hutewaldperiode" begann, die durch Pollenanalysen nachweisbar ist. Das Ende der Hutewälder begann im 17. Jahrhundert durch das Verbot ungeregelter Waldnutzungen. Holz wurde knapp, Hutewälder wurden gerodet oder wegen der Holznot aufgeforstet.

Die Landwirtschaft entwickelte sich weiter, steigende Preise machten intensiveren Ackerbau lohnender - später wurden ehemalige 

Hutewälder gerodet. Da im 19. Jahrhundert fast überall in Mitteleuropa die Waldweide wegen ihrer schädlichen Auswirkung auf den Wald gesetzlich verboten wurde, gibt es hierzulande heute nur noch wenige Hutewälder.

In Großbritannien war die Waldhute insbesondere im Kroneigentum, als Commonsrechte (deutsch Allmende) ein Privileg bestimmter Bauern und Viehzüchter, der 'Commoners'.


Allemde

Allmende als Rechtsform ↑ [Bearbeiten]

Huteeiche im Windsor Park

Die Allmende ist jener Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur Bestreitung derer Ausgaben verwandt wird, sondern an dem alle Gemeindemitglieder das Recht zur Nutzung haben. Die Allmende besteht meist aus unbeweglichem Gut wie Wegen, dem Wald, Gewässer zur Löschwasserversorgung, oder Weideland wie der Gemeindewiese, einem Hutewald oder Sömmerungsgebiete der Alpen (Alm/Alp), auf der jeder seine Nutztiere weiden lassen kann.

Die Nutzung kann auf Gemeinde- (oder Genossenschafts-) Mitglieder beschränkt sein oder generell öffentlich zugänglich sein, wie bei öffentlichen Wegen, Brunnen oder dem dörflichen Anger: Nur bei letzterem handelt es sich um Allgemeingut (im Sinne eines Gemeinguts), das keinen Eigentümer hat, bzw. wo die freie Benutzung als Grundrecht vorliegt.

Daneben gibt es auch Rechte von Nutzungsberechtigten (Commons sowie Commoners im Englischen). Diese umfassen Rechte (Servitute) wie:

   * Wasserrechte
   * Weiderechte
   * Fischereirechte
   * Das Recht zum Abbau von Sand oder Kies und weiteren Rohstoffen im Rahmen des Bergregals, das Recht zum Torfabbau
   * Das Recht zur Waldhute
   * Das Recht zur Entnahme von Bau- und Brennholz, oft auf kleinere Bäume und Fallholz begrenzt (Holzrecht)

Die entsprechenden Rechte waren zumeist in Arten und Menge begrenzt und wurden mit pauschalen oder quantifizierten Gebühren belegt, durften aber nicht verwehrt werden. Das Eigentum am Land verblieb beim Grundherrn.

Conubium

Das Conubium ist im römischen Recht die Fähigkeit mit einer bestimmten Person eine anerkannte Ehe eingehen zu können. So ermöglichter erst 445 v. Chr. eine lex Canuleia Ehen zwichen Plebejern und Patriziern. Mit der Constitutio Antoniniana von 212 n. Chr. welche allen freien Rechtsangehörigen das römische Bürgerrecht ermöglichte, verlor das conubium seine Bedeutung und wurde zu einer Bezeichnung für die Ehe selbst.[1]

Siehe auch

Konkubinat im alten Rom

Einzelnachweise

  1. M. Guarducci: Il "Conubium" nei riti del matrimonio etrusco e di quello romano. Tipogr. Cuggiani, Rom/Italien 1928 (italienisch).

Literatur

  • M. Guarducci: Il "Conubium" nei riti del matrimonio etrusco e di quello romano. Tipogr. Cuggiani, Rom/Italien 1928 (italienisch).
  • Paul Martin Meyer: Der römische Konkubinat nach den Rechtsquellen und den Inschriften, Leipzig 1895, Neudruck Aalen 1966




Cognitio extra ordinem

Cognitio extra ordinem (die c.e.o) ist das im römischen Recht entwickelte besondere Verfahren, in welchem (statt des in Legis actio und Formularprozess zweigeteilten Verfahren) ein öffentlicher Amtsträger untersucht und entscheidet und wird auch als Kognitionsverfahren bezeichnet. Der Formularprozess wird im Lauf des 3. Jh. n. Chr. vom Kognitionsprozess verdrängt und 342 n. Chr. förmlich abgeschafft.[1]


Cognitio ist jedes erkennende Verfahren in Rechtssachen. Seit der Ablösung der Legis actio durch den Formularprozess bezeichnet cognitio causae die Erhebungen des Prätors, die der Gewährung einer Klagformel vorangingen. Cognitio ist auch in anderen Fällen die Verhandlungsführung durch den Gerichtsherren selbst, an Stelle der von ihm eingesetzten Geschworenen. Seit Kaiser Augustus tritt dann die c.e.o. in Erscheinung, bei der der Magistrat keinen iudex privatus, sondern er selbst oder ein kaiserlicher Amtsträger entscheidet. Die für dieses Verfahren gefundenen Grundsätze prägen nach Abschaffung des Formularprozesses den spätrömischen Prozess. Auch im Strafprozess verdrängte allmählich eine neuere cognitio die älteren quaestiones.


Einzelnachweise

  1. Max Kaser,Hackl, Karl [Bearb.]: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollst. überarb. und erw. Aufl. / neu bearb. von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1.

Literatur

  • Max Kaser,Hackl, Karl [Bearb.]: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollst. überarb. und erw. Aufl. / neu bearb. von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1, S. 712.
  • Max Kaser, Knütel, Rolf [Bearb.]: Römisches Privatrecht : ein Studienbuch. Fortgef. von Rolf Knütel. 19. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 464.

Legis actio

Legis actio (lat. legis actio: Vorgehen aus Recht, Legisaktion) ist im älteren römischen Recht die feierliche Verfahrensform der Rechtsverfolgung, das Handeln nach festen Spruchformeln

Insgesamt sind fünf Formen des Legisaktionenverfahrens bekannt. Das Legisaktionenverfahren fand in seinem ersten Abschnitt vor dem Gerichtsmagistrat (in iure, vor Gericht)und im zweiten Abschnitt vor dem Geschworenenrichter (apud iudicem, vor dem Richter) statt.

  1. Legis actio sacramento (Legisaktion durch Eid) in rem oder in personam
  2. Legis actio per iudicis arbitrive postulationem (L.a. durch Begehren eines Entscheiders oder Schlichters)
  3. Legis actio per condictionem (L.a. durch Ansage)
  4. Legis actio per manus iniectionem(L.a. durch Handanlegung)
  5. Legis actio per pignoris capionem (L.a. durch Pfandhinterlegung)


Das Legisaktionenverfahren von Lege agere,die festen Spruchformeln.die von den Parteien vor dem Magistrat gesprochen werden mussten wurde im Lauf des 2./1. Jh. v. Chr. vom Formularprozess verdrängt und 17 v. Chr. (mit wenigen Ausnahmen) abgeschafft.[1]


Einzelnachweise

  1. Max Kaser,Hackl, Karl [Bearb.]: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollst. überarb. und erw. Aufl. / neu bearb. von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1.

Literatur

  • Max Kaser,Hackl, Karl [Bearb.]: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollst. überarb. und erw. Aufl. / neu bearb. von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1, S. 712.
  • Max Kaser, Knütel, Rolf [Bearb.]: Römisches Privatrecht : ein Studienbuch. Fortgef. von Rolf Knütel. 19. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 464.


Exceptio

Exceptio (lat. Einrede) ist im römischen Recht zunächst im Prozess die für den Beklagten günstige Ausnahme von den Bedingungen, unter denen er ohne diese Ausnahme zu verurteilen gewesen wäre. Später entwickelte sich hieraus die privatrechtliche Einrede, die ebenfalls aktives tun des Beklagten nämlich die Erhebung der Einrede, voraussetzt. Eine wichtigfte exceptio ist die exceptio doli: Einrede der Arglist. Wer arglistig handelt, verdient keinen Rechtsschutz. Im deutschen BGB ist die exceptio doli der Sache nach in § 242 enthalten.

  • exceptio doli praesentis: Einrede der gegenwärtigen Arglist. Gegenwärtige Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten während der Prozessführung.
  • exceptio doli praeteritis: Einrede der vergangenen Arglist. Vergangene Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten vor dem Prozess.
  • exceptio metus Einrede gegen Furcht. Einrede gegen Ansprüche, die unter Zwang begründet worden sind.

Literatur

  • Max Kaser,Hackl, Karl [Bearb.]: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollst. überarb. und erw. Aufl. / neu bearb. von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1, S. 712.
  • Max Kaser, Knütel, Rolf [Bearb.]: Römisches Privatrecht : ein Studienbuch. Fortgef. von Rolf Knütel. 19. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 464.


Formularprozess

Der Formularprozess oder auch Formularverfahren ist im römischen Recht das durch Verwendung zahlreicher, aus der actio des Klägers und einer eventuellen exceptio[1] des Beklagten gebildeten Verfahrensformel (Prozessprogramm) gekennzeichnetes Verfahren.

Formularprozess,Agere per formulam bedeutet, der Prozess wird durch eine Formel bestimmt, die der Gerichtsmagistrat dem Richter vorgibt. Die Entscheidung soll sich nach bestimmten in der Formel enthaltenen Worten richten:

Richtereinsetzung, Streitprogramm, Klagegrund Klagegegenstand, Verurteilung. Streitig ist ob im römischen Recht der Praetor oder die Parteien das Prozessprogramm festlegten. Der äußeren Erscheinung nach war die Formel wohl Urkunde.

Zeittafel:Entwicklung römischer Prozessarten

Entwicklung römischer Prozessarten

Dem Formularprozess ging zeitlich das Legisaktionenverfahren von Lege agere, Handeln nach festen Spruchformeln voraus. Die Lege agere die von den Parteien vor dem Magistrat gesprochen werden mussten. Im Lauf des 2./1. Jh. v. Chr. wurde das Legisaktionenverfahren vom Formularprozess verdrängt und 17 v. Chr. (mit wenigen Ausnahmen) abgeschafft.[2]

Der Formularpeozess wird im Lauf des 3. Jh. n. Chr. vom Kognitionsprozess verdrängt. 342 n. Chr. förmlich abgeschafft.

Kognitionsprozess von Cognitio , Prüfung und Entscheidung einer rechtlich relevanten Frage durch einen Amtsträger.

Blankette im Formularprozess

AULUS AGERIUS (A.A.) Blankett für Name des Klägers
NUMERIUS NEGIDIUS (N.N) Blankett für Name des Beklagten
REM Blankett für konkrete Bezeichnung der Sache
LUCIUS Beispiel für Name des Richters



Einzelnachweise

  1. z.B. * exceptio doli: Einrede der Arglist. Wer arglistig handelt, verdient keinen Rechtsschutz. Im deutschen BGB ist die exceptio doli der Sache nach in § 242 enthalten.
    • exceptio doli praesentis: Einrede der gegenwärtigen Arglist. Gegenwärtige Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten während der Prozessführung.
    • exceptio doli praeteritis: Einrede der vergangenen Arglist. Vergangene Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten vor dem Prozess.
    • exceptio metus Einrede gegen Furcht. Einrede gegen Ansprüche, die unter Zwang begründet worden sind.
  2. Max Kaser,Hackl, Karl [Bearb.]: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollst. überarb. und erw. Aufl. / neu bearb. von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1.

Literatur

  • Max Kaser,Hackl, Karl [Bearb.]: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollst. überarb. und erw. Aufl. / neu bearb. von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1, S. 712.
  • Max Kaser, Knütel, Rolf [Bearb.]: Römisches Privatrecht : ein Studienbuch. Fortgef. von Rolf Knütel. 19. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 464.




Definition Bauer

Bauer ist seit dem ausgehenden Frühmittelalter der Angehörige des weder ritterliche Aufgaben wahrnehmenden noch bürgerliche Aufgaben Gewerbe treibenden untersten Standes, der nach Berufsständen gegliederten Gesellschaft, dem nach Aussonderung der Ritter und Bürger allein das Betreiben von Landwirtschaft verblieb.[1][2]


Note:

  1. Geschichtliche Grundbegriffe. Band 1,Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland. Hrsg. v. Otto Brunner, Werner Conze und Reinhart Koselleck. Stuttgart: Klett-Cotta 1972 ff.
  2. Reinhard Wenskus, Herbert Jankuhn und Klaus Grinda (Hrsg.): Wort und Begriff "Bauer" Zusammenfassender Bericht über die Kolloquien der Kommission für die Altertumskunde Mittel- und Nordeuropas. Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Philologisch-Historische Klasse -- 3. Folge, Nr. 89. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975, ISBN 978-3-525-82362-0, S. 262.

Hand wahre Hand

Hand wahre Hand ist eine hochmittelalterliche Rechtsregel:

Der Eigentümer einer beweglichen Sache, der diese einem anderen anvertraut hat, kann diese nur von ihm, nicht von einem Dritten heraus verlangen.

Diese Rechtsregel ist seit den 14. Jahrhundert in verschiedenen norddeutschen Rechtsquellen belegt, der dazugehörige Rechtsgedanke findet sich bereits im Sachsenspiegel, Landrecht II, § 60 I. Daneben kennen andere mittelalterliche Rechtsquellen auch die gegenteilige Lösung.Die Germanische Herkunft des Satzes ist zweifelhaft.[1] [2]

Einzelnachweise

  1. R. Hübner, Deutsches Privatrecht, 5. Aufl. 1930, Seite 433 ff.
  2. E. Anners, Hand wahre Hand, Lund 1952

Literatur



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Zeittafel: Ringelheim



Heinrich Ludwig Kayser 1915 Spende 10.000Mark an Bruchmachtersen

„Das Jahr brachte der politischen Gemeinde ein reiches Legat aus Straßburg Elsaß, 10000 Mark, einen teil der „Heinrich Ludwig Stiftung“ für Arme und Krankenpflege, gestiftet von dem Rentner Heinrich Albert Kayser zu Straßburg, laut Testament vom 1. Mai 1908. eröffnet am 5 Januar 1915. Der Stifter ist der Sohn des verstorbenen Heinrich Ludwig Kayser aus Bruchmachtersen, der in den so genannten Gründerjahren sein Vaterland – seine freundschaften verließ und zu erst nach Kehl auswanderte und dann im Straßburg sich niederließ. Sein Vater, der hier ein kleines Anwesen besaß, das Haus liegt an der Straße nach Lebenstedt, der Garten stößt an das Grundstück der Großen Busse, das geringe Land (13 Morgen) ist längst verkauft. Der Vater hatte gewünscht, er solle Lehrer werden. Als sich ersiech dazu nicht geeignet erwies, wurde er Setzer in Wolfenbüttel. Inzwischen war sein Vater gestorben, bald starb auch der …..? Fritz Kayser, und da der älteste Bruder Karl, ein Musikus von Gottes Gnaden, nicht pflügen mochte, verkaufte er alles und zog nach Straßburg, wo er im Laufe der Jahre der geschätzte Leiter eines größeren Theaters ward. Heinrich Ludwig zog ihm bald nach, ward Herausgeber einer billigen aber guten Zeitung in Straßburg und gewann ein bedeutendes Vermögen. Solange er lebte, bezeugte er seine Liebe zur alten Heimat durch eine regelmäßige Gabe von 100 Mark zu Weihnachten, die an würdige Witwen verteilt werden sollten. Vor allen musste die Witwe Spandau die in den Tagen seiner Jugend auf seines Vaters Hofe gewohnt hatte, bedacht werden, er selbst bestimmte die Summe. Sei Sohn Heinrich Albert setzte fort, was sein Vater aus alten Anhänglichkeit getan hatte, er bedachte dann im Testament die Gemeinde, er starb Kinderlos - mit der oben genannten Summe- Die ältesten Männer z. B. Altvater Löhr, Schneider Heinrich Welge, auch von Christian Vogel am Essel erinnern sich Sehrwohl des Vaters Kayser, der auch ei Lustiger Musikus gewesen sei, einen Gesangverein geleitet habe; auch habe er einen Anzug zu bauen verstanden. Das heute noch Kaysersche Hof genannte Grundstück ist durch Heirat der Familie Vespermann in den Besitz des Bäckermeisters Welzel in Reppner gekommen. 16.6.1915 Pastor Pfotenhauer. Das Legat ist ausgezahlt am 2. Weihnachtstage 1915 Pastor Pfotenhauer“

Kirchenbuch der Gemeinde Bruchmachtersen geführt von August Wilhelm Friedrich Westphal von 1815 – 1836. Aufbewahrungsort Pfarramt Salder, Museumstr. 9, 38229 Salzgitter. Abschrift der Seiten 55-56 durch Günter Freutel


Die Abschrift ist wörtlich wiedergegeben. Über den Verbleib der Stiftung gibt es keine Unterlagen in der Gemeinde. Durch das Öfters wechseln der Bürgermeister, und der nach Kriegs wirren sind keine bekannte Unterlagen darüber aufzufinden.



Salzgitter - Die größte Geisterstadt Europas

„Fünf Sechstel von den 120000 Einwohnern der größten Geisterstadt Europas sind zudem zusammengewürfelte Fremde...Die Eingeborenen sind mit 20000 in hoffnungsloser Minderheit, die landwirtschaftliche Urbevölkerung jener 28 Dörfer...“

Der Spiegel Nr. 35; 3. Jg, S.8-10 vom 25.08.1949


{{Internetquelle|autor=N.N|hrsg=DER SPIEGEL|titel=Für einen Katastrophenfall.|url=http://www.ena.lu?lang=3%26doc=8067 |werk=DER SPIEGEL, Nr. 35; 3. Jg,|seiten=8-10|datum=25.08.1949|abruf=21. August 2009|zitat=Fünf Sechstel von den 120000 Einwohnern der größten Geisterstadt Europas sind zudem zusammengewürfelte Fremde. Von denen sind wiederum 35000 Flüchtlinge. Sie bezogen die Baracken, die 35000 Fremdarbeiter 1945 verließen; 15000 Polen, Rumänen, Tschechen und Letten sind bis heute an den Harzhängen geblieben. Die Eingeborenen sind mit 20000 in hoffnungsloser Minderheit, die landwirtschaftliche Urbevölkerung jener 28 Dörfer, die am 1. April 1942 zur Hermann-Göring-Stadt (auf 209 qkm = Größe des US-Sektors von Berlin) zusammengefaßt wurden. 300-Seelendorf Lebenstedt sollte Stadtkern mit allein 250000 Einwohnern werden. Die ganze Göringstadt = 500000 Einwohner.|kommentar=Widerstand gegen die Demontage 1949}}

Auswanderung Bruchmachtersen

Quelle : Stadt Salzgitter; Referat für Wirtschaft und Statistik.[1]

Quelle: Statistische Monatsberichte der Stadt Salzgitter, Einwohner gemäß Melderegister zum Monatsende Dezember, für das laufende Jahr Monatende Juni.[2]


Die Bevölkerungszahlen von 1821 bis 2007 basieren auf dem Statistischen Jahrbuch Salzgitter, Quelle : Stadt Salzgitter; Referat für Wirtschaft und Statistik.[3]


Note:

  1. Referat für Wirtschaft und Statistik: Statistisches Jahrbuch Salzgitter 53. Jahrgang 2007. (PDF 434 Kb) Stadt Salzgitter, 30. März 2009, S. 31–108, abgerufen am 14. August 2009 (Gesamtzahl Wohnberechtigter und Nebenwohnsitze): „Bevölkerung aller OT von 1821 bis 2007“
  2. Stadt Salzgitter: Statistische Monatsberichte der Stadt Salzgitter. (PDF) Referat für Wirtschaft und Statistik, 2006, abgerufen am 16. August 2009 (Daten von 2006 bis 2009 © Stadt Salzgitter): „Die kreisfreie Stadt Salzgitter veröffentlicht monatlich einen statistischen Monatsbericht mit den jeweils aktuellsten Zahlen aus den Bereichen Bevölkerung und Arbeitsmarkt.“
  3. Referat für Wirtschaft und Statistik: Statistisches Jahrbuch Salzgitter 53. Jahrgang 2007. (PDF 434Kb) Stadt Salzgitter, 30. März 2009, S. 31–108, abgerufen am 14. August 2009 (Gesamtzahl Wohnberechtigter und Nebenwohnsitze): „Bevölkerung aller OT von 1821 bis 2007“

Was haben wir denn schon?:

  1. 19/08/2009 18:50:27 Barum (Salzgitter)
  2. 20/08/2009 08:32:06 Beinum (Salzgitter)
  3. 21/08/2009 18:40:50 Watenstedt
  4. 24/08/2009 13:10:24 Lesse (Salzgitter)
  5. 29/08/2009 16:41:41 Calbecht
  6. 31/08/2009 13:06:23 Groß Mahner
  7. 31/08/2009 15:35:22 Reppner
  8. 31/08/2009 18:26:02 Heerte
  9. 01/09/2009 07:58:33 Osterlinde
  10. 01/09/2009 08:56:31 Ohlendorf (Salzgitter)
  11. 01/09/2009 13:10:00 Flachstöckheim
  12. 01/09/2009 14:05:20 Engerode


Die Stadtteile Sauingen und Üfingen gehören übrigens erst seit dem 1.3.1974 zu Salzgitter - ältere Einwohnerzahlen hierzu sind unbekannt.

Salzgitter - Fehlende Artikel, noch: 

Kirchen dingsbums

Die Kirche in Bruchmachtersen
 


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Zeittafel: Bruchmachtersen