Kategorie Diskussion:Historisches Gericht (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Der angemeldet Seiende in Abschnitt Definition von "Gericht"

Definition von "Gericht"

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Was wollen wir als "Gericht" in diese Kategorie aufnehmen? Benutzer:Karsten11 hat Kategorie:Amt (Nassau) in die Kategorie eingestellt, mit der Begründung, dass im Herzogtum Nassau in der unteren Instanz Verwaltung und Justiz nicht getrennt waren. Das stimmt zweifellos, war vor 1848 fast überall so und wurde erst 1879 mit dem Gerichtsverfassungsgesetz geändert. Wenn wir jede Institution, die im Alten Reich oder bis 1879 auf unterer Ebene Recht gesprochen hat, in diese Kategorie aufnehmen, wird es allerdings gewaltig. Neben solchen Dingen wie den nassauischen Ämtern (Ähnliches gab es auch in andren dt. Staaten) müssen wir dann konsequenterweise auch Senate oder Räte der freien Städte aufnehmen und jede Menge adlige Grundherren, denen die niedere Gerichtsbarkeit zustand. Das ufert dann aus. Zudem ist in einer Zeit ohne Gewaltenteilung unmöglich abzugrenzen, ob ein Amtmann oder Freiherr oder Senat jetzt gerade als Legislative, Exekutive oder Judikative tätig war. Mein Vorschlag: Als "Gericht" nehmen wir hier nur das auf, was getrennt von der Verwaltung als Teil eines eigenständigen Justizwesens existiert hat. --Carl B aus W (Diskussion) 14:15, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Logisch finde ich das nicht. "Herrschaft" und "Gericht" sind im ausgehenden Mittelalter und tief in die Neuzeit hinein weitgehend deckungsgleich. Ist z.B. Kalte Hainbuche (Gericht) ein Verwaltungsbezirk oder ein Gericht? Es ist beides und daher zu Recht unter Kategorie:Historisches Gericht (Deutschland) und Kategorie:Ehemalige Verwaltungseinheit (Schwalm-Eder-Kreis) eingeordnet. Die Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung setzt mit der französischen Revolution ein. Mancherorts wie in Kurhessen (1821) früh, anderswo wie in Nassau (1866) spät. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Ämter eben beides: Verwaltungsbezirk und Gericht. Daher gehören sie (über die Kategorie:Amt (Deutschland) nach Kategorie:Historisches Territorium (Deutschland) und eben auch nach Kategorie:Historisches Gericht (Deutschland).--Karsten11 (Diskussion) 14:44, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Aus der Nicht-Trennung von Gericht und Verwaltung entsteht eben die Frage: Wollen wir in dieser Kategorie alles haben, was auch Gericht ist, oder nur das, was nur Gericht ist? Beide Varianten sind genauso logisch. Wie auch immer wir uns entscheiden, dann aber auch konsequent. Wenn wir der Linie "alles was auch Gericht ist" folgen, dann müssen wir die Kategorie um folgende Dinge aufblähen.
  • weltliche Herrschaft, bis hinunter zum Oberförster, der Strafen gegen Waldfrevler verhängt
  • kirchliche Instanzen, bis hinunter zum Dorfpfarrer, der Kirchenbußen wegen unzüchtigem Verhalten verhängt
  • militärische Stellen, bis hinunter zum Spieß, der Prügelstrafen gegen Rekruten verhängt
  • jede Handwerkerzunft, die Dinge regelt, die heute Kartell- oder Wettbewerbsrecht sind
  • jeder Ratsschreiber, der Dinge aufzeichnet, die heute das Grundbuchamt beim Amtsgericht macht
Dann können wir die Kategorie auch gleich "Gott und die Welt" nennen. --Carl B aus W (Diskussion) 15:41, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Zunächst einmal zur Frage "was auch Gericht ist, oder nur das, was nur Gericht ist?". Wir haben hier gemäß WP:Kat eine Objektkategorie („ist-ein“-Einordnung). Mangels abweichender Kategoriedefinition gilt also: "Hier kommt das rein was ein Gericht (als Ein Organ der Rechtsprechung) ist). Dies ist "auch Gericht". Das ist auch sinnvoll. Ein deutsches Amtsgericht macht nicht nur Rechtsprechung sondern führt auch Grundbücher, man muss dort seinen Kirchenaustritt erklären etc.. Es ist daher "auch Gericht". Daher sind alle Institutionen, die Recht sprechen eben hier aufzunehmen. Wozu dienen Kategorien? Wieder aus WP:Kat: "Einordnung von Artikeln in eine inhaltliche Systematik". Die inhaltliche Systematik ist: Wo wird Recht gesprochen? Schau Dir beispielshaft Amtsgericht Eltville an. Dort wurde im Stadtgericht Eltville, in der Amtsvogtei Geisenheim, im Amt Eltville und zuletzt im Amtsgericht Eltville Recht gesprochen. Dieser Kategoriebaum dient eben dazu, diese Gerichte nach dem Aspekt "ist ein Gericht" zusammenzufassen.
Was die Aufblähung betrifft: Das liesse sich ja über Definitionen eingrenzen. Hier geht es um das, was wir heute als Ordentliche Gerichtsbarkeit bezeichnen. Sondergerichtbarkeit, Disziplinargerichtbarkeit, Militärgerichtbarkeit, Polizeiliche, kirchliche, parteiinterne etc. Ordnungsmaßnahmen, usw. muss hier ja nicht zwingend rein. Das kann man (wenn man das will) per Definition anders aufhängen. Diese Definition gehört dann aber sinnvollerweise in die Oberkategorie. Karsten11 (Diskussion) 16:09, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Die Frage was "Rechtsprechung" ist, ist natürlich auch Definitionssache. Es ist ganz sicher nicht mit "Ordentliche Gerichtsbarkeit" getan. Verwaltungs-, Finanz-, Verfassungsgerichte gehören auch dazu. Willst Du der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirklich absprechen, dass sie Rechtsprechung betreibt? Da sind die Rechtspfleger und badischen Notare aber anderer Ansicht. Vor allem kannst Du, wenn Verwaltung und Justiz nicht getrennt sind, Ordnungsmaßnahmen der Verwaltung nicht von Rechtsprechung der Justiz abgrenzen. Eine sinnvolle Definition von "Rechtsprechung": Rechtsprechung ist es, wenn Entscheidungen von einem unabhängigen Gericht (und nicht von der Verwaltung) getroffen werden. Und da beißt sich die Katze in den Schwanz. --Carl B aus W (Diskussion) 17:28, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Ich will ja nichts rausdefinieren sondern Wege aufzeigen, wie Deinen Bedenken Rechnung getragen werden kann. Nur unabhängige Gerichte aufzunehmen, geht aber gar nicht. Alle NS-Gerichte, alle Gerichte der DDR hier raus? Das ist nicht zielführend. Ich frage man bei den Kollegen von der Wikipedia:Redaktion Geschichte und Wikipedia:Redaktion Recht nach deren Meinung.--

Also den Kirchenautritt regelt nicht die Justiz, zum. in RP nicht. Das mal so am Rande. Es werden Grundbuchämter geführt, Handels- und Vereinsregister etc. Aber mit der Kirche haben wir nix am Hut. Ist das anderswo anders?--scif (Diskussion) 19:08, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

als ich vor ca. 100 Jahren aus der Kirche ausgetreten bin, musste man dafür noch zum Amtsgericht --Carl B aus W (Diskussion) 19:24, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Hm, das Beispiel NS-Gerichte gibt zu denken. Unabhängig war der Volksgerichtshof nicht, "Rechtsprechung" war's auch nicht, was er gemacht hat, bleibt nur, dass er die Zeichenfolge "gericht" im Namen hat. Und dieser NS-Euphemismus reicht WP, um einem Terrorinstrument mit Gerichtsfassade qua Aufnahme in diese Kategorie Gerichtsqualität zu attestieren?! Andererseits findet man bei Gericht#Begriff eine WP-amtliche Definition, bei der die richterliche Unabhängigkeit als zentral angesehen ist. --Carl B aus W (Diskussion) 19:24, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Boaaah, gehts auch ein bißchen kleiner? Man kann natürlich plakativ den Volksgerichtshof als Terrorinstrument nehmen und der Meinung sein, das er kein Gericht war. Man kann aber auch sachlich bleiben, und mal die Zeitschiene betrachten und sich Gerichtsverzeichnisse der betreffenden Zeit anschauen oder auch Gerichtsdefinitionen. Im Übrigen wurden an AG´s zur NS-Zeit auch Grundbucheintragungen getätigt (die heute noch Gültigkeit haben!!) oder auch Nachbarschaftsstreitigkeiten geregelt. Auch in der NS-Zeit oder in der DDR lebten Menschen!! Ich finde es sehr anmaßend, mit heutigen Moral- und Ehrvorstellungen entscheiden zu wollen, was man von damaliger Zeit als Gericht ansehen darf. Und wenn damals Amt und Gericht gleich waren, dann war das halt so. Willst du Geschichte neu schreiben? Dann würde ich aber ordentliche Argumente bringen und nicht so Sätze wie Dann können wir die Kategorie auch gleich "Gott und die Welt" nennen. Man kann ja bei der historischen Gerichtsbarkeit durchaus Unterkats anlegen wie historisches Militärgericht oder ähnlich. Die Gerichtsorganisation ist in WP bisher nicht wirklich erfaßt, das Portal Recht hat da bisher auch nicht wirklich Interesse dran erkennen lassen. Wir sollten es tunlichst vermeiden, hier irgendwelche WP-interne TF zu betreiben indem wir historischen Gerichtsbarkeiten aus persönlichen Motiven deren Status absprechen!!--scif (Diskussion) 19:40, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Nochmal zu dem Thema "auch Gericht". Genauso wie die Ämter "auch Gericht" waren waren sie natürlich "auch Verwaltungsbezirk". Würde man sie mit dieser Argumentation aus der Gerichtskat entfernen müsste man sie auch aus der Kategorie:Historisches Territorium (Deutschland) entfernen. Offenkundig nicht sinnvoll.--Karsten11 (Diskussion) 20:21, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
@Karsten11. Was die nassauischen Ämter betrifft, hilft vielleicht folgende Fragestellung weiter: War der Amtmann in erster Linie weisungsgebundener Beamter, der nebenbei auch Recht gesprochen hat? Oder war er in erster Linie unabhängiger Richter, der nebenbei Verwaltungsaufgaben wahrgenommen hat? --Carl B aus W (Diskussion) 02:53, 29. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

@Scialfa. Nein, bei dem Thema geht's leider nicht einen Nummer kleiner und nicht ohne sich grundsätzliche Gedanken zu machen. Die Idee "Gerichtsverzeichnisse der betreffenden Zeit anschauen" ist natürlich völlig daneben. Damit überlassen wir die Definition, was Rechtsprechung ist, den Nazis, die damals das Gerichtsverzeichnis erstellt haben. Aus Deinem Beitrag glaube ich zu lesen, dass Du bei einem Amtsgericht arbeitest. Keine Sorge, dem will niemand pauschal für die NS-Zeit die Gerichts-Eigenschaft absprechen (obwohl sicher auch die Grundbuchämter an einigem NS-Unrecht mitgewirkt haben oder mitwirken mussten). Ein anderes Kaliber sind allerdings solche Institutionen wie Volksgerichtshof oder Erbgesundheitsgericht. Auch der Gesetzgeber hat deren Entscheidungen schließlich pauschal aufgehoben. Aus der lesenswerten Begründung des Gesetzentwurfes wegen der Erbgesundheitsgerichte (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/13/107/1310708.pdf): " ... als Gericht bezeichneten Organe ... nicht als Bestandteile einer unabhängigen Judikative ... nicht „Recht-", sondern „Unrecht"sprechung ... nur den äußeren Anschein eines Aktes der „Recht"sprechung" ... gegen elementare Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit, so daß ihnen der Charakter als „Recht" bzw.„Recht" sprechung abgesprochen werden muß.". Fazit: der deutsche Gesetzgeber hat - mit 50 Jahren Verspätung - erkannt, dass diese "Gerichte" eben keine Rechtsprechung betrieben haben, sondern lediglich dem Unrecht den äußeren Schein des Rechtlichen verleihen sollten. Bei WP hingegen werden sie völlig unkritisch als Gericht kategorisiert. Die TF liegt wohl eher darin, einer solchen historischen Institution, nachträglich den Status Gerichtsbarkeit zuzusprechen. --Carl B aus W (Diskussion) 02:53, 29. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Also du läßt hier schon einen gucken.
  1. WP wertet nicht, sondern zitiert höchstens Wertungen.
  2. Ich lese Gesetzesentwurf, ist das Gesetz auch beschlossen worden? Außerdem wurden Entscheidungen aufgehoben. Stand da drin: Der VGH war kein Gericht des 3. Reiches?
  3. Es geht hier m. E. erst mal um eine rein quantitative Kat, nicht um eine qualitative. Nämlich: Wo wurde Recht gesprochen ? und nich Wie wurde Recht gesprochen? Du kannst gerne qualitative Kats noch dazu erfinden.
  4. Wie auch bei anderen historischen Themen wie Personen, Territorien werden wir einem Gericht nicht auf Grund seines Charakters klar feststellbare Merkmale absprechen. Damit stellst du die Geschichtsschreibung auf den Kopf.
  5. WP ist nicht unkritisch sondern erstmal beleg- und faktenorientiert. Von daher ist der Satz Die Idee "Gerichtsverzeichnisse der betreffenden Zeit anschauen" ist natürlich völlig daneben. absoluter Schwachsinn. NAtürlich schaue ich mir das an. Hast du andere Quellen? Die Frage ist doch, wie ich mit den Quellen umgehe. Auch da stellst du das wissenschaftliche Arbeiten völlig auf den Kopf. Deine Theorie weitergesponnen, dürfte sich kein Rechtshistoriker, der was zur Justiz des 3. Reiches schreiben will, zeitgenössische Gerichtsverzeichnisse anschauen. Sonst geht´s noch?
  6. Ich wiederhole mich gern: ein Blick in dich betreffende VM´s und deine Kommentare dazu lassen mich zweifeln, ob es Sinn macht , mit dir überhaupt ellenlang darüber zu diskutieren. Stichwort Geisterfahrerprinzip. Mit deiner exklusiven Meinung, wie WP deiner Meinung nach historische Gerichte zu kategorisieren hat, stehst du bisher sehr allein.
  7. Es ist völlig unerheblich, wo ich arbeite. Entscheidend sind die Bolzen, die du hier schießt.--scif (Diskussion) 19:38, 29. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Ja, alle Urteile von Volksgerichtshof und Erbgesundheitsgerichten sind pauschal aufgehoben. Der Gesetzgeber hat nämlich nach langem Zögern eine Einsicht gewonnen, zu der Du hoffentlich auch irgendwann gelangen wirst. Für Deinen weiteren Lebensweg empfehle ich Dir im Übrigen das Einüben von zivilisierten Umgangsformen --Carl B aus W (Diskussion) 20:40, 29. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Und? Die Urteile sind aufgehoben!!! Sagt das irgendwas über die Existenz des Gerichtes aus? Nichts, nullkommnix. Noch heute werden Entscheidungen des Reichsgerichts zitiert, von bundesdeutschen Gerichten. NAch deiner Logik dürfte das gar nicht sein, weil man die NS-Gerichte ja gar nicht mehr als Gericht sehen dürfte. Soviel mal zur Einsicht. Ich sage nochmals, es geht nicht um den Inhalt, sondern um die Gerichtsfunktion an sich. Deine schmallippige Antwort zeigt mir zumindest, das ich so falsch nicht argumentiert haben kann. Und was die Umgangsformen betrifft: wer hier das wissenschaftliche Arbeiten neu erfinden will und die Geschichtsschreibung aus den Angeln hebt, dem sag ich auch gern mal deutlich Bescheid. Da bin ich kein Diplomat, das hab ich mir schnell abgewöhnt.--scif (Diskussion) 00:32, 30. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Stimmt, Entscheidungen von 1933-45 des Reichsgerichts - genauso wie Deines Amtsgerichts - sind nicht pauschal als NS-Unrecht aufgehoben worden und werden heute noch zitiert. Du, der Du Dich für Geschichte interessiert und sogar versuchst, Dein Berufsbild zu erforschen, solltest aber verstanden haben, dass der Volksgerichtshof etwas gänzlich anderes war als das Reichsgericht - nämlich ein vom NS-Regime eigens geschaffenes Terrorinstrument. Zweifellos (und bedauerlicherweise) hat der Volksgerichtshof existiert, das ist nicht die Frage. Die Frage lautet: Hat er Rechtsprechung betrieben oder hat er Terror ausgeübt? Du liest ja auch Bücher, also bitte informiere Dich mal über den Volksgerichtshof, eigentlich reicht dazu auch WP. Solltest Du anschließend wirklich immer noch der Ansicht sein, Roland Freisler habe nicht Terror sondern Rechtsprechung betrieben, dann müsste ich Dir allerdings ganz diplomatisch sagen, dass Du - mangels Bekenntnis zur FDGO - im Justizdienst eines Rechtsstaats fehl am Platze bist. --Carl B aus W (Diskussion) 02:03, 30. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

So, dann sind wir uns erstmal einig, das sämtliche Gerichte, die es zu NS-Zeiten gab, auch historische Gerichte sind, außer, wie du der Meinung bist, der VGH. Ich verweise dann auf den Einleitungssatz im Artikel VGH. Lese ich da nur was von ordentliches Gericht? Wieviel Nebelkerzen willst du eigentlich noch werfen? Und du kannst noch so oft meine Benutzerseite zitieren und dir deine Gedanken über meine Qualifikation machen, der Unsinn, den du schreibst wird nicht besser. Was der VGH war, steht inhaltlich alles im Artikel, da brauche ich deinen Hinweis nicht. Es geht bei der Kat historisches Gericht aber nicht um den Inhalt dessen Rechtssprechung, sondern um die Institution als solche. Und wenn wir ganz krümelkackerisch werden wollen: Freisler amtierte ab 42. Ich bezweifle, das der VGH zumindest bis 39 schon ein extremes Terrorinstrument war. Wie auch immer die Todesurteile motiviert waren, rein quantitativ werden wohl diese Zahlen (haben wir welche bis 39?) noch heute von einigen Ländern, auch demokratischen erreicht. Wenn du dich schon so auf Freisler einschießt, möchtest du dann noch eine Unterscheidung in VGH vor und mit Freisler machen? An dieser zugegeben zynischen Argumentation siehst du, wie fehl du gehst. Und verschone mich mit irgendwelchen Beispielen von Todesurteilen, die der VGH sprach, das hab ich mit der Muttermilch aufgesaugt.--scif (Diskussion) 07:59, 30. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Jetzt hast Du endlich mal Deinen Unverstand sauber herausgearbeitet: "Ich bezweifle, das der VGH zumindest bis 39 schon ein extremes Terrorinstrument war.". Oh, oh. --Carl B aus W (Diskussion) 10:18, 30. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Na dann arbeite es doch mal raus, und bring nich nur Phrasen. Dein Problem ist doch an sich nur die inhaltliche Bewertung der Arbeit des VGH, um was anderes gehts dir doch gar nicht mehr, das Grundproblem haste doch schon längst aus den Augen verloren, weil du da eh kein Land siehst. Wen willste denn jetzt mit deinem moralischen Zeigefinger noch hinterm Ofen vorlocken? Der VGH bleibt deswegen trotzdem ein historisches Gericht, obs dir paßt oder nicht, um mal den Kreis zu schließen. Und ob eine provokante These Unverstand ist, wäre erstmal zu beweisen.--scif (Diskussion) 11:56, 30. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Weil ich die Kategorie ev. auch gleich nutzen kann interessiert mich hier folgendes: Im Gegensatz zur peinlichen Gerichtsbarkeit waren Patrimonialgerichtsbarkeit und Landesgerichtsbarkeit regional, personengebunden und kollegial verhandelt. Ein historisches Gericht meint hier, wenn wir von seiner geographischen Dimension sprechen, also den rechtsprechenden Personenkreis vor Ort und alles, was verfahrensrechtlich mit dessen Rechtspflege zusammenhängt. Das setzt natürlich auch voraus, dass Ämter in diese Kategorie gehören, denn das Recht war nun einmal das verbindende Element im Alten Reich. Wenn wir nun aber in die Neuzeit gehen, sehen wir, dass Gerichtsbezirke durch die Weisungsgebundenheit und damit Austauschbarkeit von Beamten und die Einbindung der Justiz in einen festen Instanzenzug sich auf die jeweiligen Bezirke verlagert. Wenn ich jetzt dieser Kategorie Westphälische Kantone hinzufüge, wäre es grundsätzlich nicht falsch, weil der Kanton, trotz Verwaltungseinheit eigentlich der Rechtsbezirk des Friedensgerichts war. Was ist mit solchen flächenmäßigen "Erben", beeinflusst von der Zeit vor der Trennung von Justiz und Verwaltung (ähnliche Situation im Großherzotum Frankfurt)? Gehören die in diese Kategorie? --Der angemeldet Seiende (Diskussion) 23:55, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Ausgangspunkt der Diskussion (bevor diese in das NS-Thema abgebogen ist) waren Staaten ohne Trennung von Justiz und Verwaltung. Karsten11 möchte diese Mischgebilde (Nassauische Ämter) gerne in der Kategorie sehen. Ich habe die Befürchtung, dass damit die Kategorie ausufert.
Wenn das stimmt, was ich bei Justizwesen_im_Königreich_Westphalen#Gerichtsverfassung lese, waren in Westphalen Verwaltung und Justiz getrennt. Maire de Canton und Friedensrichter waren zwei verschiedene Personen, es war halt nur der Verwaltungsbezirk des Einen mit dem Gerichtsbezirk des Anderen deckungsgleich. Ebenso bei Arrondissement und Gericht 1. Instanz, Département und Kriminalgericht. Solche Konstruktionen gab es auch andernorts und später, mir fallen spontan die Kreis- und Bezirksgerichte der DDR ein. In dieser Kategorie hier ist aber natürlich nicht Landkreis Görlitz oder Bezirk Dresden aufgenommen, sondern Kreisgericht Görlitz und Bezirksgericht Dresden. Eben wegen der Trennung von Justiz und Verwaltung in Westphalen müsstest Du jetzt konsequenterweise zu jedem Verwaltungs-Artikel Kanton Ziegenhain noch einen Gerichts-Artikel Friedensgericht Ziegenhain anlegen.
Ich habe ja schon Zweifel, ob die weitgehend wortgleichen Kantons-Artikel sinnvoll sind, aber solche Friedensgerichts-Artikel wären dann doch zu viel des Guten. --Carl B aus W (Diskussion) 12:28, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ich habe die Diskussion gelesen und ich finde, entweder sollte es eine eigene Kategorie "Historisches Amt" geben oder ein Amt ist als Gerichtsbezirk hier aufzunehmen. Das ist nunmal nur konsequent. Aber einerlei, das diskutiere ich nicht. In gewohnter Wikipediamanier hast du kaum berücksichtigt, was ich geschrieben habe, sondern versucht, dir ein eigenes Bild zu machen. Das ist indes gar nicht so falsch geworden, bis auf dass du übersehen hast (das steht nämlich noch nicht bei Wikipedia), dass Kantonmaires erst ab Ende 1808 eingesetzt wurden, d.h. die sehr wohl getrennten Einheiten "Verwaltungsdistrikt" und "Distriktstribunal" auf Kantonsebene bei der Einrichtung des Königreichs noch gar nicht existierten. Da gab es eigentlich nur "Friedensgericht xyz", das sich in der Amtssprache Kanton nannte. Erst mit dem Einsatz der Kantonmaires wurde dieser Gerichtsbezirk auch deckungsgleich mit einem Verwaltungsbezirk. Heißt im Klartext, die Kantone waren zunächst die "Friedensgerichte".
Es wäre müßige Haarspalterei, zu jedem Kanton einen doppelten Artikel "Friedensgericht" anzulegen, da gebe ich dir recht. Der Sinn der Kantonsartikel steht indes auf vielen Ebenen außer Frage und wortgleich sind die nicht. Dass sie so gleichförmig daherkommen hat seine Gründe.
Von dem, was ich bisher gelesen habe, wäre es jedenfalls ratsam, die Kategorie in Historisches Gericht der Neuzeit (oder der Moderne) umzubennen, denn nutzbar für vormoderne Rechtspflege scheint sie mir nicht zu sein. --Der angemeldet Seiende (Diskussion) 01:43, 27. Mai 2013 (CEST)Beantworten