Johann Adam Kurrer (Politiker)

Bürgermeister von Tübingen

Johann Adam Kurrer (* 1664[1] in Tübingen; † 1718 ebenda) war Bürgermeister von Tübingen. Außerdem war er Mitglied des Engeren Ausschusses der Landschaft, Hofgerichtsassessor und Spitalpfleger.

Leben Bearbeiten

Johann Adam Kurrer war ein Sohn des Juraprofessors der Universität Tübingen Johann Adam Kurrer (1641–1692) und dessen Frau Maria Veronica geb. Kleber. Seit 1679 studierte er Jura in Tübingen (Matrikel Nr. 28831) wie sein Vater.[2] 1690 heiratete er Eva Regina geb. Carolus (1667–1739), eine Tochter von Andreas Carolus, Prälat an der St.-Georgs-Kirche und dessen Frau Eva Maria geb. Simonius (Tochter des Tübinger Medizinprofessors Baltas Simonius). 1706 wurde Kurrer Gerichtsverwandter und gleichzeitig Bürgermeister von Tübingen. Diese Ämter hatte er bis 1717 inne. Zusätzlich war er seit 1707 Mitglied des Engeren Ausschusses der Landschaft und Hofgerichtsassessor sowie seit 1710 Spitalpfleger. Diese drei Ämter hatte er bis zu seinem Tod 1718 inne.[3]

Sein Sohn war, nach Seigel, Daniel Adam Kurrer, ein Tübinger Kaufmann, verheiratet mit Marie Gottliebin geb. Schmidlin (Tochter des Nürtinger Dekans Lorenz Schmidlin), Er war von 1735 bis 1751 Ratsverwandter war.[3] Nach Johann Jacob Moser (1756) hatte Kurrer zwei Söhne: Andreas Adam Kurrer, Diakon in Heidenheim († 1722) und Johann David Kurrer, der als Kandidat der Rechte in Tübingen am 29. Juni 1727 ledig starb.[4][5]

Literatur Bearbeiten

  • Rudolf Seigel: Gericht und Rat in Tübingen. Von den Anfängen bis zur Einführung der Gemeindeverfassung 1818–1822, Stuttgart : Kohlhammer 1960 (= Veröffentlichung der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg)
  • Otto Kommerell: Familienchronik, Frankfurt a. M. 1943
  • Ferdinand Friedrich Faber: Die Württembergischen Familienstiftungen. Nachdruck mit Berichtigungen von Adolf Rentschler, Stuttgart 1940

Anmerkungen und Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Nach urkundlicher Angabe gestorben im Alter von 55 Jahren, also er hätte 1663 geboren sein müssen, doch seine Eltern heirateten erst am 3. November 1663. Da er die Rechte nur dann hat bekommen können, wenn seine Eltern verheiratet gewesen waren, widersprechen sich diese Angaben. Die Altersangaben im Sterberegister wurden aber häufig nur ungefähr angegeben.
  2. 1691 J.U.L.
  3. a b Rudolf Seigel: Gericht und Rat .... S. 237
  4. Johann Jacob Moser: Johann Jacob Mosers Genealogische Nachrichten, von seiner eigenen, auch vilen andern angesehenen Würtembergischen, theils auch fremden Familien, Schramm Verlag, 1756, S. 246.
  5. Ralph Kunert: Familienpredigten