Weimarer Abkommen

Staatsvertrag in der Weimarer Republik

Das Weimarer Abkommen war ein Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Ländern vom 30. August 1919. Art. 83 Weimarer Reichsverfassung (WRV) bestimmte, dass die Zölle und Verbrauchssteuern durch Reichsbehörden verwaltet werden.[1] Dies bedingte einen Übergang der personellen und sachlichen Ressourcen von den Ländern auf das Reich. Das Weimarer Abkommen regelte die Übernahme von Personal und Grundstücken der Steuer- und Zollverwaltung auf das Deutsche Reich. Hinsichtlich der Grundstücke hätte das Reich nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände (Reichseigentumsgesetz)[2] die unentgeltliche Übertragung beanspruchen können; Reichsfinanzminister Matthias Erzberger verzichtete hierauf aber im Zuge eines Kompromisses mit den Ländern.[3]

Das Weimarer Abkommen hatte bis in die jüngere Vergangenheit Auswirkungen.[4][5]

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919, RGBl. S. 1591.
  2. Vom 25. Mai 1873, RGBl. S. 113. Text des Reichseigentumsgesetzes
  3. Peter-Christian Witt: Reichsfinanzminister und Reichsfinanzverwaltung in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Januar 1975, S. 43.(PDF).
  4. Im Bundeshaushalt 1971 waren bei Kapitel 0804 Tit. 820 02 Ausgaben in Höhe von 250.000 DM für „Ablösung der Verpflichtungen nach dem Weimarer Abkommen vom 30. August 1919“ vorgesehen. Bericht des Haushaltsausschusses
  5. Antwort des Hamburger Senats vom 23. Juli 2010 auf eine Anfrage. Abgerufen am 26. Januar 2016.

Quellen Bearbeiten