Die Kapitalertragsteuer (KESt, KapESt, KapErtSt oder auch KapSt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Als Quellensteuer wird sie von bestimmten Schuldnern von Kapitalerträgen abgezogen und an das Finanzamt gezahlt. Dieser Steuerzahler kann zum Beispiel eine Bank, eine Versicherung oder eine Kapitalgesellschaft sein und ist für die korrekte Einbehaltung und Abführung an die Finanzbehörden verantwortlich.

Die Kapitalertragsteuer wird, wenn sie nicht als Abgeltungsteuer ausgestaltet ist, bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt.

Allgemeines Bearbeiten

Erträge aus Kapitalvermögen unterliegen in fast allen europäischen Staaten der jeweiligen Einkommensteuer. Um den Steueranspruch zu sicher, wird die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer von den Finanzbehörden oftmals direkt an der Quelle mittels einer Kapitalertragsteuer eingefordert und vom Zahlenden für den Empfänger einbehalten und abgeführt. Auch wenn Kapitalerträge nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, wie zum Beispiel Zinsen aus Privatdarlehen, so bedeutet es aber andererseits nicht, dass sie steuerfrei bleiben. Der Empfänger muss die Kapitaleträge meist in seiner Steuererklärung anzugeben, so dass die Finanzbehörde den Steuerbetrag einziehen kann.

Zwischen den Staaten der Europäischen Union sowie verschiedenen anderen Staaten und Gebieten wird der gegenseitige Steueranspruch auf Kapitalerträge durch das Meldeverfahren oder eine 35%-ige Quellensteuer ("EU-Zinssteuer") gesichert.[1]

Kapitalertragsteuer in Deutschland Bearbeiten

In Deutschland insbesondere folgende Kapitalerträge einer Kapitalertragsteuer von 25% zzgl. eines Solidaritätszuschlages von derzeit 5,5 % und ggf. der Kirchensteuer. [2]

Die Kapitalertragsteuer wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 für Privatanleger ab 2009 im Sinne einer Abgeltungsteuer umfassend reformiert. Die Besteuerung kann auch geringer ausfallen, sofern der Steuerpflichtige gemäß § 32d Abs. 6 EStG beantragt die Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. In diesem Fall kommt es zur Günstigerprüfung, ob dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt. Dadurch werden Kapitalerträge mit dem ggf. niedrigeren persönlichen Steuersatz unter 25 % besteuert. Kapitalertragsteuer wird nicht erhoben, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Außerdem werden auf die den erteilten Freistellungsauftrag nicht übersteigenden Teil der Kapitalerträge ebenfalls keine Steuern erhoben. Der Freistellungsauftrag ist dabei an die Höchstbeträge des Sparer-Pauschbetrags gebunden und kann auf verschiedene Bankinstitute verteilt werden.

Kapitalertragsteuer vor 2009 Bearbeiten

Die Kapitalertragsteuer war zunächst nur für eine begrenzte Gruppe von Kapitalerträgen, insbesondere Dividenden, anwendbar und wurde ab 1993 auf Zinserträge erweitert. Der Steuersatz lag bei

Die 30 %-ige und 35%-ige Kapitalertragsteuer wurde auch „Zinsabschlagsteuer“ ("ZASt") genannt. Darüber hinaus gab es noch weitere Steuersätze wie z. B. 25 % für Gewinnausschüttungen aus typischen stillen Beteiligungen.

Kapitalertragsteuer in Österreich Bearbeiten

In Österreich beträgt die Kapitalertragsteuer (KESt) einheitlich 25 %. Die österreichische Kapitalertragsteuer ist als Abgeltungsteuer konzipiert. Mit Abführung der KESt ist der Kapitalertrag abschließend besteuert (§ 97 Abs. 1 EStG) und wird bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nicht mehr miteinbezogen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Veranlagung. In diesem Falle wird der Kapitalertrag zum Gesamtbetrag der Einkünfte dazugerechnet und mit zum allgemeinen Steuertarif (§ 27a) Abs. 5 versteuert. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für alle Einkünfte, die gemäß (§ 27a Abs. 1) dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen, gemeinsam ausgeübt werden.[3][4] Im Veranlagungszeitraum 2010 können Kapitalerträge aus Beteiligungen (Beteiligungserträge) im Falle der Veranlagungsoption noch mit dem halben Durchschnittsteuersatz versteuert werden (§ 37 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 4 EStG a.F.). Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde der Absatz 4 des §37 EStG jedoch gestrichen.[5]

Die Bestimmungen der Endbesteuerung stehen im Verfassungsrang (Endbesteuerungsgesetz).

Kapitalertragsteuer in der Schweiz Bearbeiten

Die schweizerische Kapitalertragsteuer wird als Verrechnungssteuer oder als Zahlstellensteuer bezeichnet. Diese Steuer ist nicht nur als Einkommensteuer ausgelegt, sondern dient wegen der Höhe des Steuersatzes auch als Vermögensteuer. Weil in der Schweiz das Bankkundengeheimnis viel umfassender als in anderen Staaten beachtet wird, ist die Verrechnungssteuer als Abgeltungsteuer konzipiert. Die Geldinstitute (Bank oder Versicherung) sind verpflichtet, automatisch 35 % des Zinsertrages jedes Kontos oder Wertpapiers an den Staat abzuführen. Dieser Betrag wird nach korrekter Deklarierung der Zinserträge und des Vermögens zurückerstattet. Das heisst aber nicht, dass per Saldo keine Kapitalertragsteuer entrichtet wird: Sowohl auf Bundesebene wie auf kantonaler Ebene muss eine solche normale Einkommenssteuer entrichtet werden, die Verrechnungssteuer dient nur der Sicherung einer korrekten Deklaration dieser Einkommenssteuern.

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. siehe auch Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
  2. §§ 43, 43a EStG
  3. Sabine Kirchmayer: Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen aus Kapitalvermögen in Österreich. In: IWB. Nr. 5, 2011, S. 178–188.
  4. BGBLA 2010 I 111, S. 66.
  5. BGBLA 2010 I 111, S. 68.

Weblinks Bearbeiten

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