Hier ist also das Archiv Nr. 1 von Wikipedia Diskussion:Bildrechte von 4. Juli 2004 bis 30. Sept. 2004

Schutzrechte und alte Fristen

Mir liegen die Übergangsvorschriften der alten Gesetze und Änderungen nicht vor. Ich habe aber den Eindruck, dass das EU-Recht sich für die älteren Gesetze auch gar nicht mehr weiter interessiert, spielt das also keine Rolle mehr? -- Simplicius 23:17, 4. Jul 2004 (CEST)

Diese können durchaus noch relevant sein. Ich habe versucht, den Artikel objektiver zu fassen, zumal die der Fotografenlobby huldigende Positions Seilers nicht zutreffend erfasst wurde und die Nennung seines Namens im Artikel selbst durchaus entbehrlich scheint. Es waren auch sonst diverse Ungenauigkeiten zu verbessern. -- gez. 172.177.210.180 9.7.2004

Vielen Dank erst einmal für die Überarbeitung. Ich nannte Seiler zunächst deshalb im Text, weil die Angaben auch eine Quelle haben sollten. Dass ich etwas falsch verstehe oder wiedergebe, kann ja passieren, deshalb sind Quellen nun mal auch die etwas seriösere Art, mit einer Fragestellung umzugehen, als das häufige "Verfechter führen an, Kritiker meinen aber" in der Wikipedia, was Fakten und Gesetze und nachprüfbare Querverweise bei diesem Thema hier nicht unbedingt ersezten kann. -- Simplicius 10:58, 9. Jul 2004 (CEST)

Inzwischen gibts noch Änderungen, ich glaube von dritter Seite, und ich hab auch wiederum noch was geändert. Also der Herr Graf ist ebenso ein Interessenvertreter mit Ambitionen in Sachen Amtsgeheimnis bekämpfen usw. Manchmal ist es besser, Ross und Reiter mit Namen zu nennen, als die Positionen anonym zu verbreiten. Einfach der Belegbarkeit wegen. -- Simplicius 23:08, 9. Jul 2004 (CEST)

Achja, er ist auch ein Interessenvertreter? Wer ist das denn bitteschön nicht? Er setzt sich für Open Content und Open Access ein und noch für eine ganze Reihe Dinge mehr. Die Belegbarkeit ist IMO durch die Weblinks gegeben.

Zum Thema Schutzfriste haben wir mit dem OLG HH nun den Salat: http://archiv.twoday.net/stories/263547/

Siehe auch Gemeinfreiheit

--14:56, 12. Jul 2004 (CEST)


Magdeburg-Link

Ich hab den Magdeburg-Link rausgeworfen, weil der eigentlich nicht auf Bildrechte eingeht. Zu allg. UrhG-Quellen im WWW darf auch auf http://archiv.twoday.net/stories/36386/ verwiesen werden. -- 134.130.68.65

Kein Thema, mich hatte am Magdeburg-Link vor allem beeindruckt, dass hier Eigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz), Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1) und das Grundrecht auf Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) als Spannungsfeld herausgestellt werden. -- Simplicius 15:40, 9. Jul 2004 (CEST)

Museen und Hausrecht

Wie wahr, das Thema verbotene Fotoapparate und Ölbilder, fehlt natürlich auch noch. Da sollte man auch mehr Fakten nennen, "eher irrtümlich" oder so ist ja nicht gerade die ultimative Referenz. Dem Beitrag fehlen halt immer noch Kopf, Hände und Füsse. -- Simplicius 16:34, 9. Jul 2004 (CEST)

Die ultimative Referenz wäre ein eigener Artikel dazu (aber unter welchem Stichwort???), denn die Problematik ist schwierig genug und IMO überwiegend nicht urheberrechtlicher Natur. Historiograf 20:04, 9. Jul 2004 (CEST)

Möglicherweise wäre dies nützlich. Mir ist in dieser Minute noch nicht klar, woraus sich das Museum mit seinem z.B. 420 Jahre alten Gemälde beruft. Die ökonomischen Interessen verstehe ich ja, aber was ist die rechtliche Basis?
Beruft sich der Kunstbesitzer auf das "Recht am eigenen Bild" und will sich, sein Haus und seine Wertgegenstände nicht fotografieren lassen (Persönlichkeitsrecht)?
Nimmt es ein Verwertungsrecht weiter in Anspruch, jedoch nicht mehr im Sinne des Urheberrechtes, sondern dann wie eine Schaufel, die einem schon immer gehörte, auf der Basis des Eigentums (Eigentumsgarantie)?
Und ist ein Museum überhaupt verpflichtet, irgendetwas auszustellen, nur weil es der öffentlichen Hand gehört, oder steuerbegünstigt ist, oder aus seiner Zweckbestimmung heraus (rund um die Kommunikationsfreiheit)? -- Simplicius 23:08, 9. Jul 2004 (CEST)

Arbeite die u.g. Arbeit von Graf und seinen Beitrag http://www.jurawiki.de/FotoRecht durch, die Fragen sind da IMO erschöpfend beantwortet. --Historiograf 14:56, 12. Jul 2004 (CEST)


Zum Artikelstand: 14. Juli 2004 - 19:00

Hausrecht, Museen, Höhlenzeichnungen: Also erst einmal müsste man noch einmal prüfen, ob Museen ihre Verwertungsansprüche wirklich als "Bildrechte" bezeichnen, wenn die Schutzfrist nach UrhG abgelaufen ist, und nicht nur du das behauptest. Ich habs mal so stehen gelassen, aber eine Quelle habe ich dafür noch nicht gefunden.
Ferner, ehe man dann zum Teil "Kritiker meinen..." kommt, muss man mal in Erfahrung bringen, auf welche Rechtsgrundlage sich Museen genau berufen, wenn sie ein Fotografieverbot in ihren Räumlichkeiten auszusprechen.
Diese Grundlage ist in erster Linie nur Hausrecht, Hausordnung. Auf der gleichen Grundlage können sie einem auch verbieten, barfuss durchs Haus zu gehen. Eine Grenze findet es wiederum bei "du bist Ausländer, du kommst hier nicht rein." a la Türsteher. Das diese Ausnahmen nicht gelten, ist wiederum im Grundgesetz fixiert.
Ich habe selbst Tropfsteinhöhlen besucht, in denen das Fotografieren von Zeichnungen, die 30.000 Jahre alt sind, verboten war. So ein Verbot stelle ich mit einem Fotografierverbot in Museen gleich. Es gibt übrigens auch Museen, die erheben 1 Dinar, und dann darf man fotografieren.
Fotografierverbote kennt man ansonsten in Kirchen, hier gilt so etwas wie Schutz der Religionsausübung oder was Ähnliches.
Ferner gibt es noch Fotografierverbote bei militärischen Anlagen, oft auch Flugplätzen und Brücken (ich glaube letzteres in Tunesien). Auch das hat eine andere Grundlage.
Nach meiner Auffassung und nach dem was ich gelesen habe, ist die Argumentation "Hausrecht" in Sachen Fotografieren legal. Sie bezieht sich auf die Räumlichkeiten und nicht auf die Objekte.-- Simplicius 19:18, 14. Jul 2004 (CEST)

Simplicius: Es lohnt sich nicht, sich mit dir auseinanzusetzen, du weisst es eh immer besser. Ich werd den Artikel ändern, wie ich es für richtig halte, wenn er keine Baustelle mehr ist. -- Historiograf 20:04, 14. Jul 2004 (CEST)

Panoramafreiheit

Die Diskussion:Panoramafreiheit ist zu beachten.

Bildrechte der Archive

http://archiv.twoday.net/stories/283692/

Schutzfristen bei einfachen Lichtbildern

Wenn man nicht die Auffassung teilt, dass bei der originalgetreuen Wiedergabe einer zweidimensionalen Vorlage KEIN Lichtbild entsteht, stellt sich die Frage, wie lange solche Reproduktionen geschützt sind, da ihr Schutz NICHT gemäss § 137f UrhG wieder aufleben kann (Vogel in Schricker, UrhR², 1999, § 72 Rdnr. 32). Alle vor dem 1.1.1960 erschienenen bzw. hergestellten nichtschöpferischen Reprofotos sind laut Vogel gemeinfrei, wobei für solche Lichtbilder, die nicht nach dem alten Recht als dokumentarische Lichtbilder (Dokumente der Zeitgeschichte) einzustufen sind, sogar der spätere Stichtag 1.1.1970 genannt werden kann. Wiedergaben von Dutzendholzschnitten, die nicht z.B. durch Kriegsereignisse beschädigt wurden, zählen sicher nicht zu dokumentarischen Lichtbildern. --Historiograf 22:28, 26. Jul 2004 (CEST)

Versteht jemand diesen Abschnitt? Tetti 12:38, 27. Jul 2004 (CEST)
Lies dir Bildrechte durch und den zitierten Kommentar und schreibe dann bitte hier eine verständlichere Fassung. --Historiograf 14:04, 27. Jul 2004 (CEST)

Selbst geschossene Fotos privaten Besitzes

Ich habe eine Frage, und zwar wie sieht es mit der Verwendung selbst geschossener Fotos von z.B. Firmenbesitz. Ich hätte da einige Fotos von Chuquicamata, einer Kupfermine in Nordchile, die sicher eine nette Ergänzung zum Artikel wären, aber natürlich privaten Firmenbesitz abbilden. Diese Fotos wurden im Rahmen einer öffentlichen Führung gemacht. Natürlich enthalten sie keine geheimen Betriebsgeheimnisse o.Ä., aber rein rechtlich bin ich nicht sicher, ob man die einfach hochladen darf. Sicher steht die Antwort schon irgendwo, hab aber nach 1/2 Suchen noch nichts gefunden, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen! --Lode 11:26, 27. Jul 2004 (CEST)

Spontan fällt mir auf deine Frage das Stichwort Panoramafreiheit ein. Tetti 12:38, 27. Jul 2004 (CEST)
Bin kein Anwalt, aber das Risiko, dass es da Probleme gibt, ist minimal. Wenn nicht gegen ein ausdrückliches Fotografierverbot gehandelt wurde, würde in Deutschland nichts einzuwenden sein. Panoramafreiheit betrifft nur öffentliche Wege, Einschlägigeres unter http://www.jurawiki.de/SachFotografie ---Historiograf 14:02, 27. Jul 2004 (CEST)
Danke --Lode 14:08, 27. Jul 2004 (CEST) (dieser Abschnitt kann jetzt gelöscht werden)
OK, habe ich hoffentlich verstanden. Die Panoramafreiheit gilt nur für urheberrechtlich geschütze Werke, die von öffentlichen Wegen aus ablichtbar sind und dort dauerhaft stehen. Ich habe mir die BGH-Entscheidung "Friesenhaus" durchgelesen; danach stellt sich mir die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage jemand die Abbildung und Vervielfaeltigung von 'gemeinfreien' Gegenstaenden/Sachen verbieten kann (solange durch die Abbildung bzw. deren Herstellung kein materieller Schaden an der abgebildeten Sache selbst entsteht).Tetti 19:43, 27. Jul 2004 (CEST)
Man spricht im allgemeinen von Panoramafreiheit bezüglich der urheberrechtlichen Problematik. Die Befürworter der Ansicht, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt (so auch die auf der Jurawiki-Seite zitierte jüngste Entscheidung über Sammlerstücke), verweisen - IMO zu Recht - darauf, dass sie erst recht für ungeschützte, gemeinfreie Objekte gelten müsse. Eigentümer können aufgrund des Hausrechts ggf. Fotografen aussperren, aber nicht in Analogie zum Urheberrecht die Fotos und ihre Verwendung durch Dritte kontrollieren. Verletzt der Fotograf einen Fotografiervertrag (schriftlich oder mündlich oder konkludent geschlossen), so haftet er für nachweisbare Schäden (Vermögensausfall des Eigentümers, der die Bilder vermarkten will). Stellt er sein Bild unter GNU-FDL, so muss er ggf. für die Vertragsverletzung zahlen, aber es ist nicht möglich, dass der Fotograf die einmal eingeräumte FDL zurücknimmt und auch nicht, dass der Eigentümer einen Rechtsanspruch gegenüber Dritten hat, die die die Bilder gemäß GNU-FDL verwerten. Dazu gibts aber noch keinerlei Urteile. --Historiograf 19:57, 27. Jul 2004 (CEST)

Editionsschutz - editio princeps

Entfernter Absatz aus der FAQ:


Für Abbildungen und Ausgaben von solchen Werken gilt ein 25jährige Editionsschutz. Abbildungen und Texte von Autoren, die seit mehr als 70 Jahre tot sind, können ohne Bedenken verwendet werden, sofern

  • sie aus Werken stammen, die vor 1980 erschienen sind
  • oder sie von Werken stammen, die sich bleibend an öffentlich einsehbaren Plätzen befinden

Wenn beispielsweise ein Buch aus einer Bibliothek ausgeliehen wird, das vor 1980 erschienen ist und deren Autoren schon seit mehr als 70 Jahren tot, kann der Inhalt frei verwendet werden; gleiches gilt für selbst aufgenommene Fotos von Werken in Museen. Falls die Benutzungsordnung eine Weiterverwendung jedoch verbietet bzw. das Fotografieren nicht oder nur für den privaten Gebrauch gestattet ist, kann dies im Schlimmsten Fall eine Schadensersatzklage nach sich ziehen. Gegen weitere Nutzer kann jedoch nicht vorgegangen werden, so lange das Werk selbst nicht mehr Urheberrechtlich geschützt ist! Es empfiehlt sich also gegebenenfalls

  1. nicht zu genau nachzufragen und
  2. ohne Erlaubnis aufgenommene Abbildungen von nicht mehr geschützen Werke anonym oder pseudonym in die Wikipedia einzustellen

Wie ich bereits gestern schrieb, ist an diesen überdies unklaren und wenig verständlichen Ausführungen nichts, aber auch gar nichts Richtiges, sie sind daher nicht für eine FAQ geeignet.

Der Editionsschutz bezieht sich auf nachgelassene Werke, die nie zuvor erschienen waren (sog. editio princeps oder Erstedition). Bitte § 71 UrhG nachlesen und einen Kommentar konsultieren. Wenn also ein nie gedrucktes Goethegedicht aufgefunden wird, darf der Entdecker es 25 Jahre ausschliesslich nutzen. Praktische Bedeutung hat die europaweite Regelung der editio princeps fast nur im Bereich der Musikedition (mit eigener Verwertungsgesellschaft) und ganz sicher nicht für die Wikipedia.

Zu den Werken an öffentlichen Plätzen: § 59 UrhG (Panoramafreiheit) hat auch nichts mit Gemeinfreiheit zu tun.

Texte und Fotos, deren Urheber länger als 70 Jahre tot ist, dürfen also ganz unabhängig von den oben abstruserweise angegebenen Bedingungen, frei genutzt werden. Also es dürfen aus einem 2004 erschienenen Nachdruck einer Schrift Goethes (länger als 70 Jahre tot) ohne weiteres Passagen entnommen werden. Nicht entnommen werden darf der Text einer neu entdeckten Schrift Goethes, deren Schutz nach der editio princeps noch nicht abgelaufen ist, und urheberrechtlich geschützte editorische Beigaben moderner Autoren (Erläuterungen, Kommentar usw.).

Grundsätzlich bitte ich auch den auf der unter den Weblinks von Bildrechte angegebenen Clausing-Aufsatz heranzuziehen.

Unabhängig vom Urheberrecht kann es vertragliche (bzw. durch Benutzungsordnung ) Einschränkungen der Nutzung eigener Fotografien geben. Dazu bitte ich die weitere Entwicklung des Artikels Bildrechte abzuwarten.

So langsam stellt sich der Prillinger-Effekt ein: man reibt sich auf, weil Belehrungsresistenz konstatiert werden muss. --Historiograf 22:05, 15. Jul 2004 (CEST)

Hm. Ich denke Bill Gates mit Corbis ist da anderer Meinung. Soweit ich mich erinnere meinte meine Professorin, dass deren Rechte nach 25 Jahren erlöschen. Vielleicht sollte man es nicht gleich bei Corbis versuchen, aber vielleicht sollte Wikimedia e.V. mal einen Rechtsstreit zur Klärung der Verhältnisse anstrengen. -- Nichtich 17:47, 27. Jul 2004 (CEST)
Eine ausführliche Erörterung des Problems bietet tagesaktuell:

http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040726/001681.html

Auszug: Ich darf nochmals einige Internetquellen dazu zusammenstellen:

http://blog.schockwellenreiter.de/2951 http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20020513/000195.html http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20020729/000371.html

Siehe auch: http://www.zeit.de/2004/03/Bildrechte-digital http://archiv.twoday.net/stories/286186/ http://www.hypernietzsche.org/events/lmu/clausing.html

Im Jahr 2000 stellte der BGH fest: Es sei ein "Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist." http://www.jurpc.de/rechtspr/20010134.htm

Die Professorin ist wohl nicht sehr kundig, § 72 UrhG kennt nur die 50-Jahresfrist. --Historiograf 18:25, 27. Jul 2004 (CEST)

Luftbildaufnahmen

"Eine Luftbildaufnahme ist außerhalb des Fluglinienverkehrs nur mit Erlaubnis der Luftfahrtbehörden zulässig. Vgl. § 27 Luftverkehrsgesetz." Siehe ARD Ratgeber Recht. In dem angegebenen Gesetz, habe ich aber leider keine direkte Aussage dazu finden können. Ist nun z.B. die Verwendung von selbterstellten Luftbildaufnahmen in Wikipedia zulässig? --24-online 11:33, 28. Jul 2004 (CEST)

Gute Frage und eine Antwort habe ich auch nicht direkt. Aber ich habe irgendwo (TM) mal gelesen, dass eine Freigabe des Luftbildes durch den zuständigen Regierungspräsidenten nicht mehr nötig ist, so wie man früher das auf den Luftbildern gelesen hat. --Raymond 11:43, 28. Jul 2004 (CEST)
Hat sich erledigt =>

In Deutschland galt bis 1990 eine Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen. Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist diese Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen. Allerdings dürfen nach § 109 g Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch aus Luftfahrzeugen sicherheitsgefährdete Anlagen nicht fotografiert werden. --24-online 12:47, 28. Jul 2004 (CEST)

Schutzdauer bei Fotos vor 1959

Achja, dann hätte ich noch eine Frage zum Urheberrecht, die ich noch nicht so ganz verstanden habe: Die Herren auf dem Bild hier wurden alle vor dem Jahr 1959 aufgenommen. Wäre es möglich das Bild zu zerschneiden und auf die drei Artikel zu verteilen. --Melkom 21:21, 30. Jul 2004 (CEST)

Wie unter Bildrechte aufgeführt ist, hat das Jahr 1959 keine Bedeutung mehr. Das angeführte Bild ist eine Collage aus Einzelbildern und somit ist jedes einzelne Bild zu prüfen, ob der Urheber länger als 70 Jahre tot ist. Man kann natürlich auch mal bei dem Stadtarchiv Ffm anfragen ... --Historiograf 20:52, 3. Aug 2004 (CEST)
Alles klar, Danke. War nur irritiert, weil bei den Bildern auf Kurt Schumacher das Jahr 1959 als Begründung verwendet wird. --Melkom 17:23, 4. Aug 2004 (CEST)
Es gibt hier vermutlich noch weitere solche Fehlinformationen, die für eine systematische Suche kaum auffindbar sind. Wenn dir solche auffallen, stelle sie bitte richtig mit Hinweis auf diese Seite bzw. den Artikel Bildrechte --Historiograf 17:51, 4. Aug 2004 (CEST)
Melkom, lass dich durch Historiografs Anmerkungen bitte nicht fehlleiten: für "Lichtbilder, die bis zum Inkrafttreten der UrhG 1965 erschienen sind, galt damals eine Schutzdauer von 25 Jahren. 1985 wurde die Schutzdauer verlängert. Wenn die Schutzdauer nach diesem alten Recht bis in das Jahr 1985 reicht, verlängert sie sich auf die längere Schutzdauer nach neuem Recht. Erschien das Lichtbild aber bis 1959, so endete die Schutzdauer im Jahr 1984 und wurde somit auch nicht verlängert. Dementsprechend sind diese Bilder gemeinfrei." Wichtig ist dabei aber der Begriff "erschien". Ein Bild aus dem Jahre 1958 ist also geschützt, wenn es erstmalig nach 1959 veröffentlicht wurde. Ausserdem gilt dies nur für Lichtbilder, also Fotografien ohne "künstlerische Schöpfungshöhe". Gruß, denisoliver 21:45, 4. Aug 2004 (CEST)
Es wäre sinnvoll, hier nicht die Pferde scheu zu machen, sondern alle Aussagen (wie das Zitat) exakt zu belegen. Der Stand der Dinge ist sowohl auf dieser Seite als auch im Artikel Bildrechte mit Nachweisen bzw. Links versehen worden. Hier sollten keine Zitate aus irgendwelchen ominösen Quellen angeführt werden, die einen falschen Eindruck erwecken. Wer es meint besser zu wissen als ich, soll seine Quellen bitteschön anführen. Es ist schlicht und einfach falsch zu behaupten, heute noch werde eine künstlerische Schöpfungshöhe gefordert. Durch EU-Richtlinien bleiben für einfache Lichtbilder nur noch Grenzfälle wie Webcam-Bilder, Automatenaufnahmen, evtl. Reprofotos (auf der gleichen EU-rechtlichen Grundlage argumentierte der österreichische OGH, dessen Entscheidung von 2001 zu einem Amateurfoto daher herangezogen werden darf: http://www.rechtsprobleme.at/doks/urteile/amateurfoto.html). Ein normales Personenfoto wie das von Schumacher würde von Gerichten heute als Lichtbildwerk gewertet werden - auch wenn ich das selbst am meisten bedaure, Wunschdenken und urheberrechtliches Viertelswissen führen hier überhaupt nicht weiter. --Historiograf 23:11, 4. Aug 2004 (CEST)
Da die Schumacher-Fotos von mir stammen und ich mangels glaubens mal geforscht hatte. Soweit ich weiss gibt es keine "Lichtbildkunstwerke", sondern "Lichtbilder" (besondere Anforderungen an das Bild stellt das Gesetz nicht...) und "Lichtbildwerken". Ich zitiere mal aus Manfred Rehbinder, "Urheberrecht", 11. Aufl.; n. Absätzen: (420): "das UrhG unterscheidet zwischen Lichtbildwerken (§ 2 I Ziff. 5 UrhG) und Lichtbildern. Letztere werden im $ 72 UrhG unter den geschützten Leistungen aufgeführt. Zu ihnen gehören alle nichtkünsterischen Fotografien," Und zu den Lichtbildwerken (Abs. 290): "Lichtbildwerke genießen alo jetzt ebenso wie andere Werke einen Schutz von 70 Jahren. Dies gilt nach § 137 a UrhG auch für Lichtbildwerke, deren Schutzfrist am 1.7.1985 noch nicht abgelaufen war". Oder anders: es gilt nicht für Lichtbildwerke, deren Frist abgelaufen war. -- southpark 02:09, 7. Okt 2004 (CEST)
Man lese weiter § 137 f UrhG, Absatz 2. -- Tetti 12:14, 7. Okt 2004 (CEST)
Southpark, du könntest neben dem Quellenstudium genausogut auch mal den Absatz Geschichte, 1995, im Artikel Bildrechte lesen. -- Simplicius 17:20, 7. Okt 2004 (CEST)
Southpark, das wesentliche wurde von den verehrten Vorrednern bereits gesagt. Ich finde es bedauerlich, dass du obsolete Positionen hier verbreitest, wenngleich möglicherweise mit den allerbesten Absichten. Ich habe Rehbinder 2001 nicht vorliegen, aber er stellt sich eindeutig gegen die herrschende Auffassung, die ich mit Internetquellen belegt habe. Es ist eindeutig Unsinn zu behaupten, alle nichtkünstlerischen Fotografien seien nur Lichtbilder, keine Lichtbildwerke. Niemand weiss, wie ein Gericht entscheiden würde. Die Scharping-Plantsch-Fotos wurden von einem Gericht als einfache Lichtbilder bezeichnet, was RA Seiler kritisiert hat: http://www.fotorecht.de/publikationen/helm.html "Das Gericht verkennt in seiner Entscheidung jedoch, dass aufgrund der Schutzdauerrichtlinie die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk, wie kürzlich auch vom BGH bestätigt, gesenkt wurden und mißt dem Foto nur ein Leistungsschutzrecht als einfaches Lichtbild zu." § 137a ist angesichts von § 137f hier gegenstandslos. Ich habe inzwischen den Text des OLG HH-Urteils zum auftauchenden U-Boot (Lichtbildwerk) vorliegen, wobei die von Schulze/Bettinger ins Spiel gebrachte lange spanische Schutzfrist ausdrücklich als über § 137f UrhG anwendbar angesehen wird. Nochmals: Ich wäre überglücklich wenn die Rechtslage eine andere wäre, aber auf urheberrechtliche Achtelsbildung gestütztes Wunschdenken ist hier leider alles andere als hilfreich. --Historiograf 19:21, 11. Okt 2004 (CEST)
Löschantrag wurde gestellt. --Historiograf 19:43, 11. Okt 2004 (CEST)
So danke, das Quellenstudium war ausreichend, ich bin überzeugt. Rehbinder ist übrigens nicht wegen Lichtbildern/Lichtbildwerken zu beschuldigen, da hab' ich eher komisch zitiert, eigentlich sagt er, dass nur (schlechte) Amateuraufnahmen und industrielle Serienproduktion Lichtbilder sind, alles andere fällt für ihn unter "künstlerisch". Zu beschuldigen ist aber aber für Unkenntnis des 1995er-Gesetzes. Und das wo er so oft in der GRuR schreibt. Wenn man sich schon mal auf einen echten Juristen verlässt... -- southpark 20:13, 11. Okt 2004 (CEST)

Screenshots aus Microsoft-Programmen

Wenn ich mit einem Zeichenprogramm ein Bild male, dann habe doch ich und nicht der Hersteller des Programms das Urheberrecht am Bild. Wenn ich mit dem Werkzeug: Movie erstellen beispielsweise eine von mir erzeugte Luftkampfsituation aufzeichne und nachbearbeite, dann habe ich einen Film erzeugt, an dem ich das Urheberrecht habe. Oder hat der Hersteller eines Trickfilmprogramms die Rechte an allen damit erzeugten Filmen? Wohl kaum. Genauso verhält es sich mit PC-Spielen, die lediglich die Basis und das Werkzeug für selbsterstellte Missionen sind. Die mit dem integrierten Editor erzeugten Missionen und die Aufzeichnungen daraus sind doch wohl mein Eigentum. Ein Screenshot ist lediglich die Momentaufnahme des Movies und fällt somit auch darunter. Etwas anderes ist es, wenn ich nur ein Programmfenster einer Software aufnehme. Hier ist allerdings von einem begründeten Urheberrecht des Softwareherstellers auszugehen. Ich habe aber mit dem Spiel die integrierten Werkzeuge Missionseditor und Movieaufzeichnung gekauft und die damit erzeugten Werke gehören folglich mir. Damit kann ich sie auch unter GNU-FDL stellen und hier veröffentlichen. Wer nicht glaubt, das mit einer modernen Flugsimulation eigenständige Werke erzeugt werden können, der soll sich mal mit "Lock On" erzeugte Videos anschauen. Oder hat der Hersteller einer Fotokamera die Rechte an allen damit erzeugten Bildern?--jupo

Zu Screenshots sollte immer auch die an viel zu vielen Orten geführten Diskussion hier herangezogen werden:

[1] Werden bei den selbst erstellten Produkten vorgefertigte Bausteine des Herstellers (z.B. Landschaften) verwendet, so liegt in ihrer Übernahme wohl keine freie Bearbeitung. Eine generelle Aussage ist aber nicht möglich, es kommt immer auf das konkrete Beispiel an, wobei eine textliche Beschreibung wohl wenig nützt. --Historiograf 21:30, 3. Aug 2004 (CEST)

Wenn ein Softwarehersteller ein (Unter-)Programm zur Erstellung von Movies im Lieferumfang des Programmes integriert, dann verzichtet er damit automatisch auf das UR an den damit erzeugten Movies. Ein Screenshot dieses Movies ist somit auch UR-frei. Vorgefertigte Bausteine, z.B. die vorgefertigte Zeichnung einer Schraube in einem CAD-Programm erzeugt doch auch kein UR des Softwareherstellers an der damit erstellten Zeichnung. Wenn ein Hersteller nicht will, daß mit seinem Werkzeug etwas erzeugt wird, würde er das Werkzeug nicht anbieten.--jupo 21:58, 3. Aug 2004 (CEST)

Nun ja, auf das Urheberrecht kann ja nicht verzichtet werden, er kann es aber unter eine Lizenz stellen. RobbyBer 21:52, 8. Aug 2004 (CEST)
Siehe dazu nun auch http://www.heise.de/tp/deutsch/special/game/18379/1.html

Linksammlung zum Thema Nutzung von Screenshots in der Wikipedia

Das folgende verschoben von [[Wikipedia:Löschkandidaten/Bilder}]] --Historiograf 23:43, 25. Sep 2004 (CEST)

Screenshots von Microsoft-Produkten sind generell nicht mit der GFDL vereinbar.

Nach Anfrage zur Nutzung von Screenshots (konkret bei Spielen von Microsoft), erhielten wir von MS die Erlaubnis, solche Screenshots in der Wikipedia zu nutzen. Anschliessend konstruierte ich noch einen extremen Fall, dass nämlich jemand einen gezeigten Screenshot aufgrund der Lizenz nutzt, verändert, und in sein eigenes Spiel einbaut. Antwort von MS:
vielen Dank fuer Ihre Rueckmeldung.
Generell ziehen wir unsere Zustimmung nicht zurueck, es bleibt unseres Wissens nach dabei, dass die Verwendung 
von Screenshots gestattet ist.
Durchaus denkbar ist eine unsachgemaesse Verwendung dieser Screenshots, wie von Ihnen beschrieben, dies 
beeinflusst die generelle Verwendung jedoch nicht.
Wir hoffen Ihnen somit geholfen zu haben!
Regards,
Contra Auch wenn ich den ein oder anderen in seiner Löschwut und seinem Kampf gegen Windmühlen störe, das was ich hier lese, ist "Bullshit". Bei einem Foto einer Microsoft Verpackung oder einer Aufnahme einer leeren Windowsoberfläche im Auslieferungszustand magst Du Recht haben. Ein Screenshot zeigt aber einen Zustand, der eben nicht durch das URG abgedeckt ist. Denn selbst wenn das Hintergrundbild verändert wird oder eine Kollage von geöffneten Programmen zeigt, dann ist das eben kein geschütztes Werk/geistiges Eigentum M$ mehr (nebenbei fehlt die schöpferische Höhe bei einem Gebrauchsgut. Denn nach der oben genannten Argumentation dürfte man sein eigenes Auto auch nicht fotografieren und veröffentlichen, da das Design ja nicht von einem selbst stammt. Manche sollte sich besser wieder darauf verlagern, produktibv mitzuarbeiten oder sich ein anderes Hobby suchen. PS Für welches Rechtssystem macht ihr Euch eigentlich die Arbeit? Der Server steht in den USA, wenn dort Seiten abgerufen werden, gelten dortige Gesetze. Egal für welche nationale Wikipedia auch immer. Demnah wäre schon der Inhalt der en-Wikipedia illegal ("Fair use"). Eine Unterscheidung an einer (wahrscheinlich sogar virtuellen) Subdomain zu machen, spricht für Theoretiker. Ach so, Aufnahmen des Monitors, die auch diesen zeigen fallen eben nicht unter das URG. Der Monitor muss aber als solcher als Alleinstellungsmerkmal sichtbar sein. So Hobbylöscher... ans Werk... Artikel schreiben, erweitern und verbessern (aber nicht Löschen)! TG 12:20, 16. Jul 2004 (CEST)
Ist das was Du sagst Wissen oder eine Frage? Willst Du Diskutieren oder Fakten auf den Tisch legen? Das sie mit der GnuFDL konform sind sehe ich gar nicht. Neph, man kann nicht alles diskutieren. Einiges steht halt in der Lizenz und das kann man einfach nicht wegdiskutieren! --Paddy 04:05, 1. Aug 2004 (CEST)

...das sollten alle sein. TheK 14:57, 15. Jul 2004 (CEST)

Contra: Ich hätte gerne eine verbindliche und generelle Aussage über die Verwendung von Screenshots in Wikipedia, insbesondere dann, wenn neben dem "Objekt der Begierde" auch noch der Monitor etc. zu erkennen ist. Auch würde mich eine Quelle für das angebliche Verbot der Verwendung von MS-Screenshots seitens Microsoft brennend interessieren. Alles was ich bisher zu diesem Thema lesen kann, sind Mutmaßungen einzelner Admins. Spacecaptain 15:38, 15. Jul 2004 (CEST)

von [2]:

(Für jede Nutzung von Screen Shots gilt:

  1. Sie dürfen bei der Nutzung von Screen Shots von Microsoft-Produkten Microsoft oder eines seiner Produkte nicht herabsetzen.
  2. Sie dürfen Produkte, Produktnamen, Firmennamen, Screen Shots oder anderes urheberrechtlich geschütztes Material von Microsoft nicht auf eine Weise nutzen, die den Eindruck erweckt, Microsoft sei ein Sponsor Ihres/Ihrer Produkte(s) oder Dienstleistung(en), unterstütze diese oder stehe sonst mit diesen in Verbindung.
  3. Sie dürfen zwar zum Aufnehmen der Screens von Microsoft-Produkten Ihre eigene Technologie verwenden und die Größe Ihren Bedürfnissen anpassen, aber Sie dürfen dabei nicht das Bild und/oder Titelleisten, Dropdownlisten, Dialogfelder oder Icons des Screens auf irgendeine Weise verändern. Screen Shots müssen genau so wiedergegeben werden, wie sie in einem Microsoft-Produkt erscheinen würden.
  4. Screen Shots aus Microsoft-Produkten sind auf den folgenden Materialien erlaubt, dürfen jedoch nicht das auffälligste visuelle Element in diesen Materialien sein. Des Weiteren dürfen nicht mehr als 10 % Ihrer Inhalte aus Microsoft Screen Shots bestehen. Beispiele: Marketingmaterialien, Anzeigen, Bucheinbände, Produktverpackungen und andere Werbematerialien. ) [dieses Zitat steht damit nicht unter der GFDL!]

jeder einzelne Punkt davon reicht. TheK 21:55, 15. Jul 2004 (CEST)

Also sorry, aber Du redest Quatsch. Punkt 1: Ein NPOV-Artikel ist nicht herabsetzend per Definition. Punkt 2) Sponsoring existiert keines Punkt 3) Ein Screenshot ist ein Screenshot ist ein... ?! Wo ist dort etwas verändert? Punkt 4) Wikipedia ist kein : MArketingmaterial, keine Anzeige, kein Bucheinband (für ein paar: Buchumschlag), keine Produktverpackung und kein Werbematerial. Keiner der Punkte wird tangiert, daher ist der Löschantrag "sinnbefreit" oder einfach aus Langeweile einstanden. PS Für jede Nutzung von Screenshots muss man also Microsoft fragen? Was ist mit Bild:Powerpoint.jpg oder Screenshots vom Mac? Du bist doch unser Screenshot gele(e)hrter... TG 12:24, 16. Jul 2004 (CEST)
Wikipedia ist eine freie Enzyklopädie. D.h. alles, was in ihr steht, kann in POV-Artikeln, fiktiven Artikeln, Werbebroschüren etc. weiterverwandt werden – außerhalb des Wikipedia.org-Servers natürlich. Wenn hier Material hereinkommt, das zwar frei kopierbar ist (Trifft das wenigstens auf die M$-Screenshots zu?) aber nicht veränderbar, so ist die Wikipedia eben nicht mehr frei, und das darf nicht sein! -- Sloyment 23:26, 26. Okt 2004 (CEST)

Zitat: Der Server steht in den USA, wenn dort Seiten abgerufen werden, gelten dortige Gesetze. Egal für welche nationale Wikipedia auch immer.Zitat Ende.

Ich wäre da vorsichtig. wikipedia.de wird weitergeleitet, der verein hat seinen sitz in deutschland, die seiten richtensich an deutsche.

Die Impressumspflicht enfällt NICHT, wenn ein an deutsche gerichtetes Projekt im Ausland gehostet wird. Nach der Logik müsste auch das Nutzen verfassungsfeindlicher Symbole erlaubt sein.


wer sagt, daß jeder einzelne punkt reicht? gibt es hier noch irgendjemanden außer dir, der etwas anderes außer "basta!" dazu zu sagen hat? ich kann mir nicht vorstellen, daß die löschwut eines einzelnen von der mehrheit hier getragen wird? (und nur nebenbei bemerkt, falls es dir in deinem amoklauf entgangen ist, es geht hier schon längst nicht mehr um reine screenshots, sondern um die vielfach hier zu findenden bildschirm-abbildungen SAMT monitor). Spacecaptain 09:12, 16. Jul 2004 (CEST)
Jeder dieser Punkte ist nun mal nicht kompatibel mit der Lizenz die von der Wikipedia gefordert wird. --chb 10:04, 16. Jul 2004 (CEST)
warum nicht? mein gott, ich stelle doch nun wirklich keine zu komplizierten fragen, aber selbst wenn man berücksichtigt, daß heute freitag ist, darf ich doch etwas mehr erwarten als "weil es eben so ist". und (nur um es nochmal ins gedächtnis zurückzurufen und um auf die überschrift zu verweisen), es geht um screenshots samt monitor (gerne auch wahlweise mit foto der freundin oder sitzendem garfield daneben, wenn es die seelenqual der vorgeblichen copyrightwächter mildert). --Spacecaptain 10:36, 16. Jul 2004 (CEST)
Jo eh, aber was kann ich dafür, wenn Microsoft solche Sachen einfordert :-( --chb 10:40, 16. Jul 2004 (CEST)
Der dritte Punkt bricht uns den Hals. Die GNU FDL fordert volle Editbarkeit. Dieses verbietet der dritte Punkt. --DaB. 11:30, 16. Jul 2004 (CEST)
Nein. Die Wikipedia gibt ein uneditiertes Bild weiter und erfüllt somit alle Kriterien. Genauso kannst ein freies Bild, das Gandhi zeigt, mit einem Bild Hitlers von einem Nutzer der Wikipedia verbunden werden für rechte Hetze gegen irgendwas mißbraucht werden. Das ist strafbar. Strafbar macht sich aber in diesem Falle auch nicht die Wikipedia. PS Die Server stehen in den USA, um es immer wieder zu erwähnen! TG 12:33, 16. Jul 2004 (CEST)
Oben steht ja nun, dass Microsoft nichts gegen die Nutzung der Bilder innerhalb der Wikipedia hat. Aber, ich möchte noch einem auf Wikipedia:Meinungsbild_Urheberrecht hinweisen, dort wurde beschlossen, dass nur Bilder benutzt werden sollen, die absolut frei sind und auch umgestaltet werden können. Aber das ist hier doch nicht der Fall, oder sehe ich das falsch? RobbyBer 20:09, 3. Aug 2004 (CEST)
Ich hab mal bei Microsft angefragt, die haben genau das gleiche gesagt wie oben steht. Als ich zurückgefragt hab, welche Lizenz und dabei gesagt hab, dass nur PD und FDL zur wahl stehen, haben die gesagt, ich solle mich per fax an die rechtsabteilung wenden. Ich hab aber kein fax. Kann jemand das für mich erledigen? Die Nummer würde ich demjenigen via email zukommen lassen. Beste Grüße, Leon Weber ¿! 10:36, 26. Sep 2004 (CEST)
Am besten wäre es wohl, wenn wir Microsoft darum bitten selber Screenshots von ihren Produkten zu erstellen und diese unter die GNU Freie Dokumentationslizenz zu stellen. Damit könnten wir die Screenshots auf jedenfall verwenden und wir müßten uns um rechtlichte Probleme bezüglich Verletzung des UHRG nicht kümmern, sofern wir natürlich die FDL einhalten. --Oliver Correll 02:21, 27. Okt 2004 (CEST)

Gemeinfreiheit nach der Gesetzesänderung von 1995

Wie kann denn ein Bild, welches z.B. zwischen 1967 und 1995 definitiv gemeinfrei war, auf einmal wieder geschützt sein? Das würde ja eine unheimliche Klagewelle nach sich ziehen. Es gibt doch schließlich so etwas wie Vertrauensschutz. --ALE! 11:58, 11. Aug 2004 (CEST)

Dieser Einwand geht von falschen Voraussetzungen aus. Der Vertrauenschutz in § 137f UrhG sagt, dass begonnene Nutzungen beim Wiederaufleben fortgesetzt werden dürfen - gegen Gebühr. Würdest du dir bitte die Mühe machen, diesen Paragraphen einmal durchzulesen, da steht das Wiederaufleben nun einmal glasklar drin. Und wenn du schon dabei bist: lies dir den unter http://archiv.twoday.net/stories/263547/ abrufbaren Leitsatz eines neuen Urteils durch. Hinsichtlich der Klagewelle: so einfach darf man sich das nicht vorstellen, viele Erben wissen nichts von ihren Rechten. Ich find dieses Wiederaufleben auch sehr besch--, aber Fassungslosigkeit ändert daran leider nix. --Historiograf 02:59, 13. Aug 2004 (CEST)
Jetzt habe ich einmal eine Frage zu einem konkreten Bild:
Winston Churchill
* Aufnahmezeitpunkt: 30. Dezember 1941
* Quelle: http://data4.archives.ca/netacgi/nph-brs?s1=churchill+karsh&s6=y+and+gif&l=20&Sect1=IMAGE&Sect2=THESOFF&Sect4=THESOFF&Sect5=FOTOPEN&Sect6=HITOFF&d=FOTO&p=1&u=http://www.archives.ca/02/02011502_e.html&r=1&f=G
* Lizenzstatus: "Copyright: Expired"
* Aufgenommen von: Yousuf Karsh, gestorben 2002
Ist dies jetzt eine URV oder nicht? Der Fotograph ist ja erst zwei Jahre tot und nach der UrhG-Novelle von 1995 müßte ja das Urheberrecht für Neunutzungen wieder aufgelebt sein. Sprich das Bild kann erst kurz vor dem nächsten Jahrhundert in der Wikipedia verwendet werden, oder?
Wenn dem so wäre, dann wäre nicht nur das Bild in der deutschen Wikipedia URV, sondern auch in der englischen Wikipedia, weil diese in Deutschland zugänglich ist, oder?
Fragen über Fragen... --ALE! 13:22, 23. Aug 2004 (CEST)
Gute Frage! Der Vermerk auf der Website bezieht sich auf die Rechtslage in Kanada, das bei Fotos offenbar kürzere Fristen kennt (so wie Australien, das bei literarischen Werken nur 50 Jahre pma hat, weshalb das australische Projekt Gutenberg auch andernorts noch Geschütztes bereitstellt, das hierzulande natürlich nicht abgerufen werden darf). Bei einem Abruf in Kanada wäre das Bild in der WP en OK, in England selbst gilt EU-Recht, wobei es auf die Staatsangehörigkeit von Karsh ankommt. Er war lt Artikel Kanadier, dann müsste man klären, welche zwischenstaatlichen Abkommen EU/Kanada relevant sind (Rechtsanwalt!). § 137f ist jedenfalls definitiv außen vor, Kanada war nie ein Vertragsstaat des Abkommens über den eur. Wirtschaftsraum. § 121 UrhG klingt in der Kommentierung grauenhaft kompliziert, es spricht aber prima facie alles dafür, dass RBÜ und TRIPS einer Verwendung entgegenstehen. (Im übrigen sind die beliebten US Federal Goventment Public Domain Fotos hierzulande durchaus urheberrechtlich geschuetzt, wenngleich einer Geltendmachung von Anspruechen seitens der Fotografen US-Arbeitsrecht entgegenstehen mag.) Ich frag mal in URECHT. --Historiograf 17:28, 24. Aug 2004 (CEST)
Antwort in URECHT (Nutzung in de wohl URV): http://rw22linux5.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040823/001708.html --Historiograf 23:18, 25. Aug 2004 (CEST)
Tja prima, was so langsam dazu führen würde, dass wir wieder 50% der Bilder löschen könnten. Aber so ganz sicher war sich der Jurist auch nicht. Nehmen wir einmal an auf irgendeinem Inselstaat gilt eine Schutzfrist für Fotos von 2000 Jahren, dann könnten wir alle (!) Bilder löschen. Aber konkret: Ich denke, wo kein Kläger da auch keine Klage: Das Bild sollte drin bleiben. Ich glaube nicht, dass die Erben Schutzrecht geltend machen, wenn das Bild in Kanada schon gemeinfrei ist. --ALE! 10:07, 26. Aug 2004 (CEST)

Rechte von Eigentümern von Foto-Originalen und Abzügen

Folgende Situation: Ein Fotograf tauscht mit anderen Fotografen und Sammlern Abzüge von seinen Bildern aus, die Bilder landen dann in diversen Sammlungen, die nach dem Tod des Sammlers/Fotografen auf andere übertagen werden. Einige Sammler haben gar die Negative der Bilder, die anderen aber nur Papierabzüge. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass das gleiche Foto als Papierbild in verschiedenen Sammlungen vorkommt. Teilweise werden die Bilder von den Sammlern oder auch von Verlagen für Bücher usw. verwendet, teilweise auch nicht. Jetzt möchte ich bestimmte Bilder aus diesen Sammlungen z.B. auf einer Webseite oder in einem Buch verwenden. Konkret handelt es sich dabei um Aufnahmen aus der Zeit von etwa 1900 bis 1960 aus Deutschland. Was ist dabei zu beachten und wer muss mir die Verwendung des Bildes erlauben, insbesondere interessiert dies in dem Fall, dass ein Bild in mehreren Sammlungen existiert, und in dem Spezialfall, dass das Original (Negativ) nicht mehr existiert (das heist das "Original" existiert garnicht mehr)? Wenn ich das Ok eines Sammlers habe, kann mir dann ein anderer Sammler, der auch dieses Bild besitzt, die Verwendung wieder verbieten, oder müssen beide zustimmen? --Stefan 19:49, 30.Aug 2004 (CEST)

Die Frage zeigt, dass die grundsätzliche Unterscheidung zwischen geistigem Eigentum und Sacheigentum vielfach nicht verstanden wird. Wenn es sich bei den Fotos um urheberrechtlich geschützte Werke handelt und der Fotograf noch keine 70 Jahre tot ist, so müssen er oder seine Erben jeder Verwendung zustimmen, da die Schutzfrist nicht abgelaufen ist. Wer Abzüge besitzt, ist grundsätzlich urheberrechtlich irrelevant. Sammler erwerben mit dem Eigentum an Abzügen keine wie auch immer gearteten Verwertungsrechte am Bildinhalt. (Sie können natürlich rechtsgültige Verträge mit Nutzern ihrer Fotos abschliessen, wobei dann die Nutzer neben den Urheberrechten des Fotografen und seiner Erben auch die Auflagen des Eigentümers zu beachten hätten, aber diese Verträge binden nur die Vertragspartner und keine Dritten.) Im übrigen ist der Bezug zur Wikipedia in der Frage nicht klargestellt, wir sind hier kein Rechts-Forum und dürfen auch keine Rechtsberatung erteilen, sondern lediglich Meinungen zu generell-abstrakten Fragestellungen äußern. --Historiograf 17:38, 2. Sep 2004 (CEST)
Nachtrag zum Problem der editio princeps:

http://rw22linux5.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040830/001711.html --Historiograf 20:33, 5. Sep 2004 (CEST)

Alte Karten aus hist. Atlas

Trotz langer Suche fand ich keine 100-prozentige Antwort auf meine Frage. Problem: ich will einige Karten aus einem alten historischen Atlas verwenden. Das Werk erschien in Prag, ohne Jahresangabe, jedoch ziemlich sicher um 1920. Die einzelnen Karten haben natürlich keinen namentlich angeführten Autoren, so dass man die Regel "70 Jahre nach Tod…" kaum anwenden kann, es gibt nur eine Art "bearbeitet von…". Den Verlag gibt es natürlich nicht mehr (eingegangen, oder später wie im Ostblock üblich verstaatlicht oder aufgelöst). Dazu 2 Fragen:

  1. Kann man es verwenden?
  2. wenn ja, ändert sich etwas, wenn ich nur einen Ausschnitt scanne (und unter Umständen einiges wegretuschiere)?

Danke. -- -jkb- 12:01, 7. Sep 2004 (CEST)

Die erste Frage kann man nicht mit ja oder nein beantworten. Urheberrechtsfragen im zwischenstaatlichen Bereich sind extrem kompliziert. Es gibt immer ein gewisses Restrisiko, wenn die Sachlage nicht ohne grossen Aufwand geklaert werden kann. Karten duerften zu den Werken der angewandten bildenden Künste zählen, auf die § 66 alter Fassung UrhG über verkürzte Schutzfristen anonymer Werke nicht anwendbar ist. Es spricht aber alles dafür, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht verfolgt werden wird. Zweite Frage: ein Ausschnitt ändert nicht das geringste, und Wegretuschieren eigentlich auch nicht, wobei dann wieder die Frage sich stellt, was um Himmels willen die Wikipedia mit einer historischen Karte anfangen soll, die manipuliert ist?? --Historiograf 15:03, 7. Sep 2004 (CEST)
Nun ja, danke. Ist wohl doch etwas verzwickter, mal sehen. Und mit "wegretuschieren" meinte ich folgendes: bei Ausschnitten, die Teile irgendeines Schriftzuges enthalten, der sich über die ganze Seite zieht, im Ausschnitt aber nur einige Buchstaben hinterlässt, werden eben diese störenden Buchstaben und sonstige Reste retuschiert. Also keine Manipulation... Ja, und die Angabe der Quelle gehört sowieso dazu wie der Vermerk über die Retusche.
Fällt sonst noch jemandem etwas ein, aus Erfahrung? -- -jkb- 10:31, 8. Sep 2004 (CEST)
Diese Frage bezieht sich ja weniger auf Bildrechte, sondern aber auf Urheberrecht (nach § 2 Abs. 1 Urhebergesetz gehören Karten zu den geschützten Werken). Ich finde es aber klasse, dass sich diese Seite so gemausert hat, dass solche Fragen auch hier diskutiert werden.
Es entwickelt sich im Internet bereits eine Abmahnkultur wegen der Verwendung von Karten bzw. -ausschnitten als Anfahrtskizzen auf Homepages. Die verlangten Beträge liegen zwischen 1.000 und 2.000 Euro. Extra dafür wurde eine Gesellschaft namens "Verwertungsgesellschaft für kartographische Abdruck- und elektronische Vervielfältigungsrechte" ([3]) gegründet. Es wäre also interessant, mehr Informationen zu diesem Thema allgemein zu erhalten.
Es gibt die einen oder anderen Nischen und Fragestellungen: Ist der Falkplan eine eigenständige schöpferische Leistung? Kann man bei Landkarten hier und da "Kleine Teile" nutzen, also weniger als 10 % des Gesamtwerkes?.
Noch ein Wikilink: Wikipedia:Karten -- Simplicius 13:00, 8. Sep 2004 (CEST)
Danke auch an Simplicius. Ich habe mir Wikipedia:Karten angeschaut, doch zur Klärung hat’s nicht beigetragen. So lese ich ganz am Anfang, dass bei dem Meyers Konversationslexikon das Urheberrecht nicht mehr greift, im Kap. 3.3 Scans, dass jemand aus fr: aus einem alten Atlas (1908) scannen kann. Die Frage bleibt aber: warum, was ist dafür entscheidend, dass jemand meint, aus dem Diercke Schulatlas von 1908 kann man scannen? Wenn es sich nur um das Erscheinungsjahr handeln würde, dann könnte ich aus meinem Atlas (ca. 1920) auch scannen, ist ja gute 80 Jahre alt, doch meint Historiograf hier oben, dass die Sache komplizierter ist. Wichtig wäre auch zu wissen, wie die EU diese Sache regelt (mein Atlas ist in Prag erschienen, und die sind ja auch in der EU). Und was nun? -- -jkb- 12:24, 9. Sep 2004 (CEST)
Bildrechte SIND meistens Urheberrechte. Auch für Karten gilt das deutsche Urheberrecht und die dortigen Schutzfristregelungen. Geringe Retuschen oder eine Entnahme von unter 10 % ändern nicht das geringste an einem evtl. bestehenden Urheberrechtsschutz, der insbesondere bei dem Falkplan hundertprozentig von der Firma Falk verteidigt werden dürfte. Entscheidend sind die Kenntnisse des deutschen Urheberrechtsgesetzes in Verbindung mit zwischenstaatlichen Abkommen, nicht was irgendjemand auf irgendeiner fr-Seite meint. Grundregel: Tod des Urhebers plus 70 Jahre. Für anonyme Werke, wenn also der Urheber nicht angegeben ist, gelten Sonderregeln, aber auf ältere Werke ist nach wie vor das alte Urheberrecht von 1965 anzuwenden, das Werke der bildenden Künste von dieser Vorschrift ausnahm und dazu dürften auch Karten zählen. Überspitzt formuliert: Also es ist absolut egal, ob es hundert hochbezahlten Detektiven gelingen würde, für etwa 10.000 Euro Recherchegebühr, herauszubekommen, wer der Urheber der Prager Karte war und wann er gestorben ist und wer seine Erben sind (ALLE Erben und alle ihre Nachkommen müssen nach deutschem Recht einer Nutzung zustimmen). Eine Nutzung ohne Zustimmung des Berechtigten ist nach herrschender Meinung auch dann nicht erlaubt. Wie hoch das Prozessrisiko ist, steht auf einem anderen Blatt. Dass dies eher gering ist, habe ich ja formuliert. Hier kommt aber noch das Risko dazu, dass ein in die WP eingebrachtes Bild von einem der hier vertretenen Superschlaumeier, die alles am besten wissen, aufgrund einer vermeintlichen URV gelöscht wird und die ganze Mühe dann umsonst war (es sei denn man bring das Bild dann in die wesentlich liberalere en WP ein, hehe). Also ich will hier echt nicht den Rat geben, veröffentlichte Bilder vor 1930, deren Urheber nicht bekannt und auch nicht rauszukriegen ist, einfach als Public Domain zu kennzeichnen und sich dann wegzuducken. Echt nicht. Wir dürfen hier nicht zu Straftaten aufrufen! --Historiograf 18:12, 9. Sep 2004 (CEST)

Hallo! Auch wenn ich das nicht gern mache, aber der Hinweis "Restricted Use" beim Ars Electronica Logo Datei:Ae dachmarke frei rgb.jpg hat mich stutzig gemacht. Wenn man dem Verweis auf nl:Afbeelding:Ae dachmarke frei rgb.jpg folgt, findet man neben einem Hinweis auf "Public Domain" auch folgende Info:

Hello,

thank you very much for your request. as long as it is clear and obvious, that Ars Electronica is not operator or organisator of wikipedia and by no means involved in the organisation of this project, and as long as the logo is only used to illustrate the prix ars electronica, there is no problem in using the logo for the purpose of illustration.

we recently updated our Corporate Design. Just to be sure, I send you the logo of prix ars electronica and the general logo of ars electronica.

best regards

wolfgang bednarzek

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Doris Peinbauer Im Auftrag von Ars Electronica Center Linz
Gesendet: Freitag, 14. Mai 2004 13:07
An: Wolfgang Bednarzek
Betreff: WG: Wikipedia

Ich bin mir nicht sicher, aber entspricht diese Freigabe dem Wunsch nach freien Inhalten? --addicted 13:11, 7. Sep 2004 (CEST)

Ich sehe darin kein Problem. Freier Inhalt bezieht sich auf die Möglichkeit, die in die Illustrationen eingeflossene geistige Leistung im urheberrechtlichen Sinn unter die FDL zu stellen. Das ist hier der Fall, ja das Logo ist sogar für Illustrationszwecke Public Domain. Freier Inhalt bezieht sich nicht auf die vollständige Freiheit von Rechten Dritter. Dann dürfte man gar kein Logo aufgrund des Markenschutzes in der Wikipedia abbilden, denn jegliche Verwendung im geschäftlichen Verkehr kann vom Rechteinhaber nach dem MARKENRECHT unterbunden werden. Wer also unsere Abbildung des Mercedessterns aus dem Stadtbild oder auch nur die olympischen Ringe (da gibt es ein eigenes deutsches Schutzgesetz) aus der Wikipedia auf ein T-Shirt druckt, kann vom Rechtsinhaber verfolgt werden. Wenn jemand das Ars Electronica Logo aus der Wikipedia benützt, um mit einem gefälschten Briefkopf Menschen zu betrügen, so ist das eine von der GNU-FDL erlaubte Nutzung, die aber in jeder anderen Hinsicht strafbar und moralisch verwerflich ist. Sollen wir, damit Betrüger Kasse machen können, auf eine sinnvolle Illustration verzichten? Alle Klarheiten beseitigt? --Historiograf 15:15, 7. Sep 2004 (CEST)
Jep. Danke. Wie gesagt, mich machte der Hinweis "Restricted Use" einfach misstrauisch, und da wollte ich auf Nummer Sicher gehen. Und nein wir sollen nicht drauf verzichten. PS: Da du dich mit dem Thema auszukennen scheinst, kannst du mir vielleicht auch was zu meiner Anfrage Texte der UNO sagen? --addicted 15:46, 7. Sep 2004 (CEST)

Doch noch eine blöde Frage: Mein Holländisch (?) ist quasi nicht vorhanden, aber ich glaube aus "Dit materiaal is door de auteur in het Publiek domein geplaatst. Beperkende voorwaarden voor het gebruik zijn van toepassing." entnehmen zu können, dass das Bild unter Public Domain freigegeben ist. Die [[Vorlage:Bild-PD]] besagt nun: gemeinfrei und "uneingeschränkte Nutzung", und dennoch steht nun sowohl auf der deutschen als auch auf der niederländischen Bildseite: "Restricted use: can be used with Wikipedia article." – Das passt für mich nicht ganz zusammen. Kann ich jetzt auf der deutschen Bildseite die Public Domain-Vorlage hinklatschen oder doch besser nicht? --addicted 16:01, 7. Sep 2004 (CEST)

US-Government Werke hierzulande NICHT Public Domain

http://mail.wikipedia.org/pipermail/wikide-l/2004-September/019992.html --Historiograf 18:40, 9. Sep 2004 (CEST)

Verschoben von der Diskussionsseite Historiograf:

PD-Bilder der US-Regierung

ich habe eine Antwort auf Deinen Hinweis auf der Diskussionsseite von [[Vorlage:Bild-PD]] gegeben und kurz einen Blick auf die Diskussion in der Mailingliste geworfen. Vielleicht sollten wir dann auch noch die Leute in der englischen Wikipedia auf ihre falschen Angaben hinweisen. Das ganze mit dem Urheberrecht wird dank Deiner Entdeckung noch einmal etwas komplizierter, doch bin ich optimistisch, dass wir da trotzdem eine Lösung finden können.

Ein etwas:

gilt fuer die deutsche Wikipedia deutsches Recht

Dem kann ich nicht ganz zustimmen.

Die deutsche Wikipedia ist nicht die bundesdeutsche Wikipedia, sondern die deutschsprachige Wikipedia. Dies ist ein wichtiges Detail, auf das stets geachtet werden sollte.

Wir sollten die Inhalte der Wikipedia so gestalten, dass sie natürlich möglichst weltweit frei (im Sinne von Freiheit, nicht von Freibier, vgl. Freie Software, Open Content) sind; besondere Beachtung sollten wir dem US-amerikanischen Recht - weil da die Server stehen - und den Rechtssystemen im deutschsprachigen Raum (v.a. Deutschland, Schweiz, Österreich, Luxemburg, Liechtenstein, Südtirol, Belgien) schenken - weil dort ein erhöhtes Interesse an der Weiterverbreitung (Übernahme auf andere Websites, CDs/DVDs, Druck) besteht, und evtl. Distributoren ein gewisse Rechtssicherheit brauchen. Dabei dass deutsche Recht so herauszustellen, ist zwar verständlich (schließlich deckt es bei weitem den größten potentiellen Leserkreis ab), aber keinesfalls ausreichend, wollen wir unsere Aufgabe gut machen.

Mit freundlichen Grüßen, --zeno 21:17, 9. Sep 2004 (CEST)

Kopiert von Vorlage Diskussion Bild PD:

Deshalb gibt es auch eine spezielle Vorlage, die für Bilder der US-Regierung erstellt wurde: [[Vorlage:Bild-PD-US]] Wenn der Text dort falsch ist, kann er ja geändert werden - ich habe der englischen Wikipedia (anscheinend fälschlicherweise - aber es steht hier en:Template:PD-USGov) entnommen, dass die Bilder der US-Regierung weltweit PD sind. --zeno 21:04, 9. Sep 2004 (CEST)

Danke für die Hinweise (auch in en). Man kann über wichtige Details, die zu beachten sind, den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen. Ich weiss, dass am deutschen Wesen nicht das Abendland und auch nicht die Wikipedia genesen wird. Ich kenne im wesentlichen nur das deutsche Recht, bin aber auch kein Jurist und internationale Schutzfristenfragen und Ausnahmen sind selbst für mich, der bei normalen deutschen Urheberrechtsfragen sich einige Erfahrung bescheinigen würde, SEHR kompliziert. Vielleicht darf ein Blick ins Horrorkabinett empfohlen werden? Nämlich in einen Aufsatz, der sich mit dem Ablauf der Schutzfrist eines jüdischen Komponisten befaßt: http://mitglied.lycos.de/mwiener/ullmann/legal.pdf
Wer sich intensiv mit dem Thema befassen möchte, kommt wohl um eine Lektüre der jur. Diss. von Junker nicht herum:

http://cgi.uni-kassel.de/~dbupress/download_inhalt.pdf.cgi?3-933146-78-X (PDF!)

Deutschland steht nur pars pro toto für die in der EU wohl weitgehend einheitliche Rechtslage (CH und Liechenstein haben zumindest die 70jährige Schutzfrist). Für die Wikipedia gilt natürlich auch österreichisches usw. Recht, und auch dort könnte eine Regierungsbehörde klagen. Ob wir uns auf mexikanischen Recht einlassen sollten (+100 seit 2003 siehe http://onlinebooks.library.upenn.edu/okbooks.html, ich wusste gar nicht dass es so lange Schutzfristen gibt, ich dachte immer wir in der EU seien an der Spitze), ist sehr die Frage. Besondere Beachtung verdienen, da stimme ich voll zu, die USA und der europäische Rechtsraum der EU inkl. CH/LI.
Ich denke auch, dass wir den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für Distributoren und Nachnutzer stark machen sollten, denn das Risiko, dass die Wikipedia selbst von einer US-Regierungsbehörde verklagt werden würde, ist wohl minimal. Aber wo PD draufsteht, sollte auch PD drin sein ... --Historiograf 22:10, 9. Sep 2004 (CEST)

FWS-Bilder sind unproblematisch siehe http://mail.wikipedia.org/pipermail/wikide-l/2004-September/020078.html --Historiograf 16:42, 15. Sep 2004 (CEST)

Das Copyright Office (US) hat (siehe http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2004/09/copyright_in_go.html ) bestätigt, dass jede US Regierungsbehörde frei in der Entscheidung ist, ob sie Nutzer ihrer in den USA als PD geltenden Bilder ausserhalb der USA zur Rechenschaft ziehen will. Angeschriebene Behörden ausser FWS haben leider auf Anfragen nicht reagiert. --Historiograf 19:00, 19. Okt 2004 (CEST)

Lieber Historiograf. Ich schätze deine Informationen zur Rechtslage hier sehr und nimm es bitte nicht zu persönlich wenn ich hier sage, dass du meiner Ansicht nach dem Thema Public Domain weit über das Ziel hinaus schießt und die Gefahr einer Copyrightparanoia besteht.

  • Auch hierzulande können Autoren für ihre Werke alle Nutzungsrechte abgeben. Das heißt, dass derartige Werke von jedermann verändert und unter beliebigen Bedingungen weitergeben werden dürfen - wenn dies nicht ginge, dann wäre die GPL hier ungültig. Was man jedoch nicht darf ist es den/die ursprünglichen Autoren zu verschweigen.
  • Dies ist rein rechtlich nicht mit gemeinfrei bzw. der angloamerikanischen Entsprechung Public Domain gleichzusetzen - von der praktischen Seite der Nutzung her jedoch durchaus.
  • Wenn also in den USA ein Werk von einer Behörde alle Nutzungsrechte an den von in ihrem Auftrag gestellten Werken freigibt, dann gilt dies auch in Deutschland, nicht umsonst hat man das Copyright soweit als möglich international harmonisiert. Ob die amerikanische Regelung der Public Domain noch viel weiter geht als in Deutschland ist da völlig sekundär.
  • Public Domain Bilder sind deshalb auch in Deutschland so frei wie nur irgend möglich in Deutschland und die Unterscheidung zwischen Public Domain und Freigabe aller Nutzungsrechte also eine eher spitzfindige akademische Sache.
  • Falls (sehr hypothetisch) sich amerikanische Behörden dazu entschließen sollten in Deutschland zu klagen, dann kann man dem sehr gelassen entgegenblicken, wenn man bedenkt in wievielen Büchern, Zeitschriften, Onlinepublikationen bspw. NASA-Bilder auftauchen. Außerdem werden sie einen Teufel tun, das zu machen weil diese Bilder die beste Werbung für ihre Einrichtungen sind. Insbesondere das Hubble-Teleskop hat durch die freizügige Veröffentlichung vieler seiner Bilder eine enorme Popularität erfahren, so dass bspw. das VLT, der ESO, dessen Leistungsfähigkeit über Hubble hinausgeht immer noch relativ unbekannt ist.

19:59, 19. Okt 2004 (CEST)

Die Gefahr einer Copyright Paranoia besteht in der Wikipedia durchaus. Ich bin z.B. ein klarer Gegner des Meinungsbilds, das Bilder nach Zitatrecht ausschliesst. Da wir im deutschen Bereich noch keine juristische Auseinandersetzung wegen Bildern hatten, könnte man nach dem Motto "Wo kein Kläger, da auch kein Richter" alles hier verdammt lax sehen. Das hätte einiges für sich. Aber da wir nun einmal eine klare Linie haben, gilt für die deutsche Wikipedia unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Klage nun einmal: Alle US-PD-Bilder können hier nur geduldet werden (mit Ausnahme der FWS-Bilder), da sie keine gültige Lizenz aufweisen. Sie sind NICHT weltweit PD und basta und ausserhalb der USA sehr wohl urheberrechtlich geschützt und wenn du dir die von mir angegebene Internetquelle genau angesehen hättest, könntest du die folgende falsche Aussage nicht schreiben: "Wenn also in den USA ein Werk von einer Behörde alle Nutzungsrechte an den von in ihrem Auftrag gestellten Werken freigibt, dann gilt dies auch in Deutschland, nicht umsonst hat man das Copyright soweit als möglich international harmonisiert." Das gilt absolut nicht. Die US-Behörde gibt nichts frei, sie ist durch Gesetz gehindert, in den USA ein Copyright geltend zu machen. Das Copyright Office hat mir gegenüber klargestellt (und ich bitte doch mal einfach auch die Nachweise und Belege zu lesen, da es nicht sinnvoll ist, hier alles nochmals zu schreiben, weil du zu bequem bist, einen Link anzuklicken), dass jede einzelne US-Regierungsbehörde einzeln kontaktiert werden muss, wie sie es mit dem Copyright ausserhalb der USA hält. Wenn wir exakte Lizenzen und klare Regeln haben wollen, dürfen wir uns nicht mit irgendwelchen vagen Vorstellungen (die andern nutzen die NASA-Bilder ja auch - es gibt kleine Gleichheit im Unrecht - und das ist ja auch Werbung für sie) begnügen. Solange die reine Lehre hier gilt, müssen wir konsequent sein - nicht zuletzt auch deshalb, das ist einer meiner Antriebe, damit man sieht, wohin uns diese reine Lehre führt. Zugegeben: im Augenblick ist das alles sehr theoretisch, aber ich kann nicht vorhersagen, wie lange das so bleibt. Und wir sollten uns auf keinen Fall mit unzutreffendem urheberrechtlichen Halbwissen in die Tasche lügen. --Historiograf 21:20, 19. Okt 2004 (CEST)

Hm mit den Links hast du Recht geb ich zu, aber ich hab schon einiges weiterführendes vorher auf dieser Seite hier geschmökert gehabt. ;-) Ja mit der reinen Lehre erleidet man schnell Schiffbruch, vor allem weil man sich so schwer auf eine reine Lehre einigen kann... Also ich sehe die bisherige Haltung als eine doch eher pragmatische:

  • Wir wollen nur freie Bilder, jedoch prüfen wir nicht alles per Anwalt nach, sondern geben einen Vertrauensvorschuss, dass die Angaben korrekt sind. Sonst könnte ja niemand was hier einfügen ohne Vertrauensvorschuss. So gehen wir ja auch bei Texten vor.
  • Dieses Vertrauen erstreckt sich auch auf fremde Webseiten und Anbieter, also dass deren (Lizenz-)Angaben korrekt sind. Da die Webseitenbetreiber bislang keine regionalen Beschränkung geltend machen gehen wir davon aus dass sie ihre großzügigen Rechteeinräumungen im Nachhinein auch nicht zurückziehen (können). Dies ist also ein analoges Vertrauen und ich gehe davon aus, dass sich in den jeweiligen Behörden kaum jemand so genau Gedanken gemacht hat wie das außerhalb der USA aussieht und also implizit das einfach für die ganze Welt erlauben.
  • Wir nennen stets die Quellen, bzw. fordern es stets, so dass die Urherber zu ihrer gebührenden Anerkennung kommen.

Das ist zwar alles "Bauchgefühl" und nicht exakte Juristerei, aber damit fährt man sehr gut, ansonsten müsste man ja vor Geburt erstmal alle Gesetze lesen um sich korrekt zu verhalten. ;) Ich denke mit diesem "Grundvertrauen" bis auf expliziten rechtlich durchsetzbaren Widerruf der jeweiligen Urheber darf man ziemlich ruhig leben, auch aus Sicht eines Juristen (der ich allerdings nicht bin). Arnomane 23:11, 19. Okt 2004 (CEST)

Es scheint mir eine absolut richtige Einschätzung zu sein, dass ein Problembewusstsein bei den US-Behörden absolut nicht vorhanden ist. Ebenso wird man sich wohl auch auf einen gewissen Vertrauenschutz berufen können, wenn Werke als PD gekennzeichnet werden. Mit einer pragmatischen Haltung kann man auch die Unvereinbarkeit der US-GOV-PD-Bilder mit unserem Meinungsbild (wenn man es streng auslegt) überspielen - warum auch nicht? Ich bin sehr dafür, dass hier gute Illustrationen zu sehen sind. Aber ich wehre mich gegen die implizite Unterstellung, das Insistieren darauf, dass nicht in allem, wo PD draufsteht, auch PD drin ist, sei hier nutzlos. Die internationalen Rechtsverhältnisse hinsichtlich des geistigen Eigentums (z.B. 100 Jahre pma in Mexiko) sind so entsetzlich komplex, dass wir hier nur ganz kleine Schritte eines Lernprozesses machen können. Dass ich mich auf das Gebiet der US GOV PDs vorgetastet habe, geschah bestimmt nicht, um eine Paranoia zu pflegen, sondern um diesem Projekt zu helfen. Das sollte man bei allem, möglicherweise verständlichen Unmut über vermeintliche oder wirkliche jur. Spitzfindigkeiten vielleicht nicht ganz aus dem Auge verlieren. --Historiograf 00:19, 20. Okt 2004 (CEST)

Depp und Ryder

Hallo ihr. In den Artikeln Johnny Depp und Winona Ryder sind jeweils ein Bild, von http://www.probertencyclopaedia.com ,drin. Ich habe die Bilder hochgeladen, weil ich im Claire Danes-Artikel ein Bild von der Seite sah. Die Lizenz des Bildes war Public Domain. So lud ich die Bilder von Johnny Depp und Winona Ryder hoch. Doch Darkone gab den Bildern einen Löschantrag, weil er meinte dass es unklar ist ob die abgebildeten Personen, der Freigabe der Bilder zustimmten. Könnt ihr uns helfen das herauszufinden?--Louie 15:30, 14. Sep 2004 (CEST)

Bei Personen der Zeitgeschichte (das sind auch Prominente) besteht kein Zustimmungserfordernis nach deutschem Recht: http://www.sakowski.de/skripte/eig_bild.html Daran hat sich auch durch die derzeitz diskutierte Caroline-Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs nichts geändert. Was US-Recht dazu sagt, weiss ich nicht, aber angesichts der vielfältigen Abbildungen der Stars in den Medien gilt hier sicher auch nichts anderes. Es ist ein absoluter Unsinn, lebende Personen, die in der Öffentlichkeit prominent auftreten, um Zustimmung zu reinen Porträtfotos, die ihr Recht auf Privatheit nicht beeinträchtigen, zu bitten. Einer Kommerzialisierung der Bilder (etwa durch Aufdruck auf ein T-Shirt) können die Stars entgegentreten - was die Löschwütigen hier wieder auf eine neue Schnaps-Idee bringen dürfte: Da nach GNU-FDL auch die kommerzielle Nutzung möglich sein muss, dürfen wir gar keine Bilder lebender Personen zeigen und auch keine Bilder toter Personen, deren postmortaler Achtungsanspruch noch nicht hinreichend verblasst ist. Mahlzeit. --Historiograf 16:51, 14. Sep 2004 (CEST)
Heisst dass dann, die Bilder sind URV und müssen gelöscht werden, oder?--Louie 18:53, 14. Sep 2004 (CEST)
Es geht um das Recht am eigenen Bild, das im KUG geregelt ist, aber mit dem Urheberrecht nichts zu tun hat. Ich dachte, ich hätte mich deutlich ausgedrückt: ich habe gegen die Bilder keine Einwände. Bitte aber den WP-Artikel zum Recht am eigenen Bild und die oben genannte Internetquelle aufmerksam lesen. --Historiograf 19:20, 14. Sep 2004 (CEST)
Die Bilder sind also frei. Danke für die Hilfe. Die Internet quelle habe ich auch gelesen.--Louie 20:36, 14. Sep 2004 (CEST)


Briefmarken (Faröer)

Kennt sich zufällig jemand mit dem urheberrechtlichen Schutz von - speziell faröischen - Briefmarken aus? Dürfen die hier abgebildet werden? Konkretes Beispiel: Bild:Ruth-smith.jpg. --Anathema <°))))>< 16:01, 16. Sep 2004 (CEST)

Ich finds mit Verlaub zum ***, dass es hier so schwierig ist, einmal erreichte Klärungen vernetzt und recherchierbar zu halten. Ich appelliere an alle, auf den Diskussionsseiten und in den Bildbeschreibungen Querlinks en masse zu setzen. Ich hab mich zufällig daran erinnert, schon eine Diskussion zum Thema gesehen zu haben und hab die durch eine glückliche Formulierung bei der Google-Wikipedia-Suche dann auch wiedergefunden (was aber nicht immer der Fall zu sein braucht):

http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer_Diskussion:Arne_List#Copyright_f.C3.A4r.C3.B6ische_Briefmarken Benutzer Anathema es wäre schön, wenn du alle färöischen Briefmarkenbilder mit einem Link zu dieser Klärung versehen könntest. geht das? Danke. Ich sehe gerade, obige Seite ist unter http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Briefmarken sogar verlinkt. Fragen zur Nutzung von Briefmarken sollten auf der dortigen Diskussionsseite debattiert und hier verlinkt werden (meinetwegen auch umgekehrt). --Historiograf 17:37, 16. Sep 2004 (CEST)

Nachtrag. Nun war ich doch auch selbst ein wenig unaufmerksam. Die Debatte doch am besten auf

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Briefmarken und Links auf die beiden genannten Seiten. --Historiograf 17:43, 16. Sep 2004 (CEST)

Danke für die Antwort. Wie ich sehe, hat die faröische Post die verwendung als Public Domain gestattet. Ob das allerdings auch für das zugrundeliegende Gemälde gilt? Sei's drum. Ich werde den Text dieser Email auf den Bildbeschreibungsseiten einfügen. --Anathema <°))))>< 17:59, 16. Sep 2004 (CEST)

Bildrechtevermerk auf Webseiten

Hallo, kennt sich hier jemand damit aus? Der Rechtevermerk in der Datei-Information (IPTC) reicht ja angeblich nicht aus. Muss unter jedem veröffentlichten Bild ein Rechtevermerk angebracht werden, oder reicht ein Sammelvermerk, wie er in Printpublikationen oft verwendet wird (z.B.: "Alle Fotos © Agentur ABC")? Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe!

Hier geht es um Fragen, die die Wikipedia betreffen. Wende dich an ein allgemeines Rechtsforum. Ein Rechtevermerk ist nach deutschem Recht überhaupt nicht notwendig, weil das Urheberrecht bei der Schöpfung automatisch entsteht. --Historiograf 15:40, 17. Sep 2004 (CEST)

Lieber Historiograf,

das ist so leider nicht (mehr) ganz richtig. Ein Urhebernachweis auf Webseiten ist natürlich erforderlich, es sei denn, man veröffentlicht seine eigenen Bilder oder solche, bei denen die Schutzfrist abgelaufen ist. Und warum soll diese Frage hier nicht diskutiert werden dürfen??? Wenn jemand Bilder in der Wikipedia einstellt, muss er sich schließlich auch mit Urheber- und Persönlichkeitsrechten auseinandersetzen. Auch bei Bildern, deren Schutzfrist abgelaufen ist, sollte meines Wissens ein korrekter Vermerk angebracht werden. - --Wie auch immer, dann stelle ich meine Frage halt in einem anderen Forum.

Vielleicht wäre es dann hilfreich, wenn du deine Frage so formulierst, dass man sie versteht. Ich habe angenommen, dass es um deine eigenen Bilder geht. Was Lizenzinformationen von Bildern in der Wikipedia angeht, haben wir klare Regelungen über PD, GNU-FDL und nix sonst. So what? --Historiograf 03:04, 21. Sep 2004 (CEST)

Sorry, wenn ich schon als Beispiel "...©Agentur ABC" nenne, ist meines Erachtens klar, dass ich nicht von eigenen Bildern spreche. Ansonsten finde ich es verwunderlich, dass den Rahmen der Wikipedia überschreitende Diskussionen offenbar tabu sind. Entschuldige bitte den Fehltritt eines Uneingeweihten.

Ich habe hier nicht darüber zu befinden, was tabu ist oder nicht. Es steht allen anderen frei auf die Anfrage zu reagieren oder nicht. --Historiograf 14:17, 21. Sep 2004 (CEST)

Bitte mithelfen! Rechtsfragen im Meta strukturieren

Der Fragenkatalog zum Urheberrecht, der von Seiten des Vereins einem Anwalt vorgelegt werden soll, muss dringend besser strukturiert werden. http://meta.wikimedia.org/wiki/Urheberrechtsfragen

Alte Drucke im WWW - Datenbankschutz

Verschoben von "Ich brauche Hilfe"

Ich habe gerade erfahren, dass Faulmanns "Buch der Schrift" im WWW als Facsimile zu finden ist [4]. Was daraus darf für die Wikipedia benutzt werden? Ich nehme doch stark an, dass der gesamte Text gemeinfrei ist. Aber die digitalierten Abbildungen wohl nicht? Pjacobi 01:07, 20. Sep 2004 (CEST)

Bildrechte#Schutz_für_Reproduktionen schon gelesen? grüße, Hoch auf einem Baum 01:42, 21. Sep 2004 (CEST)
Guter Tipp. (Bei der reinen Digitalisierung entsteht kein eigenes Schutzrecht.) Wieso aber nicht Herrn Rauner mal fragen, ob der überhaupt etwas dagegen hat? Ansonsten gilt: Aus dem blossen Reprint eines gemeinfreien Werks kann meines Erachtens bedenkenlos gescannt werden. Aus Datenbanken, die mit wesentlichem Aufwand erstellt wurden (also umfangreiche Websites und Digitalisierungsprojekte) kann nach deutschem Datenbankschutzrecht nur ein nicht wesentlicher Teil entnommen werden, sofern dies nicht wiederholt und systematisch erfolgt, einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaeuft und die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt (§ 87b UrhG). Keiner weiss, wann das alles der Fall ist (ausser die Gerichte), aber bei der Entnahme eines einzigen Bildes für die Wikipedia kann man sicher nicht davon ausgehen, dass eine Beeinträchigung vorliegt. --Historiograf 03:25, 21. Sep 2004 (CEST)
Beim Text aber, ist ein eventuelles Schutzrecht des Datenbakerstellers, doch überhaupt nicht durchzusetzen. Wenn ich Faulmanns "Buch der Schrift" in Artikel einfließen lasse, läßt sich gar nicht feststellen, ob ich einen Nachdruck des Buchs besitze oder eine Website mit eventuell dahintersteckender Datenbank benutze. Pjacobi 13:21, 21. Sep 2004 (CEST)
Du widersprichst dir selbst. Deine Ausgangsfrage galt Abbildungen und nur auf diese bezog sich meine Antwort, für die du dich nicht bedankt hast. Diese können digitale Wasserzeichen aufweisen, die dem Vernehmen nach (wer weiss genaueres?) auch resistent gegenüber analogen Zwischenspeicherungen (Scans ausdrucken und Ausdruck einscannen) sein könnten. Es tut mir leid, dass ich die absolute Trivialität, dass man natürlich bedenkenlos (sei es juristisch, sei es faktisch) aus einem gemeinfreien Text, der im Web faksimiliert vorliegt, abschreiben darf, nicht bedacht habe. Im übrigen hat der Datenbankschutz nicht das geringste damit zu tun, ob irgendwo 1 Datenbank im technischen Sinn dahinterliegt. Auch eine handschriftliche Kartei kann eine Datenbank im Sinne des Gesetzes sein. --Historiograf 14:26, 21. Sep 2004 (CEST)
Danke für die Erläuterung. Die Bestätigung der Trivialität habe ich u.a. gesucht. (Was daraus darf für die Wikipedia benutzt werden?). Ich bin leider totaler juristischer Laie. -- Pjacobi 15:36, 21. Sep 2004 (CEST)
Hi Pjacobi, also der ganze Schinken stammt von 1880, sowohl Text als auch Abbildungen. Ich bin mir ziemlich sicher: das Original und seine Reproduktionen sind gemeinfrei. -- Ein teilweises oder ganzes Abkupfern der Sammlung wäre durchaus der Klau einer Leistung. Selbst eine Linkpage gilt laut Gerichtsurteil als geschützt, wenn die Anzahl ihrer Links 300 übersteigt. -- Bei der Wikipedia geht es ja aber grundsätzlich nicht um das Spiegeln eines ganzen Buches, sondern - wie du schon sagtest - um einige Abbildungen. Das ist ok. -- Was eventuelle Bildinformationen in der Datei angeht: das gibt es schon, sichtbar machen kann man es zum einen mit den besseren Bildbearbeitungsprogrammen im Menu unter Bildinformationen, aber meist auch in einem einfachen Hex-Editor, solche Informationen sind meistens Klartext. -- Ich denke aber, das man da als der "Scanmaster" mit Vermerken nichts machen kann. Selbst wenn ich eine 2D-Repro mit der Kamera mache und auf den Abzug hinten deutlich draufschreiben "nur für den privaten Gebrauch", was kann ich damit urheberrechtlich durchsetzen? Doch wohl nix. -- Simplicius 22:43, 30. Sep 2004 (CEST)