Die kurze Freiheitsstrafe ist ein speziell im deutschen Strafzumessungsrecht gebrauchter Begriff: er bezeichnet eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten Dauer.

Die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen soll nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers nach Möglichkeit vermieden werden. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Gesamtwirkung der kurzen Freiheitsstrafen auf die Persönlichkeit des Täters eher negativ ist, weil der Täter einerseits seinem gesamten persönlichen Umfeld entrissen wird (weitere Dissozialisierung), andererseits in der kurzen Zeit des Strafvollzugs kaum eine wirkliche Resozialisierung des Täters erreicht werden wird.

§ 47 des Strafgesetzbuches (StGB) bestimmt daher, dass eine kurze Freiheitsstrafe nur verhängt werden darf, wenn dies aufgrund von besonderen Umständen in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung „unerläßlich“ ist. Diese Regelung gilt nicht für Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz, da es sich dabei im rechtlichen Sinne nicht um eine Strafe handelt, sondern um ein Zuchtmittel.

Auch die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen im Bereich der Bagatellkriminalität verstößt nach herrschender Meinung jedenfalls dann nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, wenn schon mehrere, überwiegend einschlägige Vorstrafen existieren und der Täter zudem gegen einschlägige Strafaussetzungen zur Bewährung verstoßen hat.[1]

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. BayObLG, Beschluss vom 22. Juli 2003, Az. 5 St RR 167/03.