Isolan ist eine chemische Verbindung aus der Gruppe der Carbamate.

Strukturformel
Strukturformel von Isolan
Allgemeines
Name Isolan
Andere Namen

(1-Isopropyl-3-methylpyrazol-5-yl)-N,N-dimethylcarbamat

Summenformel C10H17N3O2
Kurzbeschreibung

farblose Flüssigkeit[1][2]

Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 119-38-0
EG-Nummer 204-318-2
ECHA-InfoCard 100.003.926
PubChem 8393
Wikidata Q2514069
Eigenschaften
Molare Masse 211,26 g·mol−1
Aggregatzustand

flüssig[1]

Dichte

1,07 g·cm−3[1]

Siedepunkt

103 °C (0,93 mbar)[1]

Dampfdruck

0,0013 mbar (20 °C)[1]

Löslichkeit

mischbar mit Wasser und den meisten organischen Lösungsmitteln[2]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung aus Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP),[3] ggf. erweitert[1]
Gefahrensymbol

Gefahr

H- und P-Sätze H: 310​‐​300
P: ?
Toxikologische Daten
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

Gewinnung und Darstellung Bearbeiten

Isolan kann durch Reaktion des Kaliumsalzes der Enolform von 1-Isopropyl-3-methyl-5-pyrazolon mit Dimethylcarbamoylchlorid gewonnen werden.[2]

Eigenschaften Bearbeiten

Isolan ist eine sehr giftige farblose Flüssigkeit, die mischbar mit Wasser ist.[2]

Verwendung Bearbeiten

Isolan wird als Insektizid verwendet.[2]

Zulassung Bearbeiten

In die Liste der in der Europäischen Union zulässigen Pflanzenschutzmittel ist Isolan nicht verzeichnet.[4] In Deutschland, Österreich und der Schweiz sind keine Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff zugelassen.[5]

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. a b c d e f g h Eintrag zu Isolan in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 4. Januar 2013. (JavaScript erforderlich)
  2. a b c d e Eintrag zu ISOLAN in der Hazardous Substances Data Bank (via PubChem), abgerufen am 4. Januar 2013.
  3. Eintrag zu 1-isopropyl-3-methylpyrazol-5-yl dimethylcarbamate im Classification and Labelling Inventory der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), abgerufen am 1. August 2016. Hersteller bzw. Inverkehrbringer können die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung erweitern.
  4. Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhan gI dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (PDF)
  5. Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Kommission: Eintrag zu Isolane in der EU-Pestiziddatenbank; Eintrag in den nationalen Pflanzenschutzmittelverzeichnissen der Schweiz, Österreichs und Deutschlands, abgerufen am 24. Februar 2016.